Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der Straßenbaubehörden und der Polizei — Verkehrslenkungsrichtlinien — Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr — V/B 4 — 73 — 01 — 4/69 —, d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten — IV B 2 — 14 — 12 (35) — u. d. Innenministers — IV C 2 — 6221 — v. 12. 12. 1968¹)

 

Historisch:

Richtlinien für verkehrslenkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden, der Straßenbaubehörden und der Polizei — Verkehrslenkungsrichtlinien — Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr — V/B 4 — 73 — 01 — 4/69 —, d. Ministers für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten — IV B 2 — 14 — 12 (35) — u. d. Innenministers — IV C 2 — 6221 — v. 12. 12. 1968¹)

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Richtlinien für verkehrslenkende Maßnahmen

der Straßenverkehrsbehörden,

der Straßenbaubehörden und der Polizei

— Verkehrslenkungsrichtlinien —

Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und

Verkehr — V/B 4 — 73 — 01 — 4/69 —, d. Ministers für

Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten — IV B 2 — 14 —

12 (35) — u. d. Innenministers — IV C 2 — 6221 —

v. 12. 12. 1968¹)

Nachstehende Richtlinien, die der Bundesniinister für Verkehr im Verkehrsblatt 1968 S. 239 veröffentlicht hat und die an die Stelle der .Richtlinien für die Durchführung verkehrslenkender Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden" (VkBl 1964 S. 251 und VkBl 1966 S. 310) treten, führe ich hierm'it im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Minister für Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen ein.

Bei der Durchführung der Richtlinien sind die sich daran anschließenden Hinweise zu beachten.

Verlautbarung

de* Bundesministers für Verkehr vom 9. S. 1968 (VkBl 1968 S. 239)

Die zunehmende Verkehrsdichte auf den Straßen zwingt die Straßenverkehrsbehörden, die Straßenbaubehörden und die Polizei, den Fragen des reibungslosen Verkehrsablaufs ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Besonders während der Reisezeit muß alles getan werden, um den Straßenverkehr flüssig zu halten.

Die in diesen Richtlinien empfohlenen Maßnahmen können nur dann erfolgreich sein, wenn die beteiligten Behörden stets eng zusammenarbeiten.

1. Zustand und Leistungsfähigkeit des Straßennetzes

1.1 Straßenkarte:

Die Straßenverkehrsbehörden, die Straßenbaubehörden und die Polizei müssen jederzeit eine Obersicht über den Zustand und die Leistungsfähigkeit der Straßen ihres Bezirks haben.

Hierzu ist es • notwendig, auf einer Straßenkarte mindestens

die Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung (BAB, Bundes- und Landstraßen), die Bedarfsumleitungen für den Autobähnverkehr, die .Nebenstrecken" und ' die Baustellen und die zugehörigen Umleitungsstrecken besonders kenntlich zu machen.

In der Regel wird es sich empfehlen, folgende Farbkennzeichnung zu verwenden:

Autobahnen dunkelrot

Bundesstraßen blau

Landstraßen grün

Kreisstraßen • braun

.U'-Strecken unterbrochener

violetter Beistrich

.Nebenstrecken* unterbrochener gelber Beistrich

Baustellenumleitungen hellrot (ggf. mit Richtungspfeil) und mit Datumsangabe.

Es empfiehlt sich, die Karte unter einer Glasplatte oder einer durchsichtigen Folie anzubringen, damit die sich häufig ändernden Angaben, z. B. über Baustellen mit ihren Umleitungsstrecken, wieder leicht entfernt werden können.

Es ist sicherzustellen, daß die Straßenverkehrsbehörden, die Straßenbaubehörden und die Polizei auch

einen Überblick über die Straßenverhältnisse,in ihrem Nachbarbezirk haben.

1.2 Gegenseitige Unterrichtung über Veränderungen Soweit eine Anhörung (Zustimmung) nicht bereits in der StVO geregelt ist, unterrichten sich die Straßenverkehrsbehörden, Straßenbaubehörden und die Polizei gegenseitig über

a) Veränderungen des Zustandes und der Leistungsfähigkeit des Straßenetzes

b) beabsichtigte Arbeiten im Straßenraum

c) Straßensperrungen und Umleitungen

d) Auswertungen von Verkehrszählungen,

soweit sie für die Verkehrslenkung von Bedeutung sein können. Die Informationen sollen so bald wie möglich gegeben werden.

2. Vorbereitung verkehrslenkender Maßnahmen

2.1 Zuständigkeiten

Grundsätzlich sind die Straßenverkehrsbehörden für die Anordnung verkehrslenkender Maßnahmen zuständig. Bei Straßenbauarbeiten und wenn die Sicherheit des Verkehrs durch, den Zustand der Straße gefährdet ist, bestimmen die Straßenbaubehörden, wo und welche Warnzeichen anzubringen sind, soweit die Straßenverkehrsbehörden keine anderen Anordnungen treffen. Bei Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die Straßenbaubehörden auch Geschwindig-keits- oder Gewichtsbeschränkungen, Verkehrsverbote und Verkehrsumleitungen für Fahrzeuge anordnen, vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden (vgl. § 3 Abs. 4 StVO). Die zur Überwachung des Verkehrsablaufs notwendigen Maßnahmen werden in der Regel durch die Polizei vorbereitet.

2.2 Es kann sich empfehlen, zur Erörterung aller wesentlichen überörtlichen verkehrslenkenden Maßnahmen. Koordinierungsstellen zu bilden.

2.3 Vorbereitende Maßnahmen bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen

2.31 Bei Veranstaltungen:

Die erforderlichen Maßnahmen sind in einem Ver-kehrslenkungsplan festzulegen, der durch die Straßenverkehrsbehörde in Zusammenarbeit mit Straßenbaubehörde, Polizei und öffentlichen Verkehrsträgern aufzustellen ist:

2.311 Es ist vor allem darauf zu achten, daß bei Veranstaltungen nicht nur der Veranstaltungsverkehr, sondern auch die Interessen des allgemeinen Verkehrs ausreichend berücksichtigt werden. Aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs empfiehlt es sich, beide Verkehrsarten getrennt zu führen. Um im Rahmen der Überwachung des Verkehrs durch die Polizei eine zu große Bindung von Einsatzkräften zu vermeiden, können folgende Maßnahmen zweckmäßig sein: Vorübergehende Vermehrung der Fahrstreifen durch eine behelfsmäßige deutliche Fahrstieifen-kennzeichnung,

Einbahnstraßen-Regelung,

, Anpassung der Phasenzeiten bei Lichtzeichenanlagen, Einsatz von Verkehrsregelungsposten, Anordnung zeitlich begrenzter Halte- und Parkverbote und Bereitstellung ausreichenden Parkraums mit getrennten Ab- und Zufahrten, Änderung der Vorfahrtregelung unter Beachtung besonders sorgfältiger Kennzeichnung der Änderungen.

Auf die einschlägigen Bestimmungen der Vorschrift für den Großen und den Außergewöhnlichen Sicher-heits- und Ordnungsdienst (Vorschritt für die Poli-, zei — VfdP 100) wird hingewiesen. .

<) MB1. NW. 1969 S. 278. geändert durch RdErl. v. 18.1.1983 (MB1. NW. 1983 S. 176).

67. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 30. 4. 1969 = MB1. NW. Nr. 61 einschl.)

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Anlagen 1—7

2.32 Bei Baumaßnahmen im Straßenraum:

2.321 Straßenbauarbeiten:

Bei Straßenbauarbeiten, die in den Verkehrsablauf erheblich eingreifen, stellen die Straßenbaubehörden rechtzeitig einen Umleitungsplan in Zusammenarbeit mit Straßenverkehrsbehörden, Polizei und öffentlichen Verkehrsträgern auf. Umleitungen sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 StVO und der wegerechtlichen Vorschriften förmlich festzulegen. Die Straßenverkehrsbehörde und die Polizei sind bei der Prüfung des Umleitungs-.planes zu beteiligen; die Straßenverkehrsbehörde hat das Recht, die Anordnungen über Umleitungen zu ändern, wenn sie es aus Verkehrsrücksichten für geboten hält (§ 3 Abs. 4 StVO) und das Wegerecht nicht entgegensteht. Die Straßenbaubehörden prüfen vor Beginn einer Umleitung, ob die Umleitungsstrecke auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher ist und ihre Leistungsfähigkeit ausreicht. Näheres ergibt sich aus § 14 des Bundesfernstraßengesetzes und aus den entsprechenden Vorschriften der Landesstraßengesetze (vgl.. Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 13/1963 des Bundesverkehrsministeriums an die obersten Straßenbaubehörden der Länder vom 19. 12. 1963 - StB 2/4 - Rum - 251 Vms 63, abgedruckt in VkBl. 1964 S. 125). Der Verkehr darf erst dann umgeleitet werden, wenn auf der Umleitungsstrecke etwa notwendige Maßnahmen durchgeführt sind.

2.322 Sonstige Arbeitsstellen:

Wenn Umleitungen wegen anderer Arbeiten, die sich auf den Verkehrsraum der Straße auswirken, notwendig werden, treffen die Straßenverkehrsbehörden nach Anhörung der Straßenbaubehörden und der Polizei die notwendigen Anordnungen. Dabei ist zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit der Umleitungsstrecke ausreicht.

2.4 Vorbereitende Maßnahmen für nicht vorhersehbare Verkehrsstörungen

Wegen der Gefahr nicht vorhersehbarer Verkehrsstörungen ist es oft ratsam, daß die Straßenverkehrsbehörde im Benehmen mit Straßenbaubehörde und Polizei bestimmte Umleitungsstrecken vorsorglich festlegt.

2.41 Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs:

2.411 Numerierung:

Für den Autobahnverkehr in nördlicher oder östlicher Richtung sind die Bedarfsumleitungen mit ungeraden Nummern und für den Autobahnverkehr in südlicher und westlicher Richtung mit geraden Nummern zu bezeichnen.

Die Nummern sollen so gewählt werden, daß sie in Fahrtrichtung zunehmen. Die Nummern stehen den einzelnen Ländern jeweils von l bis 99 zur Verfügung. Dabei sorgen die Länder untereinander für eine sinnvolle Koordinierung.

2.412 Kennzeichnung der Umleitungsstrecken:

Für die Kennzeichnung der Bedarfsumleitungen des Autobahnverkehrs ist das Hinweiszeichen nach Bild 56 a der Anlage zur StVO zu verwenden. Die verschiedenen Aüsführungsarten des Hinweiszeichens sind den Anlagen l bis 7 zu entnehmen. Ihre Beschaffenheit (z. B. reflektierend oder beleuchtet) richtet sich nach der Beschaffenheit der Verkehrszeichen, mit denen sie zusammenstehen. Die unmißverständliche Erkennbarkeit muß auch bei Dunkelheit gewährleistet sein. Im übrigen sind die Zeichen in der Regel wie folgt aufzustellen:

Über dem Wegweiser „Ausfahrt" im Anschlußdreieck, an der Einmündung der Anschlußstelle in das übrige Straßennetz; sofern die Ausfahrt mehrspurig angelegt ist oder an der Einmündung in das übrige Straßennetz sich mehrere U-Strecken gabeln, ist die Weiterführung der Bedarfsumleitungen je nach den örtlichen Verhältnissen 50 bis 150 m vor der Gabelungsstelle gegebenenfalls mit Zielangabe

anzukündigen, damit ein rechtzeitiges Einordnen möglich ist,

vor jeder verkehrswichtigen Kreuzung oder Einmündung; sofern im Bereich von Kreuzungen oder Einmündungen eine Vorsortierung in mehrere Fahrstreifen vorhanden ist, sind auch am Vorwegweiser oder gegebenenfalls 50 bis 100 m davor oder dahinter, Zeichen nach Bild 56a aufzustellen, an Stellen, an denen Zweifel über die Weiterführung der Umleitungsstrecke bestehen können und

bei der Wiedereinführung der Umleitungsstrecke zur Bundesautobahn auf dem Vorwegweiser und auf dem Wegweiser oder ca. 50 m davor.

2.413 Beschilderung der Anschlußstellen:

Anschlußstellen, an denen erfahrungsgemäß häufig Ableitungen erforderlich werden, sind nach dem Musterplan der Anlage 8a und 8b zu beschildern. Für die Ankündigungstafel ist das Muster nach Anlage 9a bzw. 9b zu verwenden. Bei schnellem und dichtem Verkehr kann zusätzlich 900 m vor der Anschlußstelle ein Verkehrszeichen nach Bild 21 (100 km/h) angebracht werden. Alle Verkehrszeichen und Tafeln außer Bild 56a sind klappbar auszuführen.

Wo infolge der örtlichen Verhältnisse eine andere oder zusätzliche Beschilderung erforderlich wird (z. B. an Autobahnkreuzen), sind in Anlehnung an diese Richtlinien besondere Maßnahmen zu treffen.

2.414 Weiterführung des Verkehrs über mehrere U-Strecken:

Um die Möglichkeit zu schaffen, den abgeleiteten Verkehr über mehrere Bedarfsumleitungsstrecken zu leiten, ist vor dem Gabelungspunkt der Umleitungen eine klappbare Tafel nach Muster der Anlage 10 aufzustellen.

2.415 Sperrung des zufließenden Verkehrs:

Die örtlichen Straßenverkehrsbehörden haben zu prüfen, inwieweit es notwendig ist, den auf die Autobahn zufließenden Verkehr durch klappbare Tafeln rechtzeitig vor Erreichen der gesperrten Anschlußstelle in die Bedarfsumleitungsstrecken oder auf andere Ausweichstrecken zu führen.

2.416 Anpassung der Lichtzeichen- und Vorfahrtregelungen:

Um Verkehrsstauungen auf den Umleitungsstrecken zu vermeiden, ist zu prüfen, ob Lichtzeichen- und Vorfahrtregelungen bei Inanspruchnahme der Bedarfsumleitungen geändert werden müssen.

2.42 Nebenstrecken für den Verkehr auf dem übrigen Straßennetz:

Wenn sich im übrigen Straßennetz neben zeitweise überlasteten Strecken weitere leistungsfähige Straßenverbindungen anbieten, so sollten diese als „Nebenstrecken" mit Fernzielangaben gekennzeichnet werden. Das kann in der Weise geschehen, daß der Wegweiser nach Bild 42 und eine Zusatztafel (schwarze Schrift auf weißem Grund) mit der Aufschrift „Nebenstrecke" verwendet werden. Diese Wegweiser müssen im Verlauf der Nebenstrecke so lange wiederholt werden, bis entweder das Ziel oder die Hauptstrecke erreicht wird.

2.5 Schutz der Umleitungsstrecken (§ 41 b StVO):

2.51 Dem Schutz des § 41 b StVO unterliegende Straßen: Die Straßen unterliegen dem Schutz des § 41 b StVO, soweit sie als Umleitungsstrecke für den Verkehr von anderen Straßen vorgesehen und hierfür gekennzeichnet sind. Es kann sich also um Umleitungsstrecken handeln, die

a) aus vorübergehendem Anlaß (z. B. von Bauarbeiten) oder

b) als- Bedarfsumleitungen eingerichtet worden sind.

2.52 Grundsätze für das Zustimmungsverfahren bei Baumaßnahmen im Verkehrsraum:

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Anlagen 9 a und 9 b

Anlage 10

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Es ist sicherzustellen, daß vorgesehene Umleitungsstrecken vom Zeitpunkt ihrer Kennzeichnung an auch tatsächlich und uneingeschränkt zur Verfügung stehen. Sofern innerhalb einer gekennzeichneten Umleitungsstrecke eine Baumaßnahme erforderlich wird, ist eine geeignete Ersatzstrecke festzulegen und zu kennzeichnen.

Im Zustimmungsverfahren bedarf es stets einer sorgfältigen Abwägung zwischen den Interessen des Straßenverkehrs und den Belangen der Betroffenen, . insbesondere der öffentliche Aufgaben erfüllenden Bundespost und der Versorgungsunternehmen. Unter gewissen Voraussetzungen werden die auf beiden Seiten bestehenden Interessen schon dadurch berücksichtigt werden können, daß die Arbeiten außerhalb der Hauptverkehrszeit durchgeführt werden.

Die Straßenverkehrsbehörde kann die Wochenfrist nach § 41'b StVO nicht dadurch hemmen, daß sie den Eingang des Antrages lediglich bestätigt. Sie hat gegebenenfalls anzugeben, warum sie für ihre Entscheidung eine längere Frist benötigt und nach Möglichkeit mitzuteilen, in welchem Zeitraum die Entscheidung zu erwarten ist.

2.53 Nichtzustimmungsbedürftige Baumaßnahmen:

Die laufende Straßenunterhaltung ist nicht in die Zustimmungspflicht einbezogen worden,weil es sich hierbei nur um kleinere Maßnahmen handelt und notfalls schnell für die vorübergehende Einstellung der Arbeiten gesorgt werden kann; darunter fallen z. B. Beseitigung von Schlaglöchern und Unterhaltung der Verkehrssicherungsanlagen einschließlich Fahrbahnmarkierungen. Eine Fahrbahndeckenerneuerung gehört nicht mehr zur Straßenunterhaltung in diesem Sinne. Außerdem werden die Notfälle von •der Zustimmungspflicht nicht erfaßt, z. B. Wasserrohrbrüche, Kabelschäden oder ähnliche Fälle, die die öffentliche Versorgung stören.

2.6 Unterrichtung der Öffentlichkeit:

Die rechtzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Presse oder auf andere ortsübliche Weise und durch den Verkehrswarnfunk der Polizei ist für den Erfolg der getroffenen Verkehrslenkungsmaßnahmen besonders wichtig. Auf die. „Richtlinien für den Verkehrswarnfunk der Polizei" (VkBl. 1967 S. 91) wird verwiesen.

3. Durchführung der Verkehrslenkung

3.1 Bei vorhersehbaren Verkehrsstörungen:

3.11 Veranstaltungen:

Die zuständigen Stellen haben die im Verkehrs-lenkungsplan vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.

3.12 Baumaßnahmen im Straßenraum:

3.121 Es ist Aufgabe der Straßenbaubehörden, die vorbereitete Verkehrsführung und Verkehrsumleitung bei Straßenbauarbeiten durchzuführen. Sie können sich dazu der Bauunternehmer bedienen (vgl. § 3 Abs. 3a StVO).

3.122 Bei sonstigen Arbeitsstellen, im Straßenraum sind die Unternehmer für die Durchführung der von der Straßenverkehrsbehörde angeordneten Maßnahmen verantwortlich (vgl. § 3 Abs. 3a Satz l, 2 und 3 StVO).

3.123 An Wochenenden, an denen keine 'Bauarbeiten durchgeführt werden, sollten Baustellen, soweit das verkehrlich notwendig und mit vertretbarem Aufwand möglich ist, für den Verkehr freigeräumt werden.

Im übrigen ist dafür zu sorgen, daß Verkehrsbeschränkungen gelockert oder aufgehoben werden, wenn dies während der arbeitsfreien Zeit vertretbar erscheint. Die Polizei ist gehalten, hierauf besonders zu achten und gegebenenfalls eine Änderung der bestehenden Verkehrsregelungen zu veranlassen.

3.2 Bei nicht vorhersehbaren Verkehrsstörungen:

3'.21 Grundsätze:

Ah Stelle der örtlich und sachlich zuständigen Behörde trifft die Polizei nach eingetretenen oder bei unmittelbar bevorstehenden Verkehrsstörungen vorläufige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs (vgl. § 47 Abs. 3 StVO).

An Orten, an denen Verkehrsstörungen häufig auftreten, ist geeignetes Verkehrsgerät durch die zuständigen Stellen nach Möglichkeit bereitzuhalten. Für die Sicherung, Verkehrslenkung und Verkehrsregelung muß Verkehrsgerät in Streifenwagen der Polizei mitgeführt werden.

Bei Verkehrsunfällen ist die Unfallstelle schnellstens zu räumen, die Störung umgehend zu beseitigen. -Der Zeitaufwand für die Verkehrsunfallaufnahme an der Unfallstelle ist auf das unumgängliche Maß zu beschränken.

3.22 Einzelmaßnahmen:

Der Umfang der Maßnahmen ist abhängig vom Ort und Ausmaß der Störung. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse, die Witterung, das Verkehrsaufkommen und das Leistungsvermögen von Umleitungsstrecken zu berücksichtigen.

Besonders wichtige Stellen, insbesondere auf Umleitungsstrecken, sind gegebenenfalls durch Verkehrsregelungsbeamte zu besetzen. Durch die Auf-Stellung von Verkehrsgerät können hierbei geän-• derte Verkehrsführungen und Sperrungen bestimm-ter Straßen oder Straßenstellen besonders deutlich gemacht werden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, Kennleuchten für blaues Blinklicht zur Kennzeichnung von Unfall- und Gefahrenstellen zu verwenden (§ 48 Abs. 4 StVO). Für die Beseitigung von Störungen werden u. a. folgende Maßnahmen empfohlen:

3.221 Bundesautobahnen:

Weiterführung eines Richtungsverkehrs oder bestimmter Verkehrsarten über eingeengte Fahrstreifen,

Führung des Richtungsverkehrs oder bestimmter Verkehrsarten auf der Fahrbahn oder einem Fahr-, streifen des Gegenverkehrs mit vollständiger oder teilweiser Ableitung des Gegenverkehrs,

intervallartige Ableitung des Gesamtverkehrs, eines Richtungsverkehrs oder bestimmter Verkehrsarten,

Umleitung des Gesamtverkehrs, des Richtungs-Verkehrs oder bestimmter Verkehrsarten über vor-handene Bedarfsumleitungen durch Empfehlung, zwangsweise Durchführung vorgenannter Maß-nahmen, für deren zeitliche Begrenzung die Ver-kehrslage und Verkehrsentwicklung bestimmend sind.

3.222 Inanspruchnahme der Bedarfsumleitungen:

Bei Verkehrsstörungen auf Autobahnen ist der Verkehr über die Bedarfsumleitungen abzuleiten, wenn das Befahren der Umleitungsstrecke die Kraftfahrer weniger Zeit kosten würde als- das

1 Verbleiben auf der Autobahn. Ist die Leistungsfähigkeit der Umleitungsstrecke erschöpft, muß die Ableitung nach Fahrzeugmengen oder Fahrzeuggattungen begrenzt werden.

Soll eine Bedarfsumleitung (z. B. wegen eines Unfalls oder wegen Uberfüllung eines bestimmten Autobahnabschnitts) in Anspruch genommen werden, so ist der Verkehr — gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Schranken durch Lichtzeichen, Verkehrszeichen oder Polizeibeamte — abzuleiten.

Soll die Ableitung nur empfohlen werden (Musterplan nach Anlage 8b), so kann bei schnellem und Anlage 8b dichtem Verkehr zusätzlich 900 m vor der Anschlußstelle ein Verkehrszeichen nach Bild 21 (100 km/h) und 600 m vor der Anschlußstelle ein Verkehrszeichen nach Bild 21 (80 km/h) aufgeklappt werden. Erfolgt die Ableitung zwangsweise (Musterplan nach Anlage 8a), so kann bei schnellem und dichtem Anlage 8 a

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Verkehr zusätzlich 900 m vor der Anschlußstelle ein Verkehrszeichen nach Bild 21 (100 km/h) aufgestellt werden.

Je nach der Verkehrslage und der den Polizeibeamten zur Verfügung stehenden Zeit können alle oder nur einzelne Schilder aufgeklappt werden. Der auf die Autobahn zufließende Verkehr ist durch geeignete Maßnahmen rechtzeitig vor Erreichen der gesperrten Anschlußstellen umzuleiten. Ist es nicht möglich, den abgeleiteten Verkehr bereits an der nächsten Anschlußstelle auf die Bundesautobahn zurückzuführen, und müssen daher mehrere Bedarfsumleitungsstrecken in Anspruch genommen werden, sind verdeckte Schilder nach Muster 10 aufzuklappen.

3.223 Sonstige Straßen:

Sinngemäße Anwendung der Maßnahmen unter Nr. 3.221

zwangsweise oder zu empfehlende Umleitungen über gekennzeichnete Nebenstrecken, Inanspruchnahme parallel verlaufender Straßen unter Ableitung des Gesamtverkehrs oder einzelner Verkehrsarten,

Schaffung von Einbahnregelungen, Änderung der Phasenzeiten von Lichtzeichenanlagen bzw. Einschaltung des Blinklichts (Nachtschaltung),

Änderung der Vorfahrtsbeschilderung mit gebotener Sorgfalt.

4. Verkehrswarnfunk der Polizei:

Auf die rechtzeitige Bekanntgabe von Verkehrsstörungen und Umleitungen ist besonders zu achten. Auf die „Richtlinien für den Verkehrswarnfunk der Polizei" (VkBl. 1967 S. 91) wird verwiesen.

Hinweise: Zu Nr. 1.1

Um Mißverständnisse bei der gegenseitigen Unterrichtung über Zustand und Leistungsfähigkeit des Straßennetzes auszuschließen, ist die Farbkennzeichnung einheitlich entsprechend Nr. 1.1 der Richtlinien vorzunehmen.

Zumindest innerhalb des Zuständigkeitsbereiches eines Landesstraßenbauamtes sollten von allen an der Durchführung der Richtlinien beteiligten Behörden einheitlicheStraßenkarten im Maßstab l : 100 000 verwendet werden.

Die Landesstraßenbauämter werden gebeten, diese Karten in der benötigten Anzahl zur Verfügung zu stellen.

Für den Bereich der Großstädte kann der Maßstab l : 50 000 oder größer gewählt werden, wenn sonst die Übersichtlichkeit der Angaben nicht mehr gegeben ist.

Zu Nr. 2.2

Die Regierungspräsidenten prüfen, ob es zur Durchführung überörtlicher verkehrslenkender Maßnahmen für bestimmte Gebiete (z. B. Schwerpunkte des Ausflugsverkehrs in der Eifel, im Sauerland, im Siebengebirge, im Teutoburger Wald usw.) oder für bestimmte Veranstaltungen (z. B. Motorsportliche Veranstaltungen auf dem Nürburgring, Länderspiele, -Fluglage, Staatsbesuche und dgl.) erforderlich ist, überregionale Koordinierungsstellen zu bilden.

Soweit gemeindliche Koordinierungsstellen — KOST — (vgl. Kommunale Koordinierungs-Richtlinien in Mitteilung Deutscher Städtetag v. 15. 7. 1967) bestehen, sind diese bei ggb. Anlaß zu beteiligen.

Zu Nr. 2.321

Die förmliche Festlegung gilt auch für Bedarfsumleitun-gen des Autobahnverkehrs. Sie erfolgt durch die Straßenverkehrsbehörde im Benehmen mit der Straßenbaubehörde und der Polizei. Erzielen die beteiligten Behörden hinsichtlich der Streckenführung keine Übereinstimmung, entscheiden endgültig hierüber die Regierungspräsidenten.

Zu Nr. 2.41

Die Bedarfsumleitungen sind grundsätzlich von Anschlußstelle zu Anschlußstelle zu führen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Regierungspräsidenten. Der Verlauf mehrerer Umleitungsstrecken auf dem gleichen Straßenabschnitt ist möglichst zu vermeiden; das gilt auch dann, wenn diese Umleitungen in entgegengesetzter Richtung verlaufen. Sofern zwischen den beteiligten Behörden über die Streckenführung keine Übereinstimmung erzielt wird, ist die Entscheidung der Regierungspräsidenten herbeizuführen.

Zu Nr. 2.411

Über die Numerierung der Bedarfsumleitungen entscheiden die Regierungspräsidenten im Einvernehmen mit den Landschaftsverbänden.

Zu Nr. 2,412

Auf den Wegweisern „Ausfahrt" im Anschlußdreieck ist das Hinweiszeichen (Bild 56a) einheitlich gemäß Anlage 11 anzubringen. In gleicher Weise sollte — nach Möglichkeit — bei den Einfahrtswegweisern zur Autobahn und auf den Wegweisern für das übrige Straßennetz verfahren werden.

Bei einem gemeinsamen Verlauf oder bei der Gabelung mehrerer Bedarfsumleitungen körinen Streckenhinweise gemäß Anlage 12 und 13 verwendet werden.

Der lückenlosen und unmißverständlichen Kennzeichnung der Bedarfsumleitungen kommt eine besondere Bedeutung zu. Sie ist daher außerhalb der üblichen Verkehrsschauen in regelmäßigen Abständen, die einen Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten sollen, zu überprüfen. Hierbei ist auch darauf zu achten, ob nicht inzwischen günstigere Umleitungsstrecken zur Verfügung stehen. Die Regierungspräsidenten beteiligen sich von Zeit zu Zeit an diesen Überprüfungen.

Zu Nr. 2.414

Sofern es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können an den Uberleitungspunkten anstelle von Tafeln gemäß Anlage 10 auch klappbare Tafeln gemäß Anlage 14 aufgestellt werden.

Die Abbildungen gemäß Anlcige 13 und 14 stellen Muster dar. An ihren Aufstellorten sollen sie dem Streckenverlauf angepaßt sein.

Zu Nr. 2.416

Sofern eine Bedarfsumleitung nicht ohnehin bereits im Zuge einer bevorrechtigten Straße verläuft, sind die für den Bedarfsfall erforderlichen Maßnahmen verkehrsregelnder Art (z. B. Änderung der Vorfahrt- und Lichtzeichenregelung, Einsatz von Verkehrsregelungsbeamten) in einer besonderen Anweisung festzulegen.

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Anlage 15

Anlage 11

Anlagen 12 o. 13

Anlage 10

Anlagen 13 D. 14


Anlagen: