Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 19.12.2024


Die Gemarkungen im Lande Nordrhein-Westfalen (Gemarkungserlass NRW) RdErl. d. Innenministers v. 16.7.1986 -IIIC2-8716

 

Die Gemarkungen im Lande Nordrhein-Westfalen (Gemarkungserlass NRW) RdErl. d. Innenministers v. 16.7.1986 -IIIC2-8716

Die Gemarkungen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Gemarkungserlass NRW)
RdErl. d. Innenministers v. 16.7.1986 -IIIC2-8716

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Bezeichnung der Gemarkungen

1.1
Jede Gemarkung wird durch einen Namen und eine Nummer bezeichnet.

1.2
Als Gemarkungsname ist gewöhnlich der Name der Gemeinde, des Gemeinde- oder Ortsteils zu verwenden. Überlieferte Namen sind aus kulturhistorischen Gründen möglichst beizubehalten.

1.3
Die Gemarkungsnummer ist vierstellig und setzt sich zusammen aus dem numerischen Kennzeichen für

den Regierungsbezirk in der 1. Stelle und

die Gemarkung in der 2. bis 4. Stelle.

Sie ist zu ändern bzw. neu zu vergeben, wenn die Gemarkung einem anderen Regierungsbezirk zugeordnet wird. Im übrigen sind neue Gemarkungsnummern nur zu vergeben, soweit für durch Teilung oder Vereinigung neu entstehende Gemarkungen der Gemarkungsname nicht beibehalten wird. Neue Gemarkungsnummern sind vom Landesvermessungsamt im Einvernehmen mit dem Katasteramt zu vergeben.

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Gemarkungsgrenzen

2.1
Die Grenzen der Gemarkung dürfen das Gebiet einer Gemeinde und, wenn das Gebiet der Gemeinde aus mehreren Grundbuchbezirken besteht, das Gebiet eines Grundbuchbezirks nicht überschreiten.

2.2
Die Gemarkungsgrenzen werden in der Regel durch Flurstücksgrenzen gebildet, die entweder Eigentumsgrenzen sind oder die wirtschaftlich zusammenhängenden Grundbesitz abgrenzen. Werden solche Grenzen verändert, z. B. infolge Grenzbegradigung, Ausbau einer Straße o. ä., so sind die Gemarkungsgrenzen der neuen Grenzziehung anzupassen; bei Grenzen, die gleichzeitig Gemeindegrenzen sind, ist die Anpassung vorzunehmen, sobald die Gebietsgrenzen der Gemeinde nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geändert sind.

2.3
Für die Änderung der Gemarkungsgrenzen, die gleichzeitig Grundbuchbezirksgrenzen sind, ist das Einvernehmen mit dem Amtsgericht - Grundbuchamt - erforderlich.


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Gemarkungsbestand

3.1
Der im Gemarkungsverzeichnis (Nr. 4) erfasste Gemarkungsbestand ist grundsätzlich beizubehalten. Änderungen (Nr. 3.2) sind nur zulässig, wenn örtliche oder überörtliche Gegebenheiten gegen die Beibehaltung der bestehenden Gemarkungsaufteilung sprechen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungspräsidenten.

3.2
Änderungen des Gemarkungsbestandes sind die Vereinigung oder Teilung von Gemarkungen sowie das Einführen neuer Gemarkungsnamen. Zu den Änderungen gehören auch Umgemarkungen größerer Gemarkungsteile, die nicht die Eingliederung in eine andere Gemeinde betreffen, sowie Umgemarkungen nach Nummer 3.3 Satz 3, wenn der größere Gemarkungsteil einen anderen Gemarkungsnamen erhalten soll.

3.3
Werden Gemeinden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen oder wird eine Gemeinde in eine andere eingegliedert, so bleiben die Gemarkungen mit ihren Bezeichnungen unverändert. Das gleiche gilt für Gemarkungen, die umgemeindet werden. Werden nur Teile einer Gemarkung einer anderen Gemeinde eingegliedert, behält im allgemeinen der größere Gemarkungsteil den bisherigen Gemarkungsnamen.

3.4
Nummer 2.3 gilt entsprechend.

4
Gemarkungsverzeichnis

4.1
Allgemeines

4.1.1
Die Gemarkungen des Landes sind in einem Gemarkungsverzeichnis zusammenzustellen. Das Gemarkungsverzeichnis ist vom Landesvermessungsamt mit dem Titel „Verzeichnis der Gemarkungen des Landes Nordrhein‑Westfalen (Gemarkungsverzeichnis NRW)" zu erstellen und fortzuschreiben. Es ist in ein alphabetisches Verzeichnis und in ein numerisches Verzeichnis zu untergliedern. Als Anhang ist ein Verzeichnis der Katasterämter des Landes Nordrhein‑Westfalen anzufügen.

4.1.2
In das Gemarkungsverzeichnis sind zusätzlich die Namen der Grundbuchbezirke mit aufzunehmen, für die zu den Namen der in derselben Gemeinde liegenden Gemarkungen Namensungleichheit besteht. Abweichend von Nummer 1.3 setzt sich die Nummer der Namen der Grundbuchbezirke zusammen aus

dem Kennzeichen 9 in der 1. Stelle als Kennung

sowie dem Kennzeichen für

den Regierungsbezirk in der 2. Stelle und

den Grundbuchbezirk in der 3. und 4. Stelle.

Die Grundbuchbezirksnamen sind in aufsteigender Nummernfolge zu nummerieren.

4.2
Inhalt des Gemarkungsverzeichnisses

4.2.1
Im alphabetischen Verzeichnis sind den Namen der Gemarkungen/Grundbuchbezirke die Gemarkungsnummer sowie der Kreis/die kreisfreie Stadt mit Katasteramtsnummer und das Amtsgericht mit Schlüssel zuzuordnen. Die Zuordnung zum Amtsgericht entfällt bei den Gemarkungen, deren Namen nicht auch als Namen eines in derselben Gemeinde liegenden Grundbuchbezirks vorkommen. Grundbuchbezirke nach Nummer 4.12 sind am Schluss des alphabetischen Verzeichnisses aufzuführen..

4.2.2
Im numerischen Verzeichnis der Gemarkungen sind den Gemarkungsnummern der Name der Gemarkung/des Grundbuchbezirks sowie die Gemeinde und der Kreis/die kreisfreie Stadt gegenüberzustellen. Bei Grundbuchbezirken, die zu mehreren Gemeinden gehören, wird auf die Zuordnung zu den Gemeinden verzichtet.

4.2.3
Das Verzeichnis der Katasterämter des Landes wird regierungsbezirksweise aufgestellt Es enthält neben der Katasteramtsnummer den Sitz des Katasteramtes/der katasterführenden Stelle. Die Katasteramtsnummer ist vierstellig und wird zusammengesetzt aus dem Kennzeichen für

den Regierungsbezirk in der 1. Stelle,

die Katasterbehörde in der 2. und 3. Stelle und

den Sitz des Katasteramts/der katasterführenden Stelle in der 4. Stelle.

4.3
Fortschreibung des Gemarkungsverzeichnisses

4.3.1
Das Gemarkungsverzeichnis ist laufend fortzuschreiben.

4.3.2
Die Katasterämter melden dem Landesvermessungsamt auf dem Dienstwege

die Änderungen im Bestand der Gemarkungen/ Grundbuchbezirke, soweit sie Auswirkungen auf das Gemarkungsverzeichnis haben,

die Änderungen der Zuordnung von Gemarkungen/ Grundbuchbezirken zu einer Gemeinde oder zum Kreis/zur kreisfreien Stadt,

die Änderungen von Namen der Gemeinden, die Änderung des Namens des Kreises/der kreisfreien Stadt sowie

die Änderungen im Verzeichnis der Katasterämter.

Die Änderungen sind in Kopien der betroffenen Seiten des Gemarkungsverzeichnisses einzutragen.

4.3.3
Namensänderungen für Amtsgerichte sowie Änderungen der Zuordnung von Gemarkungen/Grundbuchbezirken zu Amtsgerichten sind vom Landesvermessungsamt auf Grund der Veröffentlichungen im GV. NRW. in das Gemarkungsverzeichnis zu übernehmen.

4.4
Abgabe des Gemarkungsverzeichnisses

4.4.1
Das Gemarkungsverzeichnis wird vom Landesvermessungsamt im Internet veröffentlicht.

MBl. NRW. 1986 S. 1513, geändert durch RdErl. v. 27.1.2005 (MBl. NRW. 2005 S. 246).