Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Kostenordnung
für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche
Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen
(Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)

Vom 12. Dezember 2019 (Fn 1)

Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), der zuletzt durch Verordnung vom 25. Februar 2014 (GV. NRW. S. 180) geändert worden ist, insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, sowie auf Grund des § 19 Nummer 4 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), verordnet das Ministerium des Innern:

§ 1
Anwendungsbereich

Für Amtshandlungen des amtlichen Vermessungswesens und der amtlichen Grundstückswertermittlung werden Kosten nach dieser Verordnung erhoben. Der in der Anlage enthaltene Kostentarif bildet einen Teil dieser Verordnung.

§ 2 (Fn 4)
Tarifübergreifende Gebührenregelungen

(1) In die Gebühren sind alle Auslagen einbezogen, die zur Durchführung der Amtshandlungen erforderlich sind, soweit in der Kostenordnung und im Kostentarif nichts anderes geregelt ist.

(2) Soweit die Amtshandlungen der gesetzlichen Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuern erhoben.

(3) Werden Geobasisdaten und Dokumente und Daten der amtlichen Grundstückswertermittlung länderübergreifend bereitgestellt, können hierbei abweichende Kostenregelungen für die Bereitstellung und Nutzung festgelegt werden.

(4) Die Einsichtnahme in Geobasisdaten und in Dokumente und Daten der amtlichen Grundstückswertermittlung in den Diensträumen der Behörden oder über Geodatendienste ist gebührenfrei.

(5) Auf Antrag kann von der Erhebung der Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, Absatz 8 bleibt hiervon unberührt.

(6) Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für Amtshandlungen

1. bei der Zusammenarbeit der für das amtliche Vermessungswesen und der für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Behörden,

2. auf Grund der Informationspflicht gegenüber der Finanz- und Grundbuchverwaltung gemäß § 13 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom 25. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 462) in der jeweils geltenden Fassung und

3. von Fachkräften, die Geobasisdaten sowie Dokumente und Daten der amtlichen Grundstückswertermittlung zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben bereitstellen, soweit für diese Bereitstellung keine automatisierten Abrufverfahren zur Verfügung stehen; je anfragende Behörde beziehungsweise sonstige hoheitlich tätige Stelle sind je Kalenderjahr jedoch nur vier Stunden gebührenfrei zu leisten, darüber hinaus sind die Gebührenregelungen der jeweils zutreffenden Tarifstellen anzuwenden, wobei die Tarifstellen für Vermessungsunterlagen hiervon unberührt bleiben.

Die Gebühren- und Auslagenfreiheit auf Grund gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

(7) Soweit eine Zeitgebühr anzuwenden ist, sind 25 Euro je angefangener Arbeitsviertelstunde zu erheben. Dabei ist von dem durchschnittlichen Zeitverbrauch des eingesetzten Personals auszugehen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft für die beantragte Leistung benötigt wird. Die Zeitgebühr ist anzuwenden

1. für gebührenpflichtige Amtshandlungen (einschließlich Mehrausfertigungen), für die keine Tarifstelle vorliegt,

2. soweit eine Gebührenregelung dies erfordert und

3. für Auskünfte gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie mehr als eine halbe Arbeitsstunde benötigen.

Bei der Zeitgebühr nach Satz 3 Nummer 1 sind Auslagen abweichend von Absatz 1 abzurechnen und zudem kann die Gebühr auf der Grundlage des nach Erfahrungssätzen geschätzten Zeitaufwandes in einer Vereinbarung mit dem Kostenschuldner pauschal festgesetzt werden, wenn die Zeitgebühr 3 000 Euro übersteigen würde.

(8) Für eine abgebrochene Amtshandlung gemäß § 15 Absatz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sind der bereits geleistete Aufwand auf der Basis der Zeitgebühr gemäß Absatz 7 sowie abweichend von Absatz 1 die Auslagen abzurechnen. Die Summe darf jedoch maximal drei Viertel der vorgesehenen Gebühr betragen, sie kann auch weniger als ein Viertel der vorgesehenen Gebühr betragen. Wird eine abgebrochene Amtshandlung erneut beantragt und können bereits erbrachte Leistungen verwendet werden, so ist dies bei der Gebührenfestsetzung angemessen und im Kostenbescheid begründet zu berücksichtigen.

(9) Soweit in den Tarifstellen ein Wertfaktor anzuwenden ist, ermittelt sich dieser durch die Zuordnung der Lage der je nach Tarifstelle gebührenrelevanten Grenzpunkte beziehungsweise gebührenrelevanten Flächen zu der dieser Lage entsprechenden Bodenrichtwertzone mit

1. 1,0 für Bodenrichtwerte bis einschließlich 80 Euro/m²,

2. 1,3 für Bodenrichtwerte über 80 Euro/m² bis einschließlich 200 Euro/m²,

3. 1,6 für Bodenrichtwerte über 200 Euro/m² bis einschließlich 500 Euro/m² und

4. 1,9 für Bodenrichtwerte über 500 Euro/m².

Der Bodenrichtwert ist unmittelbar ohne Anpassungen nur aus den Zahlenwerten der grafischen Darstellung der Bodenrichtwerte im Bodenrichtwertinformationssystem Nordrhein-Westfalen- BORIS-NRW, veröffentlicht im Internet unter www.boris.nrw.de, zu entnehmen. Maßgebend ist die als historisch gespeicherte letzte grafische Darstellung des Vorjahres des Jahres, in dem die Amtshandlung beendet wird. Solange diese historische Karte des Vorjahres noch nicht zur Verfügung steht, ist die aktuelle Karte anzuhalten.

Überlagern sich Bodenrichtwertzonen, ist pauschal der Mittelwert der angezeigten Bodenrichtwerte zu verwenden. Ist kein Bodenrichtwert ermittelt worden, ist pauschal ein Bodenrichtwert von 140 Euro/m² zu verwenden. Liegt ein Grenzpunkt oder eine linienhafte Baulast auf der Grenze zwischen Zonen mit unterschiedlichen Wertfaktoren, sind die Bodenrichtwerte dieser Zonen zu mitteln. Enthält die gebührenrelevante Fläche unterschiedliche Wertfaktoren, ist der flächenmäßig dominierende Wertfaktor maßgebend.

(10) Werden Amtshandlungen für unterschiedliche Kostenschuldner zusammen bearbeitet und wird dadurch eine geringere Gesamtgebühr erzielt, so ist die Gesamtgebühr in Relation der Gebühren für separat durchgeführte Amtshandlungen aufzuteilen. Von den Kostenschuldnern kann eine hiervon abweichende Gebührenaufteilung beantragt werden.

(11) Werden Amtshandlungen nicht von der ursprünglich beauftragten, sondern von einer anderen Vermessungsstelle gemäß den Vorschriften des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen, sind die Gebühren abzurechnen, die die ursprünglich beauftragte Vermessungsstelle erhoben hätte. Entsprechendes gilt für Aufträge, für die Leistungen aus Amtshandlungen nach Satz 1 erneut verwendet werden.

§ 3 (Fn 5)
Übergangsregelungen

(1) Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten oder vor einer Änderung dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu erheben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn sich durch die aktuelle Verordnung geringere Gebühren ergeben.

(2) Besondere Übergangsregelungen:

1. soweit eine vor dem 1. März 2020 zurückgestellte Abmarkung durch dieselbe Vermessungsstelle nachgeholt wird, die sie zurückgestellt hat, ist für das Nachholen der zurückgestellten Abmarkung die zum Zeitpunkt der Zurückstellung geltende Gebührenordnung anzuwenden;

2. vor dem 1. März 2020 beauftragte Vermessungsarbeiten gemäß Tarifstelle 1.1.6 Satz 4 für Umlegungen nach dem Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) sind nach der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Gebührenordnung abzurechnen.

§ 4 (Fn 2)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), die zuletzt durch Verordnung vom 1. März 2018 (GV. NRW. S. 187) geändert worden ist, außer Kraft.

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2020 (GV. NRW. 2019 S. 966); geändert durch Verordnung vom 16. September 2020 (GV. NRW. S. 907), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Verordnung vom 15. September 2021 (GV. NRW. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; Verordnung vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 32), in Kraft getreten am 7. Januar 2023; Verordnung vom 31. Juli 2024 (GV. NRW. S. 490), tritt am 1. Januar 2025 in Kraft (siehe oben Norm ab 01.01.2025).

Fn 2

§ 4 geändert durch Verordnung vom 16. September 2020 (GV. NRW. S. 907), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020.

Fn 3

Anlage (Kostentarif) geändert durch Verordnung vom 16. September 2020 (GV. NRW. S. 907), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; geändert durch Verordnung vom 15. September 2021 (GV. NRW. S. 1102), in Kraft getreten am 1. Januar 2022; geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 32), in Kraft getreten am 7. Januar 2023.

Fn 4

§ 2: Absätze 9 und 10 neu gefasst durch Verordnung vom 16. September 2020 (GV. NRW. S. 907), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Absatz 7 geändert, Absatz 9 neu gefasst und Absatz 11 angefügt durch Verordnung vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 32), in Kraft getreten am 7. Januar 2023.

Fn 5

§ 3: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 16. September 2020 (GV. NRW. S. 907), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020; Absätze 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2022 (GV. NRW. 2023 S. 32), in Kraft getreten am 7. Januar 2023.



Normverlauf ab 2000: