Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.1961).

 


Historisch: Richtlinien für die Bearbeitung von militärischen Übungsangelegenheiten durch die Landesbehörden und die Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Innenministers v. 6. 12. 1965 — V A 3/87.10.1¹) I. Vorbemerkungen

 

Historisch:

Richtlinien für die Bearbeitung von militärischen Übungsangelegenheiten durch die Landesbehörden und die Gemeinden und Gemeindeverbände RdErl. d. Innenministers v. 6. 12. 1965 — V A 3/87.10.1¹) I. Vorbemerkungen

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123. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 2. 1978 = MB1. NW. Nr. 11 einschl.)

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Anlage l


Richtlinien

für die Bearbeitung von militärischen Übungsangelegenheiten durch die Landesbehörden und die Gemeinden und Gemeindeverbände

RdErl. d. Innenministers v. 6. 12. 1965 — V A 3/87.10.1¹) I. Vorbemerkungen

1 Die Bundeswehr führt Manöver und andere Übungen auf det Grundlage der §§ 66 ff des Bundesleistungs-gesetzes i. d. F. v. 27. September 1961 — BLG — (BGB1. I S. 1770) durch. Den Statlonieningsstreltkräi-ten ist das Recht, Manöver und andere Übungen durchzuführen, in Art. 45 Abs. l und Art. 46 Abs. l des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut — ZA — (BGB1. 1961 II S. 1216) verliehen. Für die Ausübung dieses Rechts gelten die maßgebenden .Vorschriften des deutschen Rechts (§§ 66 ff BLG und die dazu ergangenen Vorschriften des Bundes und des Landes), soweit nicht in Art. 45 und Art. 46 ZA und in dem Abkommen zu Art. 45 Abs. 5 ZA (BGB1.1961 II S. 1355) Sonderregelungen: vorgesehen sind.

2 Die .nachstehenden Richtlinien enthalten Empfehlun-. gen,' wie die Landesbehörden und die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Bearbeitung von militärischen Übungsangelegenheiten verfahren sollten. Sie schließen eine abweichende Verfahrensweise nicht aus, wenn die Umstände des Einzelfalls dies gebieten.

II. Übungen der Bundeswehr 3 Bearbeitung von Übungsanmeldungen

3.1 Übungen sind rechtzeitig bei den zuständigen zivilen Behörden anzumelden (§ 69 Satz l BLG).

3.2 Die im Bereich der Landesverwaltung für die Entgegennahme der Ubungsanmeldungen zuständigen Behörden sind in § 2 Abs. l Nr. l der Verordnung zur Ausführung • des Bundesleistungsgesetzes (AV. BLG) vom 29. Oktober 1964 (GV. NW. S. 319), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Februar 1972 (GV. NW. S. 29), — SGV. NW. 54 — bestimmt: Für die Zuständigkeitsabgrenzung gelten die Richtzahlen in Spalte l der als Anlage l beigefügten Übersicht.

3.3 Das von der Bundeswehr bei der Anmeldung von Übungen anzuwendende Verfahren ist in den Nummern 54 ff. der „ Verwaltungsbestimmungeri für Übungen im Inland" (RdErl. d. Bundesministers der Verteidigung v. 30. 10. 1967 — VMB1. S. 415 —.geändert durch RdErl. v. 11. 10. 1968 — VMB1. S. 496 — und RdErl. v. 15. 2. 1971 — VMB1. S. 152 —) geregelt.,Die nach den Nummern 61 und 65 dieser Verwaltungsbestimmungen für die Anmeldung von Übungen geltenden Mindestfristen sind in Spalte 2 der Anlage l aufgeführt.

3.4 Die für die Entgegennahme der Übungsanmeldung zuständige Behörde koordiniert die von dem Übungsvorhaben betroffenen zivilen Interessen. Zu diesem. Zweck prüft sie, ob und ggf. welche zivilen Belange dem Ubungsvorhaben entgegenstehen sowie ob und ggf. welche einschränkenden Bedingungen im Einzelfall festzulegen sind (8 66 Abs. l BLG). Soweit erforderlich, beteiligt sie dabei sämtliche von dem Übungsvorhaben betroffenen zivilen Behörden. Dazu können gehören ;

der zuständige Regierungspräsident

als Luftaufsichtsbehörde,

die Gemeinden und Gemeindeverbände,

die Polizeibehörden,

die Wasserwirtschafts&mter,

die Forstbehörden,

die Kreisstellen der Landwirtschaftskammern,

die Landesstraßenbauämter!

3.5 Die betroffenen Behörden teilen etwaige Einwände gegen ein Vorhaben einschließlich etwaiger einschränkender Bedingungen der für die Entgegennahme der Übungsanmeldung zuständigen Behörde zur zusammengefaßten Weiterleitung an die Bundeswehr mit.

3.6 Neben den ein bestimmtes Ubungsvorhaben betreffenden Einwänden gibt es erfahrungsgemäß eine Reihe von allgemeinen Hinweisen und Forderungen der zivilen Behörden zur Durchführung militärischer Übungen (z. B. die Forderung, daß Dl und Treibstoffe nicht in den Boden gelangen; daß Rastpausen und technische .Halte möglichst auf weniger belasteten Straßen oder Nebenstraßen durchgeführt werden usw.). Diese allgemeinen Hinweise und'Forderungen sind in der als Anlage 2 beigefügten Übersicht zusammengefaßt. Die Übersicht enthalt keine erschöpfende Aufzählung aller möglichen Beeinträchtigungen ziviler Belange durch militärische Übungen. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Anliegen, die erfahrungsgemäß am häufigsten unberücksichtigt bleiben. Die Übersicht ist der Bundeswehr zur Beachtung bei allen Übungen bekanntgegeben worden. Während die auf ein bestimmtes Obungsvorhaben zugeschnittenen Einwände in jedem Einzelfall vorzubringen sind, brauchen die in der Übersicht enthaltenen allgemeinen Hinweise und Forderungen in den Stellungnahmen zu den einzelnen Dbungsvorhaben regelmäßig nicht wiedeiholt zu werden. Im Einzelfall kann allerdings eine Wiederholung zweckmäßig sein (z. B. gegenüber einem erkennbar zum erstenmal in Nordrhein-Westfalen übenden Truppenverband).

3.7 Die für die Entgegennahme der Übungsanmeldung zuständige Behörde stimmt Einwände und einschränkende Bedingungen der betroffenen Behörden, soweit erforderlich, durch Verhandlungen mit diesen aufeinander ab. 'Danach übermittelt sie ihre eigenen Einwände und einschränkenden Bedingungen einschließlich' die der sonstigen betroffenen Behörden zusammengefaßt der • anmeldenden Dienststelle der Bundeswehr.

3.8 Mit dem Bundesminister der Verteidigung ist vereinbart, daß die anmeldenden Dienststellen der Bundeswehr davon ausgehen können, daß Einwände gegen ein, Übungsvorhaben nicht bestehen und einschränkende Bedingungen' nicht festgelegt werden sollen, wenn bei ihnen bis zum Beginn der in Spalte 3 der Anlage l genannten Fristen keine Stellungnahme der zuständigen zivilen Behörde eingegangen ist.

4 Bekanntmachung von Übungen

4.1 Übungen sollen mindestens zwei Wochen vor Beginn in ortsüblicher Weise bekanntgemacht werden (} 69 Satz 3 BLG).

4.2 Zuständig für die Bekanntmachung sind die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise, in deren Gebiet die Übung stattfinden soll (§ 2 Abs. l Nr. 3 AV. BLG).

4.3 Die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und .Kreise entscheiden, ob aus besonderen Gründen von einer Bekanntmachung .abgesehen werden kann. Eine Bekanntmachung erübrigt sich z. B.

— wenn die Übung nach Art und' Umfang sowie nach dem Gelände, in dem sie stattfinden soll, keine Beeinträchtigung der zivilen Belange erwarten läßt,

— wenn die anmeldende Dienststelle der Bundeswehr mitteilt, daß die Übung wegen eines Geheimhaltungsgrades nach der Verschlußsachenanweisung nicht bekannt werden soll,

— wenn eine besondere Vereinbarung über die Bekanntmachung von Übungen nach § 69 Satz 4 BLG abgeschlossen worden ist . (vgl. Nummer 5).

') MBl. NW. 1988 S. 49, geändert durch RdErl. v. 27. 7. 1987 (MBL NW. 1967 S. 1218), 21. 12. 1972 (MB1. NW. 1973 S. 47), 13. 1. 1978 (MB1. NW. 1978 S. 128) 3. l 1978 (MBL NW. 1978 S. 95). /

123. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 15. 2. 1978 = MB1. NW. Nr. 11 einschl.)

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4.4 Die Bekanntmachung erstreckt sichauf Zeit, Ort und Durchführungsbedingungen der Übung. Um eine Gefährdung übender Soldaten bei Nachtzeit innerhalb von Jagdrevieren auszuschließen, wird in die Bekanntmachung in den in Betracht kommenden Fällen zweckmäßigerweise der Hinweis aufgenommen, daß die Übung auch zur Nachtzeit stattfindet. Als Anlage 3 ist das Muster einer Bekanntmachung abgedruckt.

4.5 Die ortsübliche Bekanntmachung wird im Amtsblatt der kreisfreien Stadt oder des Kreises oder in einer oder mehreren in der Hauptsatzung hierfür bestimmten Tageszeitungen vollzogen (§ 37 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 der Gemeindeordnung, § 29 Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 3 und 4 der Kreisordnung, § 4 Abs. l der Bekanntmachungsverordnung vom 12. September 1969 — G V. NW. S. 684 / SGV. NW. 2020 —). Mit der Wehrbereichsverwaltung III ist gemäß § 69 Satz 4 BLG vereinbart, daß an die Stelle dieser amtlichen Bekanntmachung nach Wahl der für die Bekanntmachung zuständigen Behörde auch ein Hinweis im lokalen Teil der Tageszeitungen treten kann. Kreisfreie Städte und Kreise, die von ein- und derselben Übung betroffen sind und für ihre Bekanntmachungen dieselben • Tageszeitungen vorgesehen haben, stimmen sich zweckmäßigerweise dahin ab, daß für sie gemeinsam in jeder Tageszeitung lediglich eine Veröffentlichung erscheint und etwaige Kosten hierfür untereinander aufgeteilt werden.

4.6 Kreisangehörigen Gemeinden, die über Bekanntmachungstafeln verfügen, wird im Interesse einer ortsnahen Unterrichtung der Bevölkerung empfohlen, die Übungen zusätzlich zu der Bekanntmachung durch den Kreis an ihren Bekanntma-chungstafeln mitzuteilen.

5 Dbnngsverelnbarangen

5.1 Die Bundeswehr kann mit den zuständigen zivilen Behörden besondere Vereinbarungen über die Anmeldung und Bekanntgabe von Übungen treffen (§ 69 Satz 4 BLG).

5.2 Zuständig für den Abschluß von besonderen Vereinbarungen sind die Behörden, die auch für die Entgegennahme der Übungsanmeldungen zuständig sind (§ 2 Abs. l Nr. l AV. BLG). Für die Zuständigkeitsabgrenzung gelten die Richtzahlen in Spalte l' der als Anlage l beigefügten Übersicht.

5.3 Übungsvereinbarungen ersparen den militärischen Dienststellen und den zivilen Behörden den mit den Einzelanmeldungen verbundenen Verwaltungsaufwand. Es liegt daher im Interesse der Beteiligten, solche Vereinbarungen in allen geeigneten Fällen abzuschließen. Für Vereinbarungen eignen sich vor allem Übungen kleinerer bis mittlerer Verbände, die sich regelmäßig wiederholen, stets in demselben Gebiet stattfinden sollen und nach Art und Umfang keine nennenswerten Beeinträchtigungen der zivilen Belange, insbesondere keine Schäden, erwarten lassen.

5.4 Die für den Abschluß von Übungsvereinbarungen zuständige Behörde beteiligt sämtliche von den Übungsvorhaben betroffenen zivilen Behörden einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. Nr. 3.4).

5.5 Zweckm&ßigerweise enthalten Übungsvereinbarungen Bestimmungen insbesondere über .

a) das Gebiet, in dem die Übungen stattfinden sollen,

b) den Truppenteil, der die Übungen durchzuführen beabsichtigt,

c) die Anzahl der Soldaten, die höchstens in dem Gebiet üben wird,

d) die Anzahl der RMer- und Kettenfahrzeuge,

e) die Anzahl und Art der Luftfahrzeuge,

f) die Art der vorgesehenen Übungen,

g) die Anzahl der Tage im Monat, an denen ge-übt werden soll,

h) den für die Einhaltung der Vereinbarung verantwortlichen Offizier, an den die zivilen Be-' hörden sich im Bedarfsfall wenden können, i) den Zeitraum, für den die Vereinbarung gelten soll.

Weitere durch die Verhältnisse des Einzelfalls bedingte Regelungen sind möglich.

6 VerwaltungtmaBnahmen der zivilen Behörden bei der Durchführung von Übungen

6.1 Neben der Stellungnahme zur Ubungsanmeldung können zur Durchführung von Übungen Verwaltungsmaßnahmen der zivilen Behörden erforderlich sein, z. B. Verkehrsregelungsmaßnahmen der Polizei, der Abschluß von Vereinbarungen über die vollständige oder teilweise Sperrung von Straßen und Wegen durch die Oberstadt- und Oberkreisdirektoren (§ 70 Abs. l Satz 2 BLG), die Einwilligung in den in § 68 Abs. 2 BLG genannten Fällen durch' den jeweils Berechtigten, die Anforderung von Quatierleistungen durch die kreisfreien Städte und Kreise als Anforderungsbehörden (§§71,72 BLG) usw.

6.2 Grundsätzlich ist es Sache der zuständigen Dienststelle der Bundeswehr, neben der Übungsanmeldung selbst die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen unmittelbar bei den in Betracht kommenden Behörden oder privaten Stellen zu erwirken. Die Dienststellen der Bundeswehr werden hierbei jedoch oft der Unterstützung durch die für die Entgegennahme der Übungsanmeldung zuständige Behörde bedürfen. Der Wunsch nach einer solchen Unterstützung wird regelmäßig anzunehmen sein, wenn der Antrag auf die Verwaltungsmaßnahme mit der Ubungsanmeldung verbunden ist. Soweit die für die Entgegennahme der Übungsanmeldung zuständige Behörde nicht selbst für die beantragte Verwaltungsmaßnahme zuständig ist, wird sie sich regelmäßig darauf beschränken können, die Verbindung der Dienststelle der Bundeswehr zu den in Betracht kommenden zivilen Stellen herzustellen. Etwaige Verhandlungen, die darüber hinaus wegen der Verwaltungsmaßnahmen notwendig sind, können im allgemeinen den unmittelbar Beteiligten überlassen •bleiben.

7 Übungen Im Luftraum

7.1 Übungen im Luftraum meldet die Bundeswehr unmittelbar bei den zuständigen Dienststellen der Flugsicherung an.

7.2 Soweit Auswirkungen auf den Bereich außerhalb des Luftraumes zu erwarten sind (z. B. bei Tiefflügen, durch Außenlandungen, Fallschirmabsprünge und Abwerfen von Lasten), gelten daneben die üblichen Bestimmungen über die Anmeldung und Bekanntgabe von-Übungen (vgl. 'insbesondere Nr. 3, 4 und 6).

8. Alarmübungen l

8.1 Alarmübungen werden angemeldet

- beim Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Stadt oder des Kreises, wenn die Alarmübung ausschließlich innerhalb des Gebietes einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises stattfinden soll,

- im übrigen bei den Regierungspräsidenten.

8.2 Reicht die Zeit nicht aus, um die Alarmübung vor ihrer Durchführung bei der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden, erfolgt eine fernmündliche Vorwegunterrichtung der Behörde vor Übungsbeginn und erst danach die schriftliche Anmeldung. Die Behörde regelt ihre jederzeitige Ansprechbarkeit und unterrichtet auf Anfrage die Dienststellen der Bundeswehr darüber, unter welcher. Rufnummer die fernmündliche Vorwegunterrichtung nach Dienstschluß erfolgt.

Die Behörde stellt sicher, daß nach fernmündlicher Vorwegunterrichtung sofort die zuständige Polizeidienststelle über die Alarmübung in Kenntnis gesetzt wird.

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123. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 2. 1978 = MBl. NW. Nr. 11 einschl.)

8.3 Die Anmeldung kann sich auf die Mitteilung der Übungsstärke (Anzahl der Soldaten sowie der Räder- und Kettenfahrzeuge), des betroffenen Gebietes und der Übungszeit beschränken.

8.4 Kann die zuständige Behörde Einwände oder einschränkende Bedingungen (Nr. 3.5 und 3.6) nicht mehr rechtzeitig vor Beginn der Übung vorbringen, teilt sie diese der anmeldenden Dienststelle für spätere gleiche oder ähnliche Alarmübungen mit.

8.5 Von einer nachträglichen Bekanntmachung (§ 69 Satz 3 BLG) kann im allgemeinen abgesehen werden.

m. Übungen der Stationlernngsstreltkräfte

9 Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 45 und Art. 46 ZA und dem Abkommen zu Art. 45* Abs. 5 ZA ergebenden Besonderheiten verfahren die zivilen deutschen Behörden auch bei den Übungen der Stationierungsstreitkräfte nach Nr. 3 bis 7 dieser Richtlinien.

10 Mit den britischen und den belgischen Streitkräften besteht Einvernehmen darüber, daß der von ihnen den deutschen Behörden bei Beginn eines Manövers nach Art. 45 Abs. 5 (b) ZA zu übermittelnde Plan für die Durchführung der Übung im Regelfall die Durchführungsanzeige nach Art. 45 Abs. 6 (a) ZA enthält, so daß den deutschen Behörden neben dem Plan regelmäßig keine gesonderte Durcfa/ührungsanzeige zugeht.

11 Behörden des Landes im Sinne des Art. 2 (a) des Abkommens zu Art. 45 Abs. 5 ZA, denen die Pläne für die Durchführung der Übung zu übermitteln sind, sind die in § 2 Abs. l Nr. l AV. BLG für die Entgegennahme der Übungsanmeldung bestimmten Behörden. Die in der Anlage l Spalte l aufgeführten Richtzahlen für die Zuständigkeitsabgrenzung der zivilen Behörden gelten auch bei Übungen der Stationierungsstreitkräfte. Eine Ausnahme bilden die britischen Streitkräfte, die ihre bisherige Einteilung der Übungen nach Klasse A, B und C beibehalten.

11.1 In den Fällen, in denen die Stationierungsstreitkräfte ihre Pläne für die Durchführung einet Übung ausschließlich dem Bundesminister der Verteidigung zu übermitteln haben (Art. 2 (b) des Abkommens zu . Art. 45 Abs. 5 ZA), wird dieser die sonst für die Entgegennahme der Manöverpläne zuständigen Behörden durch die Wehrbereichsverwaltung III über die Übung unterrichten lassen..Bei Uuungen der britischen Streitkräfte werden diese Aufgaben die zuständigen Services Liaison Officers übernehmen.

11.2 Mit den britischen Streitkräften ist vereinbart, daß sie durch ihre Services Liaison Officers zur Pflege eines guten Einvernehmens die betroffenen Oberstadt- und Oberkreisdirektoren auch in den Fällen über ein Übungsvorhaben formlos unterrichten, in denen nach 5 2 AV. BLG meine Behörde oder die Regierungspräsidenten für die Entgegennahme des Manöverplans zuständig sind. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine von den britischen Streitkräften bei der Unterrichtung der betroffenen Behörden geleistete Hilfe,

die die Koordinierungspflichten der für die Entgegennahme des Manöverplans eigentlich zuständigen Behörde unberührt läßt. Dieser Behörde obliegt in Sonderheit auch in diesen Fällen eine etwaige Stellungnahme zu dem Übungsvorhaben.

12 Die Fristen für die Übermittlung der Pläne an die zuständige deutsche Behörde sind im Anhang zu Art. 3 des Abkommens zu Art. 45 Abs. 5 ZA geregelt (vgl. auch Spalte 2 der als Anlage l beigefügten Übersicht).

13 Einschränkende Bedingungen im Sinne des § 66 Abs. l BLG dürfen die zuständigen deutschen Behörden nur •im Einvernehmen mit den Stationierungsstreitkräften festlegen (Art. 45 Abs. 6 (c) ZA).

14 Wird binnen angemessener Frist kein Einvernehmen über einen Plan erzielt, so legt die für die Entgegennahme des Manöverplans zuständige Behörde die Angelegenheit dem Regierungspräsidenten vor, der sie an mich weiterleitet, wenn auch auf seiner Ebene keine Einigung zustande kommt (vgl. Art. 45 Abs. 5 (c) ZA).

15 Auch den Stationierungsstreitkräften habe ich die in

der Anlage 2 zusammengefaßten allgemeinen Hin- Anlagt weise und Forderungen der zivilen Behörden zur Durchführung militärischer Übungen mitgeteilt. In den Stellungnahmen zu den einzelnen Übungen brauchen daher diese Hinweise und Forderungen regelmäßig nicht wiederholt au werden. Auch bei den Übungen der Stationierungsstreitkräfte sind jedoch die betrof-fenen Behörden nicht gehindert, die in der Übersicht enthaltenen allgemeinen Hinweise und Forderungen in der Stellungnahme zu einem einzelnen Ubungsvor-haben zu wiederholen, wenn sie es für notwendig halten (vgl. 3.6).

16 Die Stationierungsstreitkräfte gehen davon aus, daß Einwendungen gegen den Manöverplan nicht bestehen und einschränkende Bedingungen nicht festgelegt werden sollen, wenn bei ihrer anmeldenden Dienststelle bis zum Beginn der in Spalte 3 der Anlage l genannten Fristen keine Stellungnahme der zuständigen zivilen Behörden eingegangen ist (vgl. auch Art. 45 Abs. 5 (c) ZA i. Verb, mit dem Anhang zu Art. 3 des Abkommens zu Art. 45 Abs. 5 ZA).

17 Hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung der Übungen der Stationierungsstreitkräfte gelten dieselben Bestimmungen wie bei der Bekanntmachung von Übungen der Bundeswehr (Art. 45 Abs. 6 (a) ZA).

18 Zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands wird den für die Entgegennahme der Manöverpläne zuständigen deutschen Behörden auch bei den Übungen der Stationierungsstreitkräfte empfohlen, in allen geeigneten Fällen Übungsvereinbarungen abzuschließen (vgl. Art. 6 des Abkommens zu Art. 45 Abs. 5 ZA).

19 Nr. 8 gilt für Alarmübungen der Stationierungsstreit- -kräfte entsprechend.

20 Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministern.


Anlagen: