Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11. 1993 -Vers 35-00-1. (18) III B 4¹)

 

Historisch:

Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11. 1993 -Vers 35-00-1. (18) III B 4¹)

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246. Ergänzung - SMB1. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MB1. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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Satzung

des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Finanzministeriums v. 15.11. 1993 -Vers 35-00-1. (18) III B 4¹)

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 22. Oktober 1993 gemäß § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der .vereidigten Buchprüfer vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 418/SGV. NW. 7122) die nachfolgende Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen beschlossen, die ich am 15.11. 1993 genehmigt habe. Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

. ' • i.: •

Organisation

§1

Rechtsnatur, Sitz, Aufgaben, Finanzierungsverfahren, Geschäftsjahr

(1) Das „Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein1-Westfalen" (WPV) ist nach § l des Gesetzes über die Versorgung der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer vom 6. Juli 1993 -WPVG NW - (GV. NW. 1993 S. 418 -SGV. NW. 7122) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Sitz des WPV ist Düsseldorf.

(3) Das WPV hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und sonstigen zum Empfang von Leistungen des WPV Berechtigten (Leistungsberechtigten) Versorgung nach Maßgabe des WPVG NW und dieser Satzung zu gewähren.

(4) Das WPV finanziert sich nach dem Offenen Dek-kungsplanverfahren (§ 38 Abs. 1).

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Organe

Organe des WPV sind:

1. die Vertreterversammlung,

2. der Vorstand,

3. der Präsident,

4. der Geschäftsführer.

§3 Vertreterversammlung

(.1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie.die Ersatzmitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren im Wege der Briefwahl gewählt Die Zahl der Mitglieder beträgt 15, die der Ersatzmitlieder 20. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des WPV, die bei Ablauf der Wahlfrist seit mindestens sechs vollen Kalendermonaten Mitglied sind.

(3) Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 10 ruht oder bei denen die Voraussetzungen des § 13 Bundeswahlgesetz vorliegen.

(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten. Nicht wählbar ist jedoch,

1. wer zum WPV in einem Dienst- oder ständigen Beratungsverhältnis steht,

2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

3. gegen den ein Berufsverbot verhängt worden ist'und noch besteht oder gegen den ein Urteil auf Ausschließung aus dem Beruf oder auf Aberkennung der Eignung, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft zu vertreten und ihre Ge-

schäfte zu führen, ergangen ist (§§ 68 Abs.-l- Nr. 4,111 Abs. l, 71 Satz 2,130 Abs. l Satz l WEO),

4. gegen den ein Bescheid auf Rücknahme oder Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ergangen ist,

5. gegen den die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist,

6. wer in den letzten fünf Jahren wegen eines Vermögens- . delikts verurteilt wurde oder gegen den ein solches. Verfahren gemäß § 153 ä StPO eingestellt worden ist

(5) Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitteden Vorsitzenden und seinen ersten und zweiten Stellvertreter.

(6) Die Vertreterversammlung tritt spätestens zwei Monate nach Vorlage des Jahresabschlusses zusammen. Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterver- • Sammlung können darüber hinaus jederzeit die Einberufung verlangen. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind nach Maßgabe der Geschäftsordnung für Mitglieder öffentlich. Die Mitglieder des Vorstandes und der Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Weiteren Personen kann die Anwesenheit gestattet werden.

(7) Die Einberufung zu einer Vertreterversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden der Vertreterversammlung, im Verhinderungsfälle durch seinen Stellvertreter, mit schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse nach § 4 Abs. l Nr. l und 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt

(9) Die Tätigkeit der Mitglieder der Vertreterversammlung ist ehrenamtlich.

(10) Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung endet mit der Mitgliedschaft im WPV.

§4 Aufgaben der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung beschließt über

1. Erlaß und Änderung der Satzung sowie der Wahlordnung;

2. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen;

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes;

4. die Festsetzung der Beiträge und die Bemessung der Leistung^!»;

5. Genehmigung von Überleitungsabkommen.

§5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, von denen mindestens 3 dem WPV angehören müssen. Ein Mitglied des Vorstandes soll die Befähigung zum Richteramt besitzen; ein Mitglied soll Dipl.-Mathematiker sein. Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich der Vertreterversammlung angehören.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Vertreterversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt Gewählte, die anwesend sind, haben sich sofort nach der Wahl aller Vorstandsmitglieder zur Annahme des Amtes zu erklären; Abwesende können nur gewählt werden, wenn ihre Annahmeerklärungen bei der Wahl schriftlich vorliegen. Die weiteren Einzelheiten des Wahlverfahrens bestimmt die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich.

(4) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Vorstandes im Amt

') MBl NW 1993 S 1862 geändert durch RdErl. v. 20. 5.1994 (MB1. NW. 1994 S. 689), 2. 9.1994 (MB1. NW. 1994 S. 1271), 7.2.1995 (MB1. NW. 1995 S. 478), 13.8.1996 (MßL NW. 1996 S. 1654), 29. 7.1998 (MBl. NRW. 1998 S. 1078), 16. 8.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1061).

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(5) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. DerVorstand kann zur fachlichen Beratung Sachverständige zu seinen Sitzungen hinzuziehen.

(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefaßt werden, wenn dem alle Mitglieder zustimmen. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder zustande.

(7) Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund durch die Vertreterversammlung abgerufen werden.

(8) Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes wählt die Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Vorstandes.

§6 Aufgaben des Vorstandes und des Präsidenten

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des WPV. Er beschließt auf der Grundlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens den technischen Geschäftsplan. Ihm obliegen alle Aufgäben, die nicht der Vertreterversammlung vorbehalten sind oder zur Zuständigkeit des Geschäftsführers gehören.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, jährlich, spätestens sieben Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres, den Jahresabschluß (Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang), den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlußprüfers der Vertreterversammlung vorzulegen.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten, die beide dem WPV angehören müssen. Der Präsident leitet den Vorstand und vertritt, vorbehaltlich des § 7 WPVG NW, das WPV gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Aufsicht über den Geschäftsführer und bestellt den Abschlußprü-' fer auf Beschluß des Vorstandes. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten.

§7 Geschäftsfahrer

(1) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle. Er führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte nach den vom Vorstand bestimmten Grundsätzen und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes; für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist er vertretungsberechtigt.

(2) Der Geschäftsführer wird auf Beschluß des Vorstandes vom Präsidenten bestellt Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Über die Entlastung des Geschäftsführers entscheidet der Vorstand.

II. Mitgliedschaft

-§8 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des WPV sind

- die selbständigen und nicht selbständigen Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Land Nordrhein-Westfalen oder in einem Bundesland haben, das dem WPV durch Staatsvertrag beigetreten ist,

und

- die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Land Nordrhein-Westfalen oder in einem Bundesland, das dem WPV durch Staatsvertrag beigetreten ist, die nicht Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind.

(2) Von der Mitgliedschaft ausgenommen ist, wer die Voraussetzungen des Absatzes l nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfüllt.

(3) Wer bei Errichtung des WPV oder bei Inkrafttreten eines Staatsvertrages über den Beitritt eines Bundeslandes zum WPV die Voraussetzungen von .Absatz l erfüllt und zu diesem Zeitpunkt das 45., nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann seinen Beitritt innerhalb

von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung oder des Staatsvertrages schriftlich erklären.

§9

Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im WPV endet

1. mit dem Tode des Mitglieds,

2. wenn das Mitglied nicht mehr die Voraussetzungen von § 8 Abs. l erfüllt, sofern es nicht Berufsunfähig-keits- oder Altersrente des Versorgungswerkes bezieht,

3. wenn das 45. Lebensjahr vollendet ist, die Mitgliedschaftsrechte gemäß § 10 ruhen und die Wartezeit für die Gewährung einer Altersrente (§ 12 Abs. 4) nicht erfüllt ist,

4. wenn die Voraussetzungen für eine Berufsunfähig-keitsrente in den in § 13 Abs. 2 und 3 genannten Fällen nicht erfüllt sind.

Die Beendigung der Mitgliedschaft gemäß Satz l Nr. 2 bis 4 wird durch Bescheid festgestellt.

(2) Wessen Mitgliedschaft nach Absatz l Satz l Nr. 2 beendet ist, kann die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten fortsetzen, wenn dies innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden beantragt wird. Der Antrag kann nach Eintritt der Voraussetzungen für den Leistungsfall nicht mehr gestellt werden, es sei denn, die Voraussetzungen für den Leistungsfall sind bereits vor dem Ausscheiden des Mitglieds eingetreten. Der Antrag auf Fortsetzung der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn eine Erstattung nach § 20 rechtskräftig erfolgt ist.

• (3) Eine Mitgliedschaft nach Absatz 2 kann vom Mitglied durch eine entsprechende Erklärung in eingeschriebenem Brie'f mit einer Frist von drei Monaten auf den Schluß eines Kalenderjahres für beendet erklärt werden.

§10 Ruhen aller Mitgliedschaftsrechte

Bei vollständiger Beitragsbefreiung ruhen alle Mitgliedschaftsrechte. Das Ruhen aller Mitgliedschaftsrechte wird durch Bescheid festgestellt.

III. Leistungen

§11 Leistungsarten

(1) Das WPV erbringt auf Antrag seinen Mitgliedern und sonstigen Leistungsberechtigten nach Erfüllung der Voraussetzungen folgende Leistungen:

1. Altersrente;

2. Berufsunfähigkeitsrente;

3. Hinterbliebenenrente;

4. Erstattung von Beiträgen;

5. Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;

6. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen Mindestbetrag nicht erreicht;

7. Sterbegeld. ^

Auf die Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Das WPV kann Zuschüsse für Rehabilitationsmaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gemäß § 15 gewähren.

(3) Den Mitgliedern stehen für das Leistungsrecht ehemalige Mitglieder gleich, die weder einen Antrag nach § 20 Abs. l gestellt noch eine Erstattung nach § 20 Abs. 3 erhalten haben.

(4) Über Leistungen und Zuschüsse wird durch Bescheid entschieden.

§12 Altersrente

(1) Jedes Mitglied hat Anspruch auf lebenslange Altersrente, sobald es das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Auf Antrag wird die Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, jedoch frühestens vom vollendeten

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80. Lebensjahr an, in verminderter Höhe gewährt Die Min-derung der Altersrente richtet sich nach der Anlage zu dieser Satzung. Die Minderung gilt nach Vollendung des 65. Lebensjahres fort.

(3) Auf Antrag wird der Beginn der Altersrente über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinaus aufgeschoben, jedoch längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Steigerung der Altersrente richtet sich nach der Anlage zu dieser Satzung. Das Mitglied ist nach Vollendung des 65. Lebensjahres weder verpflichtet noch berechtigt, weitere Beiträge zu leisten.

(4) Voraussetzung für die Gewährung der Altersgrenze ist eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Beiträgen für mindestens 60 Monate. Auf Mitglieder nach § 8 Abs. 3, die zwischen Inkrafttreten des WPVG NW oder Inkrafttreten eines Staatsvertrages über den Beitritt eines Bundeslandes zum WPV und dem Beginn der Beitragspflicht das 60. Lebensjahr vollendet haben, findet Satz l mit der Maßgabe Anwendung, daß die Wartezeit durch Zahlung von Beiträgen ab Beginn der Beitragspflicht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt wird.

(5) Die Altersrente wird jeweils zu Beginn des Monats gezahlt Die Zahlung beginnt .mit dem Monat, der dem Monat folgt, in dem der Anspruch entsteht, und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch entfällt

§13 Berufsunfähigkeitsrente

(1) Ein Mitglied, das mindestens für drei Monate vor Ein- • tritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet hat, und das

1. wegen Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geisti- • gen Kräfte oder Sucht nicht mehr in der Lage ist, aus den die Mitgliedschaft begründenden Berufen mehr als nur unwesentliche Einkünfte zu erzielen

und

2. deshalb seine berufliche Tätigkeit in den genannten sowie in dem mit diesen nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer sozietätsfähi-gen freien Berufen einstellt,

erhält Berufsunfähigkeitsrente. Wird die Wartezeit nicht erfüllt, ruhen alle Mitgliedschaftsrechte.

(2) Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 3 erworben haben, müssen abweichend von Absatz l mindestens für 24 Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit Beiträge geleistet haben. Wird die Wartezeit nicht erfüllt, endet die Mitgliedschaft gemäß § 9 Abs. l Satz l Nr. 4.

(3) Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 3 erworben haben und zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft das 55. Lebensjahr vollendet hatten, erhalten nur eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn die Berufsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht worden ist. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht vor, endet die Mitgliedschaft gemäß § 9 Abs. l Satz l Nr. 4.

(4) Berufsunfähigkeitsrente wird auf Dauer oder -soweit das Ende der Berufsunfähigkeit absehbar ist - auf Zeit gewährt.

(5) Die Berufsunfähigkeit wird in medizinischer Hinsicht durch zwei voneinander unabhängige ärztliche Gutachter festgestellt. Mitglied und WPV bestimmen je einen Gutachter. Das WPV kann von der Bestimmung eines Gutachters absehen. Bei im Ergebnis abweichender Beurteilung wird - wenn das WPV und das Mitglied sich nicht auf einen Obergutachter einigen können - der Präsident der Ärztekammer Nordrhein gebeten, einen Obergutachter zu benennen. Das Obergutachten ist für beide Teile bindend. Das WPV trägt die Kosten für das von ihm bestellte Gutachten und das Obergutachten.

(6) Das WPV kann Nachuntersuchungen anordnen. Es kann den Gutachter dafür bestimmen. Die Kosten der Nachuntersuchung trägt das WPV. Wenn das Mitglied sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht, kann die Rentenzahlung eingestellt werden.

(7) Bei Überschreiten der Altersgrenze (§ 12 Abs. 1) tritt an Stelle einer Berufsunfähigkeitsrente die Altersrente in gleicher Höhe.

(8) Die Rentenzahlung beginnt mit dem Monat, der dem Monat folgt, in dem die berufliche Tätigkeit eingestellt worden ist, wennder Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wurde, andernfalls mit Beginn des Monats der Antragstellung, jedoch nicht vor dem Ende einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder der Zahlung von Krankengeld aufgrund gesetzlicher Vorschriften. Die Berufsunfähigkeitsrente wird jeweils zu Beginn eines Monats gezahlt

(9) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet

1. mit dem Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen von Absatz l nicht mehr erfüllt sind

oder

2. mit dem Tod des Leistungsberechtigten.

Im Falle der Nummer l ist das Mitglied verpflichtet, mit Beginn des folgenden Monats wieder Beiträge zu leisten, wenn die Mitgliedschaft zum WPV fortbesteht.

(10) Die Rentenzahlung endet mit dem Monat, in dein die Anspruchsvoraussetzungen entfallen.

(11) Ein Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn die medizinischen Voraussetzungen* nach Absatz l zwischenzeitlich entfallen sind.

(12) Wer sich vorsätzlich berufsunfähig macht, hat keinen Anspruch'auf Berufsunfähigkeitsrente.

§14 Höhe der Alters- Und Berufsunfähigkeitsrente

(1) Der Monatsbetrag der Alters- oder der Berufsunfähigkeitsrente ist

a) das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag im Jahr des Eintritts des Rentenfalles, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem .persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten,

zuzüglich

b) das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag im Jahr des Eintritts des Rentenfalles, der Anzahl der anzurechnenden Grundjahre und 75 v. H. des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten.

(2) Der Rentensteigerungsbetrag wird jährlich aufgrund des Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des vorletzten Geschäftsjahres von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Der Beschluß ist nach Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde bekanntzugeben.

(3) Anzurechnende Versicherungsjahre sind •

1. die Jahre, in denen eine Beitragspflicht bestand;

2. die Jahre, in denen eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine Beitragspflicht entstanden ist;

3. bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 58. Lebensjahres die Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Vollendung des 58. Lebensjahres liegen (Zurechnungszeit).

Bei angefangenen Versicherungsjahren gilt jeder Monat als Vi2 Versicherungsjahr; bestand nur für einen Teil des Monats Beitragspflicht, gilt dieser Monat als Beitragsmonat. Bei Personen, die nach § 9 Abs. l Satz l Nr. 2 oder Abs. 3 aus dem WPV ausgeschieden sind, und bei Mitgliedern, deren Mitgliedschaftsrechte ruhen, erfolgt lediglich eine Anrechnung von Versicherungsjahren nach Nummer 1.

(4) Anzurechnende Grundjahre sind Zeiten von

- 8 Jahren bei einem Eintritt in das WPV vor Vollendung des 40. Lebensjahres,

7 Jahren bei einem zur Vollendung des 6 Jahren bei einem zur Vollendung des 5 Jahren bei einem zur Vollendung des 4 Jahren bei einem zur Vollendung des

Eintritt nach Vollendung des 40. bis

41. Lebensjahres,

Eintritt nach Vollendung des 41. bis

42. Lebensjahres,

Eintritt nach Vollendung des 42. bis

43. Lebensjahres,

Eintritt nach Vollendung des 43. bis

44. Lebensjahres,

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- 3 Jahren bei einem Eintritt nach Vollendung des 44. bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres,

- 2 Jahren bei einem Eintritt nach Vollendung des 45. bis zur Vollendung des 46. Lebensjahres,

- l Jahr bei einem Eintritt nach Vollendung des 46. bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres.

Bei Personen, die nach § 9 Abs. l Satz l Nr. 2 oder Abs. 3 aus dem WPV ausgeschieden sind und bei Mitgliedern, deren Mitgliedschaftsrechte ruhen, findet eine Anrechnung von Grundjahren nicht statt.

(5) Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird wie folgt ermittelt:

Für jeden Monat, in dem eine Beitragspflicht bestand, wird der Quotient gebildet zwischen dem in diesem Monat , gezahlten Beitrag und dem monatlichen Regelpflichtbeitrag nach § 27, wobei die Berechnung bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung erfolgt Die Summe dieser Quotienten wird durch die Summe der Monate, in denen eine Beitragspflicht bestand, geteilt Das Ergebnis dieser Division ist der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient; er wird bis auf vier Stellen nach dem Komma mit kaufmännischer Rundung ermittelt ' .

(6) Führt die Berücksichtigung von Beiträgen, die durch Nachversicherung geleistet worden sind, zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung der Nachversicherung ergibt, so bleibt die Nachversicherung 1 insgesamt außer Betracht

(7) Führt die Berücksichtigung von Beiträgen, die ein

Mitglied in der Zeit vom ersten Tag des Kalendermonats, in dem die gesetzliche Mutterschutzfrist beginnt, bis 'zum Ende des 12. Kalendermonats nach der Geburt des Kindes geleistet hat, zu einer geringeren Rente als diejenige, die sich ohne Berücksichtigung dieser Zeit ergibt, so bleibt diese Kinderbetreuungszeit insgesamt außer Betracht. Die.Anerkennung der Kinderbetreuungszeit setzt voraus, daß das Mitglied die Betreuung seines Kindes anzeigt und die Elternschaft nachweist. Die Pflicht zur Beitragsleistung besteht während der Kinderbetreuungszeit fort; § 28 findet keine Anwendung. ' •

(8) Zusätzliche freiwillige Beiträge bleiben bei Eintritt von Leistungsfallen gemäß § 11 Abs. l Nr. 2 und 3 innerhalb der ersten 24 Monate der Beitragspflicht bei der Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten gemäß § 14 Abs. 5 außer Betracht: Zusätzliche freiwillige Beiträge, die gemäß Satz l bei der Berechnung des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten außer Betracht geblieben sind, werden dem Mitglied oder den Erben erstattet; Rückzahlungsbeträge werden mit dem in § 238 Abs. l Satz l AO jeweils festgelegten Zinssatz verzinst.

§15 : Rehabilitationsma&nahnien

(1) Einem Mitglied des WPV kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuß zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge Krankheit oder eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder Sucht gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Zuschuß ist rechtzeitig vor Einleitung der Maßnahmen schriftlich zu beantragen.

(2) Die Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme und ihre Erfolgsaussicht sind vom Mitglied durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. Das WPV kann eine zusätzliche Begutachtung verlangen. Es kann die Kostenbeteiligung an Auflagen über Beginn, Dauer, Ort und Art der Durchführung der Maßnahmen knüpfen. Es kann Nachuntersuchungen anordnen und hierfür den Gutachter bestimmen. Die Kosten der Untersuchungen und Begutachtungen mit Ausnahme der Kosten einer vom WPV veranlaßten Untersuchung und Begutachtung trägt das Mitglied. Der Vorstand kann ausnahmsweise, insbesondere zur Vermeidung von Härten, beschließen, daß auch diese Kosten ganz oder teilweise vom WPV übernommen werden.

(3) Die notwendigen Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen sind vom Mitglied nach Grund und Höhe nachzuweisen oder unter Beifügung von Belegen vorauszu-schätzen. Sie bleiben insoweit außer Betracht, als gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet das WPV nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

§ 16 Hinterbliebenenrente

(1) Hinterbliebenenrenten sind

1. Witwenrente,

2. Witwerrente,

3. Vollwaisenrente,

4. Halbwaisenrente:

(2) Hinterbliebenenrenten werden gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes mindestens für drei Monate Beiträge geleistet hat. Mitglieder, die die Mitgliedschaft nach § 8 Abs. 3 erworben haben, müssen abweichend von Satz l mindestens für 24 Monate Beiträge geleistet haben.

(3) Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitglieds vorsätzlich herbeigeführt haben.

§17 Witwen- und Witwerrente

(1) Nach dem Tode des Mitglieds erhält die Witwe eine Witwenrente und der Witwer eine Witwerrente.

(2) Wurde die Ehe nach Eintritt der Berufsunfähigkeit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Mitglieds geschlossen und bestand sie nicht mindestens drei Jahre, so besteht kern Anspruch auf Rente. Ist in einer solchen Ehe das Mitglied mehr als zehn Jahre älter, so muß die Ehe mindestens vier Jahre, ist es mehr als 20 Jahre älter, so muß die Ehe mindestens fünf Jahre bestanden haben, um einen Rentenanspruch zu begründen. '

§18 Waisenrente.

(1) Waisenrente erhalten nach dem Tod des Mitgliedes seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für dasjenige Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder das bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert

(2) Wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Pflichtwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes, des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungsschutz oder eines gleichstehenden Dienstes verzögert, so wird die Waisenrente für einen der Zeit dieses Pflichtdienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt, soweit der Pflichtdienst vor Vollendung des 25. Lebensjahres geleistet worden ist

(3) Der Anspruch auf Waisenrente wegen Berufsausbildung gemäß Absatz l und 2 erlischt vor Vollendung des 25. Lebensjahres, sobald die Ausbildung für einen anerkannten Beruf abgeschlossen ist oder feststeht, daß sie nicht mehr abgeschlossen werden kann. Die Aufnahme einer weiteren oder anderen Ausbildung, bei der es sich nach der Verkehrsanschauung nicht um eine auf der vorausgegangenen begonnenen oder beendeten Ausbildung aufbauenden Vorbereitung für die nächsthöhere Stufe ein-und desselben anerkannten Ausbildungsberufes handelt (Zweitausbildung), läßt den Anspruch auf Waisenrente nicht erneut entstehen. Der einmalige Wechsel des Ausbildungsberufes ist unschädlich, wenn dieser Wechsel bis zum Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres vollzogen wird oder «aufgrund von Umständen unabweisbar ist, die der

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Auszubildende nicht zu vertreten hat Unterbrechungen bis zu drei Monaten lassen den Anspruch auf Waisenrente nicht entfallen.

(4) Waisenrente nach Absatz l erhalten:

1. eheliche Kinder,

2. für ehelich erklärte Kinder,

3. als Kind angenommene Kinder, soweit die Adoption vor Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes erfolgte,

4. nichteheliche Kinder, diejenigen eines männlichen Mitgliedes jedoch nur, wenn dessen Unterhaltspflicht anerkannt und rechtskräftig festgestellt ist

(5) Die Waisenrente entfällt, soweit das Kind aus einem Ausbildungsverhältnis ein durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt (§ 14 SGB VI) erhält, das über einen von der Vertreterversammlung festgesetzten Freibetrag (Anrechnungsfreibetrag für die Waisenrente) hinausgeht

§ 19 Höhe und Dauer der Hinterbliebenenrente

(1) Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 v. H. des Rentenanspruchs oder der Anwartschaft auf Berufs-unfbhigkeitsrente, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat

(2) Die Witwen- und Witwerrenten fallen mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der Leistungsberechtigte wieder heiratet

(3) Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 10 v. H., bei Vollwaisen 20 v. H. des Rentenanspruchs oder der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, die das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hat

(4) Die Hinterbliebenenrenten werden auch gewährt, wenn das Mitglied des WPV für tot erklärt wird.

(5) Die Hinterbliebenenrenten werden erstmalig für den auf den Sterbetag des Mitgliedes folgenden Kalendermonat gewährt Sie enden mit dem Monat des Fortfalls der Leistungsberechtigung.

(6) Die Summe der Hinterbliebenenrenten darf den Rentenanspruch oder die Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, die-das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes erreicht hatte, nicht übersteigen. Gegebenenfalls sind'die einzelnen Renten im gleichen Verhältnis zu kürzen. Rentenanpassungen nach § 39 Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt

§20 Erstattung von Beiträgen

(1) Endet die Mitgliedschaft^ so sind dem bisherigen Mitglied - vorbehaltlich des § 9 Abs. 2 - auf Antrag, der binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft gestellt werden muß, 75 v. H. der bisher geleisteten Beiträge zu erstatten; ausgenommen sind Beiträge, die für das Mitglied aus öffentlichen Kassen gezahlt worden sind. Soweit Beitragsrückstände bestehen, ist das WPV zur Verrechnung oder Nachforderung berechtigt. Nach Eintritt des Rentenfalls kann der Antrag nach Satz l nicht mehr zurückgenommen werden.

(2) Endet eine nach § 8 Abs. 3 begründete Mitgliedschaft gemäß § 9 Abs. l Satz l Nr. 4, sind 90 v. H. der bisher geleisteten Beiträge zu erstatten. Den Hinterbliebenen (§§ 16 bis 18) von Mitgliedern, die vor Ablauf der Wartezeit nach § 16 Abs. 2 Satz 2 versterben, werden auf Antrag 90 v. H. der bisher entrichteten Beiträge erstattet. Absatz l Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(3) Während eines rechtshängigen. Ehescheidungsver- . f ahrens ruht abweichend von Absatz l und 2 die Erstattungsverpflichtung bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

(4) Bei Nichterfüllung'der Wartezeit für die Altersrente (§ 12 Abs. 4) werden entrichtete Beiträge gemäß Absatz l auch ohne, Antrag erstattet, jedoch nicht vor Ablauf der Ausschlußfrist von sechs Monaten gemäß § 9 Abs. 2. Die Anwartschaft erlischt mit der Zahlung des Erstattungsbetrages.

(5) Eine Verzinsung der zu erstattenden Beiträge findet nicht statt

§21

Übertragung von Beitrügen zwischen Versorgungsträgern

Im Rahmen eines Überleitungsabkommens nach § 4 Abs. l Nr. 5 können auf Antrag ganz oder teilweise Beiträge übertragen werden. Das Nähere regelt das Überleitungsabkommen.

§ 22 Versorgungsausgleich

(1) Werden Ehepartner geschieden, die beide beim Ende der Ehezeit Mitglied des WPV waren, ist Realteilung zulässig.

(2) Die Veränderung der Anwartschaften eines Mitgliedes wird in allen Fällen des Versorgungsausgleichs wie folgt berechnet: .

• Das Produkt von übertragener Anwartschaft und Rentensteigerungsbetrag im Berechnungszeitpunkt wird durch den Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende ge-

teilt Veränderungsbetrag -.

übertragene Rentensteigerungsbetrag Anwartschaft im Berechnungszeitpunkt

Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende

Der so ermittelte Betrag wird.von der Anwartschaft des ausgleichspflichtigen Mitglieds; wie sie sich ohne Berück- . sichtigung des Versorgungsausgleichs ergeben würde, abgezogen. Bei der Realteilung wird er der Anwartschaft des ausgleichsberechtigten Mitglieds hinzugezählt

(3) Hat das ausgleichspflichtige Mitglied beim Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Anspruch auf Rente, so wird diese erst dann gekürzt, wenn

a) für das Mitglied eine Rente aus einem späteren Versorgungsfall oder ' .

b) aus der Versorgung des Ausgleichsberechtigten eine

Rente zu gewähren ist

Im übrigen gelten die §§ 4 bis 9 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) entsprechend mit der Maßgabe, daß Rückzahlungen aller Art unverzinslich erfolgen. In Fällen einer Ausgleichszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung nach § lOb VAHRG ist eine Rückzahlung nach § 8 VAHRG ausgeschlossen.

(4) Aufgrund einer mit Zustimmung des WPV getroffenen und vom Familiengericht genehmigten Vereinbarung kann für ein ausgleichsberechtigtes Mitglied der Vesor-gungsausgleich durch Leistung von Beiträgen erfolgen.

(5) Ein Mitglied kann durch den Versorgungsausgleich und die für die Ehezeit gezahlten Beiträge keine höheren Rentenanwartschaften erwerben, als wären für die Ehezeit 200 v. H. des jeweiligen Regelpflichtbeitrages (§ 27) gezahlt worden. '

(6) Ein Mitglied kann die durch den Versorgungsausgleich eingetretene Minderung seiner Rentenanwartschaften oder Rentenansprüche ganz oder teilweise durch Sonderzahlungen ausgleichen. Diese sind innerhalb einer Ausschlußfrist von fünf Kalenderjahren ab Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu leisten, spätestens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles. Hat das Mitglied bereits bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich Rentenleistungen bezogen, so können Sonderzahlungen abweichend von Satz 2 nur bis zur Gewährung einer Rente aus einem späteren Versorgungsfall des Mitglieds oder bis zur Gewährung einer Rente aus der Versorgung des Ausgleichsberechtigten erbracht werden.- Die Höhe der Sonderzahlungen errechnet sich, indem das Produkt von übertragener Anwartschaft und Jahres-•regelpflichtbeitrag bei Zahlungseingang durch den' Rentensteigerungsbetrag bei Ehezeitende geteilt wird. Sonderzahlungen sind als solche zu kennzeichnen; sie dürfen im Einzelfall einen Regelpflichtbeitrag (§ 27) nicht unterschreiten. Sonderzahlungen können nur geleistet werden, sofern keine Beitragsrückstände bestehen.

246. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 15. 10. 1999 = MBl. NRW. Nr. 57/99 einschl.)

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§23 Kapitalabfindung

(1) Witwen oder Witwer die Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 17) haben und wieder heiraten, erhalten auf Antrag folgende Kapitalabfindung:

1. Bei Wiederverheiratung vor Vollendung des 35. Lebensjahres das 60fache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,

2. Bei Wiederverheiratung bis zum vollendeten 45. Lebensjahres das 48fache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente,

.3. Bei Wiederverheiratung nach Vollendung des 45. Lebensjahres das 36fache ihrer zuletzt bezogenen Monatsrente.

Mit der Zahlung der Kapitalabfindung erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

(2) Der Antrag auf Kapitalabfindung nach Absatz l kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach der Eheschließung gestellt werden und wirkt auf den Tag der Eheschließung zurück; die seitdem gezahlte Rente ist auf die Abfindung anzurechnen.

(3) Renten, die einen Monatsbetrag von 50,- DM unterschreiten, werden auf Antrag des Berechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgefunden und erlöschen mit der Zahlung der Abfindung.

§24 Sterbegeld

Beim Tode eines Mitglieds des WPV wird an diejenige Person, die die Kosten der Bestattung getragen hat, ein Sterbegeld in Höhe von 3000,- DM gezahlt. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

§25 Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten

(1) Wer Leistungen beantragt oder erhält, hat

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des WPV der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des WPV Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

(2) Wer Leistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des WPV ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.

(3) Wer wegen Krankheit oder Behinderung Leistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des WPV einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustandes herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.

(4) Die Obliegenheiten nach Absatz 2 und 3 bestehen nicht, soweit

1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Leistung steht oder. . N

2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder

3. das WPV sich durch einen geringeren Aufwand als das Mitglied oder der sonstige Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(5) Untersuchungen und Behandlungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann oder die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden.

(6) Wer einem Verlangen des WPV nach Absatz 2 und 3 nachkommt, erhält auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang.

(7) Kommt derjenige, der eine Leistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nach Absatz l bis 3 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert oder eine Besserung verhindert oder unmöglich gemacht oder eine Verschlechterung herbeigeführt, so kann das WPV ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung in dem Umfange versagen oder entziehen, in dem die Voraussetzungen nicht nachgewiesen oder die Beeinträchtigungen nicht verbessert oder verschlechtert werden.

(8) Die Leistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung ganz oder teilweise nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist

(9) Hat ein Leistungsberechtigter neben Ansprüchen nach §§ 12, 13, 17 oder 18 Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden nicht versicherungsrechtlicher Art gegen Dritte, so hat er diese Ansprüche bis zur Höhe, in der das WPV Leistungen zu gewähren hat, an das WPV abzutreten. Gegebenenfalls erstreckt sich die Abtre-nur insoweit, als der vom Dritten densersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Mitglieds oder eines sonstigen Leistungsberechtigten erforderlich ist. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil des Leistungsberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Leistungsberechtigte einen solchen Anspruch oder ein der Sicherung eines solchen Anspruches dienendes Recht ohne Zustimmung des WPV auf, so wird das WPV von der Verpflichtung zu Leistungen nach §§. 12, 13, 17 und 18 insoweit frei, als es aus dem Anspruch oder dem Recht hätte verlangen können; Satz 2 gilt entsprechend.

§ 26 Abtretung, Verpfandung, Pfändung

Ansprüche auf Leistungen können weder .abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 SGB I entsprechend.

IV. Beiträge

§27

Regelpflichtbeitrag (Einkommensunabhängtger Beitrag)

Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist ein bestimmter Teil (Beitragssatz) der im Land Nordrhein-Westfalen geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §§ 159,160 SGB VI. Der Beitragssatz entspricht dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die Vertreterversammlung ihn nicht anders festsetzt

§28 Mindestbeitrag

Mitglieder haben, wenn sie nicht ganz von der Beitragspflicht befreit sind, mindestens V10 des Regelpflichtbeitrages zu entrichten.

§29 Einkominensabhängiger Beitrag

(1) Für Mitglieder, bei denen die Summe von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 27 Satz l nicht erreicht, tritt auf Antrag, der nur im Laufe des Geschäftsjahres gestellt werden kann, für die Bestimmung des Beitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze die Summe des jeweils nachgewiesenen Arbeitseinkommens und Arbeitsentgeltes. Die Begriffsdefinitionen der §§ 14 und 15 SGB IV für Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen gelten entsprechend. § 28 bleibt unberührt.

(2) Der Nachweis von Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt wird vorläufig durch gewissenhafte Selbsteinschätzung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens/ Arbeitsentgeltes des Beitragszeitraumes und abschließend durch den Einkommensteuerbescheid für den Beitragszeitraum erbracht.

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(3) Einkommensabhängige Beiträge werden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Die Mitglieder sind verpflichtet, zum Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens/Arbeitsentgeltes unverzüglich den Einkommensteuerbescheid für den Beitragszeitraum vorzulegen. Sodann wird der Beitrag, vorbehaltlich Satz 4, abschließend für den Beitragszeitraum festgesetzt. Mit Eintritt des Rentenfalles entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung; Beiträge können nach Eintritt des Rentenfalles nicht mehr geleistet werden.

(4) Beiträge, die aufgrund einer Beitragsfestsetzung nach Absatz 3 Satz 3 zusätzlich zu denjenigen, die vorläufig erhoben worden sind, festgesetzt werden, sind ab dem ersten Tag des Jahres, das dem Beitragszahlungszeitraum folgt, in Höhe des in § 238 Abs. l Satz l AO jeweils festgelegten Zinssatzes zu verzinsen. Beiträge, die aufgrund einer Beitragsfestsetzung nach Absatz 3 Satz 3 über den Pflichtbeitrag hinaus gezahlt worden sind, werden als zusätzliche freiwillige Beiträge nach § 34 behandelt oder auf Antrag des Mitgliedes zinslos erstattet; der Antrag ist schriftlich binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Festsetzung nach Absatz 3 Satz 3 zu stellen.

(5) Auf Antrag tritt für die Bestimmung des Beitrages an die Stelle der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 27 Satz l die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitritts-

febiet (Beitragsbemessungsgrenze Ost) gemäß § 228 a GB VI, wenn die Pflichtmitgliedschaft ausschließlich aufgrund eines Staatsvertrages besteht, in dem die Anwendung von § 228 a SGB VI vorgesehen ist, und die Einnahmen (Arbeitseinkommen/Arbeitsentgelt) aus einer Tätigkeit oder Beschäftigung im Beitrittsgebiet erzielt werden; §§ 28, 35 und 14 Absatz 5 bleiben unberührt. Das Mitglied hat die Voraussetzungen von Satz l erster Halbsatz nachzuweisen; im übrigen findet Absatz 2 entsprechende Anwendung. Der Antrag wirkt vom Vorliegen der Voraussetzungen an, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen gestellt wird, sonst ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag eingeht.

§30 Berufsunfähigkeit bei Eintritt

(1) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes, das bei Eintritt in das WPV bereits berufsunfähig ist, ruht, solange die Berufsunfähigkeit andauert.

(2) Bei Wegfall der Berufsunfähigkeit vor Vollendung des 45. Lebensjahres, der in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 5 festzustellen ist, hat das Mitglied Beiträge nach Maßgabe der Satzung zu zahlen. Ein Leistungsanspruch auf Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenrente entsteht abweichend von § 13 Abs. l oder § 16 Abs. 2 Satz l nach Zahlung von Beiträgen für 24 Monate.

§31 Beitragsbefreiung bzw. -ennäBigung

(1) Auf Antrag wird ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit, wer

1.. aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer am 23, Juli 1993 bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Versi-cherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe ist;

2. aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat

Eine Befreiung nach Nummer l erfolgt höchstens im Umfang des Pflichtbeitrages, der von dem Mitglied an diese Versorgungseinrichtung geleistet wird. Soweit keine vollständige Befreiung erfolgt, ist mindestens der Beitrag nach § 28 zu entrichten.

(2) Die Befreiung nach Absatz l wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Voraussetzungen beantragt wird, sonst ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag eingeht. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen. Eine vollständige Beitragsbefreiung führt zum Ruhen aUer Mitgliedschaftsrechte im WPV.

(3) Mitglieder, deren Mitgliedschaftsrechte nach Absatz 2 Satz 3 ruhen, können vor Vollendung des 45. Lebensjahres durch schriftliche Erklärung auf die Befreiung mit Wirkung vom Beginn des nächsten Monats an verzichten. Dieser Verzichtserklärung kann vom Vor-. stand nur stattgegeben werden, wenn eine Untersuchung über den Gesundheitszustand durch den Vertrauensarzt des WPV auf Kosten des Antragstellers zu Bedenken keinen Anlaß gibt. Liegen bei Mitgliedern, deren Mitgliedschaftsrechte ruhen, bei Vollendung des 45. Lebensjahres die Wartezeitvoraussetzungen für die Gewährung einer Altersrente nach § 12 Abs. 4 nicht vor, werden 75% der geleisteten Beiträge ohne Antrag erstattet; § 20 Abs. l, 3, 4 und 5 gelten entsprechend.. Die Beitragserstattung wird durch Bescheid festgestellt.

§32 Beitrag bei Rentenversicherungspflicht

(1) Mitglieder, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten, leisten für ihr Arbeitseinkommen Pflichtbeiträge zum WPV. Soweit das Arbeitseinkommen zusammen mit dem Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze nach §§ 159, 160 SGB VI übersteigt, bleiben die über die Beitragsbemessungsgrenze hinausreichenden Beträge unberücksichtigt. § 28 bleibt unberührt.

(2) Absatz l findet entsprechende Anwendung auf in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Mitglieder, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht über die Mitgliedschaft im WPV, wohl aber über die Mitgliedschaft in einer anderen öffentlich-rechtlichen Versiche-rungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe erlangen können.

§ 33 Besondere Beiträge

(1) Mitglieder, die während einer Arbeitslosigkeit oder während einer Rehabilitation Ansprüche gegen die Bundesanstalt für Arbeit oder gegen den zuständigen Träger der Rehabilitation haben, leisten während dieser Zeit Beiträge in der Höhe, in der Beiträge von der Bundesanstalt für Arbeit oder dem Rehabilitationsträger gezahlt werden. § 28 bleibt unberührt

(2) Mitglieder, die

1. gemäß § 6 Abs. l SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind, leisten während des Wehrdienstes einen Beitrag in Höhe des jeweils gültigen höchsten Pflichtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung,

2. nicht gemäß § 6 Abs. l SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind; einen Beitrag in Höhe von 40 v. H. des jeweiligen gesetzlichen Rentenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch einen Beitrag in der Höhe, in der ihnen während der Wehrpflichtzeit Beiträge von dritter Seite zu gewähren sind. Entsprechendes gilt für den zivilen Ersatzdienst, den Pflichtdienst im zivilen Bevölkerungsschutz oder einen gleichgestellten Dienst § 28 bleibt unberührt

§34 Zusätzliche freiwillige Beiträge

(1) Es können zusätzliche freiwillige Beiträge entrichtet werden, sofern keine Pflichtbeiträge rückständig sind; § 36 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Zusätzliche freiwillige Beiträge dürfen zusammen mit den Pflichtbeiträgen 200 v. H. des Regelpflichtbeitrages (§ 27) nicht überschreiten.

(3) Für zusätzliche freiwillige Beiträge, die nach Vollendung des 48. Lebensjahres gezahlt werden, gilt die Beschränkung, daß das Verhältnis aus dem Beitrag (Summe aus Pflichtbeitrag und zusätzlichen freiwilligen Beiträgen) eines Monats und dem Regelpflichtbeitrag (§ 27) den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (§ 14 Abs. 5), der am Ende des Monats, in dem das 48. Lebensjahr vollendet wird, erreicht war, nicht übersteigen darf.

des

(4) Zusätzliche freiwillige Beiträge können nur innerhalb !s laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden. Sie sind

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nach Schluß des Geschäftsjahres, in dem sie entrichtet werden, auf später fällige Pflichtbeiträge nicht verrechen-bär.

§35

Beitrag bei Befreiung • von der Rentenversicherungspflicht

Ein Mitglied, das von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. l SGB VI befreit ist, hat abweichend von §§ 27, 29 mindestens den Beitrag zu entrichten, der gemäß §§ 157 bis 160 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre.

§36 Beitragsverfahren

(1) Die Beiträge sind Monatsbeiträge. Die Pflichtbeiträge sind am 15. Kalendertag des Monats fällig. Bei Mitgliedern, die am Lastschriftverfahren teilnehmen, erfolgt der Beitragseinzug nicht vor dem 25. Kalendertag des Monats. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, der dem Tag der Erlangung der Mitgliedschaft folgt

(2) Bei Mitgliedern, die nach § 6 Abs. l SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, beginnt die Beitragspflicht zum WPV spätestens mit dem Tag, an dem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirksam wird; für den Monat des Ausscheidens aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist mindestens der .Beitrag nach § 28 zu entrichten.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod des Mitgliedes (§ 9 Abs. l Satz l Nr. 1) endet die Beitragspflicht mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der dem Tag des Todes vorausgeht; in dem Kalendermonat des Todes gezahlte Beiträge werden den Erben zinslos erstattet. Bei Berufsunfähigkeit endet die Beitragspflicht mit dem letzten Tag des Kalendermonats, der der Erfüllung der Voraussetzungen von § 13 Abs. l Nr. l vorausgeht; nach diesem Zeitpunkt gezahlte Beiträge werden zinslos erstattet. Bei Mitgliedern, die nach § 9 Abs. l Satz l Nr. 2 aus dem WPV ausscheiden, endet die Beitragspflicht mit dem Tag des Ausscheidens.

(4) Beitragsrückstände'werden gemäß § 366 Abs. 2 BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt Besteht am Ende des Geschäftsjahres ein Beitragsrückstand, so ist ein im Laufe des Geschäftsjahres entrichteter freiwilliger Beitrag auf diesen Rückstand zu verrechnen.

(5) Nach Eintritt des Rentenfalles können Beiträge nicht mehr geleistet werden; Mitglieder haben nur Anspruch auf Leistungen, die ihrem durchschnittlichen Beitragsquotienten (§ 14 Abs. 5) bei Eintritt des Rentenfalles entsprechen. Satz l gilt nicht für rückständige Pflichtbeiträge, die nach Befreiung gem. § 6 Abs. l SGB VI erstattet oder von Dritten gem. § 33 entrichtet werden; § 37 Abs. 4 bleibt unberührt

(6) Auf Beiträge, die am Ende eines Kalendermonats im Rückstand sind, wird jeweils ein Säumniszuschlag in Höhe von l v. H. der rückständigen Beiträge erhoben. Das Mitglied hat die durch die Einziehung der Beiträge entstandenen Kosten zu tragen. Säumniszuschlag und Kosten werden entsprechend § 367 Abs. l BGB getilgt. Das Bestimmungsrecht des Schuldners entfällt.

(7) Beiträge und Nebenforderungen, mit denen ein Mitglied sich in Verzug befindet, werden aufgrund eines Beitragsbescheides, der den Rückstand beziffert, beigetrieben, die Beiträge jedoch nur bis zum Eintritt des Rentenfalles.

(8) Das WPV kann zur Tilgung von Beitragsrückständen Absprachen unter Vereinbarung von Stundungszinsen treffen und in besonderen Härtefällen Beitragsrückstände, Beitragsforderungen sowie Nebenforderungen niederschlagen; der Vorstand beschließt dazu Richtlinien.

V. Nachversicherung

§37 Nachversicherung .

(1) Wird ein Antrag auf Durchführung der Nachversicherung gemäß § 186 SGB VI gestellt, wird die Nachversiche-

rung entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt

(2) Mitglieder, deren Mitgliedschaft im WPV spätestens beim Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung kraft Gesetzes begründet war oder innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird, können nachversichert werden.

(3) Der Antrag auf Durchführung der Nachversicherung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung zu stellen.

(4) Das WPV nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Die Zuschläge nach § 181 Abs. 4 SGB VI führen nicht zur Erhöhung der persönlichen Anwartschaft. Die während der Nachversicherungszeit tatsächlich entrichteten Beiträge gelten als zusätzliche Beiträge im Sinne des § 34 oder werden -soweit die Grenzen nach § 34 Abs. 2 und 3 überschritten werden - auf Antrag ohne Zinsen zurückerstattet.

(5) Der Nachversicherte gilt rückwirkend zum Zeitpunkt des Beginns der Nachversicherungszeit auch dann als Mitglied kraft Gesetzes beim WPV, wenn die Mitgliedschaft beim WPV erst innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgebenden Beschäftigung begründet wird.

(6) Eine Nachversicherung kann nach Eintritt des Versorgungsfalles nicht mehr beantragt werden.

VI.

Finanzierung, Verwendung der Mittel und Rechnungslegung

. §38

Finanzierung, Verwendung der Mittel, Vermögensanlage

(1) Das WPV bildet nach versicherungsmathematischen Grundsätzen eine Deckungsrückstellung. Diese ist nach dem Offenen Deckungsplanverfahren zu ermitteln als Differenz zwischen dem Barwert aller künftigen Leistungen und dem Barwert der künftigen Einnahmen unter Einbeziehung eines dauerhaften künftigen Zuganges.

(2) Die Mittel des WPV dürfen nur für satzungsgemäße Leistungen, notwendige Verwaltungskosten und sonstige zur Erfüllung der Aufgaben des WPV erforderliche Aufwendungen sowie zur Bildung erforderlicher Rücklagen und Rückstellungen verwendet werden.

(3) Das gebundene Vermögen des WPV ist gemäß § 3 der Verordnung zu § 3 Abs. 2 Satz 3 VAG NW anzulegen.

§39 Rechnungslegung, Leistungsverbesserung

(1) Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluß nebst Lagebericht entsprechend § 4 der Verordnung zu § 3 Abs. 2 Satz 3 VAG NW aufzustellen. Die in den Jahresabschluß einzustellende Deckungsrückstellung ist durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines Gutachtens zu errechnen.

(2) Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils 5 v. H. des sich nach der versicherungstechnischen Bilanz errechnenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 2,5 v. H. und höchstens 5 v. H. der Deckungsrückstellung (Sollbetrag der Verlustrücklage) erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat; der Sollbetrag wird durch die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Der sich darüber hinaus ergebende Überschuß ist der Rückstellung für satzungsgemäße Überschußbeteiligung zuzuführen, die - soweit sie nicht zur Deckung eines Fehlbetrages heranzuziehen ist - nur zur Verbesserung der Versorgungsleistungen zu verwenden ist.

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(3) Eine Verbesserung der. Versorgüngsleistungen ist durchzuführen, wenn sie zu nennenswerten Ergebnissen führt. Über die Anpassung der laufenden Renten sowie jede andere Leistungsverbesserung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Vertreterversammlung. Die Beschlüsse nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde.

(4) Ein sich ergebender Fehlbetrag ist aus der Verlustrücklage und soweit diese nicht ausreicht aus der Rückstellung für satzungsgemäße Überschußbeteiligung zu decken. Ein danach verbleibender Bilanzverlust ist durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen; die Entscheidung trifft die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstandes; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes gemäß § 57 VAG durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

VII. Verfahren

§40 Rechtsweg

(1) Die Bescheide des WPV sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar.

(2) Vor einer verwaltungsgerichtlichen Klage ist gegen den Bescheid des WPV Widerspruch zu erheben.

(3) Über den Widerspruch entscheidet der gemäß § 41 zuständige Widerspruchsausschuß.

§41 Widerspruchsausschüsse

(1) Der Widerspruchsausschuß ist besetzt mit zwei Mitgliedern der Vertreterversammlung und einem Mitglied des Vorstandes. Die Tätigkeit als Mitglied des Widerspruchsausschusses ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses werden, soweit sie der Vertre'terversammlung angehören, von dieser für die jeweilige Wahlperiode der Vertreterversammlung berufen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung. Das Mitglied des Vorstandes wird vom Vorstand für die Wahlzeit des Vorstandes in den Widerspruchsausschuß berufen.

(3) Der Vorstand kann bis zu zwei Stellvertreter, die Vertreterversammlung kann bis zu vier Stellvertreter berufen. Ist ein Ausschußmitglied verhindert, so werden die Stellvertreter in der vom Vorstand festgelegten Reihenfolge tätig.

(4) Der Widerspruchsausschuß entscheidet mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder und ist mit einfacher Mehrheit beschlußfähig. Der Geschäftsführer gehört dem Widerspruchsausschuß mit beratender. Stimme an.

(5) Im Bedarfsfalle können sowohl für den Beitrags- als auch für den Leistungsbereich mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden.

§42 Informationspflicht

Dem WPV obliegt die allgemeine Aufklärung seiner Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten über deren Rechte und Pflichten.

. §43 Auskünfts- und Mitteilungspflicht

(1) Mitglieder und sonstige Leistungsberechtigte sind verpflichtet, dem WPV die Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie von Art und ' Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlich sind.

(2) Wohnsitzwechsel und sonstige Veränderungen, die für die Feststellungen nach Absatz l erheblich sind, sind dem WPV unaufgefordert mitzuteilen.

§44 Bekanntmachung

Bekanntmachungen des WPV erfolgen, soweit das WPVG NW Staatsverträge über den Beitritt eines Bundeslandes zum WPV oder die Satzung nichts anderes bestimmen, in den von der Wirtschaftsprüferkammer herausgegebenen Wirtschaftsprüferkammer-Mitteilungen.

§45 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Düsseldorf.

VIII: Übergangsbestimmungen

§46

Befreiung von der Mitgliedschaft und Ermäßigung der Beitragspflicht

(1) Wer bei Errichtung des WPV oder bei Inkrafttreten eines Staatsvertrages über den Beitritt eines Bundeslandes zum WPV die Voraussetzungen von § 8 Abs. l erfüllt und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht, vollendet hat, wird auf Antrag ganz oder teilweise von der Beitragspflicht nach Maßgabe der Absätze 2- bis 5 befreit. Durch eine volle Beitragsbefreiung wird die Mitgliedschaft beendet.

(2) Ohne Nachweis eines anderweitigen Befreiungstatbestandes erfolgt die Befreiung von der Beitragspflicht einkommensunabhängig bis zur Hälfte des Regelpflichtbeitrages gemäß § 27. .

(3) Einkommensunabhängig erfolgt eine über den Umfang nach Absatz 2 hinausgehende Befreiung bis auf Vio oder Vio des Regelpflichtbeitrages gemäß §27 oder eine . volle Befreiung, wenn das Bestehen einer ausreichenden anderweitigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung nach Grund und Höhe nachgewiesen wird.

(4) Als ausreichende anderweitige Versorgung im Sinne , von Absatz 3 gelten die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen ständigen Dienstverhältnisses oder der Nachweis von 180 mit Beiträgen belegten Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daneben kommen als anderweitige Versorgung insbesondere folgende .in ihrer Wirkung kumulierbare Tatbestände in Betracht:

1. Nettovermögenserträge, ermittelt nach steuerlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung, mindestens in Höhe der Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente, wie sie ohne Befreiung bestehen würde, wenn der halbe Regelpflichtbeitrag (§ 27) entrichtet worden wäre, erfüllen die Voraussetzungen für eine volle Befreiung; als Nettovermögensertrag gilt die Summe der Einkünfte aus Einkunftsarten, die als Vermögensnutzung anzusehen sind.

2. Eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall oder eine private Leibrentenversicherung über eine aufgeschobene Leibrente, für die der Beginn spätestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung abgestellt ist und für die das Endalter im Erlebensfall frühestens auf das 60. Lebensjahr und höchstens auf das 68. Lebensjahr abgeschlossen ist. Für diese Versicherung muß spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung der Antrag auf Abschluß gestellt und von der Versicherungsgesellschaft angenommen sein. Im übrigen muß die Versicherung bis zum Ablauf der genannten Frist eingelöst oder von der Versicherungsgesellschaft uneingeschränkte Deckungszu-1 sage erteilt sein. Die Versicherung darf nicht beliehen oder verpfändet sein. Die Voraussetzungen für eine volle Befreiung sind erfüllt, wenn der Beitrag */i o des Regelpflichtbeitrages gem. § 27 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung erreicht.

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3. Eine Mitgliedschaft in einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe wird in Höhe des Pflichtbeitrages als Befreiungstatbestand berücksichtigt.

(5) Mitglieder, deren Pflichtbeitrag 'nach Absatz l bis 3 ermäßigt ist, können jederzeit auf diese Ermäßigung verzichten und entrichten fortan Beiträge gemäß §§ 27 bis 35. Die Grenzen für zusätzliche freiwillige Beiträge nach § 34 Abs. 2 und 3 sind zu beachten.

(6) Ein Befreiungsantrag kann nur berücksichtigt werden, wenn er schriftlich spätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung beim WPV eingegangen ist. Die Befreiung erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt.werden.

§47

Beitragsgestaltung für Mitglieder kraft Antrags

(1) Mitglieder des WPV nach § 8 Abs. 3 entrichten auf Antrag abweichend von §§27 bis 29 einkommensunabhängig nur einen verminderten Beitrag, der vom Mitglied zwischen V10 und V10 des Regelpflichtbeitrages festgelegt werden kann. Der Antrag muß dem WPV mit der . Beitrittserklärung nach § 8 Abs. 3 zugehen.

(2) § 34 Abs. l, 2 und 4 über die Entrichtung zusätzlicher freiwilliger Beiträge findet mit der Maßgabe Anwendung, daß diese zusätzlichen freiwilligen Beiträge zusammen mit den Pflichtbeiträgen den Regelpflichtbeitrag (§ 27) nicht überschreiten dürfen.

(3) Auch Mitglieder nach § 8 Nr. 3, die einkommensunabhängig nur einen verminderten Beitrag entrichten, können zusätzliche freiwillige Beiträge entrichten. Das Verhältnis aus dem Beitrag (Summe aus Pflichtbeitrag und zusätzlichen freiwilligen Beiträgen) eines Monats und dem Regelpflichtbeitrag (§ 27) darf aber den persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (§ 14 Abs. 5), der am letzten Tag des Vorjahres erreicht war, nicht übersteigen.

763

§48 Beginn der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht beginnt frühestens mit dem Monat, in dem die Satzung in Kraft tritt, nicht jedoch vor dem I.Januar 1994.


Anlagen: