Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Änderung und Fortschreibung der Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband vom 14.11.2002 Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 1.4.2005

 

Änderung und Fortschreibung der Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband vom 14.11.2002 Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 1.4.2005

Änderung und Fortschreibung der Vereinbarung zur Finanzierung
von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den Altlastensanierungs-
und Altlastenaufbereitungsverband vom 14.11.2002

Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 1.4.2005

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Ministerin für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Bärbel Höhn,
- nachstehend Vertragspartner zu 1 genannt -

und

a) der Förderverein AAV e.V., vertreten durch seinen Vorstand,
b) der Förderverein der Chemischen Industrie in NRW e.V., vertreten durch seinen Vorstand,
c) die ThyssenKrupp Steel AG, vertreten durch ihren Vorstand,
- die Hüttenwerke Krupp Mannesmann GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die DMV Stainless Deutschland GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die Mannesmannröhren Mülheim GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die Europipe GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die MHP Mannesmann Präzisrohr GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die V & M Deutschland GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
- die Schmolz und Bickenbach KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden, geschäftsführenden Gesellschafter,
- die Benteler Stahl/Rohr GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführung,
d) die RWE Power AG, vertreten durch ihren Vorstand,
- nachstehend Vertragspartner zu 2 genannt -

sind übereingekommen, die mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 gekündigte Vereinbarung zur Finanzierung von Maßnahmen der Altlastensanierung durch den Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverband (AAV) vom 14.11.2002 (MBl. NRW. 2002 S. 1190) - Kooperationsvereinbarung -) nach Maßgabe der nachstehenden Änderungen ab dem 1.1.2005 wie folgt fortzuführen:

Die Nummern 1 bis 4 und 7 der Vereinbarung vom 14.11.2002 werden durch folgende Nummern 1 bis 4 ersetzt:

1. Die Vertragspartner nehmen zu Beginn des Jahres 2005 Gespräche auf mit dem Ziel, bis Ende des Jahres ein Konzept für eine langfristig stabile Finanzierung der Arbeit des AAV zu entwickeln. Sie sind sich darin einig, dass eine finanzielle Beteiligung der Wirtschaft in Höhe von 3.000.000 Euro pro Jahr auch über das Jahr 2005 hinaus erreicht werden soll.

2. Die Vertragspartner zu 2 verpflichten sich - gemäß den in der Anlage 1 beigefügten Verpflichtungserklärungen der einzelnen Fördervereine / Unternehmen - jeweils als Alleinschuldner,
a) für das Jahr 2005 an den AAV einen Betrag von insgesamt 3.000.000 Euro,
b) für das Jahr 2006 an den AAV einen Betrag von insgesamt 2.000.000 Euro, sofern nicht ein neues Finanzierungsmodell erreicht wird (s. Ziffer 1),
zur Finanzierung seines Altlastenprogramms zu zahlen. Die Verpflichtungserklärungen sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Die von der Vereinbarung betroffenen Unternehmen und Fördervereine verpflichten sich, die Zahlungen spätestens zum 1. April des jeweils laufenden Jahres zu erbringen.

Satz 7 von Ziffer 1 der Kooperationsvereinbarung vom 14.11.2002 gilt weiterhin.

3. Der Vertragspartner zu 1 verpflichtet sich, während der Dauer dieser Vereinbarung
- entsprechend den Maßgaben des Haushaltsrechts und soweit der Haushaltsgesetzgeber die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt, dem AAV für Maßnahmen der Altlastensanierung
- für das Jahr2005 Haushaltsmittel in Höhe von 3.500.000 Euro und
- für das Jahr 2006 Haushaltsmittel in Höhe von 3.500.000 Euro
zur Verfügung zu stellen,
- keine Andienungs- und Überlassungspflichten und Abgaben für besonders überwachungsbedürftige Abfälle einzuführen; der Status quo - Zentrale Stelle LUA - bleibt hiervon unberührt,
- Sanierungserlöse, die der AAV aus der Veräußerung ehemaliger Altlastenflächen erzielt, ausschließlich der Finanzierung des Altlastenprogramms durch den AAV zukommen zu lassen.

4. Der Vertragspartner zu 1 hat das Recht, diese Vereinbarung mit Wirkung zum 31. Dezember 2005 mit einer Frist von sechs Wochen außerordentlich zu kündigen, wenn absehbar ist, dass zu diesem Zeitpunkt eine finanzielle Beteiligung der Wirtschaft in Höhe von mindestens 3.000.000 Euro pro Jahr über das Jahr 2005 hinaus nicht sichergestellt ist.

5. Die Nummern 5, 6, 8 und 9 der Kooperationsvereinbarung vom 14.11.2002 gelten weiterhin.

Für den Vertragspartner zu 1:
Düsseldorf, den 31.03.2005
Bärbel  H ö h n

Für den Vertragspartner zu 2a:

Essen, den 30.03.2005
Josef  B a c k e s


Lünen, den 30.03.2005
Dr. Bernhard  S c h u l z e - L a n g e n h o r s t

Für den Vertragspartner zu 2b:
Leverkusen, den 24.03.2005
Dr. Heinz  B a h n m ü l l e r

Für den Vertragspartner zu 2c:
Düsseldorf, den 30.03.2005
Prof. Dr.-Ing. Dieter  A m e l i n g

Für den Vertragspartner zu 2d:
Düsseldorf, den 30.03.2005
ppa. Dr. Rolf  S c h ö n e w e r k

Köln, den 29.03.2005
Matthias  H a r t u n g

Der AAV tritt dieser Vereinbarung bei.

Für den AAV:
Düsseldorf, den 23.03.2005
Dr. Jochen  R u d o l p h

Der Städtetag NRW, der Landkreistag NRW und der Städte- und Gemeindebund NRW treten dieser Vereinbarung ebenfalls bei.

Für den Städtetag Nordrhein-Westfalen:
Köln, den 23.03.2005
Dr.  A r t i c u s

Für den Landkreistag Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 29.03.2005
Dr. Alexander  S c h i n k

Für den Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen:
Düsseldorf, den 29.03.2005
Dr. Bernd-Jürgen  S c h n e i d e r

MBl. NRW. 2005 S. 469.


Anlagen: