Historische SMBl. NRW.
Historisch: Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und sonstigen vom Lande genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.6.1963 - VS 2015 - 1374/63 - III B l
Historisch:
Richtlinien über den Feuerschutz in landeseigenen und sonstigen vom Lande genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen RdErl. d. Finanzministeriums v. 19.6.1963 - VS 2015 - 1374/63 - III B l
Richtlinien
über den Feuerschutz in landeseigenen und sonstigen
vom Lande genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen
RdErl. d. Finanzministeriums
v. 19.6.1963 - VS 2015 - 1374/63 - III B l
1
Allgemeines
Landeseigene und sonstige vom Lande genutzte Gebäude,
Anlagen und Einrichtungen werden nach meiner Bekanntmachung v. 10. 2. 1949 (MB1. NW. S. 171 / SMB1. NW. 6410) betr. „Grundsätze über die Versicherung von landeseigenen
Grundstücken und Gebäuden gegen Schäden aller Art“ u. a. auch gegen Feuer auf
Kosten des Landes grundsätzlich nicht versichert. Sie sind vielmehr nur dann zu
versichern, wenn ein Versicherungszwang auf Grund gesetzlicher oder
ortsstatutarischer Bestimmungen oder auf Grund von Verträgen besteht. Damit
Schäden an den vom Lande genutzten Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen
vermieden werden, ist dem Feuerschutz besondere Beachtung zu schenken.
2
Art und Umfang des Feuerschutzes
Da sich Art und Umfang der
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den jeweiligen
Verhältnissen richten, haben die Behördenleitungen in den ihrer Verwaltung
unterstehenden Gebäuden die Anordnungen zur Durchführung des Feuerschutzes in
eigener Verantwortung zu treffen. Dabei sind jedoch die folgenden allgemeinen
Grundsätze zu beachten:
3
Aufgaben der Behördenleitung und der Bediensteten
3.1
Die Behördenleitungen sind dafür verantwortlich, dass
allen Maßnahmen des Feuerschutzes, insbesondere der Pflege und
Betriebssicherheit der Feuerlöscheinrichtungen, größte Aufmerksamkeit gewidmet
wird. Sie haben durch geeignete Maßnahmen und Hinweise darauf hinzuwirken, dass
Bedienstete und Besucher der Behörden durch ihr Verhalten dazu beitragen,
Schäden durch Feuer zu verhindern.
Diese Aufgabe ist zweckmäßig einer
oder einem in dem Gebäude oder der Anlage wohnenden oder dauernd anwesenden
Beamtin oder Beamten oder Angestellten zu übertragen.
3.2
Die im Gebäude tätigen oder auch dauernd wohnenden
Bediensteten sind über Standort und Anordnung der Feuerlöscheinrichtungen zu
unterrichten und, soweit erforderlich, in der Handhabung der Geräte zu
unterweisen. Hierzu kann eine Vertreterin oder ein Vertreter der zuständigen
Ortsbaudienststelle und der örtlichen Feuerwehr herangezogen werden.
3.3
Bei größeren Anlagen hat die Behördenleitung für den
Brandfall Bedienstete für besondere Aufgaben zu bestimmen, die diesen in
eigener Verantwortung übertragen werden. Bei ihrer Abwesenheit, Erkrankung und
Beurlaubung müssen hierfür Vertreterinnen oder Vertreter benannt sein. In
Gebäuden ohne Nachtdienst ist durch Kontrollen nach Dienstschluss durch die
Hausmeisterin oder den Hausmeister dafür zu sorgen, dass die Möglichkeit einer
Brandentstehung weitestgehend ausgeschlossen ist.
3.4
Verschlusssachen sind in Dienstgebäuden, Gebäudeteilen
und Diensträumen unterzubringen, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit einen
möglichst weitgehenden Schutz gegen Zerstörung bieten. In der Nähe von
Registraturen, und sonstigen Stellen, an denen im größeren Umfange
Verschlusssachen verwaltet oder aufbewahrt werden, sind Feuerlöschmittel und
flammensicher imprägnierte Aktenrettungssäcke bereitzuhalten.
3.5
Da Räume, in denen Verschlusssachen des
Geheimhaltungsgrades VS-Vertraulich und höher aufbewahrt werden, nur von den
dazu ermächtigten Verschlusssachenverwalterinnen oder
Verschlusssachenverwaltern betreten werden können, ist dafür zu sorgen, dass
diese durch Fernsprech- (gegebenenfalls Wohnungsdienst) -anschluss jederzeit
erreichbar sind.
4
Aufstellung einer Feuerlöschordnung
4.1
Durch die Aufstellung einer Feuerlöschordnung ist
sicherzustellen, dass
4.1.1
im Brandfalle die zuständigen Feuerwehr- und
Polizeidienststellen unverzüglich benachrichtigt werden,
4.1.2
die nicht in der Brandbekämpfung und der Bergung von
Vermögenswerten und Akten eingesetzten Bediensteten in Ruhe den gefährdeten
Bereich verlassen.
Ein Muster für die zu erlassende
Feuerlöschordnung wird in der Anlage bekannt gegeben.
5
Durchführung der Brandschau und Überwachung der Einsatzfähigkeit der Geräte und
Einrichtungen
5.1
Alle von Landesdienststellen verwalteten Gebäude und
Anlagen, auch Lagerplätze und vor allem die durch Feuer besonders gefährdeten
Anlagen und Einrichtungen sind jährlich einmal darauf zu prüfen, ob sie den
geltenden bauaufsichtlichen Bestimmungen und denen der Feuersicherheit noch
entsprechen und ob die vorhandenen Feuerlöscheinrichtungen einsatzbereit sind.
Diese Prüfung erfolgt zweckmäßig anlässlich der gemeinsamen alljährlichen
Baubegehung zwecks Festlegung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten durch
die zuständige Ortsbaudienststelle und die Behördenleitung bzw. von ihr
Beauftragten ggf. unter Hinzuziehung der Behördenselbstschutzleitung in bzw.
dessen Vertretung. Bei besonders wichtigen Anlagen empfiehlt es sich, einen
Vertreterin oder einen Vertreter der Feuerwehr hinzuzuziehen, ggf. ist die
Einrichtung einer Hausfeuerwehr in Erwägung zu ziehen, wobei der § 12 des
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und
öffentlichen Notständen v. 25. März 1958 (GV. NW. 1958 S. 101 / SGV. NW. 213)
sinngemäß anzuwenden ist.
Über das Ergebnis der Prüfung ist
nach Abschluss der Erhebungen ein Vermerk zu den Akten zu nehmen. Erforderlich
werdende Ergänzungsarbeiten sind in die Bauunterhaltungsnachweisungen
aufzunehmen oder in dringenden Fällen sofort zu veranlassen.
5.2
Gebäude und Einrichtungen, die wegen ihrer
Beschaffenheit, Verwendung und Lage in erhöhtem Maße brand- oder
explosionsgefährdet sind oder in denen eine große Anzahl von Personen gefährdet
sein würde, unterliegen der Brandschau nach der Verordnung über die
Organisation und Durchführung der Brandschau v. 6. April 1959 (GV. NW. 1959 S. 79 / SGV. NW. 213), die in der Regel in Zeitabschnitten von längstens 5 Jahren
einmal durchzuführen ist. An der Brandschau soll die nutzende Verwaltung
teilnehmen. Die zuständige Ortsbaudienststelle ist hinzuzuziehen.
5.3
Besondere Aufmerksamkeit ist der Einsatzbereitschaft
aller Feuerlöschgeräte zu widmen. Im Interesse einer wirksamen Brandbekämpfung
durch einheitliche Bedienung aller Löschgeräte empfiehlt es sich, gleiche
Fabrikate und Typen zu beschaffen, die für die erforderlichen Brandklassen
amtlich zugelassen sein müssen. Die jährliche Prüfung und Wartung ist durch die
Prüfdienststelle der Hersteller durchzuführen. Auf einem am Löscher befestigten
Schild müssen der Name des Prüfdienstes und der Tag der Prüfung angegeben sein.
6
Anwendung der Richtlinien für sonstige Gebäude und
Anlagen
6.1
Die gleichen Anordnungen gelten für Gebäude und
Anlagen des Landes, die der Zwangsversicherung unterliegen.
6.2
Soweit bei der Vermietung gewerblich und anderweitig
genutzter landeseigener Gebäude, die Versicherung der Anlagen durch die
Mieterin oder den Mieter im Mietvertrag vereinbart wird, ist es Sache des
Mieters, die erforderlichen Feuerschutzmaßnahmen zu treffen.
7
Schlussbestimmungen
7.1
Folgende Verwaltungsbestimmungen werden aufgehoben:
7.1.1
RdErl. d. Preuß. Finanzministers v. 24. 10. 1936
(Preuß. Besoldungsblatt, S. 235) betr. Feuerschutz bei staatlichen Gebäuden,
7.1.2
der RdErl, d. RuPrMdl v. 11. 12. 1936 (RMBliV. S.
1633) betr. Feuerschutz,
7.1.3
§ 273 der Dienstanweisung für die
Ortsbaubeamten/innen der ehem. Preuß. Staatshochbauverwaltung v. 1. 12. 1910,
7.1.4
die in Einzelfällen ergangenen Sondererlasse
verschiedener Dienststellen des ehem. Deutschen Reiches und des Landes Preußen,
7.1.5
der Erlass d. Finanzministeriums des Landes
Nordrhein-Westfalen v. 28. 12. 1956 (n. v.) VS 2015— 8980/56—III B l — betr.
Feuerschutz bei landeseigenen Gebäuden.
7.2
Die Richtlinien ergehen im Einvernehmen mit dem
Innenministerium und dem Minister für Landesplanung, Wohnungsbau und
öffentliche Arbeiten. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
An alle Landesbehörden.
Anlagen: