Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Viehverkehrsverordnung RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 9. 1987 -II C 2 - 2300 - 2142 ¹)

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Viehverkehrsverordnung RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 9. 1987 -II C 2 - 2300 - 2142 ¹)

217. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.) 8. 9. 87 (1)


Verwaltungsvorschriften  zur Durchführung der Viehverkehrsverordnung

RdErl. d. Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 8. 9. 1987 -II C 2 - 2300 - 2142 ¹)

Zur Durchführung der Viehverkehrsverordnung wird auf folgendes hingewiesen:

1 Viehtransportfahrzeuge (§ 1)

Die Anforderungen an die Viehtransportfahrzeuge und Transportbehältnisse nach Absatz l sind dann als erfüllt anzusehen, wenn

- die Böden flüssigkeitsundurchlässig sind,

- die Ladeklappen Vorrichtungen aufweisen, die einen dichten Abschluß gewährleisten,

- die Innenwände mit einem haltbaren und leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden und gegen saure und alkalische Lösungen widerstandsfähigen Anstrich oder einer entsprechenden Auskleidung versehen sind.

Bezüglich der Luftzuführung sind die gesundheitlichen Erfordernisse der zu transportierenden Tiere zu berücksichtigen.

2 Viehladestellen (§ 2)

2:1 Viehladestellen im Sinne der Verordnung sind Einrichtungen, die unabhängig von Viehhöfen, Viehmärkten, Viehsammelstellen oder Händlerställen, z. B. zur Bahn-Verladung von Vieh, betrieben werden. Für Laderampen in Viehhöfen, Viehmärkten, Vieh-sammelsteilen bzw. Händlerställen gelten die §§ 3 bis 5.

22 Der Dung und das Streumaterial nach Absatz 3 Nr. 4 können an einer oder an mehreren Stellen gesammelt werden. Als ausreichend wird die Einrichtung dann anzusehen sein, wenn es sich um eine abgedeckte Dunggrube oder um einen Container handelt Die Kapazität der Lagereinrichtung richtet sich nach den anfallenden Mengen sowie dem vorgesehenen Rhythmus der Beseitigung.

Bei der Tierhaltung wird mit folgenden täglich anfallenden Mengen an Exkrementen in Prozent vom Lebendgewicht gerechnet: Pferde 8%, Rindvieh 9%, Schafe 7%, Schweine 6%, Geflügel 10%. Bei .Schlachtvieh wird wegen des Antransportes in meist nüchternem Zustand von einem geringeren Anfall auszugehen sein.

2.3 Zur Durchführung der Desinfektion nach Absatz 3 Nrn. 3 und 5 siehe Nummer 12.1.

3 Viehausstellungen, Viehsammelstellen, Viehmarkte (§3)

3.1 Als Viehmarkt ist jede Einrichtung anzusehen, die dem Zweck dient, den Kauf und Verkauf von Vieh auf bestimmte Zeit und auf einen bestimmten, dem Publikum zugänglichen Ort zu vereinen. Es handelt sich meistens um Einrichtungen vorübergehender Art, wobei die Marktplätze außerhalb der Marktzeit auch anderen Zwecken dienen.

3.2 Nach Absatz 2 Nr. 2 müssen die Wege und Straßen sowie bestimmte Plätze zwar befestigt, aber nicht flüssigkeitsundurchlässig sein. Ein befestigter Weg oder Platz ist desinfizierbar, wenn das Desinfektionsmittel an der Oberfläche oder in der obersten Schicht der Befestigung ausreichend lange einwirken kann.

3.3 Die Räumlichkeit zur Absonderung seuchenkranker oder verdächtiger Tiere (Absatz 2 Nr. 8) kann auch eine besonders gekennzeichnete Bucht in einem Gebäude oder auch abgetrennte, nicht völlig geschlossene Räumlichkeit sein, die zur Absonderung geeignet ist Zum Zeitpunkt der Absonderung dürfen hier keine anderen Tiere untergebracht sein.

. * ,™'durch RdErl v' 16' 5 -1988 (MB1 NW 1988 S 906>' 4- 9- 1991 <MB1 N*- 1991 s- 1418>. 2- '• l"2 (MBl. NW. 1992 S. 162), 15. 2. 1993 (MBl. NW. 1993 S. 581).

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206. Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.12.1991 = MBl. NW,Nr.78einschl.)

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3.4 Zur Reinigung und Desinfektion der Hände nach Absatz 2 Nr. 9 müssen Handwaschbecken mit fließendem Wasser, eine Einrichtung zum Trocknen der Hände und Desinfektionsmittelspender vorhanden sein. Bei Viehausstellungen und Viehmärkten müssen die Handwaschbecken fließendes kaltes und warmes Wasser aufweisen, sofern nicht eine Ausnahme nach Absatz 3 zugelassen wird. Auf die Liste der nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie (DGHM) geprüften und als wirksam'befundenen Desinfektionsmittel und Desinfektionsverfahren wird hingewiesen.

3.5 Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhzeugs sind Desinfektionswannen oder -matten sowie andere in ihrer Wirksamkeit vergleichbare Einrichtungen, z. B. zur Sprühdesinfektion. Zu geeigneten Desinfektionsmitteln vergleiche Nummer 12.1.-

3.6 Eine Anordnung nach Absatz 4 ist erforderlich, wenn Viehmärk'te von überregionaler Bedeutung in der . Regel monatlich oder in kürzeren Abständen an demselben Platz wiederholt werden.

4 Viehhöfe (§ 4)

4.1 Viehhöfe sind abgeschlossene Anlagen, die ihrer Hauptzweckbestimmung nach .dauernd dem Viehhandelsverkehr dienen sollen. Viehöfe im Sinne des § 4 sind sowohl Nutzviehhöfe, die für den Handelsverkehr mit Nutz- und Zuchtvieh bestimmt sind, als auch Schlachtviehhöfe, die für den Handelsverkehr mit Schlachtvieh bestimmt sind.

4.2 Das Durchfahrbecken zur Desinfektion der Räder von Fahrzeugen nach Absatz l Nr. 2 Buchst, a muß so tief und so lang sein, daß die Laufflächen der Räder umspült und insgesamt benetzt werden. Andere gleich wirksame Einrichtungen sind z. B. Einrichtungen zur Sprühdesinfektion.

4.3 Zur Desinfektion siehe Nummer 12.1.

5 Anzeige, Beschränkung und Verbot (§ 6)

5.1 Unter den Begriff „Veranstaltungen ähnlicher Art" fallen insbesondere Versteigerungen von Vieh verschiedener Herkünfte oder sonstige Ansammlungen von Vieh z. B. bei Pferdeleistungsschauen oder reitsportlichen Veranstaltungen.

Regelmäßig stattfindende Veranstaltungen können, soweit die Termine feststehen, auch bis zu einem Jahr im voraus angezeigt werden.

.52 Bei Nichteinhaltung der Anzeigepflicht ist die Veranstaltung zu untersagen, wenn die von dem Tag der Anzeige bis zum Beginn der Veranstaltung verbleibende Zeit keine sichere, die Belange der Seuchenbekämpfung ausreichend berücksichtigende Überprüfung zuläßt oder eventuelle Auflagen .nicht mehr erfüllt werden können.

5.3 Bei Veranstaltungen mit anderen Tieren ist nur über Verbot oder Beschränkung hinsichtlich des betroffenen Viehs im Sinne des § l Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) zu entscheiden.

5.4 Auf das Verbot bestimmter Veranstaltungen in einzelnen Rechtsvorschriften (z. B. in wegen Schweinepest, Maul- und Klauenseuche oder Newcastle-Krankheit gebildeten Sperrbezirken) wird hingewiesen. Eine besondere Beschränkung oder ein Verbot der Veranstaltung wird in der Regel in diesen Fällen nicht erforderlich sein, soweit Pferde oder Kaninchen betroffen sind. Soweit Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie Geflügel betroffen sind, sind unter Berücksichtigung der Seuchenlage für die Durchführung von Veranstaltungen in der Regel die in den Anlagen l bis 4 genannten Auflagen zu erteilen.

5.5 Vorschriften über die Anzeigepflicht für Hunde- und Katzenausstellungen (und ähnliche Veranstaltungen) bestehen in der Tollwut-Verordnung, da Hunde und Katzen nicht unter den Begriff „Vieh" im Sinne des § l Abs. 2 Nr. 2 TierSG fallen.

SjB Hinsichtlich der amtstierärztlichen Untersuchung wird auf § 8 Abs. 3 sowie die Anlagen hingewiesen.

8 Auftrieb (§7)

6.1 Als „andere" dauerhafte Kennzeichnung nach Absatz l können z. B. Tätowierungen, Mähnenplomben, . Stempel (Aufklebenummern), Brände oder Fußringe beim Geflügel angesehen werden. Bei Rindern ist nur die Ohrmarke als dauerhafte Kennzeichnung anzusehen. Bei Kleintieren, die während der Veranstaltung in Einzelkäfigen gehalten werden, kann auch die Angabe von Tierart, Rasse und Farbe auf dem Käfig und bei Pferden das Signalement als Kennzeichnung anerkannt werden.

6.2 Dauerhaft im Sinne der Vorschrift ist die Kennzeichnung dann, wenn sie bis mindestens zwei Wochen nach dem Abtrieb von der Veranstaltung.erkennbar ist, soweit nicht nach § 9 Abs. 3 oder nach einer anderen Vorschrift eine länger erkennbare Kennzeichnung notwendig ist.

6.3 Die Festsetzung der. Markttage! Marktzeiten und Auftriebsschlußzeiten auf Schlachtviehmärkten ist durch daS Gesetz über den Verkehr mit Vieh und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGB1. I S. 477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 1989 (BGB1. I S. 2134), geregelt.

7 Abtrieb von Schlachtviehmärkten, Schlachthöfen und Großschlachtstätten (§ 9)

7.1 Der Abtrieb von Rindern von Schlachtviehmärkten, Schlachthöfen und Großschlachtstätten zur Schlachtung 'oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten oder auf Ausfuhrsammelstellen ist genehmigungsfrei. In Zeiten erhöhter Seuchengefahr hat das zuständige Veterinäramt diesen genehmigungsfreien Abtrieb von Rindern genehmigungspflichtig zu machen.

13, Der Abtrieb von Rindern bedarf immer der Genehmigung,'wenn er mit einer anderen als der in Nummer 7.1 dargelegten Zweckbestimmung erfolgt Sol-1 ehe Genehmigungen dürfen nur für die in Absatz 2 Nrn. l und 2 genannten Fälle erteilt werden. Voraussetzung für derartige Genehmigungen ist, daß der Empfänger-Betrieb zur Durchführung von Kontrollen bekannt ist und die Tiere so gekennzeichnet sind, daß für die Dauer der Unterbringung'jederzeit eine Identifizierung möglich ist

7.3 Für die Aufzeichnungen über den Abtrieb nach Absatz 3 ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Entscheidend ist, daß der Verbleib der abgetriebenen Tiere zweifelsfrei ersichtlich ist Wichtigstes Identifizierungsmerkmal ist hierbei die eindeutige Kennzeichnung der Tiere mit amtlichen oder amtlich an-. erkannten Ohrmarken, die die Tiere als Schlachttiere

ausweisen.

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Jahrmärkte und Wochenmärkte (§ 11)

Welche Jahr- und Wochenmärkte von der amtstierärztlichen Beaufsichtigung befreit sind, ergibt sich aus § 16 Abs. 2 TierSG.

9 Gaststalle, Händlerställe und genossenschaftliche Handelsstalle (§12)

Der Stall eines Metzgers fällt nicht unter den Begriff „Gastställe, Händlerställe und genossenschaftliche Handelsställe" nach Satz 1; sofern der Metzger nicht gleichzeitig den Viehhandel ausübt Bei Händlern oder Inhabern von Gastställen, die neben dem Handels- oder Gastvieh über einen eigenen Rinder-Schweine- oder Pferdebestand verfügen, muß das Handels- oder Gastvieh räumlich getrennt untergebracht sein. Ist dies nicht der Fall, gilt die gesamte Stallanlage als „Gaststall" bzw. „Händlerstall".

10 Wanderschafherden (g 14)

10.1 Für die Erteilung der Genehmigungist das Veterinäramt örtlich zuständig, auf dessen Gebiet die Wanderung der Herde beginnt Die Genehmigungsbehörde soll die Genehmigung erst erteilen, wenn die Zustimmung der anderen betroffenen Behörden vorliegt Nach Erteilung der Genehmigung hat die Genehmigungsbehörde, soweit der Triebweg über Bezirke anderer zuständiger Behörden führt, diese umgehend zu unterrichten.

206.Ergänzung-SMBl. NW.- (S£and 1.12.1991 = MB1. NW. Nr. 78 einschl.)

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10.2 Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch ein amtstierärztliches Zeugnis, das nicht älter als zehn Tage ist, bescheinigt ist, daß die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist die auf eine Seuche schließen lassen. In der 'Genehmigung kann das Treiben von Wanderschafherden auf bestimmte Wege, Triebflächen und Tageszeiten beschränkt werden. Die Genehmigung und der Befund der amtstierärztlichen Untersuchung ist in ein Kontrollbuch nach dem Anlage s Muster der Anlage 5 einzutragen.

10.3 Unter den Begriff „Seuche" nach Absatz 2 fallen alle übertragbaren Schafkrankheiten, die seuchenhaft auftreten können.

10.4 Der Führer der Herde hat sich beim Eintreffen im Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt und beim Verlassen desselben bei der zuständigen Behörde zu melden. In besonderen Seuchensituationen ist

. die,Auflage zu erteilen, daß der Treiber der Herde alle zehn Tage seinen jeweiligen Standort dem örtlich zuständigen Veterinäramt bekanntzugeben hat Die Häufigkeit von amtstierärztlichen Untersuchungen der Herde sollte sich an der jeweiligen Seuchensituation orientieren.

10.5 Bei günstiger Seuchensituation und wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, können Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen zweier Kreise bzw. kreisfreier Städte getrieben wer-den, von der Verpflichtung der Einholung einer Ge-nehmigung nach Absatz l und dementsprechend auch von der Verpflichtung nach Absatz 3 befreit werden.

11 Viehhandelsunternehmen (§ 15)

Viehhändler ist nicht nur der Eigenhändler, sondern auch der Viehkommissionär und Viehagent

12 Beförderungsmittel (§16)

12.1 Zur Desinfektion sind zweiprozentige Natronlauge oder andere Desinfektionsmittel mit bakterizider und viruzider Wirkung geeignet Auf die „Liste der nach den Richtlinien der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG) geprüften und als wirksam befundenen Desinfektionsmittel für die Tierhaltung" wird hingewiesen. Es ist zu berücksichtigen, daß Halogene sowie Phenole und deren Derivate bis — 5°C wirksam sind. Desinfektionsmittel anderer Wirkstoffgruppen (z.B. Formalin) nehmen insbesondere unter Eiweißbelastung bei niedrigen Temperaturen (5°C bis -5°C) in ihrer Wirksamkeit stark ab oder sind unwirksam.

122 Bei der Reinigung und Desinfektion ist sicherzustellen, daß anfallende Flüssigkeiten nicht auf öffentliche Verkehrswege oder an Orte, die für Tiere zugänglich sind, gelangen.

12.3 Eine besondere Seuchengefahr nach Absatz 2 bzw. eine erhöhte Seuchengefahr nach Absatz 3 ist z. B. in wegen Maul- und Klauenseuche, Schweinepest oder Aujeszkyscher Krankheit gebildeten Sperrbezirken gegeben; sie ist darüber hinaus dann gegeben, wenn in einem Gebiet über längere Zeit wiederholt zahlreiche Seuchenfälle auftreten.

13 Flfiche, Räume und Gerätschaften (§17)

Zur Reinigung und Desinfektion 'nach Absatz l siehe Nummern 12.1 und 122.

14 Dung, Streumaterial und Abfall (§ 18)

Eine Abtötung von Tierseuchenerregern in Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterresten kann durch Packung oder durch Vermischen mit einem geeigneten Desinfektionsmittel gewährleistet werden.

15 Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse (§ 19)

15.1 Aus den Ursprungszeugnissen müssen mindestens Art Geschlecht Alter, Farbe, Kennzeichen, gegebenenfalls Stückzahl sowie der Ursprungsort und der

Name desjenigen, aus dessen Bestand die Tiere stammen, und der Tag der Entfernung der Tiere aus dem Ursprungsort ersichtlich sein. .

15.2 In den Gesundheitszeugnissen ist zu bescheinigen, daß die darin näher zu bezeichnenden Tiere frei von Erscheinungen sind, die auf eine anzeige- oder meldepflichtige Seuche schließen oder ihren Ausbruch befürchten lassen.

16 Kennzeichnung von Rindern (§ 19 a)

16.1 Zur Kennzeichnung von Rindern sind ausschließlich vom Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft hierfür, als geeignet festgestellte Ohrmarken zu benutzen. Die Kosten für die Ohrmarken trägt bis auf weiteres abweichend von § 27 AGTierSG-NW im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Hälfte das Land. Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd - Tierseuchenkasse -trägt die andere Hälfte der Kosten, solange das Land selbst Kosten trägt.

16.2 Das Veterinäramt teilt jedem rinderhaltenden Betrieb in seinem Einzugsbereich, der im Jahresdurchschnitt mehr als 10 Kühe hält, eine aus bis zu sechs Ziffern bestehende Betriebsnummer zu, die - zur Er-leichterung der Identifizierung - identisch mit der Betriebsnummer bei der Tierseuchenkasse sein sollte. Zu diesem Zweck informiert die Tierseuchenkasse alle Veterinärämter über die bei ihr verwendeten Nummern der in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen liegenden Betriebe. Die Betriebsnummern sind vom Veterinäramt listenmäßig zu erfassen.

16.3 Das Veterinäramt bestellt bei dem vom Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft benannten Hersteller unter Angabe der Betriebsnummern für die der Kennzeichnungspflicht unterliegenden rinderhaltenden Betriebe Ohrmarken in einem der jeweiligen ' Betriebsgröße angemessenen Umfang. Dabei sind mindestens 50 Ohrmarken je Betrieb vorzusehen. Die Weitergabe der Ohrmarken an die Betriebe erfolgt durch das Veterinäramt Die Rechnung des Herstellers leitet das Veterinäramt nach Prüfung an die Tierseuchenkasse zur Begleichung weiter.

16.4 Dem 'Besitzer obliegt das Einziehen der zur Verfügung gestellten Ohrmarken. Alle Rinder des Bestandes sind vor dem Verbringen aus dem Bestand, in jedem Fall jedoch spätestens sechs Wochen nach der Geburt mit diesen Ohrmarken zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung kann auch durch Beauftragte erfolgen.

16.5 Solange sich die Züchtervereinigungen und Kontroll-verbände gemäß Absatz 3 verpflichten, das zuständige Veterinäramt auf Anfrage über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten und die Anforderungen des Absatzes l erfüllt sind, wird deren Kennzeichnung als ausreichend anerkannt Anfragen seitens der Veterinärämter an die Züchtervereinigungen und Kontrollverbände erfolgen ausschließlich im konkreten Einzelfall für die Belange der Tierseuchenbekämpfung. Für die Finanzierung der von den Züchtervereinigungen und Kontrollverbänden verwendeten Ohrmarken gilt Nummer 16.1 entsprechend. Die Züchtervereinigungen und Kontrollverbände senden die Rechnungen für die Ohrmarken nach Prüfung an die Tierseuchenkasse zur Begleichung weiter.

16.6 Unter den Begriff „Kleinbestände" nach Absatz 5 fallen Betriebe, die nicht mehr als 10 Kühe im Jahresdurchschnitt halten. Diesen Betrieben wird keine Betriebsnummer nach Nummer 162 zugeteilt Die für diese Betriebe vorgesehenen Ohrmarken werden mit dem Buchstaben „K" und laufenden Nummern versehen, die im Veterinäramt listenmäßig und den Betrieben zugeordnet zu erfassen sind. Eine Zahl als Tiernummer nachAbsatz 2 müssen die für diese Betriebe vorgesehenen Ohrmarken nicht aufweisen.

16.7 Wird die Kennzeichnung der für die Mast vorgesehenen Kälber in den einer Züchtervereinigung oder einem Kontrollverband angeschlossenen Betrieben nicht mit den Ohrmarken dieser Organisationen durchgeführt, hat die Beschaffung und Zurverfü-

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215. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1993 = MBl. NW. Nr. 29 einschl.)

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gungstellung der Ohrmarken für diese Tiere durch das Veterinäramt zu erfolgen. In diesen Fällen kommt die für Kleinbestände vorgesehene Regelung . nach Nummer 6 sinngemäß zur Anwendung!

17 Kennzeichnung von Schweinen (§ 19 b) '

17.1 Die von den Schweinezuchtverbänden, den Ferkelerzeugerringen und den Ferkelerzeugergemeinschaften verwendeten Ohrtätowierungen und Ohrmarken entsprechen im allgemeinen den Anforderungen des §19bAbs. 1.

Zur. Ohrmarken-Kennzeichnung bei Schweinen haben sich offene Ohrmarken bewährt

112 Das Veterinäramt teilt - soweit nicht bereits geschehen - den ferkelproduzierenden Betrieben seines Einzugsbereiches eine Betriebsnummer zu. Die Betriebsnummern sind vom Veterinäramt listenmäßig zu erfassen.

17.3 Solange sich die Zuchtverbände, Ferkelerzeugerringe und Ferkelerzeugergemeinschaften gemäß Absatz 3 verpflichten, das zuständige Veterinäramt auf Anfrage über die vorgenommene Kennzeichnung zu unterrichten, und eine einwandfreie und problemlose Ermittlung des Bestandes aufgrund der Kennzeichnung . möglich ist gelten die Anforderungen des Absatzes l als erfüllt Anfragen seitens der Veterinärämter erfolgen ausschließlich im konkreten Einzelfall für Belange der Tierseuchenbekämpfung.

17.4 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 4 können für die dort näher bezeichneten Betriebe zugelassen werden.

18 Desinfektionskontrollbuch (§ 21)

18.1 Das Desinfektionskontrollbuch muß dem Muster Anlage 8 der Anlage 6 entsprechen.

18.2 Für Anhänger ist gesondert ein Desinfektionskontrollbuch zu führen.

19 Form, Aufbewahrung und Vorlage (§ 24)

Das Hauptgeschäftsbuch kann als Viehkontrollbuch verwendet werden, wenn es die erforderlichen Angaben enthält und jederzeit verfügbar ist Beim Betrieb von Zweigstellen müssen die entsprechenden Unterlagen dort verfügbar sein. Loseblattdurchschreibesysteme sind fortlaufend zu numerieren. Die Vorschriften zu den §§19 a und 19 b treten am I.Februar 1988 in Kraft Im übrigen tritt dieser Runderlaß am Tage nach der Verkündung in Kraft

20, Verfütterung von Speise- und Schlachtabfällen (§24a)

20.1 Für die Verfütterung von Speiseabfällen in geringen Mengen (im eigenen Haushalt anfallende Speiseabfälle) sollen grundsätzlich keine Ausnahmen zugelassen werden.

20.2 Ausnahmen für das Verfüttern von Schlachtabfällen und von Speiseabfällen aus Gaststätten, Großküchen und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Nummern 20.3 bis 20.8 zuzulassen.

Die Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes bleiben unberührt Genehmigungen nach § 8 Abs. l in Verbindung mit Abs. 4 TierKBG zur Verfütterung von Tierkörpern, Tierkörperteilen - auch solchen, die fleisch- und geflügelfleisch-hygienerechtlich zum Genuß für Menschen tauglich sind - oder Speiseab-' ' fällen, die Tierkörperteile oder Erzeugnisse enthalten, sollten grundsätzlich mit Nebenbestimmungen unter Berücksichtigung der in Absatz l genannten Nummern verbundenwerden.

20.3 Als Verfahren, das zugelassen werden kann, gilt ein Erhitzungsverfahren, bei dem unter Berücksichtigung der Nummer 20.4 auf die Abfälle eine Temperatur von mindestens 90 °C für die Dauer von minde-

stens 60 Minuten einwirkt (z. B. 60 bis 120 Minuten Kochen oder 30 Minuten bei 130 °C Autoklavieren). Alternativ können auch geschlossene Systeme (Autoklaven) zugelassen werden, bei denen Speise-und Schlachtabfälle einer Temperatur von 121 °C und einem Druck von 3 bar über 20. Minuten ausgesetzt sind.

20.4 Um eine gleichmäßige thermische Einwirkung auf alle Teile des Futterbreies in der erforderlichen Temperaturhöhe und Einwirkungszeit sicherzustellen, müssen folgende technische Einrichtungen vorhanden sein:

20.41 Eine Erhitzungseinrichtung (Kochkessel), die dem vorgesehenen Anfall an Abfällen entsprechend groß ausgelegt ist;

20.42 ein Rührwerk, das während des gesamten Erhit-zungsvorgariges eine gleichmäßige Durchmischung des Futterbreies gewährleistet;

20.43 eine Temperaturschreibvorrichtung, mit der während der gesamten Betriebszeit der Temperaturverlauf eingrifffrei registriert wird. Der Diagrammvorschub mußi20 mm/h betragen, bei Kreisblattschreibern muß das Diagrammblatt mindestens einen Durchmesser von 150 mm haben und in 24 Stunden eine volle Umdrehung ausführen. Die Temperatur-ungenauigkeit im Erhitzungsbereich darf plus/minus zwei Prozent nicht überschreiten. Die Registrierstreifen oder -blätter sind fortlaufend zu numerieren und mit Datum und Namenszeichen des Verantwortlichen zu versehen; sie sind zwölf Monate aufzubewahren und den für die Überwachung zuständigen Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

20.5 Neu erteilte Genehmigungen und Rücknahmen von Genehmigungen sind der Tierseuchenkasse und dem Regierungspräsidenten mitzuteilen.

20.6 Das Ziel der Erhitzung, die Abtötung von Erregern übertragbarer Krankheiten, wird nur dann gesichert werden können, wenn gleichzeitig ausreichende Vorkehrungen gegen eine Rekontamination getroffen worden sind. Hierzu gehören vor allem

20.61 die Erhaltung des Prinzips der reinen und unreinen Seite. Danach sind unerhitzte Abfälle bis zur Erhitzung so aufzubewahren, daß sowohl Tieie als auch anderes Futter oder bereits erhitzte Abfälle nicht mit ihnen in Berührung kommen können. Das gleiche gilt für die Aufbewahrung von Gegenständen, die mit nicht ausreichend erhitzten Abfällen in Berührung gekommen sind. Voraussetzung hierfür ist, daß für die Lagerung und Behandlung der unerhitzten Abfälle einschließlich der hierfür verwendeten Gerätschaften einerseits und der erhitzten Abfälle andererseits getrennte Räumlichkeiten vorhanden sein müssen;

20.62 , die Lagerung und Behandlung der Abfälle in abschließbaren Räumlichkeiten, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sowie gegen das Eindringen von Nagern geschützt sind.' Die Wände dieser Räume müssen abwaschbar, die Fußböden wasserundurchlässig und leicht zu reinigen sein sowie über einen Ungeziefer- und rückstausicheren Wasserabfluß verfügen. Während des Erhitzungsvorganges sind die Räume und Gegenstände, die mit nicht ausreichend erhitzten Abfällen in Berührung gekommen sind, zu reinigen und zu desinfizieren. Für die übrigen Räume, die Laderäume der Transportfahrzeuge und die Transportbehälter gilt dies unmittelbar nach jeder Benutzung. Die Behältnisse, in denen nicht ausreichend erhitzte Abfälle transportiert werden, müssen dicht und verschließbar sein sowie aus leicht zu reinigendem Material bestehen. Während des Transports sind sie geschlossen zu halten;

20.63 regelmäßige Desinfektion sowohl auf der unreinen wie auf der reinen Seite sowie der Transportmittel. Für die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen müssen in den Räumen ausreichende Wasseranschlüsse und ein Hochdruckreinigungsgerät mit automatischer Desinfektionsmittelzumischung vorhanden sein.

215. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5. 1993 = MBl. NW. Nr. 29 einschl.)

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20.7 Der Betrieb der Anlage ist mindestens zweimal jährlich durch den Amtstierarzt zu überprüfen. Dabei ist mindestens einmal im Jahr der maschinentechnische Sachverständige zu beteiligen.

20.8 Über Herkunft und Menge des Rohstoffes hat der . Betreiber laufend Nachweise zu führen. Diese sind mindestens zwölf Monate aufzubewahren und den für die Überwachung zuständigen Personen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

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Anlagen: