Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 27.9.2024
Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Gewinnung nicht-energetischer oberflächennaher Rohstoffe) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - V B 5 - 56.01 -, d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk u. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 1. Februar 2016
Berücksichtigung des Bodendenkmalschutzes bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren (Gewinnung nicht-energetischer oberflächennaher Rohstoffe) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - V B 5 - 56.01 -, d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk u. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz vom 1. Februar 2016
Berücksichtigung des
Bodendenkmalschutzes bei der Umweltverträglichkeitsprüfung in Verfahren
zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in bergrechtlichen
Planfeststellungsverfahren
(Gewinnung nicht-energetischer oberflächennaher Rohstoffe)
Gemeinsamer
Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr - V
B 5 - 56.01 -,
d. Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk u.
d.
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz
vom 1. Februar 2016
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Grundsätze
Eingetragene sowie nicht eingetragene Bodendenkmäler und Gebiete, die von den Ämtern für Bodendenkmalpflege der Landschaftsverbände bzw. der Stadt Köln (im Folgenden: „Ämter für Bodendenkmalpflege“) als archäologisch bedeutende Fundplätze oder Landschaften eingestuft sind (im Folgenden kurz: Bodendenkmäler), sind als Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), im Folgenden UVPG genannt, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193) geändert worden ist, unter dem Begriff des kulturellen Erbes und sonstigen Sachgüter erfasst. Für vermutete Bodendenkmäler hat das Amt deren Vorhandensein konkret darzutun. Das Vorhandensein eines Bodendenkmals muss ernsthaft angenommen werden können. Eine derartige, wissenschaftlich abgesicherte Beweisführung kann je nach den konkreten Umständen etwa durch Fundstücke (Oberflächenfunde wie Ziegel, Keramik, Werkzeuge), Bodenveränderungen oder Luftbilder sowie durch Vergleiche mit erforschten Situationen und Analogieschlüsse erfolgen. Entsprechendes gilt auch in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen oder in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren.
Im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 22 Absatz 2 und 3, insbesondere Absatz 3 Nummer 6 in Verbindung mit § 1 Absätze 2 und 3 DSchG NRW, werden die Ämter für Bodendenkmalpflege in Verfahren zur Zulassung oder Genehmigung von Abgrabungen und in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren als zuständige Denkmalbehörden für die Belange nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 UVPG tätig. Auf die besondere Regelung in § 19 Absatz 3 DSchG NRW für die Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne wird hingewiesen. Die Aufgaben der Unteren Bodenschutzbehörden zur Erfassung von Böden als „Archiv der Natur- und Kulturgeschichte“ nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 bleiben unberührt.
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Verfahren
2.1
Vorprüfung
Die in amtlichen Listen oder Karten verzeichneten Bodendenkmäler sind ausdrücklich als Nutzungs- und Schutz-Kriterium für die Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit Nummer 2.3.11 der Anlage 3 zum UVPG anzuwenden. Amtliche Listen und Karten sind
- die Denkmallisten sowie
- die Funddatenbanken der Ämter für Bodendenkmalpflege in Verbindung mit deren fachlicher Bewertung, die denkmalfähige archäologische Fundplätze und archäologisch bedeutende Landschaften ausweisen. Aus der fachlichen Bewertung ergibt sich, ob diese Fundplätze konkret bedeutende Funde/Befunde erwarten lassen.
Archäologisch bedeutende Landschaften sind solche, die nachweislich oder nach der Überzeugung von Sachverständigen als historische Kulturlandschaften und ‑landschaftsteile von besonders charakteristischer Eigenart eine Mehrheit von Bodendenkmälern enthalten.
Die Daten werden maßnahmebezogen von den Ämtern für Bodendenkmalpflege zur Verfügung gestellt. Dementsprechend sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Bodendenkmäler in den Fällen zu untersuchen, für die nach § 7 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 UVPG in Verbindung mit Anlage 3 UVPG eine Vorprüfung durchzuführen ist. Dazu verwendet die zuständige Behörde die oben genannten Daten aus dem jeweiligen Archiv bei dem zuständigen Amt für Bodendenkmalpflege. In Zweifelsfällen bietet es sich an, das für die Begutachtung und Bewertung von Bodendenkmälern zuständige Amt für Bodendenkmalpflege zu beteiligen.
2.2
Grunderfassung, Ermittlung von Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen
(Scoping)
Bei der Aufnahme des Verfahrens nach § 15 UVPG (Scoping) beteiligt die zuständige Behörde neben den anderen in ihrem Aufgabengebiet berührten Behörden auch das zuständige Amt für Bodendenkmalpflege. Für bergrechtliche Verfahren wird auf § 51 Satz 2 UVPG und § 52 Absatz 2a Satz 2 BBergG hingewiesen. Die Bergbehörde soll auch das zuständige Amt für Bodendenkmalpflege beteiligen.
Das Amt für Bodendenkmalpflege hat das Vorhandensein eines vermuteten Bodendenkmals hinreichend konkret darzutun (siehe 1).
Die für das UVP-Verfahren zuständige Behörde hat dann in Abstimmung mit dem Amt für Bodendenkmalpflege und dem Vorhabenträger Umfang und Standard der weiteren Ermittlungen zur Konkretisierung des Bodendenkmals und zur Feststellung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Bodendenkmal festzulegen (§ 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 UVPG). Für bergrechtliche Verfahren gilt Entsprechendes (§ 52 Absatz 2a Satz 2 BBergG).
Im Rahmen der Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren hat der Vorhabenträger die zur Festlegung notwendige Grunderfassung der Bodendenkmäler in den betroffenen Flächen durch das zuständige Amt für Bodendenkmalpflege zu ermöglichen, soweit er Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ist. Bei der Grunderfassung der Bodendenkmäler handelt es sich grundsätzlich um non-destruktive Untersuchungen (Begehungen). In Einzelfällen können, bedingt durch Bodenaufträge, Sondagen erforderlich werden. Für durch Sondagen verursachte Schäden wird Ersatz geleistet.
Soweit es dem Vorhabenträger unmöglich oder unzumutbar ist, die Durchführung der Grunderfassung im Verfahren zu gewährleisten, ist in der Zulassung eine Nebenbestimmung zu treffen, die das Betretungsrecht auf Grundlage des § 28 DSchG NRW die Ermittlung, Bewertung und Sicherung der Bodendenkmäler regelt.
2.3
UVP
Es ist Aufgabe des Vorhabenträgers, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen durchzuführen, um den festgelegten Anforderungen an die Vorlage der Unterlagen (§ 16 UVPG) zu den Auswirkungen auf die Bodendenkmäler zu genügen. Für bergrechtliche Verfahren gilt Entsprechendes (§ 57a Absatz 2, § 57c BBergG, § 2 UVP-V-Bergbau). Der Vorhabenträger kann sich im Verfahren der Sach- und Fachkunde des zuständigen Amtes für Bodendenkmalpflege bedienen und/oder es beauftragen.
2.4
Vertragliche Vereinbarungen
Vertragliche Vereinbarungen über Art, Umfang und Ausgestaltung der notwendigen Maßnahmen des Bodendenkmalschutzes im Vorfeld der Abgrabung sind zulässig. Wenn Antragsteller und zuständiges Fachamt zu einer schriftlichen Vereinbarung für den Einzelfall kommen, so sollte diese inhaltlich in den Nebenbestimmungen der Genehmigungen aufgenommen werden.
3
Kosten
Die Kosten für die Grunderfassung nach 2.2 und gegebenenfalls anfallende Entschädigungen der Grundstücksverfügungsberechtigten oder Wiederherstellungsmaßnahmen trägt das zuständige Amt für Bodendenkmalpflege.
Die Kosten für die Maßnahmen nach 2.3 trägt der Vorhabenträger.
4
Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Düsseldorf, den 1. Februar 2016
Der Staatssekretär
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Der Staatssekretär
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
Der Staatssekretär
für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk
MBl. NRW. 2016 S. 107, geändert durch Runderlass vom 27. November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 812).