Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Aufwandsvergütung, Unterbringung und Verpflegung bei Einsätzen und Übungen der Polizei
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Aufwandsvergütung, Unterbringung und
Verpflegung bei Einsätzen und Übungen
der Polizei
Vom 13. Mai 1970 (Fn 1)
Auf Grund des § 16 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 5. März 1968 (GV. NW. S. 57) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1 (Fn 3) Geltungsbereich
§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich
Polizeivollzugsbeamte erhalten bei geschlossenen Einsätzen zur Durchführung polizeilicher Maßnahmen aus besonderen Anlässen sowie bei entsprechenden Übungen eine Aufwandsvergütung nach dieser Verordnung.
§ 2 (Fn 4) Unterbringung und Verpflegung
§ 2 (Fn 4)
Unterbringung und Verpflegung
(1) Bei Einsätzen und Übungen gemäß § 1 werden Polizeivollzugsbeamten Unterbringung und Verpflegung ihres Amtes wegen unentgeltlich gewährt.
(2) Polizeivollzugsbeamte sind verpflichtet, für die Dauer des Einsatzes und der Übung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an amtlich unentgeltlicher Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Der Dienstvorgesetzte kann in Ausnahmefällen von dieser Verpflichtung Befreiung erteilen, wenn dienstliche oder zwingende persönliche Gründe dies rechtfertigen.
(3) Die amtlich unentgeltliche Gemeinschaftsverpflegung für den Tag umfaßt Frühstück, Mittag- und Abendessen (Hauptmahlzeiten). Bei mehr als sechs Stunden dauernden Einsätzen und Übungen werden Polizeivollzugsbeamten die Hauptmahlzeiten gewährt, die in die Zeit des Einsatzes oder der Übung fallen.
§ 3 (Fn 5) Aufwandsvergütung bei Einsätzen und Übungen
außerhalb des Dienstortes oder Wohnortes
§ 3 (Fn 5)
Aufwandsvergütung bei Einsätzen und Übungen
außerhalb des Dienstortes oder Wohnortes
(1) Bei Einsätzen und Übungen außerhalb des Dienst- oder Wohnortes, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag beanspruchen, wird Tagegeld nach Anlage 1 und beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 LRKG Übernachtungsgeld nach Anlage 3 gewährt. Erstreckt sich der Einsatz oder die Übung auf zwei Kalendertage und steht dem Polizeivollzugsbeamten ein Übernachtungsgeld nicht zu, so ist, wenn dies für den Beamten günstiger ist, das Tagegeld nach Anlage 1 so zu berechnen, als ob der Einsatz oder die Übung an einem Kalendertag ausgeführt worden wäre. (Anlagen 1 bis 5)
(2) Bei Einsätzen und Übungen außerhalb des Dienstortes oder Wohnortes, die mehr als einen vollen Kalendertag beanspruchen, werden gewährt
für die Hinreise
bis zum Ablauf des Ankunftstages am Einsatzort Tagegeld nach Anlage 2 und daneben Übernachtungsgeld nach Anlage 3,
für die Rückreise
das Tagegeld nach Anlage 2, gerechnet vom Beginn des Abfahrtstages an bis zur Ankunft an der Dienststelle.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird vom Tage nach Beendigung der Antrittsreise an Trennungstagegeld nach Anlage 5 gewährt. Ist der Polizeivollzugsbeamte von der Verpflichtung befreit, in der Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, so erhält er abweichend von Satz 1 Trennungsreiseqeld nach Anlage 4; § 3 Abs. 1 TEVO gilt entsprechend.
(4) Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn dem Polizeivollzugsbeamten Aufwendungen für eine Unterkunft nicht entstehen.
(5) § 3 der Verordnung zu § 15 Abs. 6 LRKG in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
§ 4 (Fn 6) Aufwandsvergütung bei Einsätzen und Übungen
am Dienstort oder Wohnort
§ 4 (Fn 6)
Aufwandsvergütung bei Einsätzen und Übungen
am Dienstort oder Wohnort
(1) Polizeivollzugsbeamte erhalten bei Einsätzen und Übungen am Dienstort oder Wohnort einen Erfrischungszuschuß, wenn
1. ihres Amtes wegen unentgeltliche Verpflegung nicht gewährt wird,
2. der Einsatz
länger als sechs Stunden dauert oder
bei geringerer Einsatzdauer sich die normale Dienstschicht hierdurch um mehr als zwei Stunden verlängert und
3. der Einsatz in der Zeit, in der üblicherweise eine Hauptmahlzeit (Frühstück, Mittag- oder Abendessen) eingenommen oder zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr durchgeführt wird.
(2) Der Erfrischungszuschuß beträgt bei Einsätzen und Übungen
von mehr als zwei bis zehn Stunden |
4,- DM, |
|
von mehr als zehn Stunden |
5,- DM. |
Dauert der Einsatz oder die Übung länger als 24 Stunden, so werden für jeden weiteren Zeitraum bis zu 24 Stunden 5,- DM gewährt.
§ 5
§ 5
Für die übrigen Beamten, die Angestellten und Arbeiter der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen, die an geschlossenen Einsätzen und Übungen teilnehmen, gelten die §§ 3 und 4 entsprechend.
§ 6 Übergangsvorschrift
§ 6
Übergangsvorschrift
Für die Zeit vom 1. Juli 1968 bis zur Verkündung dieser Verordnung ist § 4 in folgender Fassung anzuwenden:
Polizeivollzugsbeamte, denen bei Einsätzen und Übungen am Dienstort oder Wohnort einschließlich der Nachbarorte ausnahmsweise keine amtlich unentgeltliche Verpflegung gewährt wird, erhalten bei einer Einsatzdauer von mehr als zehn Stunden einen Erfrischungszuschuß. Der Erfrischungszuschuß beträgt 3,50 DM. Er wird für je angefangene 24 Stunden gezahlt.
§ 7
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1968 in Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
Normverlauf ab 2000: