Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zentrale Steuerung von Lichtzeichenanlagen Mitwirkung der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 22. 12. 1980 -IV C 5-6220/2528¹)

 

Historisch:

Zentrale Steuerung von Lichtzeichenanlagen Mitwirkung der Polizei RdErl. d. Innenministers v. 22. 12. 1980 -IV C 5-6220/2528¹)

149. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 6. 1982 = MBl. NW. Nr. 42 einschl.)

22.12.80(1)


Zentrale Steuerung

von Lichtzeichenanlagen

Mitwirkung der Polizei

RdErl. d. Innenministers v. 22. 12. 1980 -IV C 5-6220/2528¹)

1 Die Polizei ist vor der Einrichtung von 'Lichtzeichenanlagen zu hören (VWV - StVO Nr. l zu § 45 Abs. 3 S. 1). Werden verkehrsangepaßte Programme erstellt, so soll die Polizei vorher unterrichtet werden. Es ist nicht erforderlich, daß zentrale Steuerungsanlagen bei der Polizei stationiert werden. Vielmehr reicht es aus, wenn die Polizei über wesentliche Veränderungen unterrichtet wird, die polizeiliche Maßnahmen erfordern, wie z. B. unterstützende Verkehrsregelung an Ab- oder Umleitungspunkten, Aufklärung auf gestörten oder neu empfohlenen Routen, Verkehrssicherung an Störungsstellen oder Information des Verkehrswarndienstes. Auf welche Weise dies erfolgt, richtet sich nach den örtlichen und technischen Gegebenheiten. Andererseits können die Kreispolizeibehörden bei bestimmten Anlässen, wie z. B. Katastrophen oder Unfällen, die Abschaltung von Lichtzeichenanlagen verlangen und bei vorhersehbaren Störungen, z. B. bei Veranstaltungen, um Prüfung ersuchen, ob andere Schaltungen oder Signalprogramme möglich sind.

2 Bei der Neueinrichtung von Steuerungszentralen der Kommunalverwaltung haben die Kreispolizeibehörden die vorstehenden Grundsätze zu beachten. In den wenigen Fällen, in denen Steuerungszentralen noch in Gebäuden der Polizei untergebracht sind, ist eine Verlagerung in kommunale Gebäude bei ohnehin notwendigen technischen Veränderungen anzustreben.

3 Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr.

9220

') MBl. NW. 1981 S. 87.

!) MBl. NW. 1981 S. 347, geändert durch RdErl. v. 4.3.1982 (MBl. NW. 1982 S. 806).