Historische SMBl. NRW.
Historisch: Durchführung der §§ 11 und 13 Schwerbehindertengesetz - SchwbG- in der Landesverwaltung RdErl. d. Innenministers v. 10.6.1987 - II B 2 - 5.35.10 - 0/87
Historisch:
Durchführung der §§ 11 und 13 Schwerbehindertengesetz - SchwbG- in der Landesverwaltung RdErl. d. Innenministers v. 10.6.1987 - II B 2 - 5.35.10 - 0/87
Durchführung der §§ 11 und 13
Schwerbehindertengesetz - SchwbG- in der Landesverwaltung
RdErl. d. Innenministers v. 10.6.1987
-
II B 2 - 5.35.10 - 0/87
1
Zur Durchführung von § 13 Abs. 2 SchwbG haben die zur Beschäftigung
Schwerbehinderter verpflichteten Arbeitgeber dem für ihren Sitz zuständigen
Arbeitsamt jährlich, aufgegliedert nach Monaten, anzuzeigen
1.1
- die Zahl der Arbeitsplätze nach § 7 Abs. 1 SchwbG, darunter die nach § 8 Satz
1 sowie § 7 Abs. 2 und 3 SchwbG, gesondert für jede Dienststelle,
1.2
- die Zahl der beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen
anrechnungsfähigen Personen, darunter die Zahlen der zur sonstigen beruflichen
Bildung eingestellten Schwerbehinderten und Gleichgestellten, gesondert nach
ihrer Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen,
1.3
- Mehrfachanrechnungen und
1.4
- den Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe.
Die Anzeige ist gesondert
für jede Dienststelle bis zum 31. März eines jeden Jahres für das
voraufgegangene Jahr aufgegliedert nach Monaten zu erstatten.
Der Anzeige sind 2
Ausfertigungen des nach § 13 Abs. l SchwbG, ebenfalls gesondert für jede
Dienststelle, zu führenden Verzeichnisses der im voraufgegangenen Jahr
beschäftigten Schwerbehinderten, Gleichgestellten und sonstigen anrechnungsfähigen
Personen beizufügen (§ 13 Abs. 2 Satz 3 SchwbG). Dabei ist zu beachten, dass
das SchwbG in der jetzigen Fassung im Gegensatz zum früheren
Schwerbeschädigtengesetz im Landesdienst keine Berufsgruppe unberücksichtigt
lässt. Es werden also z. B. auch die Polizeivollzugsbeamten sowie das
Pflegepersonal in den medizinischen Einrichtungen der wissenschaftlichen
Hochschulen bei der Berechnung mit erfasst. Ausnahmen ergeben sich lediglich
aus § 7 Abs. 2 und 3 SchwbG.
2
Da bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe nach § 11 Abs. 7 SchwbG das Land als
ein Arbeitgeber gilt, wird im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, allen
Landesministern, dem Präsidenten des Landtags und dem Präsidenten des
Landesrechnungshofes folgendes bestimmt:
2.1
Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen (LDS)
nimmt gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit, dem Landesarbeitsamt
Nordrhein-Westfalen und dem Arbeitsamt Düsseldorf für den gesamten Bereich der
Landesverwaltung die Aufgaben nach § 13 Abs. l, 2, 5 und § 11 Abs. 7 SchwbG
wahr.
2.2
Für die Durchführung des Verfahrens gilt die als Anlage abgedruckte Arbeitsanweisung.
2.3
Sollten örtliche Arbeitsämter irrtümlich die Erfüllung der Anzeigepflicht bei
einzelnen Dienststellen des Landes anmahnen, so sind sie auf die durch diesen
Erlass getroffene Regelung zu verweisen.
2.4
Zur Erfüllung der Anzeigepflicht nach §13 Abs. 2 SchwbG erstellt das LDS für
jeden Geschäftsbereich eine nach Dienststellen geordnete Anzeige zuzüglich
einer summarischen Zusammenfassung. Diese Anzeige ist zu senden
an das Arbeitsamt Düsseldorf mit einer Abschrift der Verzeichnisse nach §
13 Abs. l SchwbG;
an die jeweilige oberste Dienstbehörde mit Abdrucken für die
Hauptpersonalräte, die Hauptrichterräte, die Hauptschwerbehindertenvertretung
und den Beauftragten für die Angelegenheiten der Schwerbehinderten;
2.4.3
an den Landschaftsverband Rheinland in Köln -Hauptfürsorgestelle - in
zweifacher Ausfertigung, je zwei Abschriften der Verzeichnisse nach § 13 Abs. l
SchwbG sind beizufügen.
2.5
Das LDS errechnet für den gesamten Bereich der Landesverwaltung die
Ausgleichsabgabe nach § 11 Abs. 7 SchwbG und führt den errechneten Betrag an
die Hauptfürsorgestelle für Schwerbehinderte beim Landschaftsverband Rheinland
in Köln ab.
Das LDS NW legt über den Innenminister dem Landtag unter Bezug auf den
Beschluss vom 16. 10. 1951 (Drucksache 476 - 2. Wahlperiode -) jeweils eine
Durchschrift der Gesamtrechnung für den Bereich der Landesverwaltung vor.
4
Die in § 13 Abs. 2 Satz 4 SchwbG genannten Vertretungen erhalten von der
Dienststelle, bei der sie gebildet sind, je eine Abschrift der Anzeige nach §
13 Abs. 2 und des Verzeichnisses nach § 13 Abs. l SchwbG.
Stufenvertretungen nach § 27 SchwbG erhalten von der Dienststelle, bei der
sie gebildet sind, die Daten des Personenkreises, für den sie originär
zuständig sind.
5
Oberste
Landesbehörden, in deren Geschäftsbereich Beamte auf Widerruf im
Vorbereitungsdienst für Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen
Dienstes ausgebildet werden, melden der Hauptschwerbehindertenvertretung jährlich einmal zum 31. 12., wie viele
Schwerbehinderte im zurückliegenden Jahr in Ausbildungsverhältnisse eingestellt
wurden.
für die Durchführung der §§ 11 und 13
Schwerbehindertengesetz - SchwbG -
in der Landesverwaltung
Schwerbehinderte im Sinne
dieser Arbeitsanweisung sind
- Schwerbehinderte nach § l SchwbG,
- Gleichgestellte nach § 2 SchwbG,
- Inhaber des Bergmannversorgungsscheines, auch wenn sie nicht Schwerbehinderte
im Sinne der §§ l und 2 SchwbG sind,
- Witwen und Ehefrauen, deren Anrechnung zugelassen ist (s. Art. III § 8 des
Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts vom 24. April 1974 -
BGBl.I S. 981).
Dienststellen im Sinne
dieser Arbeitsanweisung sind nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SchwbG die Dienststellen
nach dem Landespersonalvertretungsgesetz.
1
Aufgaben des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NW (LDS)
Das LDS hat für den Bereich der gesamten Landesverwaltung folgende Aufgaben:
1.1
Führung der Verzeichnisse nach § 13 Abs. l SchwbG,
1.2
Erstellung der Anzeigen nach § 13 Abs. 2 SchwbG und ihre Vorlage an das
zuständige Arbeitsamt,
l.3
Benennung der Vertrauensmänner oder Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten nach
§ 13 Abs. 5 in Verbindung mit §§ 24 und 27 SchwbG,
1.4
Benennung der von den Arbeitgebern bestellten Beauftragten für die
Angelegenheit der Schwerbehinderten nach § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 28
SchwbG,
1.5
Errechnung der Ausgleichsabgabe nach § 11 Abs. 7 SchwbG und ihre Abführung an
den Landschaftsverband Rheinland, Hauptfürsorgestelle.
2
Monatliche Führung der Verzeichnisse
2.1
Neuzugänge
Die Ersterfassung der für die Führung der Verzeichnisse (Nr. 1.1) und die
Erstellung der Anzeigen (Nr. 1.2) benötigten Daten erfolgt unter Beachtung der
Erläuterungen (Anlage 1) gemeinsam
mit den Belegen „Daten zur Dienststelle“(DZD/Anlage
2) und „Daten zur Person“ (DZP/Anlage
3).
2.1.1
Zugänge „DZD“
Im laufenden Monat erhalten neu eingerichtete Dienststellen je einen Vordruck
„DZD“(Anlage 2). Zu diesem Vordruck werden die Datenfelder 01 bis 10 -
soweit bekannt - bereits vom LDS NW ausgefüllt. In der Dienststelle sind die
Datenfelder 02 bis 10 auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und
ggf. zu ergänzen bzw. zu berichtigen. Zusätzlich sind die Datenfelder 11-13
auszufüllen.
2.1.2
Zugänge „DZP“
Im laufenden Monat erhalten neu eingerichtete Dienststellen eine ausreichende
Anzahl Vordrucke „DZP“(Anlage 3). Am Anfang eines Kalenderjahres
erhalten alle Dienststellen zusätzlich eine der Zahl der bisherigen Meldungen
entsprechende Anzahl Vordrucke „DZP“ für Zugänge im laufenden Kalenderjahr. Für
im laufenden Monat eingestellte Schwerbehinderte ist von der Dienststelle ein
Beleg „DZP“ auszufüllen. Das Datenfeld 53 bleibt leer.
2.2
Änderungen
Für alle Veränderungen, die bereits gespeicherte Dienststellen- und
Personendaten betreffen, sind ausschließlich die Jahresübersichten „Daten zur
Dienststelle“ (Anlage 4) bzw.
Jahresübersichten „Daten zur Person“ (Anlage
5) als Korrekturbelege zu verwenden.
2.2.1
Änderungen „DZD“
In der Jahresübersicht„Daten zur Dienststelle“ sind die Datenfelder 02 bis 09
auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen bzw. zu
berichtigen. Die Datenfelder 11,12,13 und 20 sind für den laufenden und alle
zurückliegenden Monate zu ergänzen und ggf. zu korrigieren. Die Datenfelder
14-17 sind nicht auszufüllen, weil sie aufgrund der Neuaufnahmen sowie
Änderungen bei den Daten zur Person maschinell errechnet werden.
2.2.2
Änderungen „DZP“
In den Jahresübersichten „Daten zur Person“ sind die Datenfelder 54 bis 60, 62
und 63 zu überprüfen und ggf. zu verändern. In den übrigen Datenfeldern (61, 64
bis 70) sind nur in dem Datenfeld und für den Monat Änderungen einzutragen, in
dem die Änderung eingetreten ist.
Für Schwerbehinderte, die im Laufe des Jahres aus ihrer Dienststelle
ausgeschieden sind, hat diese nur das Austrittsdatum (Datenfeld 63)
auszufüllen. Die Datenfelder für den/die Monat(e), der/die dem Austrittsdatum
folgt/folgen, werden maschinell gelöscht.
2.3
Erfassung der Vertrauensmänner oder Vertrauensfrauen
Für die Erfassung der Vertrauensmänner oder Vertrauensfrauen der
Schwerbehinderten (Nr. 1.3) ist der hierfür bestimmte Beleg (Anlage 6) zu verwenden.
2.4
Termin
Änderungen bzw. Neuaufnahmen sind dem LDS NW monatlich einmal bis zum 10. des folgenden Monats zuzusenden.
Belege, bei denen keines
der Datenfelder 02 bis 20 (DZD), 54 bis 70 (DZP), geändert wurde, verbleiben
bei der Dienststelle.
2.5
Der Sendung an das LDS NW ist ein Übersendungsschreiben beizufügen, auf dem zu
vermerken ist, wie viele Belege der Anlagen 2 bis 6 dem LDS NWübersandt worden
sind. Ein Blankobeleg des Übersendungsschreibens geht der Dienststelle mit
jeder Rücksendung zu. Nach Erfassung und Überprüfung der eingesandten Belege
wird zu jedem neu aufgenommenen oder veränderten Datensatz zur Dienststelle
bzw. zur Person je eine Jahresübersicht (Anlagen 4 und 5) erstellt. In
den Jahresübersichten sind die evtl. Fehler vermerkt. Die veränderten
Jahresübersichten werden zusammen mit einem Übersendungsschreiben an die
Dienststelle übersandt.
Ist eine Rücksendung
korrigierter bzw. ergänzter Belege an das LDS NW erforderlich, erfolgt diese zum 10. des folgenden Monats (dem
Termin, zu dem die nächste monatliche Meldung zu erstatten ist) an das LDS NW.
2.6
Jahresbereinigung
Nach Durchführung des Änderungsdienstes für den Monat Dezember wird eine
Bereinigung des Jahresbestandes vorgenommen. Das LDS fertigt deshalb
Jahresübersichten zu allen gespeicherten Dienststellen und Personen, die die
Dienststellen überprüfen und bereinigen. Der Schwerbehindertenvertretung ist
Gelegenheit zu geben, zu den Listen Stellung zu nehmen. Diese Jahresübersichten
werden zusammen mit den vorgedruckten Anschreiben und einem vorgedruckten Bestätigungsschreiben
(Anlage 7) den Dienststellen
zugeleitet. Die Korrektur des Jahresbestandes erfolgt analog 2.2.1 und 2.2.2,
jedoch mit der Abweichung, dass der Termin für die Rücksendung an das LDS NW im
Anschreiben angegeben ist.
Sind alle Korrekturen
durchgeführt, so hat die Dienststelle dem LDS NW auf dem vorbereiteten
Bestätigungsschreiben die Richtigkeit der durchgeführten Korrekturen zu
bestätigen.
2.7
Nachbereinigung
Für das LDS kann sich die Notwendigkeit ergeben, die Jahresbestände zurückliegender
Jahre auf Grund von Nachmeldungen durch die Dienststellen zu korrigieren, weil
die Vollständigkeit und die Richtigkeit aller Datenbestände Grundlage für die
Berechnung eines evtl. Guthabens aus Vorjahren und somit auch für die
Ermittlung der Ausgleichsabgabe für das laufende Jahr ist. Eine solche
Nachbereinigung ist auch dann erforderlich, wenn zu einem zurückliegenden Jahr
nur rückwirkende Neuaufnahmen vorliegen.
Nach Durchführung der
Nachbereinigung verfügen die Dienststellen über einen vollständigen und
bereinigten Datenbestand nach dem Stand am Ende des abgelaufenen Jahres.
2.8
Wenn die Jahresbereinigung für das abgelaufene Jahr abgeschlossen ist, werden
die Jahresübersichten für das Folgejahr ausgedruckt und zusammen mit den mit
Anschriften versehenen Vordrucken DZP den Dienststellen als Belege für
Korrekturen bzw. Neuaufnahmen zugesandt
3
Erfassung der Vertrauensmänner oder Vertrauensfrauen der Schwerbehinderten
sowie der Beauftragten der Arbeitgeber für die Angelegenheiten der
Schwerbehinderten.
3.1
Vertrauensmänner oder Vertrauensfrauen
Im Rahmen der
Anzeigeverfahren haben die Dienststellen auf den vom LDS NW zur Verfügung
gestellten Vordrucken die Vertrauensmänner oder Vertrauensfrauen an das LDS NW
zu melden.
Eintretende Veränderungen
teilen die Dienststellen unter Verwendung der Vordrucke unverzüglich dem LDS NW
mit.
3.2
Beauftragte
3.2.1
Die Ressorts teilen dem LDS NW die von ihnen für die Angelegenheiten der
Schwerbehinderten bestellten Beauftragten formlos mit.
3.2.2
Veränderungen werden dem LDS NW unverzüglich mitgeteilt.
Anlagen: