Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Eigenunfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen Zusammenstellung der Vorschriften und Regeln zur Durchführung der Unfallverhütung, Ersten Hilfe und Betriebshygiene RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20.2.1987 - IIIA 3 - 8012.5 - (III Nr. 1/87)¹)

 

Historisch:

Eigenunfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen Zusammenstellung der Vorschriften und Regeln zur Durchführung der Unfallverhütung, Ersten Hilfe und Betriebshygiene RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20.2.1987 - IIIA 3 - 8012.5 - (III Nr. 1/87)¹)

20. 2. 87 (1)

234. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 10. 1996 = MBl. NW. Nr. 65 einschl.)


 Eigenunfallversicherung  des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusammenstellung der Vorschriften

und Regeln zur Durchführung der Unfallverhütung,

Ersten Hilfe und Betriebshygiene

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 20.2.1987 - IIIA 3 - 8012.5 - (III Nr. 1/87)¹)

Gemäß Abschnitt 4.4 meines RdErl. „Durchführung der Eigenunfallversicherung des Landes Nordrhein-Westfalen und Selbstverwaltung und Geschäftsführung der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung" - W UV NW - v. 9. 1.1986 (MBL NW. S. 370/SMB1. NW. 8221) ordne ich hiermit an, daß bei der Durchführung der Unfallverhütung, der Anlage Ersten Hilfe und der Betriebshygiene die in der Anlage genannten Vorschriften und Regelwerke zu beachten sind.

In der Anlage sind keine Vorschriften aufgeführt, die für die versicherten Unternehmen/versicherten Personen unabhängig von der Eigenunfallversicherung gelten, wie z.B. die Gefahrstoffverordnung, die Verordnungen nach § 24 GewO, die Strahlenschutzverordnung oder das Ju-gendarbeitsschutzgesetz.

Hinsichtlich der rechtlichen Bedeutung der verschiedenen Vorschriften und Regeln weise ich auf folgendes hin:

- Bei den in der Anlage bezeichneten Unfallverhütungs-vorschrlften handelt es sich um Rechtsnormen, die von den Unfallversicherungsträgern herausgegeben und für den Bereich der Eigenunfallversicherung des Landes NRW übernommen worden sind. Unfallverhütungsvorschriften sind Mindestnormen, die zur Vermeidung von Unfällen eingehalten werden müssen. Sie sind für die Unternehmen und für die Versicherten verbindlich.

- Die Durchfuhrungsanweisungen zu den Unfallyerhü-tungsvorschriften sind Erkenntnisquellen und Entscheidungshilfen für die Adressaten der Unfallverhütungsvorschriften. Sie geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften festgelegten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.

- Richtlinien sind in der Regel Vorläufer von Unfallverhütungsvorschriften. Sie werden im allgemeinen anstelle einer Unfallverhütungsvorschrift erlassen, wenn eine bestimmte technische Entwicklung noch nicht abgeschlossen' oder im Hinblick auf Sicherheitsbelange noch nicht voll überschaubar ist Richtlinien gehören zu den -sicherheitstechnischen Regem, die der Unternehmer

gem. §2 Abs. l der Unfallverhütungsvorschrift „Allgemeine Vorschriften*' (GUV 0.1) zu beachten hat Werden Richtlinien nicht beachtet, kann dies nicht nur zu einem Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften führen, sondern ebenso zu einer zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers, wenn dadurch ein Unfall eingetreten ist

- Sicherheitsregeln sind Zusammenstellungen einschlägiger Bestimmungen, die in Vorschriften oder Technischen Regelwerken enthalten sind, und Regeln der Technik für solche Bereiche, für die es keine anderen schriftlichen Regelungen gibt Dazu zählen auch Verhaltensregem.

- Grundsitze regeln bestimmte Verfahren, z. B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen oder arbeitsmedizinischen Untersuchungen.

- Merkblatter und Merkhefte enthalten in der Regel Informationen über allgemeine sicherheitstechnische Erkenntnisse und Regelungen, die zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt in Rechtsvorschriften, berufsgenossenschaftlichen . Schriften und Technischen Regelwerken niedergelegt sind. Sie sollen die Anwendung der Erkenntnisse und Regelungen bei der praktischen Arbeit erleichtern.

Für die Beschaffung der Vorschriften und Regelwerke und ihre Aktualisierung in den Unternehmen ist der Leiter des Unternehmens gemäß Abschnitt 4.1 W UV NW verantwortlich. Er hat im Interesse einer sparsamen Ver- • Wendung öffentlicher Mittel sicherzustellen, daß für seinen Bereich

- nur die Vorschriften und Regeln bestellt werden, die erforderlich sind, und

- beim Ausscheiden eines Sicherheitsbeauftragten, eines Betriebsarztes oder einer Sicherheitsfachkraft die Vorschriftensammlung dem jeweiligen Nachfolger übergeben wird.

Die in der Anlage mit einer Bestell-Nr. aufgeführten Vorschriften und Regelwerke werden von der Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW (LAfA), Ulenberg-straße 127-131, 40225 Düsseldorf, Fax 0211/3101-189, auf schriftliche Anforderung kostenlös an die Unternehmen abgegeben, die durch die Eigenunfallversicherung des Landes NRW erfaßt werden. Mehrfachanforderungen sind zu begründen. Vorschriften ohne Bestell-Nr. sind in den amtlichen Mitteilungsblättern veröffentlicht.

Zweifelsfragen hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften und sonstige Fragen des Arbeitsschutzes, der Ersten Hilfe und der Betriebshygiene sind mit dem zuständigen Staatlichen Amt für Arbeitsschutz zu klären.

') MBl. NW. 1987 S. 434, geändert durch RdEr. v. 20.10.1989 (MBl. NW. 1989 S. 1467), 26.7.1996 (MBl. NW. 1996 S. 1304).


Anlagen: