Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 5.5.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 282).

 


Historisch: Gebäudeeinmessungspflicht nach § 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes Gem. RdErl. d. Innenministers - I D 4 - 8217/V A l - 337 - d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -Z/A 3 - 03 - 03 - 86/78 - d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IIIR - 8001.7.41 - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III B 4 - 404 - 8378/2 - v. 28. 12. 1978

 

Historisch:

Gebäudeeinmessungspflicht nach § 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes Gem. RdErl. d. Innenministers - I D 4 - 8217/V A l - 337 - d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -Z/A 3 - 03 - 03 - 86/78 - d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IIIR - 8001.7.41 - u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III B 4 - 404 - 8378/2 - v. 28. 12. 1978

Gebäudeeinmessungspflicht
nach § 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes

Gem. RdErl. d. Innenministers - I D 4 - 8217/V A l - 337 -
d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -Z/A 3 - 03 - 03 - 86/78 -
d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - IIIR - 8001.7.41 - u. d.
Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III B 4 - 404 - 8378/2 -
v. 28. 12. 1978


Die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch § 10 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW) vom 11. Juli 1972 (GV. NW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV. NW. S. 663), - SGV. NW. 7134 - auferlegte Gebäudeeinmessungspflicht wird wirksam, sobald ein Gebäude errichtet oder in seinem äußeren Grundriss verändert worden ist.
Aufgabe der Katasterbehörden ist es, die Erfüllung dieser Verpflichtung zu überwachen und - wenn notwendig -selbst die Einmessung zu veranlassen.
Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muss die Katasterbehörde von anderen Behörden möglichst frühzeitig Kenntnis über die Errichtung oder Änderung von Gebäuden erhalten. Daher sind alle Gebäude und Gebäudeveränderungen zu erfassen, die im Sinne der Bauordnung genehmigungs- oder zustimmungsbedürftig sind.

1
Mitteilungspflicht der Baugenehmigungsbehörden und der an Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden

1.1
Mitteilungspflicht
Alle Behörden, die im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden schaffen, sind nach § 2 Abs. 3 VermKatG NW verpflichtet, die Katasterbehörden über die Errichtung oder den Abbruch von Gebäuden oder über die Veränderung ihres äußeren Grundrisses zu unterrichten.
Dies gilt insbesondere für
-  die unteren Bauaufsichtsbehörden,
-  die oberen Bauaufsichtsbehörden, soweit Bauvorhaben öffentlicher Bauherren nach § 75  Landesbauordnung ihrer Zustimmung bedürfen,
-  Behörden, die in einem anderen Verfahren - insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren - die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden schaffen,
-  die für Genehmigungen nach den §§ 4 und 15 Bundes-Immissionsschutzgesetz zuständigen Behörden,
-  die für die Erlaubnis nach § 24 Gewerbeordnung zuständigen Behörden,
-  die für die Genehmigung nach § 7 sowie für die Planfeststellung nach § 9b Atomgesetz zuständigen Behörden,
-  die für Planfeststellungen nach § 17 Bundesfernstraßengesetz sowie § 31 Wasserhaushaltsgesetz zuständigen Behörden,
-  die für Planfeststellungen nach den §§ 38,39 und 39 a des Straßen- und Wegegesetzes NW zuständigen Behörden.
In allen Fällen, in denen eine oberste Landesbehörde Planfeststellungsbehörde ist, ist die planaufstellende Behörde für die Unterrichtung zuständig.

1.2
Mitteilungsverfahren
Zur Vereinheitlichung des Verfahrens sollen die zur Mitteilung verpflichteten Behörden
- bei der Genehmigung von Vorhaben oder bei der Zustimmung oder Planfeststellung bzw. Planaufstellung Eigentümer oder Erbbauberechtigte auf die gesetzliche Gebäudeeinmessungspflicht in geeigneter Form hinweisen,
- die Katasterbehörden über die Fertigstellung von Gebäuden oder Gebäudeveränderungen bzw. in Verfahren, in denen die Fertigstellung nicht bekannt wird, über die Genehmigung, Zustimmung oder Planfeststellung bzw. Planaufstellung unterrichten. Sofern hierfür nicht Ablichtungen der vom Bauherrn nach § 77 Abs. l Landesbauordnung vorzulegenden Anzeige der abschließenden Fertigstellung eines genehmigten Gebäudes oder der Genehmigungsbescheide verwendet werden, müssen die Mitteilungen wenigstens den Namen und die Anschrift des Eigentümers, die Bezeichnung des Baugrundstücks nach Gemarkung, Flur und Flurstück sowie Angaben über die Art des Gebäudes oder der Gebäudeveränderung enthalten.
Bei Bauvorhaben nach § 75 Abs. 5 Landesbauordnung unterbleibtder Hinweis an Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte.
Einzelheiten des Mitteilungsverfahrens können zwischen den zur Mitteilung verpflichteten Behörden und der zuständigen Katasterbehörde abgesprochen werden.

2
Erfüllung der gesetzlichen Pflichten von Eigentümern und Erbbauberechtigten

Kommen Eigentümer und Erbbauberechtigte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nach, so kann die Katasterbehörde nach § 10 Abs. 3 VermKatG NW eine angemessene Frist setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten des Verpflichteten veranlassen.
Zum Verfahren im einzelnen werden folgende Hinweise gegeben:

2.1
Liegt nach Fertigstellung des Gebäudes oder der Gebäudeveränderung keine Einmessung vor, so weist die Katasterbehörde den Eigentümer oder Erbbauberechtigten auf. die gesetzliche Verpflichtung hin und setzt für die Vorlage der zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Unterlagen eine angemessene Frist Die Katasterbehörde teilt dem Verpflichteten ferner mit, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Einmessung auf seine Kosten veranlasst wird.

2.2
Liegt nach Ablauf der Frist keine Gebäudeeinmessung vor und hat der Verpflichtete sie auch nicht veranlasst, beauftragt die Katasterbehörde einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit der Gebäudeeinmessung oder führt die Gebäudeeinmessung selbst aus.
Der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur leitet seine Kostenrechnung der Katasterbehörde zu, die die Kosten bei dem Kostenpflichtigen einzieht.

2.3
Unterliegen Grundstücke mit einmessungspflichtigen Gebäuden einem Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, so sind die Bestimmungen der Nr. 2.71 Abs. 3 des Gem. RdErl. d. Innenministers u. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 28.7.1980 (SMBl. NW. 71342) zu beachten.

MBl. NRW. 1979 S. 60, geändert durch Gem. RdErl. v. 20. 5. 1986 (MBl. NRW. 1986 S. 738).