Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 30.10.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 541).

 


Historisch: Richtlinien für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - III C 2 - 21 - 03/7.2.2- (Am 01.01.2003: MVEL) v. 13.1.1989

 

Historisch:

Richtlinien für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - III C 2 - 21 - 03/7.2.2- (Am 01.01.2003: MVEL) v. 13.1.1989

Richtlinien
für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen
nach § 67 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
- III C 2 - 21 - 03/7.2.2- (Am 01.01.2003: MVEL)
v. 13.1.1989

Für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 FeV sind die Fahrerlaubnisbehörden zuständig (§ 2 Nr. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der FeV). Die Anerkennung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu erteilen. Hierbei ist folgendes zu beachten:

1
Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des verantwortlichen Leiters der Sehteststelle nach § 67 Abs. 2 Nr. l FeV ist die Beibringung eines Führungszeugnisses erforderlich.
2
Personelle Ausstattung

2.1
Der Sehtest darf nur von Personen durchgeführt werden, die einen Nachweis darüber erbracht haben, dass sie das Sehtestgerät einwandfrei bedienen, den Sehtest sachgerecht durchführen und die Sehtestbescheinigung ordnungsgemäß ausfüllen können und mit den sonstigen Bestimmungen über den Sehtest vertraut sind.

Die Sehtester haben hierbei eine Arbeitsanweisung zu beachten (Anlage 1).

2.2
Die nach § 67 Abs. 2 Nr. 2 FeV vorgeschriebene ärztliche Aufsicht kann nur von einem Arzt für Augenheilkunde oder einem im § 67 Abs. 5 FeV genannten Arzt gewährleistet werden. Der aufsichtführende Arzt hat eine Erklärung abzugeben, dass er festgestellte Beanstandungen und die evtl. Beendigung der Aufsichtstätigkeit unmittelbar der Aufsichtsbehörde mitteilt.
3
Sachliche Ausstattung

Es dürfen nur Sehtestgeräte verwendet werden, die im Genehmigungsverfahren genannt worden sind und der DIN-Norm 58220 T 6 entsprechen. Die verwendeten Sehtestgeräte müssen eine zuverlässige Sehschärfebestimmung und eine Umrechnung in Visuswerte von 0,7 und 1,0 ermöglichen.
4
Räumliche Ausstattung
4.1
Der Sehtest soll nicht in Anwesenheit unbeteiligter dritter Personen vorgenommen werden. Es muss daher neben dem Sehtestraum ein Warte- bzw. Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen.

4.2
Sehtests sollen nicht in Gaststätten oder in Räumen abgenommen werden, die nur durch Gaststättenräume zu erreichen sind.
5
Sehtestbescheinigungen
Es dürfen nur Sehtestbescheinigungen gemäß in Anlage 2 vorgeschriebenem Muster verwendet werden. In den Kopf der Sehtestbescheinigungen muss die Bezeichnung der Sehteststelle mit einer von der Zentralen Auswertungsstelle zugeteilten Kennnummer eingedruckt sein. Die Vordrucksätze sind bei der Zentralen Auswertungsstelle (Nr. 6.1) oder der von ihr benannten Bezugsquelle anzufordern.
6
Aufsichtsmaßnahmen
Die Aufsicht über die Sehteststellen wird von der Fahrerlaubnisbehörde ausgeübt
(§ 2 Nr. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der FeV). Für diese Aufgabe kann sich die Straßenverkehrsbehörde nach § 67 Abs. 3 FeV bestimmter Sachverständiger bedienen. Von dieser Möglichkeit ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung soweit wie möglich Gebrauch zu machen. Hierbei ist wie folgt zu verfahren:

6.1
Die Sehtestergebnisse aller Sehteststellen werden nach § 67 Abs. 3 letzter Satz FeV einer vergleichenden Auswertung unterzogen. Für diese Aufgabe steht im Land Nordrhein- Westfalen eine zentrale Auswertungsstelle (Kuratorium Gutes Sehen e.V.) zur Verfügung. Die Anschrift lautet:

Kuratorium Gutes Sehen e.V.
Kirchweg 2
50858 Köln
Tel.: 0221/94 86 28-0
Fax: 02 21/4 84 62 20

Sollten sich bei der Auswertung der Sehtestergebnisse Abweichungen ergeben, wird die Fahrerlaubnisbehörde von der zentralen Auswertungsstelle unterrichtet. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet, ob eine gezielte Überprüfung der Sehteststelle angebracht ist. Das gleiche gilt, wenn sonstige Bedenken an der ordnungsgemäßen Durchführung der Sehtests auftreten. Auch hierbei kann sich die Fahrerlaubnisbehörde sachverständiger Hilfe bedienen.

Die entsprechenden Kosten für die zentrale Auswertungsstelle und die Inanspruchnahme von Sachverständigen können zusammen mit den Gebühren für den eigenen Verwaltungskostenaufwand der Aufsichtsmaßnahmen, nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr geltend gemacht werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 5; Geb.Nr. 399 der Anlage zu § 1 GebOSt).

6.2
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen ist die Anerkennung einer Sehteststelle daher u. a. mit folgenden Auflagen zu verbinden:

6.2.1
Die Sehteststelle hat Veränderungen in der ärztlichen Aufsicht unverzüglich anzuzeigen.

6.2.2
Über die eingesetzten Sehtester hat der aufsichtführende Arzt eine Bescheinigung zu erstellen, aus der sich ergibt, dass der Betreffende
- das Gerät einwandfrei bedienen,
- den Sehtest sachgerecht durchführen,
- die Sehtestbescheinigung ordnungsgemäß ausfüllen kann sowie
- mit den sonstigen mit dem Sehtest zusammenhängenden Bestimmungen und Regelungen vertraut ist.

Die Bescheinigung ist bei der Sehteststelle aufzubewahren.

6.2.3
Die verwendeten Sehtestgeräte sind vom aufsichtführenden Arzt halbjährlich auf einwandfreie und korrekte Funktion zu überprüfen. Die Überprüfung ist bei der Sehteststelle aktenkundig zu machen. Ein Typ-Wechsel der Sehtestgeräte ist der zuständigen Straßenverkehrsbehörde anzuzeigen und zu bestätigen, dass die neuen Geräte den Anforderungen nach Nummer 3 entsprechen.

6.2.4
Von jeder Sehtestbescheinigung hat eine Durchschrift bei der Sehteststelle zu verbleiben und ist dort mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Die Vordrucke der Sehtestbescheinigungen sind jederzeit so aufzubewahren, dass eine Kenntnisnahme durch Unbefugte und ein sonstiger Missbrauch ausgeschlossen sind.

6.2.5
Die Sehtester haben über die von ihnen durchgeführten Testungen Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen haben sich auf die Anzahl der Testungen und das jeweils erzielte Ergebnis (Fahrerlaubnisklasse, bestanden/nicht
bestanden) zu erstrecken. Die Sehteststelle hat die Ergebnisse nach einem vorgegebenen Meldeformular (Anlage 3) mit einer anonymisierten Ausfertigung der Sehtestbescheinigung (Anlage 2 a) halbjährlich der zentralen Auswertungsstelle zu übersenden.

Stellt die zentrale Auswertungsstelle Auffälligkeiten fest, so wird die zuständige Fahrerlaubnisbehörde unterrichtet.

6.2.6
Werden vom aufsichtführenden Arzt Mängel festgestellt, dürfen weitere Sehtestungen erst durchgeführt werden, wenn die Mängel behoben sind.

6.2.7
Änderungen in der räumlichen Unterbringung der Sehteststelle sind der Fahrerlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.

6.2.8
Für die Sehtests ist eine Gebühr nach Geb.Nr. 403 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu erheben.
7
Für die amtliche Anerkennung einer Sehteststelle ist eine Gebühr nach der Geb.Nr. 214.2 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festzusetzen.

MBl. NRW. 1989 S. 136, geändert durch RdErl. v. 4.3.1994 (MBl. NRW. 1994 S. 491), 25.8.2000 (MBl. NRW. 2000 S. 1014).


Anlagen: