Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.12.2024
Die Gemarkungen im Lande Nordrhein-Westfalen (Gemarkungserlass NRW) RdErl. d. Innenministers v. 16.7.1986 -IIIC2-8716
Die Gemarkungen im Lande Nordrhein-Westfalen (Gemarkungserlass NRW) RdErl. d. Innenministers v. 16.7.1986 -IIIC2-8716
Die
Gemarkungen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Gemarkungserlass NRW)
RdErl. d. Innenministers v. 16.7.1986
-IIIC2-8716
Bezeichnung der Gemarkungen
1.1
Jede Gemarkung wird durch einen Namen und eine Nummer bezeichnet.
1.2
Als Gemarkungsname ist gewöhnlich der Name der Gemeinde, des Gemeinde- oder
Ortsteils zu verwenden. Überlieferte Namen sind aus kulturhistorischen Gründen
möglichst beizubehalten.
1.3
Die Gemarkungsnummer ist vierstellig und setzt sich zusammen aus dem numerischen
Kennzeichen für
den Regierungsbezirk in der 1. Stelle und
die Gemarkung in der 2. bis 4. Stelle.
Sie ist zu ändern bzw. neu zu vergeben, wenn die Gemarkung
einem anderen Regierungsbezirk zugeordnet wird. Im übrigen sind neue
Gemarkungsnummern nur zu vergeben, soweit für durch Teilung oder Vereinigung
neu entstehende Gemarkungen der Gemarkungsname nicht beibehalten wird. Neue
Gemarkungsnummern sind vom Landesvermessungsamt im Einvernehmen mit dem
Katasteramt zu vergeben.
Gemarkungsgrenzen
2.1
Die Grenzen der Gemarkung dürfen das Gebiet einer Gemeinde und, wenn das Gebiet
der Gemeinde aus mehreren Grundbuchbezirken besteht, das Gebiet eines
Grundbuchbezirks nicht überschreiten.
2.2
Die Gemarkungsgrenzen werden in der Regel durch Flurstücksgrenzen gebildet, die
entweder Eigentumsgrenzen sind oder die wirtschaftlich zusammenhängenden
Grundbesitz abgrenzen. Werden solche Grenzen verändert, z. B. infolge
Grenzbegradigung, Ausbau einer Straße o. ä., so sind die Gemarkungsgrenzen der
neuen Grenzziehung anzupassen; bei Grenzen, die gleichzeitig Gemeindegrenzen
sind, ist die Anpassung vorzunehmen, sobald die Gebietsgrenzen der Gemeinde
nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
geändert sind.
2.3
Für die Änderung der Gemarkungsgrenzen, die gleichzeitig
Grundbuchbezirksgrenzen sind, ist das Einvernehmen mit dem Amtsgericht -
Grundbuchamt - erforderlich.
Gemarkungsbestand
3.1
Der im Gemarkungsverzeichnis (Nr. 4) erfasste Gemarkungsbestand ist
grundsätzlich beizubehalten. Änderungen (Nr. 3.2) sind nur zulässig, wenn
örtliche oder überörtliche Gegebenheiten gegen die Beibehaltung der bestehenden
Gemarkungsaufteilung sprechen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des
Regierungspräsidenten.
3.2
Änderungen des Gemarkungsbestandes sind die Vereinigung oder Teilung von
Gemarkungen sowie das Einführen neuer Gemarkungsnamen. Zu den Änderungen
gehören auch Umgemarkungen größerer Gemarkungsteile, die nicht die
Eingliederung in eine andere Gemeinde betreffen, sowie Umgemarkungen nach
Nummer 3.3 Satz 3, wenn der größere Gemarkungsteil einen anderen
Gemarkungsnamen erhalten soll.
3.3
Werden Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen oder wird eine
Gemeinde in eine andere eingegliedert, so bleiben die Gemarkungen mit ihren
Bezeichnungen unverändert. Das gleiche gilt für Gemarkungen, die umgemeindet
werden. Werden nur Teile einer Gemarkung einer anderen Gemeinde eingegliedert,
behält im allgemeinen der größere Gemarkungsteil den bisherigen
Gemarkungsnamen.
3.4
Nummer 2.3 gilt entsprechend.
Gemarkungsverzeichnis
4.1
Allgemeines
4.1.1
Die Gemarkungen des Landes sind in einem Gemarkungsverzeichnis
zusammenzustellen. Das Gemarkungsverzeichnis ist vom Landesvermessungsamt mit
dem Titel „Verzeichnis der Gemarkungen des Landes Nordrhein‑Westfalen
(Gemarkungsverzeichnis NRW)" zu erstellen und fortzuschreiben. Es ist in
ein alphabetisches Verzeichnis und in ein numerisches Verzeichnis zu
untergliedern. Als Anhang ist ein Verzeichnis der Katasterämter des Landes
Nordrhein‑Westfalen anzufügen.
4.1.2
In das Gemarkungsverzeichnis sind zusätzlich die Namen der Grundbuchbezirke mit
aufzunehmen, für die zu den Namen der in derselben Gemeinde liegenden
Gemarkungen Namensungleichheit besteht. Abweichend von Nummer 1.3 setzt sich
die Nummer der Namen der Grundbuchbezirke zusammen aus
dem Kennzeichen 9 in der 1. Stelle als Kennung
sowie dem Kennzeichen für
den Regierungsbezirk in der 2. Stelle und
den Grundbuchbezirk in der 3. und 4. Stelle.
Die Grundbuchbezirksnamen sind in aufsteigender Nummernfolge zu nummerieren.
4.2
Inhalt des Gemarkungsverzeichnisses
4.2.1
Im alphabetischen Verzeichnis sind den Namen der Gemarkungen/Grundbuchbezirke
die Gemarkungsnummer sowie der Kreis/die kreisfreie Stadt mit
Katasteramtsnummer und das Amtsgericht mit Schlüssel zuzuordnen. Die Zuordnung
zum Amtsgericht entfällt bei den Gemarkungen, deren Namen nicht auch als Namen
eines in derselben Gemeinde liegenden Grundbuchbezirks vorkommen.
Grundbuchbezirke nach Nummer 4.12 sind am Schluss des alphabetischen
Verzeichnisses aufzuführen..
4.2.2
Im numerischen Verzeichnis der Gemarkungen sind den Gemarkungsnummern der Name
der Gemarkung/des Grundbuchbezirks sowie die Gemeinde und der Kreis/die
kreisfreie Stadt gegenüberzustellen. Bei Grundbuchbezirken, die zu mehreren
Gemeinden gehören, wird auf die Zuordnung zu den Gemeinden verzichtet.
4.2.3
Das Verzeichnis der Katasterämter des Landes wird regierungsbezirksweise
aufgestellt Es enthält neben der Katasteramtsnummer den Sitz des
Katasteramtes/der katasterführenden Stelle. Die Katasteramtsnummer ist
vierstellig und wird zusammengesetzt aus dem Kennzeichen für
den Regierungsbezirk in der 1. Stelle,
die Katasterbehörde in der 2. und 3. Stelle und
den Sitz des Katasteramts/der katasterführenden Stelle in
der 4. Stelle.
4.3
Fortschreibung des Gemarkungsverzeichnisses
4.3.1
Das Gemarkungsverzeichnis ist laufend fortzuschreiben.
4.3.2
Die Katasterämter melden dem Landesvermessungsamt auf dem Dienstwege
die Änderungen im Bestand der Gemarkungen/ Grundbuchbezirke,
soweit sie Auswirkungen auf das Gemarkungsverzeichnis haben,
die Änderungen der Zuordnung von Gemarkungen/
Grundbuchbezirken zu einer Gemeinde oder zum Kreis/zur kreisfreien Stadt,
die Änderungen von Namen der Gemeinden, die Änderung des Namens
des Kreises/der kreisfreien Stadt sowie
die Änderungen im Verzeichnis der Katasterämter.
Die Änderungen sind in Kopien der betroffenen Seiten des
Gemarkungsverzeichnisses einzutragen.
4.3.3
Namensänderungen für Amtsgerichte sowie Änderungen der Zuordnung von
Gemarkungen/Grundbuchbezirken zu Amtsgerichten sind vom Landesvermessungsamt
auf Grund der Veröffentlichungen im GV. NRW. in das Gemarkungsverzeichnis zu
übernehmen.
4.4
Abgabe des Gemarkungsverzeichnisses
4.4.1
Das Gemarkungsverzeichnis wird vom Landesvermessungsamt im Internet
veröffentlicht.
MBl. NRW. 1986 S. 1513, geändert durch RdErl. v. 27.1.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 246).