Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 10.12.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 1254

 


Historisch: Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Umleitungsstrecken und die Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen bei Vorhaben nach dem GVFG und nach § Sa FStrG RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 15. 6. 1976, WB 6 - 51-800 (13) - 10/76 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Umleitungsstrecken und die Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen bei Vorhaben nach dem GVFG und nach § Sa FStrG RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 15. 6. 1976, WB 6 - 51-800 (13) - 10/76 ¹)


Richtlinien

über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten

bei Umleitungsstrecken und die Berücksichtigung

von Vorsorgemaßnahmen bei Vorhaben

nach dem GVFG und nach § Sa FStrG

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 15. 6. 1976, WB 6 - 51-800 (13) - 10/76 ¹)

In Ergänzung zu den Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Gemeindever-kehrsfinanzierungsgesetzes (W-GVFG) - RdErl. v. 2. 4.1973 (SMB1. NW. 910) - gebe ich die als Anlage abgedruckten Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Umleitungsstrecken und die Berücksichtigung von Vorsorgemaßnahmen für förderungsfähige Vorhaben bekannt..

Die Richtlinien sind anzuwenden bei allen neuen Vorhaben und bei laufenden Maßnahmen, soweit bei der Antragsprüfung oder im Zuwendungsbescheid eine abweichende Regelung nicht getroffen worden ist.

Die Bestimmungen bezüglich der Umleitungsstrecken sind auf Vorhaben nach § 5 a FStrG entsprechend anzuwenden. Für Vorsorgemaßnahmen gilt dies nicht.

Sofern die zuwendungsfähigen Kosten des Zweitvorhabens 500000,- DM übersteigen, ist der Antrag auf Anerkennung einer Vorsorgemaßnahme bzw. auf ihre Mitförderung im Rahmen des Erstvorhabens mir zur Entscheidung vorzulegen. In den übrigen Fällen entscheidet die Bewilligungsbehörde.

Im Einvernehmen mit dem Innenminister, dem Finanzmini--ster und dem Landesrechnungshof.


Anlagen: