Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Vorschrift über die Dienstkleidung der Forstbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Dienstkleidungsvorschrift - DKVj RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v 14 9 1976- IV 2 - 13-20-00.00 - -I B 2-0.10.14-132 E/75 ¹)

 

Historisch:

Vorschrift über die Dienstkleidung der Forstbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Dienstkleidungsvorschrift - DKVj RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v 14 9 1976- IV 2 - 13-20-00.00 - -I B 2-0.10.14-132 E/75 ¹)

116. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 12. 1976 = MBl. NW. Nr. 143 einschl.)

14.9.76(1)


Vorschrift über die Dienstkleidung

der Forstbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen

(Dienstkleidungsvorschrift - DKVj

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v 14 9 1976- IV 2 - 13-20-00.00 - -I B 2-0.10.14-132 E/75 ¹)

Gemäß § 82 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 286) -SGV. NW. 2030 - in Verbindung mit der Anordnung der Landesregierung vom 7. Oktober 1959 (SGV. NW. 20302) wird mit Zustimmung des Finanzministers für die Forstbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen nachstehende Vorschrift erlassen.

l Beschreibung der Dienstkleidung

1.1 Die Dienstkleidung besteht aus:

dem Dienstanzug und

dem Walddienstanzug.

Bei Beamten auf Widerruf entfällt der Dienstanzug.

1.2 Zum Dienstanzug gehören: Dienstrock, lange Hose,

hellgrünes oder weißes Hemd, dunkelgrüner oder schwarzer Binder, schwarze Schnürhalbschuhe oder Schnürschuhe, schwarze Strümpfe, Hut,

graue Wildlederhandschuhe, Dienstmantel, grauer Schal.

1.3 Zum Walddienstanzug gehören:

Waldbluse, im Sommer ggf. Blouson oder Diensthemd,

•lange Hose, Stiefelhose, Keilhose oder Kniebundhose,

olivgrünes oder hellgrünes Hemd,

dunkelgrüner Binder,

Stiefel, Schnürschuhe oder Schnürhalbschuhe, ggf. mit

grauen Kniebundstrümpfen (ohne Muster),

schwarze oder grüne Gummistiefel,

Hut oder Dienstmütze,

ggf. graue oder grüne Handschuhe (Leder- oder Woll-

handschuhe),

ggf. Parka oder Lodenmantel,

grauer Schal.

1.4 Für die Dienstkleidung ist folgende Form und Farbe vorgeschrieben:

1.41 Dienstrock

Einreihiger, mäßig taillierter Rock aus graugrün meliertem Trikot. Gerade vordere Kanten mit vier dunkelgrünen geriffelten Knöpfen von zirka 20 mm Durchmesser. Kurzes Fasson mit normalem Fassonkragen aus dunkelgrünem Tuch, rings um den Kragen eine 2 mm starke gedrehte Metall kordel, abgestimmt auf die Metallfarbe der zu tragenden Dienstabzeichen bzw. Eicheln auf den Schulterstücken. Zwei aufgesetzte Brusttaschen (Größe zirka 14 x 16 cm) mit nach außen gelegten Falten und zwei eingearbeiteten schrägen Seitentaschen, Patten jeweils geschweift mit dunkelgrünem geriffeltem Schließknopf (Durchmesser zirka 16 mm). Rocklange halbe Körpergröße minus 12 bis 15 cm. Glatter Rücken mit Mittelnaht, zirka 18 bis 20 cm langer Rückenschlitz. An den Ärmeln 16 cm hohe Aufschläge. vom Stoff des Rockes. Die Vorderkanten des Rockes, die Taschenklappen und die Ärmelaufschläge sind mit Vorstoß aus dunkelgrünem Tuch versehen.

1.42 Waldbluse, Blouson, Diensthemd

Waldbluse 5 cm kürzer als der Dienstrock, in Farbe und Stoff wie dieser oder aus Trevira (Sommerwaldbluse), glatter Rücken mit Mittelnaht, die Vorderteile mit verdeckter Knopfreihe. Geschweifte Seitentaschen mit abgerundeten Taschenklappen, die nicht geknöpft werden.

Der Kragen ist als Fassonkragen gearbeitet, mit Oberkragen aus dunkelgrünem Tuch (wie Dienstrock), eingerichtet zum Offen- und Geschlossentragen, ohne grüne Vorstöße. Eine äußere eingearbeitete Brusttasche mit" abgerundeter Taschenklappe ohne Knopf auf der linken Brustseite, Vorrichtungen zum Anknöpfen der Schulterstücke.

Blouson aus olivgrünem Stoff (Baumwoll-Synthetik-Gemisch) mit langem oder kurzem Arm, zwei aufgesetzte Brusttaschen (Größe zirka 14 X16 cm) mit nach außen gelegten Falten und geschweiften Patten mit dunkelgrünem geriffelten Schließknopf (Durchmesser zirka 16 mm). Sportkragen, Vorrichtungen zum Anknöpfen der Schulterstücke.

Diensthemd in Farbe, Stoff und Schnitt wie Blouson, bis auf die Ausführung als Hemd.

1.43 Hose

Lange Hose ohne Aufschlag (in der Regel Rundbund-

hose) aus grauem Trikot mit dunkelgrüner Biese,

Stiefelhose (Farbe und Stoff wie vor),

Keilhose (Farbe und Stoff wie vor),

Kniebundhose (Farbe und Stoff wie vor oder aus Trevira

oder aus grauem Wildleder).

1.44 Dienstmantel

Zweireihiger, mäßig taillierter Mantel in der Farbe des Dienstrockes aus graugrün meliertem Trikot mit zwei parallelen Knopfreihen von je sechs dunkelgrünen geriffelten Knöpfen (Durchmesser zirka 25 mm) und Umlegekragen, eingerichtet zum Offen- und Geschlossentragen, aus dunkelgrünem Tuch; rings um den Kragen eine 2 mm starke gedrehte Metallkordel, abgestimmt auf die Metallfarbe der zu tragenden Dienstabzeichen bzw. Eicheln auf den Schulterstücken. Zwei schräg eingearbeitete Seitentaschen mit geraden Patten, Ärmelaufschläge von 18 cm Länge, Rückenfalte bis zum Rückengurt zugenäht, zuknöpfbarer Rückenschlitz mit zwei kleinen dunklen Knöpfen, in den Seiten eingelassener 4>/2 cm breiter Rückengurt mit einem geriffelten Knopf (Durchmesser zirka 25 mm) in der Mitte. Ärmelaufschläge und Rückengurt sind mit dunkelgrünem Vorstoß versehen.

1.45 Parkä, Lodenmantel

Parka aus graugrün meliertem Stoff mit ausknöpfbarem Futter nach einem bei den Höheren Forstbehörden hinterlegten Muster.

Lodenmantel aus grünem Strichloden mit Schießärmeln, Kragen hochschließbar mit Windriegel, grüner Unterkragen, verdeckte Knopfleiste, zwei schräge Schubtaschen, Durchgriffe, zwei Pattentaschen und Springfalte im Rücken, Länge: Wadenansatz.

1.46 Kopfbedeckung

Hut aus Filz in der Farbe des Dienstrockes mit leicht gewölbter Krempe von etwa 6 cm Breite und hohem Kopfteil, in der Längsrichtung flache Falte, 5 cm breites Hutband und Randeinfassung der Krempe aus dunkelgrünem Tuch. Das Vorderteil der Krempe wird etwas . nach vorn heruntergeklappt. Auf der linken Seite des Hutes wird an der Schleife des Hutbandes ein Saubart oder Hirschbart getragen; anderer Hutschmuck ist unzulässig.

Dienstmütze aus dem Stoff und in der Farbe des Dienstrockes mit festem gleichfarbigem Schirm und herunterziehbarem Kopfschutz, dessen vordere sich auf 5 cm verjüngende Ausläufer von zwei dunkelgrünen geriffelten Knöpfen (Durchmesser zirka 14 mm) zusammengehalten werden. Den oberen Mützenrand schließt eine dunkelgrüne Biese ab. Der Kopfschutz ist mit Vorstoß aus dunkelgrünem Tuch versehen. Im Sommer ist eine Dienstmütze aus Trevira zugelassen.

1.47 Fußbekleidung

Zur langen Hose schwarze Schnürhalbschuhe oder Schnürschuhe, einfache glatte Form, schwarze Strümpfe,

zur Stiefelhose schwarze Stiefel, schwarze oder braune Schnürschuhe (Pirschschuhe) oder derbe Schnürhalbschuhe mit grauen Kniebundstrümpfen, schwarze oder grüne Gummistiefel,

79010

') MBl. NW. 1976 S. 2175.

14.9.76(1)

116. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 12. 1976 = MBl. NW. Nr. 143 einschl.)

79010

zur Keilhose schwarze oder braune Schnürschuhe (ggf. . . Skischuhe),

zur Kniebundhose schwarze oder braune Schnürschuhe (Pirschschuhe) oder derbe Schnürhalbschuhe mit grauen Kniebundstrümpfen, schwarze oder grüne Gummistiefel.

1.48 Hemd

Weißes Hemd mit gleichfarbigem Steh-Umlegekragen; hellgrünes Hemd mit gleichfarbigem Steh-Umlegekragen;

olivgrünes (Farbe und Stoff siehe Blouson Nummer 1.42) Hemd mit gleichfarbigem Steh-Umlegekragen. Zum weißen Hemd wird ein schwarzer Binder, zum hell-öder olivgrünen Hemd ein dunkelgrüner Binder getragen.

1 .5 Abweichungen für Forstbeamtinnen werden im Bedarfsfall durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geregelt.

2 Dienstabzeichen

2.1 An der Kopfbedeckung wird ein aus Metall geprägtes . Dienstabzeichen in Altsilber bzw. Altgold entsprechend ; Anlage i dem in Nummer l der Anlage l' abgebildeten Muster getragen.

Am Hut ist das Dienstabzeichen auf der vorderen Längsfalte so zu befestigen, daß die untere Spitze des Abzeichens mit dem oberen Rand des Hutbandes abschließt. Bei der Dienstmütze ist das Dienstabzeichen vorne über dem oberen Knopf des Kopfschutzes zu tragen.

2.2 Ein auf dunkelgrünem Kragentuch oder Baumwollstoff

gesticktes Dienstabzeichen nach dem in Nummer 2 der

/ Anlage l abgebildeten Muster wird auf dem linken

Oberarm (obere Kante etwa 10 cm vom Ärmelsansatz)

, folgender Dienstkleidungsstücke getragen: Dienstrock,

Waldbluse, Blouson, Diensthemd, Dienstmantel und

Parka.

3 Landeskokarde

Am Haarbusch des Hutes wird die Landeskokarde getragen. Sie ist erhaben geprägt, zeigt von außen nach innen die Landesfarben grün, weiJB, rot und hat einen Durchmesser von 30 mm.

4' Schulterstücke

Auf Dienstrock, Waldbluse, Blouson, Diensthemd, Dienstmantel und Parka werden Schulterstücke nach Anlage 2 Maßgabe der Anlage 2 getragen.

5 Trageordnung

5.1 Der Dienstanzug ist zu tragen:

5.11 Mithellgrünem Hemd und dunkelgrünem Binder

zum Beispiel bei Holzversteigerungen, bei dienstlichen Tagungen, bei schriftlichen und mündlichen Prüfungen ' u.a.

5.12 Mit weißem Hemd und schwarzem Binder

zum Beispiel bei offiziellen dienstlichen Anlässen, Trauerfeiern u. ä.

5.2 Der Walddienstanzug ist zu tragen:

Zum Beispiel außer beim täglichen Walddienst

bei Bereisungen, bei Lehrwanderungen, bei Prüfungen

im Walde, im Innendienst des Forstamtes und bei

Dienstbesprechungen innerhalb des Forstamtsberei-

ches.

5.3

5.4

6.1

Der Vorgesetzte sorgt für die einheitliche Anwendung der Trageordnung und bestimmt bei anderen Anlässen, welche Dienstkleidung zu tragen ist.

Bezüglich des Tragens von Schutzhelmen wird auf meinen RdErl. v. 18. 9. 1969 (SMBl. NW. 203024) hingewiesen.

Forstangestellte

Die Nummern l bis 5 gelten für Angi Nordrhein-Westfalen mit abgeschli Ausbildung sinngemäß.

6.2 Die Befugnis zum Tragen der Dienstkleidung ruht bei Angestellten, denen

1. die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, für die Dauer der Aberkennung,

2. gem. § 70 Abs. l des Strafgesetzbuches die Berufsausübung untersagt ist, für die Dauer der Untersagung.

7 Schlußbestimmungen

Diese Vorschrift tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

estellte des Landes ier forstlicher


Anlagen: