Historische SMBl. NRW.
Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchen-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II C 2 - 2290-296 v. 28.3.2000
Historisch:
Verwaltungsvorschriften zur Bienenseuchen-Verordnung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - II C 2 - 2290-296 v. 28.3.2000
Verwaltungsvorschriften zur
Bienenseuchen-Verordnung
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft - II C 2 - 2290-296
v. 28.3.2000
Vorbemerkungen
Bei der Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 24.
November 1995 (BGBl. I S. 1552), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März
1996 (BGBl. I S. 528), sind die nachfolgenden Hinweise zu beachten.
Die Bezeichnung ”Amerikanische Faulbrut” wird synonym zum Begriff ”Bösartige
Faulbrut” verwendet.
Zur Unterstützung des Amtstierarztes können für Bestandsuntersuchungen,
Probenentnahmen und Behandlungen von Bienenvölkern sowie der Überwachung der
Desinfektion Bienensachverständige als Hilfskräfte hinzugezogen werden. Die
Vergütung der Bienensachverständigen
sollte gemäß den Vorgaben der Anlage 3 erfolgen.
Positive oder zweifelhafte
Befunde sind vom Amtstierarzt zu bestätigen oder zur Nachuntersuchung an eine
der in Nummer 1.3 genannten Untersuchungsanstalten einzusenden.
Untersuchungsanstalten für Proben nach §§ 9 und 11 Bienenseuchen-Verordnung
sind die Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter und das Chemische Landes- und
Staatliche Veterinäruntersuchungsamt. Untersuchungen zur Ausstellung von
Bescheinigungen nach § 5 Abs. 1 sowie nach § 3 der Bienenseuchen-Verordnung für
die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster werden von den
Untersuchungsstellen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in Münster, für
die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln in der Staatlichen Lehr- und
Versuchsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und Gartenbau, Fachbereich für
Bienenkunde, Mayen, durchgeführt.
Freiwillige Untersuchungen
(Futterkranzproben) im Rahmen von Eigenkontrollen werden von den
Untersuchungsstellen der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe in Münster und
in der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Landwirtschaft, Weinbau und
Gartenbau, Fachbereich für Bienenkunde, Mayen, durchgeführt. Bei der
Befundmitteilung werden folgende Kategorien angegeben:
0 = keine Sporen nachgewiesen
1 = niedrige Sporenzahl nachgewiesen
2 = hohe Sporenzahl nachgewiesen.
Ist ein Bienenvolk aufgrund der
Untersuchungsergebnisse in Kategorie 2 einzuordnen, muss der Imker die
Ergebnisse der Futterkranzproben an das zuständige Veterinäramt weiterleiten.
Zu § 1
Maßnahmen zur Bekämpfung von Bienenseuchen müssen stets die Lebenseinheit der
Bienen umfassen.
Unter Lebenseinheit sind das in
einer Bienenwohnung lebende Bienenvolk, seine Brut, die Pollen- und
Honigvorräte, alle Waben der Bienenwohnung sowie die nicht benutzten Waben sowie
Pollen- und Futterwaben aus dem Wabenvorrat des Imkers und Geräte zur
Bearbeitung der Völker zu verstehen.
Ein Bienenstand kann eine feste oder bewegliche Einrichtung sein. Die Art der
Einrichtung ist dabei ohne Bedeutung. Gegebenenfalls sind auch einzelne
Bienenkörbe oder -kästen ein Bienenstand.
Zu § 2
Die Beaufsichtigung der in Absatz 1 genannten Betriebe dient der besseren
Überwachung der Einhaltung seuchenhygienischer Maßnahmen.
Die Vorschriften des Absatzes 2 für Betriebe, in denen Honig gewerbsmäßig
behandelt wird, gelten in erster Linie für das gewerbsmäßige Behandeln
unverpackten Honigs, insbesondere in Abfüllstationen. Behälter, in denen Honig
von Dritten in abgepackter Form abgegeben wird, fallen unter die Vorschrift nur
dann, wenn sie in einem gewerblichen Betrieb nach vorheriger Verwendung erneut
benutzt werden sollen.
Die Beseitigung von Honig nach Absatz 3 ist nur durch Verbrennen und/oder durch
genügend tiefes Vergraben (0,50 m tief) möglich.
Bienenwachs und die bei der Wachsgewinnung anfallenden Abfälle (Trester) können
die Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten enthalten. Die Reinigungs- und
Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 sollten für die in Absatz 5 genannten
Betriebe angeordnet werden, wenn eine Gefahr der Seuchenverschleppung vorhanden
ist. Die Beseitigung der Trester (entsprechend Nummer 3.3) muss dann angeordnet
werden, wenn durch die bei der Wachsgewinnung angewandten Verfahren die Erreger
übertragbarer Bienenkrankheiten nicht zuverlässig abgetötet werden. Das Gleiche
gilt für die Behandlung von Wachs, das zur Herstellung von Mittelwänden für
Bienenwaben verwendet wird. Geeignetes Behandlungsverfahren für Wachs ist die
Erhitzung auf mindestens 130 Grad C für die Dauer von mindestens 5 Stunden.
Die bienendichte Aufbewahrung und
Lagerung von Honig ist grundsätzlich anzuordnen, da nicht auszuschließen ist,
dass der Honig Erreger übertragbarer Bienenkrankheiten enthält. Dies ist bei
Importhonig oder Honig unbekannter Herkunft anzunehmen. Der Honig sowie die Behältnisse
müssen so gelagert werden, dass sie für die Bienen nicht zugänglich sind.
Gleiches gilt für die Nebenerwerbs- und Freizeitimkerei.
Zu § 3
Der Umfang des verdächtigen Gebietes, in dem erforderlichenfalls
Ermittlungsuntersuchungen angeordnet (s. Nummer 1.3) werden müssen, ist nach
dem Ausmaß der zu befürchtenden Seuchenausbreitung festzulegen. Dabei sind die
Kriterien der Anlage 1 zugrunde zu legen.
Zu § 5
Sowohl beim Verbringen von Bienenvölkern bzw. Ablegern oder Schwärmen an einen
anderen Standort als auch bei Wanderung oder beim Beschicken von Belegstellen,
beim Versand von Königinnen und beim Zukauf von Bienenvölkern ist eine
Bescheinigung des Amtstierarztes erforderlich. Hierfür gilt:
Dass die Bienen frei von Amerikanischer Faulbrut befunden worden sind und der
Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt, kann nur
bescheinigt werden, wenn dies durch amtstierärztlich klinische Untersuchung mit
negativem Befund oder durch eine Untersuchung von durch einen Bienensachverständigen
entnommenen Futterkranzproben (s. Nummer 8.3) belegt ist. Bei Einstufung in die
Kategorie 2 ist zumindest eine klinische Nachuntersuchung des Bienenvolkes
durch den Amtstierarzt erforderlich.
Die amtstierärztliche
Bescheinigung ist sowohl im Falle der Wanderung mit Bienenvölkern und der
Beschickung von Belegstellen sowie des Königinnenversandes als auch für
Bienenvölker, die dauernd an einen anderen Ort verbracht werden sollen,
vorzulegen.
Die Gültigkeitsdauer der
amtstierärztlichen Bescheinigung ist auf höchstens 9 Monate ab dem Zeitpunkt
der Probenahme zu beschränken.
Auf eine Gesundheitsbescheinigung sollte aufgrund der Ermächtigung in Absatz 3
verzichtet werden, wenn Bienen an einen anderen Standort innerhalb eines
Kreises oder einer kreisfreien Stadt verbracht werden und in dem Kreis oder der
kreisfreien Stadt die Amerikanische Faulbrut seit zwölf Monaten nicht
aufgetreten ist.
Zu § 6
Sporen des Paenibacillus larvae sind sehr widerstandsfähig. Sie können bei
allen normal vorkommenden Temperaturen jahrzehntelang infektiös bleiben.
Deshalb trifft den Imker eine besondere Sorgfaltsverpflichtung. Vor allem Waben
mit Brut oder Futter sowie Entdeckelungswachs und Behältnisse, die Honig oder
Futter enthalten, müssen stets vor dem Zutritt von Bienen geschützt sein und
dürfen nicht zum Auslecken dargeboten werden.
Zu § 8
Der Ausbruch der Amerikanischen
Faulbrut ist festgestellt, wenn nachweislich die Brut befallen ist. Untersuchungsergebnisse
von Futterkranzproben können allenfalls den Verdacht auf das Vorliegen dieser
Tierseuche begründen.
Vor Einleitung der vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen sind alle Bienenvölker
des Bienenstandes auf Faulbrut zu untersuchen. Die Untersuchung auf Faulbrut
ist anhand von klinischen Erscheinungen und von Futterkranzproben möglich.
Bei der Reinigung und Desinfektion ist folgendes zu beachten:
Tote Bienen und tote oder lebende Bienenbrut seuchenkranker Bienenvölker werden
am Sichersten durch Verbrennen unschädlich beseitigt. Die örtlichen
Bestimmungen über das offene Verbrennen von Holz und anderen Materialien sind
zu beachten.
Auch Abfälle aus Bienenwohnungen gesperrter Bienenstände werden am Sichersten
durch Verbrennen entseucht. Bei der Entseuchung von Futtervorräten durch
Erhitzung muss die Einwirkungsdauer der angewandten Temperaturen für die
Zerstörung der Faulbrut-Sporen ausreichend sein. Als ausreichend sind folgende
Temperaturen und Einwirkungszeiten anzusehen:
+230 Grad C, für mindestens 20 Minuten (Trockensterilisation),
+120 Grad C, für mindestens 30 Minuten (in gespanntem Wasserdampf, 1 bar).
Die vorgenannten Temperatur- und
Zeitangaben gelten auch, wenn im Einzelfall andere Abfälle durch Erhitzen
entseucht werden sollen.
Der Entseuchung von Bienenständen und Gerätschaften muss stets eine gründliche
Reinigung (Auskratzen, Abwaschen mit heißem Wasser) vorausgehen.
Bienenwohnungen und Gerätschaften
aus Holz sind abzuflammen. Gegenstände aus Metall, Glas oder Kunststoff sind in
5%iger heißer Natronlauge durch kräftiges Bürsten zu reinigen und mit klarem
Wasser nachzuspülen.
Bei Anwendung anderer chemischer
Desinfektionsmittel ist eine wirkungsvolle Entseuchung des in Betracht
kommenden Materials nicht zu erwarten.
Auf die Beachtung
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen wird hingewiesen.
Brutwaben sind stets zu verbrennen. Wabenvorräte können eingestampft und an
geeignete Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden, wenn diese die Möglichkeit
haben, Wachs bei 1 bar zu desinfizieren. Die Abgabe von Wachs, Wabenteilen und
Wabenabfällen als "Seuchenwachs" an derartige Betriebe ist nur in
bienendichter und honigdichter Verpackung zu gestatten. Ist eine Abgabe nicht
möglich, müssen Waben, Wabenteile und Wabenabfälle unschädlich beseitigt werden
(s. Nummer 7.2.2).
Die bei Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen getragene Kleidung ist als
Kochwäsche zu reinigen. Die Reinigungsabfälle sind zu verbrennen.
Zu § 9
Einer Behandlung durch das Kunstschwarmverfahren ist – jedoch nur bei
sachgerechter Durchführung (u.a. ausreichende Hungerphase, Einlaufen statt
Einschlagen der Bienen in desinfizierte Beuten mit neuem Wabenmaterial) und
unter entsprechender Kontrolle des Behandlungserfolges sowie unter
Berücksichtigung von Jahreszeit und Trachtverhältnissen – bei nur wenig
geschwächten Völkern in gut geleiteten Bienenständen grundsätzlich der Vorzug
zu geben. Mehrere kleine Völker sollten zu größeren Einheiten vereinigt werden.
Werden die Tötung von Bienenvölkern oder die Sanierung über das
Kunstschwarmverfahren angeordnet, ist eine Entschädigung nach den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Bei der Ermittlung des gemeinen Wertes
sind die in der Anlage 2 niedergelegten Grundsätze anzuwenden.
Sofern seuchenhygienische Bedenken nicht entgegenstehen und die Untersuchung
auf Amerikanische Faulbrut durchführbar ist, sollte die erste Nachuntersuchung
möglichst zeitnah, nicht viel später als zwei Monate nach der Behandlung,
jedoch nicht in der brutlosen Zeit erfolgen. Die eventuell durchzuführende
zweite Nachuntersuchung ist ebenfalls nicht in der brutlosen Zeit vorzunehmen;
nach einer im Herbst durchgeführten Behandlung kann sie daher im Allgemeinen
erst zu Beginn der Obstblüte erfolgen. Kommen Bienenvölker biotopbedingt
(Salweidenblüte) früher zur Brut, kann die Nachuntersuchung auch früher
erfolgen.
Bei der ersten Nachuntersuchung
im befallenen Stand werden die Bienenvölker auf klinische Erscheinungen
untersucht. Gleichzeitig werden Futterkranzproben entnommen. Die Proben müssen
aus Futtervorräten im Bereich des Brutnestes stammen. Um zu verhindern, dass
frisch eingetragener Nektar in die Probe gelangt, sollten möglichst gedeckelte
Futtervorräte verwendet werden. Die genaueste Aussage erzielt man, wenn die Proben
aus dem Bereich des Futterkranzes von gedeckelten Brutwaben stammen. Pro Volk
sollten etwa 30 ml (ein Esslöffel) Futter entnommenen werden. Um ein
ausreichendes Probenvolumen zu erreichen, kann das Futter von bis zu sechs
Völkern zu einer Sammelprobe zusammengefasst werden. Die Probe sollte dann ein
Gesamtvolumen von circa 100 ml haben; Einzelproben müssen ein Volumen von
mindestens 50 ml aufweisen.
Zu § 10
Die Flugweite der Bienen kann mehr als einen Kilometer betragen. Dabei ist die
Flugweite auch von der Entfernung des Bienenstandes zu besonders guten
Nährpflanzen (Trachtquellen) abhängig. Deshalb muss der Radius des zu bildenden
Sperrbezirks den gegebenen Verhältnissen angepasst werden.
Liegt der Seuchenherd unmittelbar an der Kreisgrenze, so dass der zu sperrende
Bezirk auch Gebiete anderer Kreise umfasst, ist davon den zuständigen Behörden
Mitteilung zu machen. Die zuständigen Behörden haben die entsprechenden Gebiete
zum Sperrbezirk zu erklären.
Wird die Amerikanische Faulbrut in einem Bienen-Wanderstand festgestellt, hat
der Amtstierarzt die für den früheren Standort der Bienenvölker zuständige
Behörde zu verständigen. Sperrbezirke um diese früheren Standorte sollten nach
näherer Anweisung des für den Herkunftsort zuständigen Amtstierarztes unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der entsprechenden Umgebungsuntersuchungen
gebildet werden.
Vor der Erteilung der Genehmigung zur Verbringung eines verseuchten
Bienen-Wanderstandes an seinen Heimatstandort ist die Zustimmung der für den
Heimatstandort zuständigen Behörde einzuholen.
Zu § 11
10.1
Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf
Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Dabei werden als erste
Maßnahme vom Amtstierarzt alle Bienenvölker einer klinischen Untersuchung
unterzogen. Von Bienenvölkern mit klinisch negativem Befund werden
Futterkranzproben entnommen. Werden Stände aufgrund der Untersuchungsergebnisse
der Futterkranzprobe in Kategorie 2 eingestuft, erfolgt eine klinische Nachuntersuchung
aller Völker des jeweiligen Standes durch den Amtstierarzt.
Ausnahmen von den Verbringungsverboten in Absatz 1 Nummern 2 bis 4 können z.B.
zugelassen werden, wenn Bienenstände und Bienenvölker innerhalb des
Sperrbezirks oder gegebenenfalls auch in einen anderen Sperrbezirk verbracht
werden sollen; am Verbringungsort unterliegen die Bienenvölker den im
jeweiligen Sperrbezirk angeordneten Beschränkungen bzw. Untersuchungen. Die
jeweils erforderlichen Auflagen sind dem Verfügungsberechtigten schriftlich
mitzuteilen und der für den Verbringungsort zuständigen Behörde zur Kenntnis zu
geben. Eine in besonders begründeten Fällen beantragte Verbringungserlaubnis
nach Orten außerhalb des Sperrbezirks ist nur zu erteilen, wenn eine
Futterkranzanalyse mit negativem Ergebnis vorliegt. In allen Fällen, in denen
für den Verbringungsort eine andere Behörde zuständig ist, ist vorher deren
Zustimmung einzuholen. Ausnahmen von der amtstierärztlichen
Untersuchungspflicht (Absatz 1 Nr. 1) sind grundsätzlich nicht zu gestatten.
Zu §§ 14 und 15
Zur Behandlung von Bienenvölkern
dürfen nur vom BgVV zugelassene Tierarzneimittel angewendet werden. Bei der
Anwendung der Mittel sind die Anwendungshinweise des Herstellers zu beachten.
MBl. NRW. 2000 S. 519.
Anlagen: