Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Durchführung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG) Hier: Überprüfung des Inverkehrbringens und Ausstellens von technischen Arbeitsmitteln RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport -212 - 8221.12- v. 4.1.1999

 

Durchführung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz - GSG) Hier: Überprüfung des Inverkehrbringens und Ausstellens von technischen Arbeitsmitteln RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport -212 - 8221.12- v. 4.1.1999

Durchführung des Gesetzes über technische Arbeitsmittel
(Gerätesicherheitsgesetz - GSG)
Hier: Überprüfung des Inverkehrbringens und Ausstellens von technischen Arbeitsmitteln

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Soziales und
Stadtentwicklung, Kultur und Sport -212 - 8221.12-
v. 4.1.1999

In Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des 2. Abschnitts des Gerätesicherheitsgesetzes vom 10. Januar 1996 (BAnz S. 446) bitte ich, die nachfolgenden organisatorischen und verfahrenstechnischen Festlegungen zu beachten. Der RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 26. Juli 1982 - III A 3 - 8100 (III Nr. 20/82) wird aufgehoben.

1.
Grundlagen des Verwaltungshandelns

Auf Artikel 100a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) gestützte EG-Richtlinien verpflichten die Mitgliedsstaaten, alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen, damit die von diesen Richtlinien erfassten technischen Arbeitsmittel nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und ggf. von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden (z.B. Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/392/EWG/Maschinen). § 4 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen, die der Umsetzung von Richtlinien auf Grund von Artikel 100a EG-Vertrag (im Folgenden 100a-Richtlinien) in deutsches Recht dienen (harmonisierter Bereich). Ferner ist in § 3 GSG das Inverkehrbringen von technischen Arbeitsmitteln geregelt, welche nicht 100a-Richtlinien unterliegen (nichtharmonisierter Bereich).

§ 5 Abs. 1 und 2 GSG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum GSG regeln die Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden. In Nordrhein-Westfalen sind dies entsprechend Nr. 2.1.1 des Verzeichnisses zur Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14. Juni 1994 in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NW. 281) insbesondere die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz (StÄfA).

2.
Überwachungsstrategie in NRW

2.1
Allgemeines

Die Verantwortung für die sicherheitsgerechte Gestaltung von technischen Arbeitsmitteln liegt beim Hersteller bzw. Inverkehrbringer. Die zuständige Behörde geht gem. § 5 Abs. 3 GSG bei technischen Arbeitsmitteln,

- die mit einem in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 GSG vorgeschriebenen Konformitätszeichen versehen sind, oder

- die mit dem in § 3 Abs. 4 GSG genannten Zeichen versehen sind, oder

- für die eine der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilte zugelassene Stelle eine in der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 GSG vor-gesehene Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat, oder

- für die eine der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitgeteilte zugelassene Stelle ein Konformitätszeichen zuerkannt hat

davon aus, dass sie den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 GSG entsprechen und prüft durch Stichproben, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenso prüfen sie durch Stichproben, ob Produkte aus dem nichtharmonisierten Bereich den Anforderungen des GSG entsprechen.

Die Überwachung eines dynamischen und unübersichtlichen Marktes mit starker internationaler Verflechtung bedingt ein strategisch optimiertes und effizientes Handeln der Überwachungsbehörden. Das Handeln der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung in NRW orientiert sich an der im Fachkonzept dargestellten Strategie des Arbeitsschutzes und ist präventiv ausgelegt. Die Überwachung besteht aus folgenden Arbeitsschritten:

- Wahrnehmung der Sensorfunktion durch systematische Erfassung und Auswertung aller verfügbarer Informationen,

- Überprüfung von Anhaltspunkten und Bearbeitung erkannter Mängelschwerpunkte in Form von Programmen und

- einzelfallbezogene Bearbeitung bei Gefahren.

Die bei den Aktivitäten gewonnenen Informationen werden innerhalb der Arbeitsschutzverwaltung ausgetauscht.

2.2
Marktanalyse

Voraussetzung für die Einleitung von gezielten Verwaltungsmaßnahmen ist die Feststellung, dass von bestimmten technischen Arbeitsmitteln eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 GSG genanntes Rechtsgut ausgeht.

Die Feststellung basiert auf einer systematischen Erfassung und Auswertung der verfügbaren Informationen. Mögliche Informationsquellen sind u.a.

- Veröffentlichungen in Medien

- Unfallmeldungen und -statistiken

- Meldungen Dritter

- Meldungen über institutionalisierte Informationssysteme

- Erkenntnisse aus Programmen und

- Tätigkeiten nach 2.4.

Ergeben sich aus der Auswertung der verfügbaren Informationen Anhaltspunkte für mögliche Mängelschwerpunkte, so werden diese grundsätzlich in Form von Programmen überprüft.

2.3
Programmarbeit

Bestehen Anhaltspunkte für mögliche Mängelschwerpunkte, sind im Rahmen einer erhebungsorientierten Phase eines Programmes stichprobenartige Produktkontrollen vorrangig bei Messen und Ausstellungen durchzuführen. Im Einzelfall sind Hersteller und Einführer, aber auch der Groß- und Einzelhändler einzubeziehen.

Mit Hilfe der Programmarbeit werden erkannte Mängelschwerpunkte systematisch und effizient angegangen. Kernpunkt ist die Entwicklung von Handlungsstrategien, mit denen eine unter Berücksichtigung der eingesetzten Ressourcen optimale Wirkung erzielt wird. Hierbei sind neben der zielgerichteten Produktkontrolle an Stellen mit größtmöglicher Wirkung (Hersteller, Importeure, Großhändler u.ä.), der Einbeziehung von Kooperationspartnern (insbesondere Verbände) und der Systemüberwachung auch Maßnahmen zur Sensibilisierung der Verbraucher denkbar.

Darüber hinaus ist zwischen den Arbeitsschutzressorts der Länder vereinbart worden, dass von den für das GSG zuständigen Überwachungsbehörden gezielt stichprobenartige Marktkontrollen bundesweit koordiniert durchgeführt werden (vgl. 3.1).

2.4
Einzelfallbearbeitung

Stellt die zuständige Behörde fest, dass von einem bestimmten technischen Arbeitsmittel bei bestimmungsgemäßer Verwendung (oder soweit eine Richtlinie dies regelt, bei voraussehbar nicht bestimmungsgemäßer Verwendung) eine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Benutzer oder Dritter oder für ein anderes in einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 GSG genanntes Rechtsgut ausgeht, so trifft sie gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 GSG alle erforderlichen Maßnahmen.

Die zuständige Behörde muss gem. § 5 Abs. 2 GSG tätig werden, wenn sie Meldungen von

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaft,

- einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft,

- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

- der Bundesregierung,

- einer für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde,

- einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,

- Behörden oder Beamten des Polizeidienstes,

- einer anderen, auch ausländischen Behörde,

- einer zugelassenen / akkreditierten Stelle,

- einer anderen mit Fragen des Gefahrenschutzes im Sinne des § 3 GSG befassten Stelle, z.B. der Stiftung Warentest oder dem Betriebs- bzw. Personalrat eines das Arbeitsmittel verwendenden Betriebes oder

- einem Verwender

über

- eine Gefahr durch einen Mangel in der Beschaffenheit eines technischen Arbeitsmittels erhält, oder

- einen Unfall bei der Benutzung eines technischen Arbeitsmittels erhält und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass der Unfall auf einen Mangel in der Beschaffenheit des technischen Arbeitsmittels zurückzuführen ist.

3.
Staatliche Ämter für Arbeitsschutz

3.1
Aufgaben und Tätigkeiten

Rechtliche Grundlagen der Fachaufgabe „Gerätesicherheit“ sind das GSG und - soweit es den harmonisierten Bereich betrifft - die jeweils auf Grund § 4 Abs. 1 GSG erlassenen Verordnungen. Die Aufgabenwahrnehmung muss sich auf der Grundlage des Fachkonzeptes an der unter 2 dargestellten Strategie der Arbeitsschutzverwaltung NRW orientieren und ist präventiv auszulegen.

Die StÄfA nehmen ihre regionale Sensorfunktion wahr und führen die vorgenannten Erhebungen, Prüfungen und Programme durch. Ergeben sich aus den Feststellungen nach 2.2 Mängelschwerpunkte, so sind diese in Form von Amts- oder Regionalprogrammen aufzugreifen. Darüber hinaus sind die StÄfA aufgefordert, der LAfA geeignete Themen für die landesweite Programmarbeit vorzulegen.

Die für den Arbeitsschutz zuständigen Ressorts der Länder haben vereinbart, dass bundesweit koordinierte gezielt stichprobenartige Marktkontrollen von den für das Gerätesicherheitsgesetz zuständigen Überwachungsbehörden durchgeführt werden. Diese Marktkontrollen erfolgen im Rahmen der Programmarbeit. Einzelheiten der Koordination werden gesondert geregelt.

Die Wahrnehmung der Aufgabe nach 2.4 orientiert sich an der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum 2. Abschnitt des GSG. Festgestellte Mängel im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Allg. VwV werden mit dem Formular 1 des Anhangs der Allg. VwV den zuständigen Landesbehörden und der LAfA mitgeteilt. Alle erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen nach § 5 GSG sind von dem zuständigen StAfA unverzüglich einzuleiten. Für die Information an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entsprechend § 6 Abs. 3 GSG ist das Formular 2 zur Allg. VwV zu benutzen.

Um die Aufgabenwahrnehmung zu optimieren, arbeiten die StÄfA untereinander, mit den Bezirksregierungen und mit der LAfA zusammen. Insbesondere findet ein Informationsaustausch über gewonnene Erkenntnisse und geplante Programme sowie deren Ergebnisse statt.

Nach Weisung des MASSKS arbeiten Bedienstete der StÄfA anlassbezogen und befristet in überregionalen Fachgremien mit.

3.2
Personelle und materielle Ausstattung

Die Überwachung der Anforderungen nach dem GSG verlangt von den Beschäftigten in diesem Arbeitsbereich spezifische Erfahrungen und Fachkenntnisse. Zur Sicherstellung einer effizienten Überwachung müssen in jedem StAfA mindestens zwei Beschäftigte eingewiesen werden.

Zur Durchführung von Beweissicherungen, Dokumentationen und Prüfungen muss jedes StAfA über folgende Mindestausstattung verfügen:

- Fotoapparat mit Normal- und Makroobjektiv und Blitzlicht,

- Werkzeugkoffer mit Bandmaß, Winkelmesser, Wasserwaage, Schieblehre, diverse Schraubendreher, usw.,

- Taschenlampe,

- Phasenprüfer,

- VDE-Prüffinger,

- Vielfachmessgerät.

Vor dem Kauf von Prüfmustern sind die Möglichkeiten der

1. Auskunft des Herstellers nach  §7 Abs. 1 Satz 1 GSG,

2. Anordnung einer Sachverständigenprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG,

3. Probenahme nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GSG

auszuschöpfen. Soweit diese Möglichkeiten keinen Erfolg haben, kann die LAfA die Prüfmuster für die StÄfA erwerben.

4.
Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW

Aufgabe der LAfA ist die umfassende Unterstützung der Arbeitsschutzverwaltung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus dem Gerätesicherheitsgesetz. Zu den fachlichen Pflichtaufgaben gehören:

- Beratung der StÄfA in sicherheitstechnischen Fragen, fallweise Teilnahme an Besprechungen und gemeinsamen

  Betriebsbegehungen,

- Stellungnahmen zu sicherheitstechnischen Problemstellungen,

- Unterstützung bei der sicherheitstechnischen Beurteilung und Prüfung technischer Arbeitsmittel,

- Vorhaltung einer aktuellen Liste geeigneter Sachverständiger nach § 7 Abs. 1 Satz 3 GSG,

- Unterrichtung der Arbeitsschutzbehörden über aktuelle Erkenntnisse,

- Auswertung und ggfls. Weiterleitung von Berichten, sowie sonstigen Informationen,

- Auswertung und ggfls. Weiterleitung von EU-Schnellinformationen an die StÄfA und Bezirksregierungen

- Vorbereitung und Organisation von Aktivitäten mit überregionaler Bedeutung und besonderer Aktualität,

- Aufbereitung der Vorschläge der StÄfA für die zwischen den Arbeitsschutzressorts der Länder vereinbarten bundesweit koordinierten Marktkontrollen und Vorlage der Vorschläge in Listenform zum 30. November eines jeden Jahres an das MASSKS,

- Erarbeitung von Stellungnahmen zu Entwürfen von Rechtsvorschriften, Richtlinien, Normen, etc.,

- Geschäftsführung des Arbeitskreises Gerätesicherheitsgesetz,

- anlassbezogene und befristete Mitarbeit in überregionalen Fachgremien nach Weisung durch das MASSKS sowie

- Organisation und Durchführung der Fortbildung der in diesem Aufgabenbereich eingesetzten Bediensteten der Arbeitsschutzverwaltung.

Die LAfA stattet die StÄfA mit den unter 3.2 genannten Dokumentations-, Mess- und Prüfgeräten aus und weist die Bediensteten der StÄfA in die Anwendung ein.

5.
Bezirksregierungen

Die Bezirksregierungen bündeln die Erkenntnisse und koordinieren die Aktivitäten der StÄfA in ihrem Regierungsbezirk. Sie behandeln Fragen aus ihren Amtsbezirken übergreifend und führen ggf. eigene Bezirksprogramme durch.

Nach Weisung des MASSKS arbeiten Bedienstete der Bezirksregierungen anlassbezogen und befristet in überregionalen Fachgremien mit.

6.
Arbeitskreis Gerätesicherheitsgesetz

Es wird ein ständiger Arbeitskreis „Gerätesicherheitsgesetz“ eingerichtet, der das MASSKS in Bezug auf die Umsetzung des GSG berät. Der Arbeitskreis wird aus Beschäftigten der Arbeitsschutzverwaltung gebildet, tritt bei Bedarf zusammen, erstellt Informationsmaterial und versendet es nach Abstimmung mit dem MASSKS an alle Dienststellen der Arbeitsschutzverwaltung NRW. Die Aufgaben des Arbeitskreises sind insbesondere:

- Auswertung von Anregungen und Erarbeitung von Themenvorschlägen für Programme,

- Beratung von Einzelfragen aus der Arbeitsschutzverwaltung,

- Beratung zur Vorgehensweise der Arbeitsschutzverwaltung,

- Beratung der LAfA bei der Aus- und Fortbildung der Bediensteten der Arbeitsschutzverwaltung.

Dem Arbeitskreis gehören an:

- eine Vertreterin / ein Vertreter eines StAfA aus jedem Regierungsbezirk,

- eine Vertreterin / ein Vertreter einer Bezirksregierung sowie

- zwei Vertreterinnen / Vertreter der LAfA.

Je nach fachlicher / thematischer Notwendigkeit kann die Geschäftsführung des Arbeitskreises weitere Bedienstete der Arbeitsschutzverwaltung, insbesondere Juristen, zu speziellen Fragestellungen und Themen hinzuziehen.

MBl. NRW. 1999 S. 156.