Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 21.10.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 566).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen sowie der energetischen Verwertung von Holz (Holzabsatzförderrichtlinie - Hafö 2006 -) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 11.11.2005

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen sowie der energetischen Verwertung von Holz (Holzabsatzförderrichtlinie - Hafö 2006 -) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 11.11.2005

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen
sowie der energetischen Verwertung von Holz
(Holzabsatzförderrichtlinie - Hafö 2006 -)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
v. 11.11.2005

Um den Naturraum Wald mit seinen vielfältigen Funktionen zu erhalten und zu fördern, strebt die Landesregierung eine nachhaltige und pflegliche Waldbewirtschaftung an. Hierzu ist eine Verbesserung des Holzabsatzes durch die Erschließung neuer Absatzquellen und eine Entwicklung der Forst- und Holzwirtschaft des Landes notwendig, die den Erfordernissen des größer gewordenen Marktes entspricht. Die Förderung des Holzabsatzes stellt einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Schonung endlicher fossiler Rohstoffe dar und stärkt die Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes.

Nachstehende Fördertatbestände sollen zur Erreichung dieser Ziele Impulse geben ohne Dauersubventionen auszulösen.

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Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Ziel nachstehender Fördermaßnahmen ist eine Erhöhung des Holzabsatzes. Gefördert wird die Verwertung von Waldholz, von naturbelassenem stückigem und nicht stückigem Rest- und Altholz sowie Hölzern aus der Landschaftspflege. Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt daher auf der Grundlage des § 60 Abs. 1 Nr. 2 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Art. II des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522), nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV / VVG) und auf der Grundlage der VO (EG) 1257/1999 (Ratsverordnung ländlicher Raum) Zuwendungen für:
- Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen von Holz.
- Maßnahmen zum Einsatz von Holz zur Energieerzeugung.
- Maßnahmen zur pfleglichen Waldbewirtschaftung.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen von Holz.

2.1.1
Gutachterliche Stellungnahmen und Erhebungen.

2.1.2
Investitionen zur Erhöhung der Holzlagerkapazitäten.

2.1.3
Investitionen zur Konzentration des Holzangebotes.

2.1.4
Investitionen zur Verbesserung der Ernte und Veredelung von Holz durch die Einführung innovativer Technologien.

2.1.5
Investitionen zur Verbesserung von Erfassung und Austausch von Holzdaten.

2.1.6
Investitionen zur Verbesserung der Logistik beim Holztransport.

2.1.7
Investitionen zur Bereitstellung und Verarbeitung von Holz zu einem Energieträger.

2.1.8
Investitionen zur gemeinschaftlichen Holzverarbeitung oder -vermarktung.

2.2
Maßnahmen zum Einsatz von Holz zur Energieerzeugung.

2.2.1
Gutachterliche Stellungnahmen und Erhebungen.

2.2.2
Investitionen für die Errichtung bzw. den Erwerb von automatisch beschickten und geregelten Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis 49 Megawatt, die der zentralen Wärmeversorgung dienen und die im Anhang aufgeführten Bedingungen erfüllen. Zugelassener Brennstoff ist ausschließlich naturbelassenes Holz.

2.3
Pferdeeinsatz bei der Waldarbeit.

2.3.1
Investitionen für den Erwerb von Zuggeschirren, Geräten und Maschinen für den Pferdeeinsatz bei der Waldarbeit.

2.3.2
Holzrücken sowie sonstige Arbeiten mit Pferden zur pfleglichen Waldbewirtschaftung.

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Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Für die Maßnahmen nach Nrn. 2.1.1 bis 2.1.8
- forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
- private und kommunale Waldbesitzer
- forstliche Lohnunternehmen
- holzbe- und -verarbeitende Betriebe als kleine und mittlere Unternehmen
- Holzvermarktungsorganisationen
- Holzhandel und -spediteure

Für die Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.2
- natürliche und juristische Personen

Für die Maßnahmen nach Nr. 2.3.1 und Nr. 2.3.2
- forstliche Lohnunternehmen

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Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderhöhe für Anlagen nach Nr. 2.2.2 richtet sich nach der erforderlichen Kesselleistung, wenn nicht ein Mindestbetrag gemäß Nr. 5.3.2 in Höhe von 1500 EUR oder 1000 EUR gewährt wird.

Grundlage für die Ermittlung der zu installierenden Kesselleistung bildet
- die DIN EN 12831 bei Neubauten,
- die DIN 4701 bei bestehenden Gebäuden,
- eine überschlägige Berechnung im Falle eines Kesseltausches. Das Verfahren kann der Landesbetrieb Wald und Holz NRW vorgeben.

Förderanträge über genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz werden erst nach Vorlage des Genehmigungsbescheides bewilligt.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Es wird ein Zuschuss / Zuweisung in Form einer Anteilfinanzierung für die Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.1 bis 2.1.8, 2.2.1, 2.2.2 und 2.3.1 gewährt.

Zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln wird die Höhe der Förderung bei Maßnahmen nach Nr. 2.2.2 begrenzt (siehe Nr. 5.3.2).

Für die Maßnahmen nach Nr. 2.3.2 werden Festbeträge gezahlt.

5.3
Bemessungsgrundlage

5.3.1
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
Die Ausgaben für Maßnahmen i.S. der Nrn. 2.1.1 und 2.2.1.

Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1.2 bis 2.1.8 und Nr. 2.2.2:
- die Beschaffungsausgaben,
- die zum Anlagenbetrieb erforderlichen Einrichtungen und
- notwendige Bauausgaben nach den Kostengruppen 310 – 369, 410 – 469, 480 – 489, 522, 527, 700, 730, 731 und 733 - 739 der DIN 276.

Zuwendungsfähig sind auch:
- ein notwendiger Pufferspeicher
- begründete Reserve- und Spitzenlastkessel unabhängig vom eingesetzten Brennstoff (siehe Nr. 7.1)
- Abgasreinigungstechnik
- Brennstofflager mit automatischer Austragung zum Brenner. Für Hackschnitzelheizungen wird eine Lagerkapazität von bis zu 50 % des jährlichen Brennstoffbedarfs und für Pelletheizungen bis zur Höhe des gesamten Jahresbedarfs gefördert.
- Warmwasserinstallation zur Überführung in den Heizkreislauf des Gebäudes bis vor den Hauptverteiler
- Nahwärmenetz einschließlich der Hausübergabestellen, soweit es mit einer nach Nr. 2.2 geförderten Holzheizanlage verbunden ist. In Neubaugebieten muss der nachgewiesene Mindestwärmeabsatz 1,5 MWh je Jahr und Meter Rohrlänge betragen.

- Ausgaben für Architekten-, Ingenieur- und Beratungshonorare bis zur Höhe von 12 % der Investitionsausgaben.

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
- Die vorstehend nicht genannten Kostengruppen der DIN 276
- Umsatzsteueraufwendungen
- Rabatte und Skonti
- Eigenleistungen jeder Art
- Grunderwerbs- und Nebenkosten
- Gebrauchte Sachen
- Aufwendungen für die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen
- Schornsteine
- Anlagen zur motorischen Nutzung von Holzgas

5.3.2
Fördersätze / -beträge

Die Gesamtförderung beträgt:
- Für Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 und 2.3.1 bis zu 35 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
- Für Maßnahmen nach Nr. 2.2.1 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
- Für Maßnahmen nach Nr. 2.3.2:
-- 3 EUR je Festmeter gerückten Holzes.
-- 12 EUR je Stunde erbrachter sonstiger Waldarbeit durch Einspänner.
-- 15 EUR je Stunde erbrachter sonstiger Waldarbeit durch Zweispänner.
- Für die Errichtung von Anlagen nach Nr. 2.2.2 bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Von der Förderung wird der fiktive Zuschussbetrag gemäß der „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 17. Juni 2005 (BAnz. S. 9910) abgezogen.

Voraussetzung für die Gewährung des vorstehenden Fördersatzes ist:
Die Nennwärmeleistung der Anlagen beträgt mehr als 300 kW oder die Anlagen werden errichtet von:
- Unternehmen der Forst- und Landwirtschaft sowie des Gartenbaus,
- Kommunen, kommunalen Betrieben,
- Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- Schulträgern,
- gemeinnützigen Gesellschaften und Einrichtungen,
- eingetragenen Vereinen.

Für die übrigen Anlagen nach Nr. 2.2.2 mit einer Nennwärmeleistung bis 300 kW wird im Rahmen der Anteilfinanzierung (Fördersatz bis zu 40%) ein Höchstbetrag von 55 EUR je kW installierter Nennwärmeleistung gewährt,
- mindestens jedoch 1500 EUR bei Heizkesseln,
- mindestens 1000 EUR bei Öfen ohne Wärmedämmung, die konstruktionsbedingt auch Wärme an die Umgebung abgeben und der zentralen Wärmeversorgung dienen.

Die Bagatellgrenze für alle Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 beträgt 500 EUR, für Gemeinden 12.500 EUR.

Die Höchstförderung beträgt:
-   12.500 EUR je Maßnahme nach Nr. 2.1.1 und Nr. 2.2.1
- 500.000 EUR je Maßnahme nach Nr. 2.1.2 bis Nr. 2.1.8 und Nr. 2.2.2
-   20.000 EUR je Maßnahme nach Nr. 2.3.1.

Für die folgenden Maßnahmen erfolgt eine EU-Kofinanzierung mit 25% der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des NRW Programm „Ländlicher Raum“:
- Nr. 2.1.1 bis Nr. 2.1.8,
- Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.2, soweit die Nennwärmeleistung unter 5 MW liegt,
- Nr. 2.3.1.

Die Förderung nach diesen Richtlinien lässt eine Kumulierung aus anderen öffentlichen Förderprogrammen zu. Voraussetzung ist, dass der finanzielle Eigenanteil des Antragstellers bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3.1 mindestens 65 % und bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 mindestens 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Sofern beim Betrieb einer geförderten Anlage die öffentlich-rechtlichen Anforderungen (siehe auch Anhang; 7. Hinweis) nicht erfüllt werden, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid auch nach Abschluss der Maßnahme widerrufen und den Zuwendungsbetrag, auch wenn er bereits verwendet ist, zurückfordern.

Im Nennwärmebereich bis 15 kW werden nur Anlagen gefördert, die ausschließlich mit Holzpellets betrieben werden.

Die Zweckbindungsfristen betragen für Maßnahmen nach
- Nr. 2.1.2 und Nr. 2.1.3: 10 Jahre
- Nrn. 2.1.4 bis 2.1.8 und Nr. 2.3.1: 5 Jahre
- Nr. 2.2.2: 7 Jahre

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist nach Muster der Anlagen 1 bis 4 bei der zuständigen Außenstelle des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (Forstamt) einzureichen.

Der Landesbetrieb zieht in Zweifelsfällen vor einer Entscheidung über Anträge von Feuerungsanlagen über 100 kW und insbesondere in der Frage der Zuwendungsfähigkeit von Reserve- und Spitzenlastkesseln die
Energieagentur Nordrhein-Westfalen
Kasinostraße 19 - 21
42103 Wuppertal
Telefon 0202/24552-0
beratend hinzu. Hierbei sind auch die immissionsschutzrechtlichen Belange zu bewerten.

7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Landesbetrieb Wald und Holz NRW.

Das zuständige Ministerium kann das Verfahren für Großmaßnahmen oder solche mit besonderer Marktbedeutung an sich ziehen.

Die Bewilligungen erfolgen auf Vordruck gemäß Muster der Anlage 5.

Weitere Informationen sowie Antragsunterlagen sind über die Forstämter sowie über das Internet unter www.wald-und-holz.nrw.de erhältlich.

7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Es gelten die VV/VVG zu § 44 Landeshaushaltsordnung, die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P sowie die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden – ANBest-G.

In den Antragsverfahren, in denen eine EG-Kofinanzierung zum Tragen kommt, sind neben den Regelungen der LHO die Regelungen des EG-Zahlstellenverfahrens anzuwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ausschließlich nach Vorlage von Originalrechnungen, die an den Antragsteller adressiert sind, sowie entsprechender Zahlungsbelege.

Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 6 zu führen. Er ist bei der zuständigen Außenstelle des Landesbetriebes Wald und Holz NRW (Forstamt) vorzulegen.

7.4
Sonstige Regelungen

Zum Zwecke der Qualitätssicherung wird das verwaltungsinterne Verfahren vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW in einer aktuellen Verwaltungsregelung dargestellt und den Bewilligungsstellen nach Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde zur Verfügung gestellt.

Zur Erleichterung des Antragverfahrens wird den Antragstellenden ein Merkblatt bereitgestellt.

8
In-Kraft-Treten

8.1
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

8.2
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie werden aufgehoben:
- der RdErl d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 27.3.2003 III–4-40-00-00.141 (SMBl. NRW. 79023)
- der Erlass d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 12.08.2003 (n.v.) III-4 40-00-00.141
- der Erlass d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 8.4.2004 (n.v.) III-4 40-00-00.141

MBl. NRW. 2005 S. 1344


Anlagen: