Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 5.12.2023
Haftentscheidungshilfe im Jugendstrafverfahren Gem. RdErl. d. Justizministeriums (4210 - III A. 87), d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (IV B 2 6150) u. d. Innenministeriums (IV D 2 - 6591/2.7) v. 3.5.1995
Haftentscheidungshilfe im Jugendstrafverfahren Gem. RdErl. d. Justizministeriums (4210 - III A. 87), d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (IV B 2 6150) u. d. Innenministeriums (IV D 2 - 6591/2.7) v. 3.5.1995
Haftentscheidungshilfe im Jugendstrafverfahren
Gem. RdErl. d. Justizministeriums
(4210 - III A. 87),
d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (IV B 2 6150)
u. d. Innenministeriums (IV D 2 - 6591/2.7)
v. 3.5.1995
Allgemeines
Angesichts der mit dem Vollzug der Untersuchungshaft
verbundenen Gefahren für die Entwicklung von jungen Menschen darf
Untersuchungshaft gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden nur angeordnet
bzw. vollstreckt werden, wenn weniger eingriffsintensive Mittel nicht
ausreichen.
Polizei, Staatsanwaltschaft und Jugendamt wirken in enger Zusammenarbeit mit
dem Jugendgericht darauf hin, Untersuchungshaft bei Jugendlichen und
Heranwachsenden nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu verkürzen.
Das Jugendamt klärt die persönlichen und sozialen Verhältnisse und
Möglichkeiten alternativer Maßnahmen.
Sofern nicht im Einzelfall gewichtige Gründe für die Verhängung von
Untersuchungshaft vorliegen und weniger eingriffsintensive Mittel nicht
ausreichen, bietet sich bei Jugendlichen die einstweilige Unterbringung in
einer Einrichtung der Jugendhilfe als erzieherische Haftalternative auf der
Grundlage der Gemeinsamen Konzeption des Justizministeriums und des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
über Grundlagen und praktische Ausgestaltung der Unterbringung von Jugendlichen
gem. § 71 Abs. 2 JGG und § 72 Abs. 4 JGG in geeigneten Heimen der Jugendhilfe (Anlage
1) an.
2.
Verfahren
2.1
Die Polizei unterrichtet das zuständige Jugendamt unverzüglich von der
vorläufigen Festnahme jugendlicher oder heranwachsender Beschuldigter, sobald
nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft eine Vorführung zur Entscheidung
über den Erlass eines Haftbefehls zu erwarten ist (§ 72 a JGG).
Die Unterrichtung ist in den Akten unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Namen
nebst Telefonnummer der mit den Aufgaben der Jugendgerichtshilfe betrauten
Fachkraft der Jugendhilfe zu vermerken.
2.2
Das Jugendamt unterrichtet die Staatsanwaltschaft oder das Haftgericht
unverzüglich über das Ergebnis der Prüfung alternativer Maßnahmen.
2.3
Die Staatsanwaltschaft setzt sich vor einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
mit dem Jugendamt in Verbindung und hört es an, soweit es noch nicht
unterrichtet wurde. Die unverzügliche Vorführung vor das Haftgericht darf
hierdurch nicht gefährdet werden (§ 128 Abs. 1 StPO). Beantragt die
Staatsanwaltschaft den Erlass eines Haftbefehls, so unterrichtet sie hierüber
das Jugendamt und teilt ihm Ort und Zeit des gerichtlichen Vorführtermins mit.
Das Jugendamt soll grundsätzlich am Hafttermin und Haftprüfungstermin
teilnehmen. Etwaige weitere Erkenntnisse teilt das Jugendamt unverzüglich der
Staatsanwaltschaft und dem Haftgericht mit.
2.4
Unterrichtet das Jugendamt das Haftgericht nicht mündlich über das Ergebnis
seiner Prüfung, so soll es das Ergebnis möglichst unverzüglich in einem Vermerk
niederlegen, der zu den Ermittlungsakten zu geben ist.
2.5
Die Justizvollzugsanstalt unterrichtet das Jugendamt über die Entwicklung der
Jugendlichen oder Heranwachsenden in der Untersuchungshaft und teilt neue
Erkenntnisse unverzüglich mit. Dies gilt insbesondere für alternative
Maßnahmen.
3.
Auf die Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der
kommunalen Spitzenverbände zur Durchführung dieses Runderlasses (Anlage 2)
wird Bezug genommen.
4.
Dieser Runderlass
ergeht im Einvernehmen mit dem Kultusministerium.
Anlagen: