Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zuständigkeiten zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 20.12.1977 - l A 5 - 1.15.12¹)

 

Historisch:

Zuständigkeiten zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 20.12.1977 - l A 5 - 1.15.12¹)

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197.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 1.6.1990 = MBl. NW.Nr.38einschi:)

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Zuständigkeiten zur Durchführung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 20.12.1977 - l A 5 - 1.15.12¹)

Durch die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem .Gesetz zum Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 28. Juni 1977 (GV. NW. S. 281/SGV. NW. 791)-WA-sind die Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes zum WA im Lande Nordrhein-Westfalen festgelegt worden.

1. Die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen ist danach für die in Art VII Abs. 6 des WA genannten Aufgaben (Landesregister für wissenschaftlichen Verkehr) zuständig.

Nach Art VII Abs. 6 des WA können Wissenschaftler oder wissenschaftliche Einrichtungen bei der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen registriert werden, wenn sie untereinander Exemplare, die unter das Übereinkommen fallen, verleihen, verschenken oder tauschen wollen und diese Exemplare mit einem von der Landesanstalt ausgegebenen oder genehmigten Etikett versehen sind. Für diese Wissenschaftler oder wissenschaftlichen Einrichtungen ist ein Landesregister anzulegen. Die registrierten Wissenschaftler oder wissenschaftlichen Einrichtungen erhalten'von der Landesanstalt Etiketten zur Kennzeichnung des Wissenschaftsgutes für das nicht kommerzielle Verleihen, Verschenken oder Tauschen. Die Etiketten selbst werden der Landesanstalt vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft in Frankfurt zur Verfügung gestellt

Die Kreise und kreisfreien'Städte als untere Landschaftsbehörden sind für die in Art. 8 des Gesetzes zum WA und die in Art. VII'Abs. 2 und 3 des WA (Vorauserwerb, Freistellung) genannten Aufgaben sowie für die in Art. VI Abs. 7 (Kennzeichnung) und die in Art. VII Abs. S (Zucht in Gefangenschaft, künstliche Vermehrung) und 7 (Ausstellungen) des WA genannten Aufgaben zuständig.

.Im einzelnen handelt es sich dabei um folgende Aufgaben:

2.1 Nach Art. 8 des Gesetzes zum WA stellt die für den , Wohnsitz oder die Niederlassung des Antragstellers zuständige untere Landschaftsbehörde eine Bescheinigung darüber aus, daß ein bestimmtes, sofern zweckmäßig und durchführbar, mit einem Kennzeichen versehenes Tier in Übereinstimmung mit den Vorschriften des WA in die Bundesrepublik gelangt ist (sog. WA-4-Bescheinigung). Das Ausstellen dieser Bescheinigung kommt auch für den sog. Vorauserwerb in . Betracht, mit dem bescheinigt wird, daß ein Tier oder ein Teil eines Tieres oder eine Pflanze oder Teile davon vor dem Inkrafttreten des WA erworben wurden. Diese Bescheinigungen dienen als Nachweis im In-' land und im Handelsverkehr mit anderen Vertragspar-: . teien für den rechtmäßigen Erwerb der in den Anlagen zum WA aufgeführten Tiere oder. Pflanzen.

2.2 Art. VII Abs. 2 des WA bezieht sich ebenso wie Art. 8 des Gesetzes zum WA auf den Vorauserwerb, nämlich darauf, daß ein Exemplar erworben wurde, bevor das Übereinkommen auf dieses Anwendung fand.

2.3 Art. VII Abs. 3 des Übereinkommens regelt den Fall, daß ein Exemplar zum Hausrat gehört oder dem persönlichen Gebrauch dient. Die Vorschrift enthält Ausnahmen für den Fall des Erwerbs im Ausland und die Einfuhr in dasInland. Für diese Fälle findet das WA auch auf die Exemplare Anwendung, die zum Hausrat gehören oder dem persönlichen Gebrauch dienen, es sei denn, daß sich die untere Landschaftsbehörde ver-

. gewissert hat, daß auch diese Exemplare' vor dem 20. Juni 1976, also .vor dem Inkrafttreten des WA und des dazu erlassenen Bundesgesetzes, erworben wurden. . . . In den genannten Fällen muß der Eigentümer oder Besitzer des Exemplars der Vollzugsbehörde eine Bescheinigung darüber beibtingen, daß die Exemplare .entweder in Übereinstimmung mit dem WA erworben wurden oder den Nachweis führen, daß das WA auf .diese Exemplare deshalb keine Anwendung findet, weil sie vor dem Inkrafttreten des Abkommens erworben wurden.

2.4 Eine Bescheinigung nach Art. VH Abs. 5 des Übereinkommens (sog. WA-5-Bescheinigung) kommt in Betracht, wenn sich die untere Landschaftsbehörde vergewissert hat, daß ein Exemplar einer Tierart im Inland in der Gefangenschaft gezüchtet oder ein Exemplar Teil eines solchen Tieres Ist oder daraus erzeugt. wurde. Derjenige, der ein Exemplar ausführen will, muß den Nachweis erbringen, daß das Tier im Inland gezüchtet wurde. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe soll die untere Landschaftsbehörde 'das Veterinäramt im Kreis oder in der kreisfreien Stadt beteiligen, weil' diese über Kenntnisse auf dem Gebiet der Zucht von Tieren verfügen. Bei Pflanzen sollen die unteren Landschaftsbehörden die 'Gartenbauberatungsstellen der Landwirtschaftskammem beteiligen, weil diese über Fachkenntnisse bei der künstlichen Vermehrung von Pflanzenarten verfügen.

2.5 Nach Art. VH Abs, 7 des WA kann die untere Landschaftsbehörde einen genehmigungs- oder bescheinigungsfreien Verkehr mit Tieren oder Pflanzen gestatten, die zu einem Wanderzoo, einem Wanderzirkus, einer nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschau oder einer sonstigen Wanderausstellung gehören, vorausgesetzt, daß diese Tiere oder Pflanzen in Überein» Stimmung mit den Bestimmungen des WA eingeführt worden sind, oder daß es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, die vor Inkrafttreten des WA eingeführt oder

') MBL NW. 1078 S. 23.

123. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 2. 1978 = MBl. NW. Nr. 11 einschl.)

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erworben wurden oder im Inland gezüchtet oder vermehrt wurden. Voraussetzung ist ferner, daß sich die unteren Landschaftsbehörden vergewissert haben, daß jedes lebende Exemplar so befördert und behandelt wird, daß die'Gefahr der Verletzung, der Gesundheitsschädigung oder der Tierquälerei bei Tieren soweit wie möglich ausgeschaltet wird. Auch bei der Zuständigkeit nach Art. VII Abs. 7 sollen die Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte beteiligt werden, da diese am besten die Unterbringungs-, Behand-lungs- und Beförderungsbedingungen von Tieren beurteilen können, die zu einer der genannten Einrichtungen gehören. Für die Beteiligung spricht ferner, daß der Amtstierarzt bei der Ausfuhr von Tieren ohnehin durch Untersuchung bzw. Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung beteiligt sein wird. Für die Beteiligung der Gartenbauberatungsstellen der Landwirtschaftskammern bei Pflanzen spricht, daß die dort tätigen Betriebsberater der Fachrichtung Zierpflanzenbau weitgehend die einzigen Fachkräfte in der Landesverwaltung sind, die über die notwendigen Fachkenntnisse im Handel' und Anbau exotischer , Pflanzen verfügen.

2.6 Art. VI Abs. 7 des WA sieht vor, daß die nunmehr zuständigen Kreise und kreisfreien Städte ein Exemplar zur Erleichterung seiner Identifizierung, sofern es zweckmäßig und durchführbar ist, mit einem Kennzeichen versehen können, das sowohl in einem unauslöschlichen Aufdruck als auch in einer Plombe oder einem ähnlich geeigneten Mittel bestehen kann. Bei der Kennzeichnung von Tieren und Pflanzen sowie deren Teilen sollen sich die unteren Landschaftsbehörden bei Tieren der Fachkenntnis des Veterinäramtes und bei Pflanzen der Gartenbauberatungsstelle der Landwirtschaftskammern bedienen. In allen Zweifelsfällen sollen die unteren Landschaftsbehörden diese fachkundigen Stellen beteiligen.

3. Die-Bescheinigungen für die Ein- und Ausfuhr von geschützten lebenden oder toten Tieren oder Pflanzen, oder von ohne weiteres erkennbaren Teilen oder Erzeugnissen aus diesen Tieren, die unter das WA fallen, werden gemäß Art. 10 Nr. 3 des Gesetzes zum WA vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft und vom Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft entsprechend ihren Zuständigkeiten nach der .Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Außenwirtschaftsgesetz ausgestellt. Die Verteilung der Zuständigkeiten richtet sich im einzelnen nach der sog. Einfuhrliste, die den Zollbehörden vorliegt. Danach ist das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft zuständig für die Einfuhr von lebenden und toten Tieren und für Pflanzen sowie für Nahrungsmittel, das Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft für Erzeugnisse aus Tieren, wie beispielsweise rohe Häute oder Felle, Elfenbein und dergleichen.

4. Anträgen auf Ausstellung von sog. Negativ-Bescheinigungen, für Exemplare, die nicht unter einen der Anhänge des WA fallen, wird das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft entsprechen. Es ist darauf hinzuweisen,

. daß weder eine Pflicht noch eine Zuständigkeitsregelung ,für die Ausstellung derartiger Bescheinigungen besteht. Ihr Zweck liegt darin, den Zollbehörden die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erleichtern.'

5. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden führen Kontrollen nach Art. 9 Abs. l und 2 des Gesetzes zum WA im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes zum WA durch. Die Kontrollen im Rahmen der Einfuhr gemäß Art. III bis V des WA werden von den Vollzugsbehörden des Bundes durchgeführt. Daneben sollen jedoch die Landschaftsbehörden - auch soweit Bundesbehörden Vollzugsbehörden sind - vorbeugende Kontrollen über die Rechtmäßigkeit des Handels mit geschützten Exemplaren gemäß § 5 Abs. l Nr. 2 Landschaftsgesetz durchführen, weil die Bundesbehörden ohne Verwaltungsunterbau hierzu nicht in der Lage sind.

Werden dabei Verstöße gegen Art. 4 Abs. l des Gesetzes zum WA festgestellt, dann sind diese den zuständigen Vollzugsbehörden des Bundes mitzuteilen, damit diese ein etwa erforderliches Bußgeldverfahren durchführen können.

Die Einziehung von Exemplaren, die im Rahmen des 7Q1 Art. III bis V des WA gehandelt werden, erfolgt durch die 'VI Vollzugsbehörden des Bundes, soweit dabei eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde (Art. 14 des Gesetzes 'zum WA).

6. Die unteren Landschaftsbehörden sind zur Verfolgung von Ordnuhgswidrigkeiten und zur Beschlagnahme von Exemplaren nur insoweit zuständig, wie dies in Art. 15 Abs. l Nr. 3 des Gesetzes zum WA geregelt ist. In Art. 15 Abs. l Nr. l des Gesetzes zum WA ist vorgesehen, daß zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des Art. 4 Nr. l des Gesetzes'zum WA das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft und das Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft zuständig sind. Damit ist die Verfolgung der unerlaubten Ein- und Ausfuhr von geschützten Exemplaren eine Angelegenheit der Bundesämter. Die Bundesämter sind darüber hinaus auch für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß Art. VII Abs. 2, 5 und 6 des WA zuständig, während für die sonstigen Auf-•gaben dieser Bestimmungen die Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung Nordrhein-Westfalen sowie die unteren Landschaftsbehörden zuständig sind (s. Art. 10 Nr. 2 des Gesetzes zum WA).

Das bedeutet also, daß nach Art. 15 Abs. l Nr. 3 die Zuständigkeit der unteren Landschaftsbehörden für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in folgenden Fällen gegeben ist:

6. l Für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen oder für den gewerbsmäßigen Erwerb von Exemplaren, die ohne die nach dem Übereinkommen erforderlichen Dokumente in den Geltungsbereich des Gesetzes zum WA oder in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gelangt sind, wenn und soweit für diese das Übereinkommen in Kraft getreten ist (Art. 15 Abs. l Nr. 3 i. V. m. Art. 13 Abs. l Nr. l und Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zum WA).

6.2 Für das unbefugte Beseitigen, Verändern, Nachmachen oder Verwenden von Kennzeichen im Sinne des Art. VI Abs. 7 des WA (Art. 15 Abs. l Nr. 3 i.V. m. Art, 13 Abs. l Nr. l und Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zum Wa).

6.3 Ordnungswidrig handelt, wer einer vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen Verordnung über Aufzeichnungspflichten betreffend den Handel mit Exemplaren sowie über das gewerbsmäßige Inverkehrbringen und den gewerbsmäßigen Erwerb von Exemplaren zuwiderhandelt (Art. 15 Abs. l Nr. 3 i.V. m. Art. 13 Abs. l Nr. 2 und Art. 9 Abs. 4 des Gesetzes zum WA).

6.4 Gemäß Art. 9 Abs. l des Gesetzes zum WA können die Vollzugsbehörden zur Durchführung der ihnen durch das Gesetz zum WA oder durch eine nach Art. 9 Abs. 4 erlassene Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben von natürlichen und juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen Auskünfte verlangen. Wer dieser Auskunftspflicht zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (Art. 15 Abs. l Nr. 3 i.V,m. Art. 13 Abs.'l Nr. 3 und Art. 9 Abs. l des Gesetzes zum WA).

6.5 Ordnungswidrig handelt, wer Personen, die von den Behörden nach Art. 9 Abs. l des Gesetzes beauftragt sind, Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des AuskunftspfÜchtigen zu betreten und soweit es zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, die geschäftlichen Unterlagen ein-zusehen, den Zutritt oder die Einsicht verwehrt (Art. 15 Abs. l Nr. 3 i. V. m. Art. 13 Abs. l Nr. 3 und Art. 9 Abs. 2 ' des Gesetzes zum WA).

7. Die unteren Landschaftsbehörden sind für Beschlagnahmen gemäß Art. 14 des Gesetzes zum WA in den Fällen des Art. 4 Nr. 2 und 3 zuständig, während Beschlagnahmen gegen Verstöße nach Art. 4 Nr. l des Gesetzes von den Bundesämtern durchgeführt werden (s. Art. 14 i.V. m. Art. 13 Abs. l Nr. l und Art. 4 des Gesetzes zum WA).

Dabei handelt es sich um folgende Einzelfälle: 7.1 Das gewerbsmäßige Inverkehrbringen oder der gewerbsmäßige Erwerb von Exemplaren, die ohne die

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151. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1982 = MBl. NW. Nr. 75 einschl.)

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nach dem Übereinkommen erforderlichen Dokumente in den Geltungsbereich des Gesetzes zum WA oder in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften gelangt sind, wenn und soweit für diesen das Übereinkommen in Kraft getreten ist (Art. 15 Abs. l Nr. 3 i. V. m. Art. 14,13 Abs. l Nr. l und Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zum WA),

7.2 Das unbefugte Beseitigen, Verändern, Nachmachen oder Verwenden von Kennzeichen im Sinne des Art. 6 Abs. 7 des WA (Art. 15 Abs. l Nr. 3 i.V. m. Art. 14, 13 Abs. l Nr. l und Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zum WA).

8. Verstöße gegen Art. VII Abs. 2 (Vorauserwerb) und 5 (Zucht in Gefangenschaft) und 6 (Landesregister für wissenschaftlichen Verkehr) des WA, die gemäß Art. 15 Abs. l Nr. l i.V. m. Art. 13 Abs. l Nr. l und Art.4 Nr. l des Gesetzes zum WA ebenfalls Ordnungswidrigkeiten darstellen, werden von den Bundesämtern verfolgt, obwohl für die sonstigen Aufgaben nach Art. VII Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 die nach Landesrecht zuständigen Behörden Vollzugsbehörden sind. Ordnungswidrigkeiten, die von den unteren Land-schaflsbehörden otier irn Falle des Art. VII Abs. 6 von der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung gemäß den genannten Vorschriften festgestellt werden, sind also den Bundesämtern zu melden, damit diese das Buugeldve.rfahreri durchführen können.

9. Die Benennung von Schutzzentren für Pflanzen- und Tierarten ist derzeit!nicht aktuell, weil den Importeuren bei der Einfuhr von Exemplaren ein Veifügungsverbot durch die Zollbehörden auferlegt werden kann (Art. 7 Abs. l des Gesetzes zum WA).

') .MBl. NW. 1978 S. 729, geändert durch RdErl. v. 9. 7.1982 (MBl. NW. 1982 S. 1351).