Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Kosten der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht Verrechnung der Aufwendungen für statistische Berechnungen bei Brücken-und Ingenieurbauten RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14.02.1973-VI B 4 - 60 - 01 (2) 8791/72-24/73¹)

 

Historisch:

Kosten der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht Verrechnung der Aufwendungen für statistische Berechnungen bei Brücken-und Ingenieurbauten RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14.02.1973-VI B 4 - 60 - 01 (2) 8791/72-24/73¹)

94. Ergänzung — SMBl. NW. — (Stand 1. 5. 1973 = MBl. NW. Nr. 35 einschl.)

14. 2. 73 (1)


Kosten der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht Verrechnung der Aufwendungen für statistische Berechnungen bei Brücken-und Ingenieurbauten

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 14.02.1973-VI B 4 - 60 - 01 (2) 8791/72-24/73¹)

 Der Bundesminister für Verkehr hat nach Anhörung der obersten Straßenbaubehörden der Länder mit seinem Allgem. RdSchr. Nr. 22/72; Sachgebiet 18: Finanzierungsangelegenheiten und Sachgebiet 5: Brücken- und Ingenieurbau vom 28. 11. 1972 - StB 2/3/38.02.02/2026 Fi 72 - geregelt, in welcher Weise die Kosten der statischen' Berechnungen für Brücken-und Ingenieurbauten im Zuge von Bundesfernstraßen auf Entwurfs- und Baukosten verrechnet werden sollen.

Hiemach werden 3 Arten von statischen Berechnungen unterschieden:

1. Statische Berechnungen, die für Ausschreibung und Vergabe notwendig sind (Entwurfsstatik),

2. statische Berechnungen, die den Nachweis erbringen, daß alle Teile des Bauvorhabens richtig bemessen sind und ihre Standsicherheit gewährleistet ist (Ausführungsstatik),

3. statische Berechnungen für Hilfskonstruktionen und bauliche Zwischenzustände.

Aus dem als Anlage beigefügten Verzeichnis, das in Zusammenarbeit mit den Brückenreferenten der Länder entstanden ist, ergibt sich, welche Leistungen zur Entwurfsstatik (Nr. 1) gehören. Die vollständige Aufstellung der Entwurfsstatik in diesem Umfang ist Voraussetzung für die ordnungsgemäße Ausschreibung und Vergabe. Die Kosten der Aufstellung gehören zu den Kosten der Entwurfsbearbeitung. Sie dürfen nicht aus Baumitteln bezahlt werden.

Der Bundesminister für Verkehr ist aber damit einverstanden, daß die Kosten für die Aufstellung der Ausführungsstatik (Nr. 2) und der statischen Berechnung für Hilfskonstruktionen und bauliche Zwischenzustände (Nr. 3) aus Baumitteln bezahlt werden.

Die Kosten für die Prüfung aller statischen Berechnungen gehören zu den Verwaltungsausgaben und dürfen nicht aus Baumitteln bestritten werden (vgl. auch § 5 der 1. EKrV),

Somit ist nach vielen Jahren in Besprechungen zwischen Bund und Ländern eine Regelung gefunden worden, die den Erfordernissen der schwierigen und umfangreichen statischen Berechnungen bei Brücken- und Ingenieurbauten gerecht wird. Außer bei allen Um- und Neubauten von Brücken-und Ingenieurbauwerken im Zuge von Bundesfernstraßen kann auch bei gleichen Bauvorhaben in Land-, Kreis- und Gemeindestraßen ebenso verfahren werden.

912

') MBl. NW. 1973 S. 449.


Anlagen: