Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben d. RdErl. v. 13. Februar 2012 (MBl. NRW. 2012 S. 115).

 


Historisch: Zusammenarbeit der Forstbehörden mit Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörden Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 2 02-40-00.03 u. d. Innenministers – V B 4 – 4.134. – 2 – v. 4.1.1988

 

Historisch:

Zusammenarbeit der Forstbehörden mit Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörden Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - IV A 2 02-40-00.03 u. d. Innenministers – V B 4 – 4.134. – 2 – v. 4.1.1988

Zusammenarbeit der Forstbehörden
mit Feuerwehren und Katastrophenschutzbehörden
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
- IV A 2 02-40-00.03
u. d. Innenministers – V B 4 – 4.134. – 2 –
v. 4.1.1988

Inhaltsverzeichnis

1          Forstliche Vorsorgemaßnahmen

1.1       Waldbauliche und arbeitswirtschaftliche Maßnahmen

1.2       Betriebstechnische Maßnahmen

1.2.1    Walderschließung

1.2.2    Wegesperren

1.2.3    Wasserentnahmestellen

1.3       Vorhaltung technischer Ausstattung

1.3.1    Geräte und Maschinen

1.3.2    Feuerwachttürme

1.4       Anlage und Beschaffung

1.5       Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen

2          Überwachungsmaßnahmen, Alarmierung

2.1       Allgemeine Überwachungsmaßnahmen

2.2       Bereitschaftsdienst

2.3       Besetzung und fernmeldetechnische Anbindung der Feuerwachttürme

2.4       Streifendienst bei Waldbrandwetterlagen

2.5       Überwachung sonstiger Gefahren

2.6       Überwachung aus der Luft

2.7       Alarmierung

3          Zusammenarbeit zwischen den Forstbehörden und der Feuerwehr

3.1       Einsatzleitung

3.2       Einsatz von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern

4          Verwaltung

4.1       Berichterstattung

4.1.1    Waldbrand, sonstige Schadensereignisse

4.1.2    Zusammenstellung der Bereitschaftsdienstplanung

4.1.3    Anschriften- und Funkverzeichnis

4.2       Sofortmeldungen

4.3       Kartenmaterial

4.3.1    Übersichtskarte

4.3.2    Sonstige Karten

5          Aus- und Fortbildung, Übungen

5.1       Ausbildung

5.2       Fortbildung (Übungen)

6          Öffentlichkeitsarbeit

7          Ergänzende Bestimmungen

8          Schlussbestimmungen

Um erfolgreiche Schutz- und Abwehrmaßnahmen zu gewährleisten, bedarf es umfangreicher Vorbereitungsmaßnahmen.

Entsprechend der Vorschriften des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1987 (GV. NRW. S. 62), – SGV. NRW. 790 – des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25. Februar 1975 (GV. NRW. S. 182), geändert durch Gesetz vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 552), – SGV. NRW. 213 – und des Katastrophenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 1977 (GV. NRW. S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1982 (GV. NRW. S. 799), – SGV. NRW. 215 – sind folgende Grundsätze zu beachten:

1
Forstliche Vorsorgemaßnahmen

1.1
Waldbauliche und arbeitswirtschaftliche Maßnahmen
Um die Brandanfälligkeit, aber auch um die Schnee-, Windbruch- und Windwurfgefährdung besonders anfälliger Waldteile herabzusetzen, sind durch Baumartenwahl, Begründung von Laubwaldriegeln, zweckentsprechenden Bestandesaufbau und Bestandespflege bzw. sonstige geeignete Maßnahmen Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schadensereignissen zu treffen.

Bei der Vorbeugung gegen Waldbrand kommt auch der schnellen Beseitigung von Holzanfall aus forstlichen Kalamitäten, Windwürfen bzw. Wind- und Schneebrüchen besondere Bedeutung zu.

1.2
Betriebstechnische Maßnahmen

1.2.1
Walderschließung
Gefährdete Waldteile, insbesondere große zusammenhängende Nadelholzkulturen und Dickungen, sind durch Wege und Gliederungslinien (Feuerschutzstreifen) so aufzuschließen und zu gliedern, dass eine erfolgreiche Waldbrandbekämpfung durchgeführt werden kann. Das Erschließungsnetz muss für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein (Lichtraumprofil 4 m Höhe und 3,50 m Breite). An geeigneten Stellen sind Hubschrauberlandeplätze auf vorhandenen unbestockten Flächen auszuweisen. Die Anforderungen an Hubschrauberlandeplätze sind der Anlage ZFK 1 zu entnehmen.

1.2.2
Wegesperren
Die unteren Forstbehörden wirken darauf hin, dass die Wegesperren im Wald mit einheitlichen Schlössern mit Fallmantel-Verschlußschraube nach DIN 3223 oder mit einer Verschlusseinrichtung nach DIN 14925 versehen sind.

Sind andere als die o. a. Schlösser vorhanden, sind die Schlüssel der Sperren der Feuerwehr in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. An Hauptwaldeinfahrten ist auf das Freihalten der Waldwege für Feuerwehrfahrzeuge mit dem Zusatz hinzuweisen, dass abgestellte Fahrzeuge im Falle der Gefahr aufgrund des § 30 Abs. 2 FSHG von der Feuerwehr entfernt werden.

1.2.3
Wasserentnahmestellen
In großen zusammenhängenden Waldgebieten sind geeignete, für Feuerwehrfahrzeuge gut erreichbare Wasserstellen (z. B. Teiche, Bachstauungen) mit Vorrichtungen zur Wasserentnahme anzulegen, auszubauen und zu unterhalten.

Diese Wasserentnahmestellen sind deutlich sichtbar zu markieren. Sie sind – wenn die Geländeverhältnisse es zulassen – aus Artenschutzgründen naturnah (mit flachen Uferböschungen) auszugestalten. Hierbei entfällt dann in der Regel die Notwendigkeit von Einzäunungen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht.

1.3
Vorhaltung technischer Ausstattung

1.3.1
Geräte und Maschinen
Das zur Gefahrenabwehr und Beseitigung von Notständen notwendige besondere Gerät (z. B. Feuerpatschen, Spaten, Äxte, Motorsägen) ist in angemessenem Umfang zu beschaffen bzw. verfügbar zu halten und an geeigneten Stellen für den Einsatzfall bereitzustellen.

Dabei können aus vorhandenen Beständen der Landesforstverwaltung eingesetzt werden:
– Sprechfunkgeräte
– Allradfahrzeuge mit Sprechfunkanlagen für leichte Material- und Personentransporte bzw. für Meldezwecke
– Arbeitsmaschinen mit Seilwinden, Räumschildern bzw. Ladekränen sowie schwere Bodenfräsen, Mulchgeräte (zur Beseitigung von Aufwuchs bis ca. 15 cm)

Für die Bekämpfung von Waldbränden, bei denen allein mit bodengebundenen Einsatzmitteln kein ausreichender Löscherfolg erzielbar ist, stehen in Nordrhein-Westfalen Löschwasseraußenlastbehälter zur Verfügung.

Der Einsatz erfolgt mit Hubschraubern der Bundeswehr. Einzelheiten ergeben sich aus Nummer 3.2 und den Anlagen ZFK 1 und ZFK 2.

1.3.2
Feuerwachttürme
In besonders gefährdeten zusammenhängenden Waldgebieten, in denen auf andere Weise kein ausreichender Überblick gewährleistet ist, ist zu prüfen, ob die Erstellung eines Feuerwachtturmes sinnvoll ist.

Die Errichtung neuer Feuerwachttürme im Staatswald sowie die Anordnung zur Errichtung eines Feuerwachtturmes außerhalb des Staatswaldes bedarf der schriftlichen Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium). Eine schriftliche Stellungnahme des Kreisbrandmeisters über die Notwendigkeit der Maßnahme ist dem Antrag beizufügen.

1.4
Anlage und Beschaffung
Über die Notwendigkeit der Anlage und Gestaltung von Wasserentnahmestellen nach Nummer 1.2.3 und der Beschaffung des für die Waldbrandbekämpfung erforderlichen besonderen Gerätes entscheidet der Leiter der unteren Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Leiter der örtlichen Feuerwehr.

Ist eine Gemeinde, ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt selbst Waldbesitzer, so hat der Kreis- oder der Bezirksbrandmeister bzw. der zuständige Regierungspräsident die Entscheidung des Leiters der örtlichen Feuerwehr zu bestätigen.

1.5
Anordnung notwendiger Schutzmaßnahmen
Notwendige Schutzmaßnahmen nach § 45 LFoG (Waldbrand) und nach § 52 LFoG (z. B. zur Abwehr sonstiger Schadensereignisse) gegenüber den Waldbesitzern ordnet die untere Forstbehörde an. Sie hat zuvor die schriftliche Zustimmung der Höheren Forstbehörde einzuholen. Bei der Anordnung zur Errichtung eines Feuerwachtturmes ist Nummer 1.3.2 zu beachten.

2
Überwachungsmaßnahmen, Alarmierung

2.1
Allgemeine Überwachungsmaßnahmen
Unbeschadet der allgemeinen Dienstpflichten hat jeder Forstbetriebsbeamte mit Dienstbezirk im Rahmen seines Dienstes seinen Zuständigkeitsbereich im Wald so zu überwachen, dass die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden und sonstigen Schadensereignissen im Wald möglichst vermieden wird oder ihre Erkennung frühzeitig erfolgt, damit Schäden gering bleiben.

2.2
Bereitschaftsdienst
Die im Bereitschaftsdienstplan (ZFK 3) fixierte Rufbereitschaft (Telefon, Funk) tritt durch Anordnung des Leiters der betreffenden Forstbehörde bzw. durch dessen ständigen Vertreter im Amt in Kraft. Unabhängig davon gilt die Rufbereitschaft als angeordnet, wenn besondere Risiken vorliegen (z. B. durch bestimmte Witterungssituationen), die nicht mit zeitlich ausreichendem Abstand vorher erkennbar waren. Im Bereitschaftsdienstplan ist außerhalb der Dienststunden der Forstbehörden jeweils ein Beamter als Bereitschaftsdiensthabender für den Zuständigkeitsbereich der Dienststelle vorzusehen (s. a. Geschäftsordnungen der Forstbehörden des Landes NRW). Die Bereitschaftsdienstplanung ist auf dem beigefügten Vordruck Anlage ZFK 3 zu erstellen. Bei der Erstellung ist der örtliche Personalrat zu beteiligen. Die untere Forstbehörde übermittelt der Leitstelle für Feuerschutz, Katastrophenschutz und Rettungsdienst, im folgenden Leitstelle genannt, jeweils zum 1. Februar jeden Jahres die forstliche Bereitschaftsdienstplanung. Sofern sich Abweichungen ergeben, ist die Leitstelle unverzüglich zu unterrichten.

2.3
Besetzung und fernmeldetechnische Anbindung der Feuerwachttürme
Bei Waldbrandwetterlagen – in Trockenperioden bei hoher Temperatur und geringer Luftfeuchtigkeit – sind die Feuerwachttürme auf Veranlassung der Unteren Forstbehörden zu besetzen. Als Feuerwachttürme können bei Bedarf auch geeignete Aussichtstürme und Aussichtspunkte in das Überwachungssystem mit einbezogen werden.

Die Feuerwachttürme sind i. d. R. von 10.00 Uhr bis zum Sonnenuntergang zu besetzen. Sie sollen mit Fernsprechanschlüssen ausgestattet sein. Darüber hinaus sind sie mit Sprechfunkgeräten der unteren Forstbehörden zu versehen. Zusätzlich sollen bei Waldbrandwetterlagen nach Möglichkeit im Rahmen von Übungen der Fernmeldeeinheiten des Katastrophenschutzes Fernsprech- und Sprechfunkverbindungen zwischen den Forstbehörden und den ständig besetzten Feuerwachen bzw. Leitstellen hergestellt werden.

2.4
Streifendienst bei Waldbrandwetterlagen
In gefährdeten Gebieten haben die unteren Forstbehörden bei Waldbrandwetterlagen einen ständigen Streifendienst von 10.00 Uhr bis Sonnenuntergang einzurichten. Daran sollen neben Waldbesitzern auch Dienstkräfte aller Forstverwaltungen und, soweit erforderlich, die örtlichen Ordnungsbehörden und die Feuerwehren beteiligt werden. Es bestehen keine Bedenken, wenn im Rahmen von Übungen insbesondere an Wochenenden, auch Helfer von Einheiten des Katastrophenschutzes im Streifendienst mitwirken. Soweit die eingesetzten Personen während des Streifendienstes keine Dienstkleidung tragen, haben sie während des Einsatzes am linken Oberarm eine 12 cm breite weiße Armbinde mit schwarzer Aufschrift

Feuerschutz
– Waldbrandstreife –

zu tragen.

An der Windschutzscheibe der im Waldbrandstreifendienst eingesetzten Fahrzeuge ist ein Aufkleber (siehe Anlage ZFK 4) anzubringen.

Der Streifendienst ist analog zu Nummer 2.3 i. d. R. mit Sprechfunkgeräten der Unteren Forstbehörden auszustatten. Soweit betriebseigene Sprechfunkgeräte der Landesforstverwaltung nicht vorhanden sind bzw. nicht ausreichen, um eine Alarmierung sicherzustellen, haben Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten ihre Geräte mit einzusetzen.

2.5
Überwachung sonstiger Gefahren
Die Überwachung sonstiger Gefahren, die dem Wald und seinen Funktionen drohen können (z. B. Schneebruch, Windbruch, Windwurf, Hochwasser), erfolgt im Rahmen des Forstschutzes nach § 52 LFoG durch die Forstbehörden.

Ein Anspruch nichtstaatlicher Waldbesitzer auf Forstschutzleistungen durch Dienstkräfte der Forstbehörden besteht nicht.

2.6
Überwachung aus der Luft
Die Überwachung der Wälder von Luftfahrzeugen aus kann eine zweckmäßige Ergänzung darstellen. Eine ständige Luftbeobachtung dürfte in der Regel ausscheiden; es reicht aus, wenn gecharterte Luftfahrzeuge mit ortskundigen Dienstkräften der Forstverwaltung und/oder der Feuerwehr an Bord zwei- bis dreimal täglich größere Gebiete überfliegen. Die Bezirksregierungen werden ermächtigt, in besonders begründeten Fällen diese Luftüberwachung im Einvernehmen mit den Höheren Forstbehörden anzuordnen. Bei der Waldbrandüberwachung entstehende Kosten werden aus Kapitel 03 020 Titel 547 70 bezahlt.

Beim Einsatz von Luftfahrzeugen muss sichergestellt werden, dass eine ständige Sprechfunkverbindung zu mindestens einer der unter den Nummern 2.3 und 2.7 genannten ortsfesten Verbindungsstellen besteht.

2.7
Alarmierung
Erhalten eine Leitstelle oder eine Feuerwache Kenntnis über einen Waldbrand oder ein sonstiges Schadensereignis im Wald, unterrichten sie unverzüglich die zuständige untere Forstbehörde. Die Überwachungsdienste (Nrn. 2.1 - 2.6) haben in der Regel die ständig besetzte Feuerwache oder die Leitstelle zu alarmieren.

Falls eine Alarmierung mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden fernmeldetechnischen Mitteln nicht durchgeführt werden kann, kann die Verbindung zu den Leitstellen bzw. den Feuerwehr- und Katastrophenschutzeinheiten auch mit den betriebseigenen Sprechfunkgeräten der Landesforstverwaltung sichergestellt werden. In größeren Waldgebieten legen die Kreisbrandmeister im Einvernehmen mit den Unteren Forstbehörden fest, welche Stelle des Überwachungsdienstes den Sprechfunkverkehr mit der jeweiligen Stelle der Feuerwehr unterhält

3
Zusammenarbeit zwischen den Forstbehörden und der Feuerwehr

3.1
Einsatzleitung
Den Einsatz bei der Waldbrandbekämpfung und bei der Abwehr sonstiger Schadensereignisse im Rahmen des FSHG leitet der Einsatzleiter der Feuerwehr. Er wird unterstützt und beraten durch die örtlich zuständigen Forstdienstkräfte.

Die Unteren Forstbehörden haben dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Anzahl ortskundiger Hilfskräfte im Einsatzfall zur örtlichen Einweisung als Lotsen in den Waldgebieten zur Verfügung steht. Darüber hinaus können Bedienstete der Landesforstverwaltung, insbesondere Waldarbeiter, zur Verstärkung der Abwehreinheiten bei Waldbränden bzw. sonstigen Schadensereignissen mit herangezogen werden.

Wird bei einem Waldbrand oder bei einem sonstigen Schadensereignis der Katastrophenfall festgestellt, gehört der Forstbetriebsbeamte mit Dienstbezirk ggf. der ortskundige Forstbedienstete im Privatwald, im Wald der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie im Wald des Landesverbandes Lippe als Fachberater Forst zur Technischen Einsatzleitung (TEL). Der Leiter der Unteren Forstbehörde oder dessen Beauftragter berät dementsprechend die Katastrophenschutzleitung. Vertreter der Höheren Forstbehörde gehören zur Katastrophenschutzleitung der zuständigen Bezirksregierung. Näheres ist in den Katastrophenschutzplänen bestimmt.

Das bundeseinheitliche Modell der Katastrophenschutzleitung (KSL) und der Technischen Einsatzleitung (TEL) sowie die Rahmencheckliste für die Leitung der Katastrophenabwehr können der Anlage ZFK 5 entnommen werden.

3.2
Einsatz von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern
Die Entscheidung über die Anforderung von Hubschraubern trifft der zuständige Regierungspräsident auf Vorschlag des Einsatzleiters.

Die Hubschrauber sind durch die zuständige Bezirksregierung bei dem zuständigen Verteidigungsbezirkskommando (VBK) anzufordern.

Zeichnet sich die Notwendigkeit eines Einsatzesvon Hubschraubern zur Brandbekämpfung ab, ist das zuständige VBK so früh wie möglich vorzuorientieren, dies nach Möglichkeit schon vor der „offiziellen“ Anforderung.

Wegen der besonderen Waldbesitzstruktur des Landes Nordrhein-Westfalen werden die Kosten für den Einsatz von Hubschraubern mit Löschwasseraußenlastbehältern durch das Land getragen. Sie sind bei Kap. 030 20 Tit. 547 70 zu buchen.

4
Verwaltung

4.1
Berichterstattung

4.1.1
Waldbrand, sonstige Schadensereignisse
Die Unteren Forstbehörden berichten der Höheren Forstbehörde zum 15. Januar eines jeden Jahres über die Waldbrände bzw. sonstigen Schadensereignisse des abgelaufenen Kalenderjahres im Wald nach beiliegendem Vordruck (siehe Anlage ZFK 6). Die Angaben sind mit den zuständigen Leitstellen abzustimmen. Die Höheren Forstbehörden legen dem Ministerium die Zusammenfassung der Berichte der Unteren Forstbehörden zum 1. Februar eines jeden Jahres vor. Das Ministerium leitet dem Innenministerium die Ergebnisse mit Überdrucken für die Bezirksregierungen zu.

4.1.2
Zusammenstellung der Bereitschaftsdienstplanung
Die Unteren Forstbehörden berichten der Höheren Forstbehörde zum 15. Februar eines jeden Jahres die festgelegte forstliche Bereitschaftsdienstplanung nach Nummer 2.2.

Die Höheren Forstbehörden legen dem Ministerium die um ihre zuständigen Beamten ergänzte Bereitschaftsdienstplanung zum 1. März eines jeden Jahres vor. Der um die in der obersten Landesbehörde zuständigen Beamten ergänzte Bereitschaftsdienstplan wird an die jeweiligen Bezirksregierungen weitergeleitet.

4.1.3
Anschriften- und Funkverzeichnis
Das Ministerium stellt den Forstbehörden, den Leitstellen und ständig besetzten Feuerwachen und dem Innenministerium jährlich ein aktuelles Verzeichnis der Anschriften und Sprechfunkteilnehmer der Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung. Die Unteren Forstbehörden berichten den Höheren Forstbehörden zur Aktualisierung des Verzeichnisses zum 15. Januar jeden Jahres auf dem als Anlage ZFK 7 beigefügten Vordruck. Änderungen von Telefonnummern bzw. Funkrufnummern sind unverzüglich zu berichten. Die Höheren Forstbehörden leiten eine Zusammenstellung und Ergänzung des Verzeichnisses der Höheren Forstbehörden (Anlage ZFK 8) dem Ministerium zum 1. Februar jeden Jahres zu.

4.2
Sofortmeldungen
Bedeutende Schadensereignisse im Wald – insbesondere Waldbrände, die übereine Fläche von voraussichtlich mehr als 5 ha hinausgehen – sind durch die Unteren Forstbehörden dem Ministerium und den Höheren Forstbehörden sofort fernmündlich oder fernschriftlich mit folgenden Angaben zu melden:
Forstamt, Forstbetriebsbezirk, Zeitpunkt, Hauptbaumart, Alter, Flächengröße, Waldbesitzer, UTM-Gitternetzkoordinaten.

Die Gemeinden haben dem Innenministerium sowie den Bezirksregierungen, die kreisangehörigen Gemeinden zusätzlich auch dem Oberkreisdirektor bedeutende Schadensereignisse im Wald und Waldbrände nach Nummer 4.2 sofort fernmündlich oder fernschriftlich mit folgenden Angaben anzumelden:
Ort und Zeitpunkt der Entstehung der Waldbrände oder katastrophenähnlicher Zustände im Wald, Flächengröße, Anzahl der eingesetzten Feuerwehrangehörigen, Anzahl und Art der eingesetzten Fahrzeuge, Dauer des Einsatzes, besondere Vorkommnisse, Ursache.

4.3
Kartenmaterial

4.31
Übersichtskarte
Das Ministerium stellt den Unteren Forstbehörden sowie ,über das Innenministerium den Leitstellen, Karten im Maßstab 1:250000 (Übersichtskarte, Darstellung der räumlichen Zuständigkeit der Dienststellen der Landesforstverwaltung) und ein Adressenverzeichnis nach Nummer 4.1.3 in einer Sammelmappe für den Dienstgebrauch zur Verfügung.

4.3.2
Sonstige Karten
Im Rahmen der Ausstattung der von den Kreisen/kreisfreien Städten nach § 20 FSHG einzurichtenden Leitstellenhaben die Unteren Forstbehörden topographische Karten im Maßstab 1:50000 mit UTM-Gitter erhalten. Darüber hinaus sind weitere Karten im größeren Maßstab mit UTM-Gitternetz (1:5000, 1:10000) bei den Unteren Forstbehörden und bei den Leitstellen bereitzuhalten. Diese Karten dienen der örtlichen Einweisung der Abwehreinheiten; wichtige Informationen wie z. B. Lkw-befahrbare Wege, Wegesperren, Wasserentnahmestellen, Lotsenstellen, mögliche Hubschrauberlandeplätze und Feuerschutzstreifen sind durch die Unteren Forstbehörden einzutragen.

5
Aus- und Fortbildung, Übungen

5.1
Ausbildung
Im Rahmen der Ausbildung werden die Bediensteten der Unteren Forstbehörden in der Organisation und Technik der Waldbrandabwehr bzw. der Abwehr von Schadensereignissen im Wald ausgebildet. Die mit Sprechfunk ausgerüsteten forstlichen Dienstkräfte werden durch geeignete Forst- bzw. Feuerwehrdienstkräfte in der Handhabung des Sprechfunks im Forstfunkbereich und im Feuerwehr- bzw. Katastrophenschutzfunk eingewiesen. Forstwirt-Auszubildende, Forstinspektorenanwärter und Forstreferendare nehmen an diesen Sprechfunklehrgängen im Rahmen ihrer Ausbildung teil.

5.2
Fortbildung (Übungen)
Im Rahmen der Fortbildung soll in besonders gefährdeten Waldgebieten durch Übungen (1-2 jährlich) sichergestellt werden, dass alle Vorbereitungsmaßnahmen sowie die Einsätze reibungslos ablaufen. Die Übungen sind den Aufsichtsbehörden rechtzeitig zu melden. Die Bezirksregierungen und die Höheren Forstbehörden haben die Übungen gemeinsam zu beaufsichtigen. Über auftretende besondere Schwierigkeiten ist den Obersten Landesbehörden zu berichten. Es bestehen keine Bedenken, diese Übungen als Katastrophenschutzübungen anzulegen. Bei Beteiligung von Hubschraubern der Bundeswehr sind die Hubschrauber ein halbes Jahr vorher beim zuständigen VBK anzufordern.

6
Öffentlichkeitsarbeit
Neben der Information der Bevölkerung durch den Rundfunk über Waldbrandwetterlagen, Schneebruch, Windwurf und Windbruch und die damit verbundenen Gefahren haben die Unteren Forstbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten durch Einschaltung der örtlichen Presse für eine weitere Aufklärung der Bevölkerung Sorge zu tragen. Die Unteren Forstbehörden sollen darauf hinwirken, dass durch die jeweiligen Waldeigentümer in besonders waldbrandgefährdeten Gebieten an Parkplätzen und Hauptwanderwegen durch Warntafeln auf die Waldbrandgefahr und die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen hingewiesen wird.

In besonders waldbrandgefährdeten größeren Waldgebieten sind an geeigneten Stellen (z. B. Waldparkplätzen, Kreuzungen von Hauptwanderwegen) zusätzlich zu den Warntafeln Hinweise auf die nächstgelegene Waldbrandmeldestelle und auf öffentliche Fernsprecher anzubringen.

Warnbrandmeldestellen sind gut sichtbar auszuschildern.

Im Rahmen des vorbeugenden Waldschutzes ist insbesondere bei der Beratung des Privat- und Körperschaftswaldes auf die Einhaltung der Zielsetzung dieses Runderlasses hinzuwirken.

7
Ergänzende Bestimmungen
Es bestehen keine Bedenken gegen eine entsprechende Anwendung der Nummern 2 und 3 bei Heiden, Mooren und Naturschutzgebieten.

8
Schlussbestimmungen
Zur Durchführung dieser Vorschrift sind die Anlagen ZFK 1 bis ZFK 8 zu verwenden. Die Anlagen ZFK 5 bis ZFK 8 eignen sich nicht für eine Veröffentlichung, ein Mustersatz wird den zuständigen Behörden gesondert zugeleitet.

Diese Vorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister.

MBl. NRW. 1988 S. 146.


Anlagen: