Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 25.5.2009 (MBl. NRW. S. 350).

 


Historisch: Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und sonstigen vom Lande genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.6.1963 - VS 2015 - 1374/63 - III B l

 

Historisch:

Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und sonstigen vom Lande genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.6.1963 - VS 2015 - 1374/63 - III B l

Richtlinien
über den Feuerschutz in landeseigenen und sonstigen
vom Lande genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 19.6.1963 - VS 2015 - 1374/63 - III B l

1
Allgemeines

Landeseigene und sonstige vom Lande genutzte Gebäude, Anlagen und Einrichtungen werden nach meiner Bekanntmachung v. 10. 2. 1949 (MB1. NW. S. 171 / SMB1. NW. 6410) betr. „Grundsätze über die Versicherung von landeseigenen Grundstücken und Gebäuden gegen Schäden aller Art“ u. a. auch gegen Feuer auf Kosten des Landes grundsätzlich nicht versichert. Sie sind vielmehr nur dann zu versichern, wenn ein Versicherungszwang auf Grund gesetzlicher oder ortsstatutarischer Bestimmungen oder auf Grund von Verträgen besteht. Damit Schäden an den vom Lande genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen vermieden werden, ist dem Feuerschutz besondere Beachtung zu schenken.

2
Art und Umfang des Feuerschutzes

Da sich Art und Umfang der erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den jeweiligen Verhältnissen richten, haben die Behördenleitungen in den ihrer Verwaltung unterstehenden Gebäuden die Anordnungen zur Durchführung des Feuerschutzes in eigener Verantwortung zu treffen. Dabei sind jedoch die folgenden allgemeinen Grundsätze zu beachten:

3
Aufgaben der Behördenleitung und der Bediensteten

3.1
Die Behördenleitungen sind dafür verantwortlich, dass allen Maßnahmen des Feuerschutzes, insbesondere der Pflege und Betriebssicherheit der Feuerlöscheinrichtungen, größte Aufmerksamkeit gewidmet wird. Sie haben durch geeignete Maßnahmen und Hinweise darauf hinzuwirken, dass Bedienstete und Besucher der Behörden durch ihr Verhalten dazu beitragen, Schäden durch Feuer zu verhindern.

Diese Aufgabe ist zweckmäßig einer oder einem in dem Gebäude oder der Anlage wohnenden oder dauernd anwesenden Beamtin oder Beamten oder Angestellten zu übertragen.

3.2
Die im Gebäude tätigen oder auch dauernd wohnenden Bediensteten sind über Standort und Anordnung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterrichten und, soweit erforderlich, in der Handhabung der Geräte zu unterweisen. Hierzu kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen Ortsbaudienststelle und der örtlichen Feuerwehr herangezogen werden.

3.3
Bei größeren Anlagen hat die Behördenleitung für den Brandfall Bedienstete für besondere Aufgaben zu bestimmen, die diesen in eigener Verantwortung übertragen werden. Bei ihrer Abwesenheit, Erkrankung und Beurlaubung müssen hierfür Vertreterinnen oder Vertreter benannt sein. In Gebäuden ohne Nachtdienst ist durch Kontrollen nach Dienstschluss durch die Hausmeisterin oder den Hausmeister dafür zu sorgen, dass die Möglichkeit einer Brandentstehung weitestgehend ausgeschlossen ist.

3.4
Verschlusssachen sind in Dienstgebäuden, Gebäudeteilen und Diensträumen unterzubringen, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit einen möglichst weitgehenden Schutz gegen Zerstörung bieten. In der Nähe von Registraturen, und sonstigen Stellen, an denen im größeren Umfange Verschlusssachen verwaltet oder aufbewahrt werden, sind Feuerlöschmittel und flammensicher imprägnierte Aktenrettungssäcke bereitzuhalten.

3.5
Da Räume, in denen Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-Vertraulich und höher aufbewahrt werden, nur von den dazu ermächtigten Verschlusssachenverwalterinnen oder Verschlusssachenverwaltern betreten werden können, ist dafür zu sorgen, dass diese durch Fernsprech- (gegebenenfalls Wohnungsdienst) -anschluss jederzeit erreichbar sind.
 

4
Aufstellung einer Feuerlöschordnung

4.1
Durch die Aufstellung einer Feuerlöschordnung ist sicherzustellen, dass

4.1.1
im Brandfalle die zuständigen Feuerwehr- und Polizeidienststellen unverzüglich benachrichtigt werden,

4.1.2
die nicht in der Brandbekämpfung und der Bergung von Vermögenswerten und Akten eingesetzten Bediensteten in Ruhe den gefährdeten Bereich verlassen.

Ein Muster für die zu erlassende Feuerlöschordnung wird in der Anlage bekannt gegeben.

5
Durchführung der Brandschau und Überwachung der Einsatzfähigkeit der Geräte und Einrichtungen

5.1
Alle von Landesdienststellen verwalteten Gebäude und Anlagen, auch Lagerplätze und vor allem die durch Feuer besonders gefährdeten Anlagen und Einrichtungen sind jährlich einmal darauf zu prüfen, ob sie den geltenden bauaufsichtlichen Bestimmungen und denen der Feuersicherheit noch entsprechen und ob die vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen einsatzbereit sind. Diese Prüfung erfolgt zweckmäßig anlässlich der gemeinsamen alljährlichen Baubegehung zwecks Festlegung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten durch die zuständige Ortsbaudienststelle und die Behördenleitung bzw. von ihr Beauftragten ggf. unter Hinzuziehung der Behördenselbstschutzleitung in bzw. dessen Vertretung. Bei besonders wichtigen Anlagen empfiehlt es sich, einen Vertreterin oder einen Vertreter der Feuerwehr hinzuzuziehen, ggf. ist die Einrichtung einer Hausfeuerwehr in Erwägung zu ziehen, wobei der § 12 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen v. 25. März 1958 (GV. NW. 1958 S. 101 / SGV. NW. 213) sinngemäß anzuwenden ist.

Über das Ergebnis der Prüfung ist nach Abschluss der Erhebungen ein Vermerk zu den Akten zu nehmen. Erforderlich werdende Ergänzungsarbeiten sind in die Bauunterhaltungsnachweisungen aufzunehmen oder in dringenden Fällen sofort zu veranlassen.

5.2
Gebäude und Einrichtungen, die wegen ihrer Beschaffenheit, Verwendung und Lage in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen eine große Anzahl von Personen gefährdet sein würde, unterliegen der Brandschau nach der Verordnung über die Organisation und Durchführung der Brandschau v. 6. April 1959 (GV. NW. 1959 S. 79 / SGV. NW. 213), die in der Regel in Zeitabschnitten von längstens 5 Jahren einmal durchzuführen ist. An der Brandschau soll die nutzende Verwaltung teilnehmen. Die zuständige Ortsbaudienststelle ist hinzuzuziehen.

5.3
Besondere Aufmerksamkeit ist der Einsatzbereitschaft aller Feuerlöschgeräte zu widmen. Im Interesse einer wirksamen Brandbekämpfung durch einheitliche Bedienung aller Löschgeräte empfiehlt es sich, gleiche Fabrikate und Typen zu beschaffen, die für die erforderlichen Brandklassen amtlich zugelassen sein müssen. Die jährliche Prüfung und Wartung ist durch die Prüfdienststelle der Hersteller durchzuführen. Auf einem am Löscher befestigten Schild müssen der Name des Prüfdienstes und der Tag der Prüfung angegeben sein.

6
Anwendung der Richtlinien für sonstige Gebäude und Anlagen

6.1
Die gleichen Anordnungen gelten für Gebäude und Anlagen des Landes, die der Zwangsversicherung unterliegen.

6.2
Soweit bei der Vermietung gewerblich und anderweitig genutzter landeseigener Gebäude, die Versicherung der Anlagen durch die Mieterin oder den Mieter im Mietvertrag vereinbart wird, ist es Sache des Mieters, die erforderlichen Feuerschutzmaßnahmen zu treffen.

7
Schlussbestimmungen

7.1
Folgende Verwaltungsbestimmungen werden aufgehoben:

7.1.1
RdErl. d. Preuß. Finanzministers v. 24. 10. 1936 (Preuß. Besoldungsblatt, S. 235) betr. Feuerschutz bei staatlichen Gebäuden,

7.1.2
der RdErl, d. RuPrMdl v. 11. 12. 1936 (RMBliV. S. 1633) betr. Feuerschutz,

7.1.3
§ 273 der Dienstanweisung für die Ortsbaubeamten/innen der ehem. Preuß. Staatshochbauverwaltung v. 1. 12. 1910,

7.1.4
die in Einzelfällen ergangenen Sondererlasse verschiedener Dienststellen des ehem. Deutschen Reiches und des Landes Preußen,

7.1.5
der Erlass d. Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen v. 28. 12. 1956 (n. v.) VS 2015— 8980/56—III B l — betr. Feuerschutz bei landeseigenen Gebäuden.

7.2
Die Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

An alle Landesbehörden.

MBl. NRW. 1963 S. 1265


Anlagen: