Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinung 2003 - (§ 9 VV vom 29.8.1961)

 


Historisch: Gliederungsnummer 6101: Bewertungsrecht Vorbereitung -der nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes; hier: Bodenwert-Richtlinien Gem. RdErl. d. Finanzministers — S 3236 — 15 01 l/V O-1 u. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr — P 3 — U — 1d v. 20. 12. 1956¹)

 

Historisch:

Gliederungsnummer 6101: Bewertungsrecht Vorbereitung -der nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes; hier: Bodenwert-Richtlinien Gem. RdErl. d. Finanzministers — S 3236 — 15 01 l/V O-1 u. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr — P 3 — U — 1d v. 20. 12. 1956¹)

20. 12. 56 (1)


Gliederungsnummer 6101: Bewertungsrecht

Vorbereitung -der nächsten Hauptfeststellung der

Einheitswerte des Grundbesitzes; hier:

Bodenwert-Richtlinien

Gem. RdErl. d. Finanzministers — S 3236 — 15 01 l/V O-1

u. d. Ministers für Wirtschaft und Verkehr — P 3 — U — 1d

v. 20. 12. 1956¹)

Anlage Hiermit geben wir die endgültigen Richtlinien für die Finanzämter zur Ermittlung der Bodenwerte (Bodenwert-Richtlinien) bekannt.

Die Finanzämter und die Grundstückspreisbehörden werden angewiesen, bei der Durchführung der Arbeiten wie bisher enge Fühlung miteinander und mit den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zu halten (Hinweis auf Tz. 35 der Richtlinien). Die Gemeinden (Gemeindeverbände) sind an der Ermittlung der Bodenwerte nicht nur als Gläubiger der Grundsteuer, sondern auch als örtliche Planungsbehörden interessiert.

Wegen der Beteiligung der Wirtschaftsverbände und sonstigen Interessenvertretungen wird auf Tz. 35 Abs. 3 der Richtlinien hingewiesen.

Inwieweit sich die Oberfinanzdirektionen, die Regierungspräsidenten und die Landkreise an den Besprechungen der Finanzämter, Preisbehörden und Gemeinden beteiligen wollen, bleibt ihrem Ermessen vorbehalten. Wenn sich eine dieser Stellen beteiligen will, ist den anderen überörtlichen Stellen davon Mitteilung zu machen. Grundsätzliche Fragen oder Zweifel, die zu der Beteiligung Anlaß geben, sind allen Stellen mitzuteilen.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen.

An die Oberfinanzdirektionen Düsseldorf, Köln und Münster,

Regierungspräsidenten — Preisüberwachungsstellen —.

Nachrichtlich:

An die Gemeinden und Landkreise.

') (MBl. NW. 1957 S. 153); bei Herausgabe der Sammlung überarbeitet.


Anlagen: