Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 11) Umfang der bundesweiten zentralen Studienplatzvergabe
- § 2 Einbezogener Personenkreis
- § 3 (Fn 6) Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren
- § 4 Beteiligung am Verfahren
- § 5 (Fn 23) Besonderer öffentlicher Bedarf
- § 6 (Fn 8) Quotierung
- § 7 (Fn 23) Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens
- § 8 Zulassungsbescheid
- § 9 Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens
- § 10 (Fn 2) Auswahlverfahren der Hochschulen
- § 11 (Fn 15) Auswahl in der Abiturbestenquote
- § 12 Landesquoten
- § 13 Zurechnung zu den Landesquoten
- § 14 Auswahl nach Wartezeit
- § 15 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
- § 16 (Fn 19) Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
- § 17 Auswahl für ein Zweitstudium
- § 18 (Fn 16) Nachrangige Auswahlkriterien
- § 19 (Fn 22) Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
- § 20 Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte
- § 21 (Fn 7) Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte
- § 22 Teilstudienplätze
- § 23 (Fn 18) Örtliche Zulassungsbeschränkungen
- § 24 (Fn 16) Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife; beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber
- § 25 (Fn 5) Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern
- § 26 (Fn 4, 17) Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern
- § 27 (Fn 5, 13) Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
- § 28 (Fn 4, 12) Ausländerzulassung durch die Hochschulen
- § 29 (Fn 9, 18) Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen, Sanitätsdienst der Bundeswehr, Auswahlverfahren der Hochschulen
- § 30 (Fn 10) Inkrafttreten
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
(Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)
Vom 15. Mai 2008 (Fn 1)
Aufgrund von § 2 Satz 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 vom 21. November 2006 (GV. NRW. S. 604) in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GV. NRW. S. 510) sowie aufgrund von § 11 Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), wird verordnet:
Inhaltsübersicht (Fn 14) |
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Erster Teil: Bestimmungen für das bundesweite zentrale Vergabeverfahren |
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I. Allgemeines |
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§ 1 |
Umfang der zentralen Studienplatzvergabe |
§ 2 |
Einbezogener Personenkreis |
II. Antragstellung |
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§ 3 |
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren |
§ 4 |
Beteiligung am Verfahren |
§ 5 |
Besonderer öffentlicher Bedarf |
III. Quotierung und Verfahrensablauf |
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§ 6 |
Quotierung |
§ 7 |
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens |
§ 8 |
Zulassungsbescheid |
§ 9 |
Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens |
§ 10 |
Auswahlverfahren der Hochschulen |
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|
IV. Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens |
|
§ 11 |
Auswahl in der Abiturbestenquote |
§ 12 |
Landesquoten |
§ 13 |
Zurechnung zu den Landesquoten |
§ 14 |
Auswahl nach Wartezeit |
§ 15 |
Auswahl nach Härtegesichtspunkten |
§ 16 |
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung |
§ 17 |
Auswahl für ein Zweitstudium |
§ 18 |
Nachrangige Auswahlkriterien |
V. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früherer Zulassung |
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§ 19 |
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs |
Vl. Verteilung auf die Studienorte |
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§ 20 |
Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte |
§ 21 |
Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte |
VII. Vergabe von Teilstudienplätzen |
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§ 22 |
Teilstudienplätze |
Zweiter Teil: Bestimmungen für Vergabeverfahren im Land Nordrhein-Westfalen |
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1. Zulassungsverfahren der Hochschulen |
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§ 23 |
Örtliche Zulassungsbeschränkungen |
§ 24 |
Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife; |
§ 25 |
Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern |
§ 26 |
Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern |
§ 27 |
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung |
II. Zulassung von Ausländern |
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§ 28 |
Ausländerzulassung durch die Hochschulen |
III. Besondere
Bestimmungen für das |
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§ 29 |
Studienplätze außerhalb der
festgesetzten Zulassungszahlen, |
Dritter Teil: Schlussbestimmungen |
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§ 30 |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Anlage 1
In das bundesweite zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge (zu §
1 Satz 2)
Anlage 2 (Fn 20)
Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 11 Abs. 3 Satz 1)
Anlage 3 (Fn 20)
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 17 Abs.
2 Satz 2)
Anlage 4
Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 21
Abs. 1 Satz 3)
Anlage 5
Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation (zu § 20 Satz 3)
Anlage 6 (Fn 3,
10)
Zulassung gemäß § 24 Absatz 2
(Fn 21)
Erster
Teil:
Bestimmungen für das bundesweite zentrale Vergabeverfahren
1. Allgemeines
§ 1 (Fn 11) Umfang der bundesweiten zentralen Studienplatzvergabe
§ 1 (Fn 11)
Umfang der bundesweiten zentralen Studienplatzvergabe
Die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge, soweit sie nicht von den Hochschulen vergeben werden. Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in Anlage 1 aufgeführt.
§ 2 Einbezogener Personenkreis
§ 2
Einbezogener Personenkreis
Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Deutschen gleichgestellt sind hiernach:
1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,
3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229, S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.
Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
Il. Antragstellung
§ 3 (Fn 6) Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren
§ 3 (Fn 6)
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren
(1) Zulassungsanträge richten sich zugleich auf die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren und auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren der Hochschulen.
(2) Der Zulassungsantrag muss
1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.
(3) Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang zu wählen. Für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren durch die Stiftung vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge zu wählen. Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich auf einen zum Wintersemester vor dem 16. Juli nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt.
(6) Die Stiftung bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 5 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Der Zulassungsantrag ist der Stiftung in Form des elektronisch ausgefüllten Antragsformulars vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen elektronisch zu übermitteln; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss der Stiftung samt den erforderlichen Unterlagen vor Ablauf der in Absatz 7 Satz 2 genannten Fristen zugegangen sein. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, wird gestattet, den Zulassungsantrag schriftlich zu stellen; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Die Bewerberinnen und Bewerber übersenden den nach Absatz 3 Satz 4 gewählten Hochschulen die jeweils für deren Auswahlverfahren benötigten Unterlagen; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(7) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
1. für das Sommersemester bis zum 31. Januar,
2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli
berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen oder nach Absatz 4 erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend.
(8) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zu Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
(9) Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Stiftung den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
§ 4 Beteiligung am Verfahren
§ 4
Beteiligung am Verfahren
(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Stiftung für ausländisches Bildungswesen.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragsteilung an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschule (deutsche Hochschule) als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 15 Satz 2. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Stiftung für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.
§ 5 (Fn 23) Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 5 (Fn 23)
Besonderer öffentlicher Bedarf
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) unter Angabe einer Reihenfolge mit, wen es für die Studienplätze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten sind. Wer einen Studienplatz aus dieser Quote erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.
(2) Die zuständige Stelle gemäß § 6 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802) in der jeweils geltenden Fassung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli unter Angabe der Rangplätze und der zugeordneten Studienorte mit, wen es für die Studienplätze benennt, die gemäß § 2 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710) vorbehalten sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
III. Quotierung und Verfahrensablauf
§ 6 (Fn 8) Quotierung
§ 6 (Fn 8)
Quotierung
(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:
1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 vom Hundert,
2. für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr
a) 2,2 vom Hundert im Studiengang Medizin,
b) 0,5 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,
c) 0,1 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin,
d) 1,4 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin und
3. für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 2 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 7,6 vom Hundert im Studiengang Medizin.
Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze können nach Maßgabe des Landesrechts zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben werden; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt. Für die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauf folgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
a) im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
b) im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
c) im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
d) im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen:
1. 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2. 0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,
3. 3 vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium.
Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung bei der Verfahrensdurchführung zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 20 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.
(4) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienart 60 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.
(5) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, werden nach Wartezeit vergeben.
(6) In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 2 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 5 hinzugerechnet. In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 und 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 4 hinzugerechnet.
§ 7 (Fn 23) Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens
§ 7 (Fn 23)
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens
(1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen.
(2) Nach der Zulassung der nach § 5 Benannten trifft die Stiftung die Auswahl in der Abiturbestenquote nach § 11 und lässt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 zu.
(3) Danach vergibt die Stiftung die Studienplätze der Quoten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5. An der Vergabe der Studienplätze dieser Quoten wird nicht beteiligt, wer in der Abiturbestenquote zugelassen worden ist. Wer in einer oder mehreren dieser Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 19, sofern die frühere Zulassung weder in der Abiturbestenquote noch im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgt ist,
2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 16 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 17,
3. Auswahl nach Wartezeit nach § 14,
4. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.
Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber lässt die Stiftung nach § 21 zu. Bei der Auswahl und Verteilung kann die Stiftung durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.
(4) Wer an der Vergabe der Studienplätze nach Absatz 2 oder 3 beteiligt, aber nicht zugelassen worden ist, erhält von der Stiftung einen Ablehnungsbescheid.
§ 8 Zulassungsbescheid
§ 8
Zulassungsbescheid
Im Zulassungsbescheid teilt die Stiftung mit, bis wann sich die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Zulassungsbescheid von der Hochschule erlassen wird.
§ 9 Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens
§ 9
Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens
Mit der Vergabe der Studienplätze nach § 7 Abs. 3 ist das zentrale Vergabeverfahren abgeschlossen. Studienplätze in den von der Stiftung vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.
§ 10 (Fn 2) Auswahlverfahren der Hochschulen
§ 10 (Fn 2)
Auswahlverfahren der Hochschulen
(1) Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird von den einzelnen Hochschulen durchgeführt. Die Hochschulen sind in diesem Verfahren nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hochschulen können die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. § 3 Absatz 9 gilt entsprechend. Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer
1. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt oder
2. im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder
3. nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Stiftung zugelassen worden ist.
Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Stiftung für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.
(3) Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 10. Februar, für das Wintersemester bis zum 10. August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:
1. Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse sowie Tag und Ort der Geburt,
2. die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,
3. die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,
4. die nach § 14 ermittelte Wartezeit,
5. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
6. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, sofern es der Stiftung vorliegt,
7. die Art einer Berufsausbildung und die Dauer einer Berufstätigkeit oder eines Praktikums,
8. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2.
(4) Soweit der Stiftung Verfahrensergebnisse der Hochschulen in Form von Ranglisten für das Sommersemester bis zum 25. Februar, für das Wintersemester bis zum 25. August vorliegen, werden Bewerberinnen und Bewerber, die nach diesen Ranglisten eine Zulassungsmöglichkeit für die von ihnen in höchster Präferenz gewählte Hochschule haben, an deren Auswahlverfahren sie zu beteiligen sind, von dieser Hochschule zugelassen. Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 5. März, für das Wintersemester bis zum 2. September mit, welche Bewerberinnen und Bewerber unter Satz 1 fallen. Die Hochschulen erteilen in diesen Fällen Zulassungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 16. März, für das Wintersemester bis zum 16. September mit.
(5) Die Hochschulen teilen der Stiftung für das Sommersemester bis zum 18. März, für das Wintersemester bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit, soweit die Ranglisten nicht bereits nach Absatz 4 übermittelt worden sind. Die Stiftung gleicht sämtliche Ranglisten ab, indem in den Fällen mehrerer Zulassungsmöglichkeiten für eine Bewerberin oder einen Bewerber nur diejenige für die in höchster Präferenz genannte Hochschule bestehen bleibt, und übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 22. März, für das Wintersemester bis zum 22. September die bereinigten Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 30. März, für das Wintersemester bis zum 30. September mit.
(6) Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Stiftung die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 2. April, für das Wintersemester bis zum 2. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 8. April, für das Wintersemester bis zum 8. Oktober mit.
(7) Sind nach Durchführung des Nachrückverfahrens nach Absatz 6 Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Stiftung die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 10. April, für das Wintersemester bis zum 10. Oktober an die Hochschulen. Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 17. April, für das Wintersemester bis zum 17. Oktober mit.
(8) Nach Abschluss der Nachrückverfahren werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt.
V. Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens
§ 11 (Fn 15) Auswahl in der Abiturbestenquote
§ 11 (Fn 15)
Auswahl in der Abiturbestenquote
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote wird nicht beteiligt, wer
a) im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienartwunsch für diese Quote genannt hat, oder
b) unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 fällt.
(2) Für die Besetzung der Studienplätze in der Abiturbestenquote werden so viele Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, wie insgesamt in dieser Quote Studienplätze zu vergeben sind. Die Auswahl erfolgt nach Absatz 3 bis 5; dabei werden §§ 12 und 13 angewendet.
(3) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.
(4) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
(5) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.
§ 12 Landesquoten
§ 12
Landesquoten
(1) Für die Auswahl in der Abiturbestenquote bildet die Stiftung Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur Verfügung stehen.
(2) Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). Die sich danach für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 vom Hundert erhöht. Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplätze werden in der Weise errechnet, dass zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden.
(3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer
1. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in der Abiturbestenquote zu beteiligen ist, und
2. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
§ 13 Zurechnung zu den Landesquoten
§ 13
Zurechnung zu den Landesquoten
(1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.
(2) Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu den Landesquoten. Wer keiner Landesquote zugerechnet werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer Landesquote zugeordnet.
(3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.
§ 14 Auswahl nach Wartezeit
§ 14
Auswahl nach Wartezeit
(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).
(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
(4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte.
(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei
1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz enthalten sind,
2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.
Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben worden ist.
(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.
§ 15 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 15
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 16 (Fn 19) Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
§ 16 (Fn 19)
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung), ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen. Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.
(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.
(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
§ 17 Auswahl für ein Zweitstudium
§ 17
Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgewählt werden.
(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.
§ 18 (Fn 16) Nachrangige Auswahlkriterien
§ 18 (Fn 16)
Nachrangige Auswahlkriterien
(1) Besteht bei der Auswahl in der Abiturbestenquote Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge durch die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote.
(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a bis e gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f ausgeübt sein werden. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
V. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früherer Zulassung
§ 19 (Fn 22) Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 19 (Fn 22)
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die
a) eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Grundgesetz erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
b) einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, geleistet haben,
c) einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst geleistet haben,
d) mindestens ein Jahr Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz geleistet haben,
e) einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Absatz 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz gilt entsprechend,
f) ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,
(Dienst)
werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
(2) Ist die frühere Zulassung in der Abiturbestenquote erfolgt, lässt die Stiftung vorab die Bewerberin oder den Bewerber in dieser Quote an demselben Studienort erneut zu. Ist die frühere Zulassung im Auswahlverfahren einer Hochschule oder im Losverfahren einer Hochschule nach § 10 Abs. 8 erfolgt, lässt diese Hochschule in ihrem Auswahlverfahren die Bewerberin oder den Bewerber vorab erneut zu. Ist die frühere Zulassung in einer sonstigen, von der Stiftung vergebenen Quote erfolgt oder beruht der Zulassungsanspruch nicht auf einer tatsächlich erfolgten Zulassung, wählt die Stiftung die Bewerberin oder den Bewerber vor der Vergabe der Studienplätze in den sonstigen Quoten aus. Die erneute Zulassung nach Satz 1 und 2 setzt voraus, dass der Studienort der früheren Zulassung für die entsprechende Quote an erster Stelle genannt worden ist.
(3) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.
(4) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(5) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Stiftung gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
VI. Verteilung auf die Studienorte
§ 20 Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte
§ 20
Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte
Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet über die Zulassung die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote. Besteht bei der Zulassung nach Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach Anlage 5 ermittelte Punktzahl der Gesamtqualifikation der Hochschulzugangsberechtigung. Besteht bei der Zulassung nach Satz 3 Ranggleichheit, entscheidet die Rangfolge nach § 21 Abs. 1 Satz 2. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. Wer an keinen für diese Quote genannten Studienort verteilt werden kann, wird nicht zugelassen.
§ 21 (Fn 7) Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte
§ 21 (Fn 7)
Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte
(1) Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 3 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet die nachstehende Rangfolge:
1. amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
2. einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten, den Kindern oder der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,
3. Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3,
4. keiner der vorgenannten Gründe.
Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 4.
(2) Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote; bei der Zulassung für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
(3) Für den an erster Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht.
Vll. Vergabe von Teilstudienplätzen
§ 22 Teilstudienplätze
§ 22
Teilstudienplätze
(1) Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben.
(2) Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Verfahren nach § 10 Abs. 7 durch das Los an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. Die §§ 1 bis 4, 8, 19 und 21 gelten entsprechend; die Zulassung für einen Teilstudienplatz wird nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 berücksichtigt.
Zweiter Teil:
Bestimmungen für Vergabeverfahren im Land Nordrhein-Westfalen
I. Zulassungsverfahren der Hochschulen
§ 23 (Fn 18) Örtliche Zulassungsbeschränkungen
§ 23 (Fn 18)
Örtliche Zulassungsbeschränkungen
(1) Sofern in einem Studiengang, der nicht gemäß § 1 in ein Verfahren der Stiftung einbezogen ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der Hochschule vergeben.
(2) Für die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester gelten § 2, § 3 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 5, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Sätze 1 bis 3, Abs. 7 sowie Abs. 8, § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 4, § 8, § 10 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 8, § 11 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 14 bis 19 entsprechend, soweit diese Verordnung oder die Verordnung, mit der die Zulassungszahlen festgesetzt werden, nichts anderes bestimmen. Über die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 genannten Quoten sind von den festgesetzten Studienplätzen jeweils vorweg 2 vom Hundert abzuziehen für Bewerberinnen und Bewerber, die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns noch minderjährig sein werden und deren Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen oder kreisfreien Städten ist; § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Plätze der Quote nach Satz 2 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Die Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beträgt 7 vom Hundert. Die in den Quoten nach Satz 2 und nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sowie nach § 24 Absatz 2 verfügbar gebliebenen Studienplätze werden der Wartezeitquote hinzugerechnet. Bei der Auswahl werden die Ranglisten unbeschadet der Möglichkeit der Hochschulen gemäß § 4 Abs. 3 Hochschulzulassungsgesetz in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 19,
2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 16 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 17,
3. Auswahl innerhalb der Quote nach § 24 Absatz 2,
4. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach § 11 Abs. 3 bis 5,
5. Auswahl nach Wartezeit nach § 14,
6. Auswahl auf Grund der Durchschnittsnote und weiterer Merkmale der Hochschule nach § 10,
7. Auswahl innerhalb der Quote nach Satz 2,
8. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.
(3) Die in § 3 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 und 2 festgelegten Fristen sind jeweils um elf Tage gekürzt. Die Hochschulen können durch Satzungen bestimmen, dass bei der Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 nur die jeweils zeitlich letzte Ausschlussfrist gilt.
(4) Die Hochschulen können durch Satzungen bestimmen, dass die Ausschlussfristen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 innerhalb derer die Nachreichung von Unterlagen möglich ist, für Anträge auf Zulassung zu Studiengängen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, verlängert werden.
(5) Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gemäß Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 6 Satz 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen. Antragsberechtigt sind allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung als wirksame Anträge gestellt wurden, so entscheidet das Los.
(6) Die Hochschulen können Studierfähigkeitstests und Auswahlgespräche (Artikel 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben c und e Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008) vor Ablauf der Frist für die Vorlage von Zulassungsanträgen durchführen, wenn gewährleistet ist, dass Personen, die bis zum Ablauf dieser Frist eine Hochschulzugangsberechtigung erlangen, am Auswahl- und Zulassungsverfahren teilnehmen können.
(7) Die Hochschule kann durch Satzung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 3 Abs. 6 Sätze 4 bis 7 entspricht, und die Anzahl der Studiengänge festlegen, die im Zulassungsantrag in einer bestimmten Reihenfolge gewählt werden können. Sofern die Bewerberinnen und Bewerber ihre Anträge elektronisch gestellt haben oder im Rahmen der Antragstellung Daten elektronisch übermitteln, können ihnen Bescheide elektronisch übermittelt werden; darauf sollen die Bewerberinnen und Bewerber vor der elektronischen Antragstellung oder der elektronischen Übermittlung von Daten hingewiesen werden.
(8) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Studiengang mit dem Bachelorgrad abgeschlossen haben und sich um einen Platz in einem Studiengang bewerben, der darauf aufbaut und mit dem Mastergrad abschließt, sind keine Bewerberinnen und Bewerber um ein Zweitstudium im Sinne des § 17; dies gilt nicht für ein zusätzliches mit dem Mastergrad abschließendes Studium.
(9) Die Hochschule kann durch Satzung bestimmen, dass die Bewerberinnen und Bewerber nach dem Hauptverfahren oder nach einem Nachrückverfahren bis zum Ablauf einer von der Hochschule jeweils zu bestimmenden Frist Erklärungen abgeben, ob sie einen Studienplatz annehmen oder ob sie an den Nachrückverfahren beteiligt werden wollen; die Bestimmungen in Abs. 7 zur elektronischen Antragstellung und zur elektronischen Übermittlung von Bescheiden gelten entsprechend. In den Satzungen kann bestimmt werden, dass die Plätze, die von den Bewerberinnen und Bewerber nicht angenommen werden, neu vergeben werden, und dass die Bewerberinnen und Bewerber vom weiteren Verfahren ausgeschlossen sind, sofern sie eine Erklärung im Sinne des Satzes 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgeben.
(10) Das Vergabeverfahren in einem Studiengang ist abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind. Danach wird § 10 Abs. 8 entsprechend angewandt. Soweit die Hochschule die Stiftung mit der Durchführung des Losverfahrens beauftragt, gilt § 27 Abs. 9 und Abs. 12 Satz 2.
§ 24 (Fn 16) Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife;
beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber
§ 24 (Fn 16)
Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife;
beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber
(1) Für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschulreife gelten folgende Besonderheiten:
1. Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangbestimmung der Bewerberinnen und Bewerber die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religion, Ethik, Musik, Kunsterziehung und Leibesübungen werden nur gewertet, soweit ein solches Fach als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der schriftlichen Prüfung war. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
2. Die nach Nummer 1 zu bildende Durchschnittsnote wird von der Schule in dem Zeugnis der Fachhochschulreife oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Zeugnisse, die vor dem 1. April 1975 oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, ermittelt die Stiftung die Durchschnittsnote, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen ist.
3. Setzt der Erwerb der Fachhochschulreife neben dem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 gleichwohl zulässig, wenn mit dem Schulzeugnis zugleich eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt wird, dass die fachpraktische Ausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird. Zulassungen und Einschreibungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die erfolgreiche Ableistung der fachpraktischen Ausbildung spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Hochschule nachgewiesen wird. Bei der Berechnung der Wartezeit gemäß § 14 bleibt der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ausbildung außer Betracht; dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die den Schulabschluss im Sinne des Satzes 1 nach dem 15. Juli 2009 erlangen.
4. Setzt die berufliche Qualifikation die erfolgreiche Ableistung eines Berufspraktikums voraus, ist deren Berücksichtigung nach § 14 auch dann zulässig, wenn mit dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die Berufsausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird und dass das Kolloquium bestanden ist.
5. Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt die Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte in den Fachhochschulstudiengängen 5 vom Hundert.
(2) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studiengang der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen nach Maßgabe von Satzungen der Hochschulen 2 bis 4 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber vorzuhalten,
a) denen der Hochschulzugang gemäß § 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung auf Grund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung eröffnet ist,
b) denen der Hochschulzugang gemäß § 3 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung auf Grund fachlich entsprechender beruflicher Bildung eröffnet ist oder
c) die gemäß § 5 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung ein erfolgreiches Probestudium durchgeführt haben.
Diese Bewerberinnen und Bewerber können nicht in der Abiturbestenquote, in der Wartezeitquote und in der Quote, in der die Auswahl auf Grund der Durchschnittsnote und weiterer Merkmale der Hochschule durchgeführt wird, am Verfahren beteiligt werden. Über die Zulassung entscheidet die Hochschule nach Maßgabe der Anlage 6. Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zugangsprüfung im Sinne der § 6 und 7 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung erfolgreich abgelegt haben, werden dieser Quote nicht zugeordnet, sondern mit der Durchschnittsnote der Zugangsprüfung am Verfahren beteiligt.
§ 25 (Fn 5) Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern
§ 25 (Fn 5)
Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern
(1) Sofern in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind, werden die Studienplätze durch die Hochschule vergeben. Als höheres Fachsemester gilt das zweite oder ein folgendes Fachsemester oder ein bestimmter Studienabschnitt nach dem ersten Fachsemester.
(2) Die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) wird auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmeldungen), festgesetzt.
(3) Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend.
§ 26 (Fn 4, 17) Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern
§ 26 (Fn 4, 17)
Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern
(1) Die verfügbaren Studienplätze werden in folgender Rangfolge vergeben:
1. An Bewerberinnen und Bewerber, die in dem gewählten Studiengang vor dem Beginn von Nachrückverfahren für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind und innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen oder Studienzeiten in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind; das gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß § 28 zugelassen worden sind.
2. An Bewerberinnen und Bewerber, die in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben.
3. An Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule für den gewählten Studiengang endgültig eingeschrieben sind oder vor diesem Zeitpunkt endgültig eingeschrieben waren.
4. An sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.
(2) Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 1 erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach dem Los. In den Fällen der Nummer 3 und 4 kann die Hochschule die Rangfolge gemäß näherer Regelung einer Satzung zunächst nach dem Leistungsstand der Bewerberinnen und Bewerber bestimmen. Im Übrigen erfolgt innerhalb der Ranggruppe gemäß Nummer 3 eine Auswahl nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3. Bei der weiteren Auswahl innerhalb der Ranggruppe nach Nummer 4 werden Bewerberinnen und Bewerber, die
a) bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben (§ 17 Abs. 1) oder
b) als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger in einem Studiengang mit einem Auswahlverfahren eingeschrieben sind, durch das Bewerberinnen und Bewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, oder
c) in einem anderen Studiengang in einem höheren Fachsemester eingeschrieben sind, für das eine Zulassungsbeschränkung besteht,
gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nachrangig zugelassen; hilfsweise entscheidet das Los.
(3) Der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes ist mit den erforderlichen Unterlagen an die Hochschule zu richten. Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Dies gilt auch für einen Antrag im Sinne von § 21 Abs. 3.
(4) Die Hochschule bestimmt die Form der Anträge. Insbesondere kann die Hochschule durch Satzung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 3 Abs. 6 Sätze 4 bis 7 entspricht. Sie bestimmt auch, welche Unterlagen den Anträgen mindestens beizufügen sind.
(5) Ist ein Studienplatz im ersten Fachsemester zugewiesen worden und wurde im Zulassungsantrag für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang beantragt, Studienleistungen oder Studienzeiten anzurechnen, gilt der Zulassungsantrag zugleich als frist- und formgerechter Zulassungsantrag für ein höheres Fachsemester bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule. Diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.
(6) Sind nach Berücksichtigung aller frist- und formgerecht gestellten Zulassungsanträge noch Studienplätze verfügbar, werden auch solche Bewerbungen berücksichtigt, die nicht frist- oder formgerecht oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurden. Wird unter diesen eine Auswahl erforderlich, entscheidet das Los.
(7) § 8 und § 9 Satz 1 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 27 (Fn 5, 13) Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
§ 27 (Fn 5, 13)
Serviceverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung
(1) Bei der Vergabe von Studienplätzen kann sich die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten der von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach § 3 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes bedienen. Die Hochschule kann die Stiftung insbesondere damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen, Mehrfachzulassungsangebote abzugleichen (Dialogorientiertes Serviceverfahren) sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und zu versenden. Bei der Vergabe von Studienplätzen des ersten Fachsemesters in Studiengängen nach § 23 Absatz 1 nimmt die Hochschule am Dialogorientierten Serviceverfahren teil; die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Hochschule und die Stiftung übermitteln sich gegenseitig die für das Dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an einer Hochschule. Das Dialogorientierte Serviceverfahren besteht aus zwei Koordinierungsphasen und der Clearingphase. Soweit die Hochschule am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, finden die Absätze 2 bis 12 Anwendung; im Übrigen gelten die §§ 23 und 24.
(2) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das Webportal der Stiftung, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der elektronischen Übermittlung haben die Hochschule und die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsmaßnahmen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Die Bewerberinnen und Bewerber werden zusätzlich über den Stand des Zulassungsverfahrens durch E-Mail-Schreiben benachrichtigt. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt. Die Erstellung von Bescheiden erfolgt vollständig durch automatische Einrichtungen. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Hochschule den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
(3) Für die Bewerbung um einen Studienplatz muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren. Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(4) Für die Teilnahme an den beiden Koordinierungsphasen können bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden; die Begrenzung der Anzahl der Studiengänge gemäß § 23 Abs. 7 bleibt unberührt. Zulassungsantrag ist die Kombination aus einem Studiengang und einer Hochschule, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge bestehen kann. Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 23 Abs. 3 Satz 2 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); im Übrigen bleiben § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 7 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs. 3 unberührt. Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. Für im Webportal der Stiftung als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als „inaktiv“ gekennzeichneten Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als „inaktiv“ gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 23. Januar und für das Wintersemester bis zum 23. Juli über das Webportal der Stiftung zurücknimmt (Ausschlussfristen). Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung festlegen (Ausschlussfristen). Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Antragseingangs nach Satz 3 Halbsatz 1; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu.
(5) In der ersten Koordinierungsphase für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August ausgesprochene Zulassungsangebote kann die Bewerberin oder der Bewerber für das Sommersemester bis zum 18. Februar und für das Wintersemester bis zum 18. August über das Webportal der Stiftung annehmen (Ausschlussfristen). Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Im Verfahren für das Sommersemester bis zum 18. Februar und im Verfahren für das Wintersemester bis zum 18. August wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten der Hochschule aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(6) In der zweiten Koordinierungsphase werden in drei Zulassungsschritten die Ranglisten der Hochschulen abgeglichen und ermittelt, ob für die Bewerberin oder den Bewerber gemäß der nach Absatz 4 Sätze 7 und 8 festgelegten Präferenzenfolge eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Unter mehreren Zulassungsmöglichkeiten bleibt diejenige mit der jeweils höchsten Präferenz bestehen. Zulassungsanträge in nachrangiger Präferenz gelten als zurückgenommen; Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Besteht im ersten oder zweiten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit in der nach Absatz 4 Sätze 7 und 8 festgelegten höchsten Präferenz, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber ein Zulassungsangebot in nachrangiger Präferenz, kann dieses Zulassungsangebot im ersten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 20. Februar und für das Wintersemester bis zum 20. August, im zweiten Zulassungsschritt für das Sommersemester bis zum 22. Februar und für das Wintersemester bis zum 22. August über das Webportal der Stiftung angenommen werden (Ausschlussfristen). Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Wird das Zulassungsangebot nicht angenommen, bleibt es im nächsten Zulassungsschritt bestehen, sofern nicht ein Zulassungsangebot in höherer Präferenz unterbreitet werden kann.
(8) Besteht im dritten Zulassungsschritt der zweiten Koordinierungsphase eine Zulassungsmöglichkeit, wird ein Zulassungsbescheid erteilt. Für alle Zulassungsanträge in höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(9) Nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase werden noch verfügbare Studienplätze in der Clearingphase durch Los vergeben; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen. An der Clearingphase können Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die in den zwei vorangegangenen Koordinierungsphasen keine Zulassung erhalten haben; für bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmende Bewerberinnen und Bewerber ist eine Registrierung gemäß Absatz 3 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 29. März und für das Wintersemester bis zum 28. September elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 sowie Absatz 4 Sätze 2, 7 und 8 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Festlegung der Präferenzenfolge bis zu den in Satz 3 jeweils genannten Fristen möglich ist (Ausschlussfristen). Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, wird entsprechend der festgelegten Präferenzenfolge ermittelt, ob eine Zulassungsmöglichkeit besteht. Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid. Die Bewerberinnen und Bewerber werden über den Abschluss des jeweiligen Clearingverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist die Clearingphase in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren gemäß § 23 Abs. 9 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 durch.
(10) Die Bewerberin oder der Bewerber kann Zulassungsangebote oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 über das Webportal der Stiftung zurückstellen lassen. Es wird jeweils ein Rückstellungsbescheid erteilt, der die für den Anspruch nach § 23 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 erforderliche Zulassung ersetzt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Absätzen 5 bis 9 vergeben.
(11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend.
(12) Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, kann die Hochschule das Nachrückverfahren durchführen. In diesem Fall findet Absatz 9 Satz 2 Halbsatz 1 keine Anwendung.
II. Zulassung von Ausländern
§ 28 (Fn 4, 12) Ausländerzulassung durch die Hochschulen
§ 28 (Fn 4, 12)
Ausländerzulassung durch die Hochschulen
(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 zugegangen sein. Die Hochschulen können bestimmen, dass die Ausschlussfristen für Bewerbungen ausländischer Staatsangehöriger oder Staatenloser im Sinne des Satzes 1 vorverlegt wird. § 3 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 und Satz 7 sowie Abs. 7 gilt entsprechend. Die Hochschule kann durch Satzung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 3 Abs. 6 Sätze 4 bis 6 entspricht.
(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
a) von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
b) dem § 49 Abs. 12 Sätze 3 bis 6 Hochschulgesetz oder dem § 41 Abs. 10 Sätze 3 bis 6 Kunsthochschulgesetz unterfällt,
c) in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
d) aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,
e) einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(3) Die Hochschulen können durch Satzungen bestimmen, dass innerhalb der Quote gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 für die Bewerbergruppen im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 jeweils Unterquoten gebildet werden.
(4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
III. Besondere Bestimmungen für
das bundesweite zentrale
Vergabeverfahren an den nordrhein-westfälischen Hochschulen (Fn 9)
§ 29 (Fn 9, 18) Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen,
Sanitätsdienst der Bundeswehr, Auswahlverfahren der Hochschulen
§ 29 (Fn 9, 18)
Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen,
Sanitätsdienst der Bundeswehr, Auswahlverfahren der Hochschulen
(1) Zulassungsanträge für Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen müssen für das Sommersemester bis zum 1. April und für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Für den Antrag außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gemäß § 3 Absatz 6 erforderlichen Unterlagen. Antragsberechtigt sind Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung als wirksame Anträge gestellt wurden, so entscheidet das Los.
(2) Die Gesamtzahl der an allen nordrhein-westfälischen Hochschulen in den Quoten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 zu errechnenden Plätze werden anteilig an der Technischen Hochschule Aachen und den Universitäten Bonn, Köln und Münster vergeben.
(3) Besteht Ranggleichheit bei der Auswahl der Quote, in der die Auswahl auf Grund der Durchschnittsnote und weiterer Merkmale der Hochschule durchgeführt wird, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl in der Abiturbestenquote.
Dritter Teil:
Schlussbestimmungen
§ 30 (Fn 10) Inkrafttreten
§ 30 (Fn 10)
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2008/2009.
(2) Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 2. Mai 2006 (GV. NRW. S. 166) tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2008 außer Kraft.
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Zusatz:
(Artikel 2 der Verordnung vom 28. März 2017 (GV. NRW. S. 389))
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 1, 2 und 4 gelten erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2017/18.
Zusatz:
(Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198))
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe b und c gelten erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2018/19.
Zusatz:
(Artikel 2 der Verordnung vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 186))
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2019/20.
Anlagen:
GV. NRW. 2008 S. 386, in Kraft getreten am 28. Mai 2008; geändert durch VO vom 20. Februar 2009 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 14. März 2009; geändert durch 2. ÄndVO v. 12.5.2009 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 30. Mai 2009; VO vom 6. April 2010 (GV. NRW. S. 236), in Kraft getreten am 21. April 2010; VO vom 19. Mai 2011 (GV. NRW. S. 275), in Kraft getreten am 4. Juni 2011; VO vom 4. Mai 2012 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 17. Mai 2012; VO vom 28. Januar 2013 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2013; VO vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. S. 384), in Kraft getreten am 6. Juli 2013; VO vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 27. März 2014 und am 1. April 2014 (Anlagen 2 und 3); Verordnung vom 17. April 2015 (GV. NRW. S. 359), in Kraft getreten am 25. April 2015; VO vom 2. Juli 2015 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 11. Juli 2015; Verordnung vom 31. März 2016 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 7. April 2016; Verordnung vom 1. August 2016 (GV. NRW. S. 673), in Kraft getreten am 11. August 2016; Verordnung vom 28. März 2017 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 14. April 2017; Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 14. April 2018; Verordnung vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 30. März 2019. Aufgehoben durch Verordnung vom 18.
Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), in Kraft getreten am 1. April 2020. |
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§ 10 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2017 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 14. April 2017. |
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§ 25, §§ 27 bis 29 und Anlage 6 gestrichen durch VO vom 20. Februar 2009 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 14. März 2009. |
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§ 26 (alt) umbenannt in § 23 (neu) und neu gefasst , § 31 (alt) umbenannt in § 26 (neu) und neu gefasst sowie § 33 (alt) umbenannt in § 28 (neu) und neu gefasst durch VO vom 20. Februar 2009 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 14. März 2009. |
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§ 30 (alt) umbenannt in § 25 (neu) und geändert sowie § 32 (alt) umbenannt in § 27 (neu) und geändert durch VO vom 20. Februar 2009 (GV. NRW. S. 162), in Kraft getreten am 14. März 2009; § 27 aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2011 (GV. NRW. S. 275), in Kraft getreten am 4. Juni 2011. |
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§ 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 14. April 2018. |
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§ 21 zuletzt geändert durch VO vom 2. Juli 2015 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 11. Juli 2015. |
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§ 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 30. März 2019. |
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Zweiter Teil Kapitel III mit § 29 neu eingefügt durch VO vom 6. April 2010 (GV. NRW. S. 236), in Kraft getreten am 21. April 2010. |
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§ 34 (alt) umbenannt in § 30 (neu) sowie Anlage 6 in neuer Fassung wieder eingefügt durch VO vom 6. April 2010 (GV. NRW. S. 236), in Kraft getreten am 21. April 2010; § 30 zuletzt geändert durch VO vom 28. Januar 2013 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 7. Februar 2013. |
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§ 1 geändert durch VO vom 19. Mai 2011 (GV. NRW. S. 275), in Kraft getreten am 4. Juni 2011. |
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§ 28 zuletzt geändert durch VO vom 19. Mai 2011 (GV. NRW. S. 275), in Kraft getreten am 4. Juni 2011. |
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§ 27 neu eingefügt durch VO vom 4. Mai 2012 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 17. Mai 2012; zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 14. April 2018. |
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Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch VO vom 4. Mai 2012 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 17. Mai 2012 |
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§ 11 geändert durch VO vom 4. Mai 2012 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 17. Mai 2012 |
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§ 18 und § 24 zuletzt geändert durch VO vom 28. Januar 2013 (GV. NRW. S. 30). |
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§ 26 zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2017 (GV. NRW. S. 389), in Kraft getreten am 14. April 2017. |
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§ 23 und § 29 zuletzt geändert durch VO vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 27. März 2014. |
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§ 16 Absatz 3 geändert durch VO vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 27. März 2014. |
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Anlagen 2 und 3 geändert durch VO vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220), in Kraft getreten am 1. April 2014. |
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Anlage 7 angefügt durch Verordnung vom 17. April 2015 (GV. NRW. S. 359), in Kraft getreten am 25. April 2015; neu gefasst durch Verordnung vom 31. März 2016 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 7. April 2016; aufgehoben durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 14. April 2018. |
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§ 19 zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 14. April 2018. |
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§ 5 Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt sowie § 7 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 30. März 2019. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 28.05.2008 bis 13.03.2009 mit Anlagen
- Fassung vom 30.05.2009 bis 20.04.2010 mit Anlagen
- Fassung vom 21.04.2010 bis 03.06.2011 mit Anlagen
- Fassung vom 04.06.2011 bis 16.05.2012 mit Anlagen
- Fassung vom 17.05.2012 bis 06.02.2013 mit Anlagen
- Fassung vom 07.02.2013 bis 05.07.2013 mit Anlagen
- Fassung vom 06.07.2013 bis 26.03.2014 mit Anlagen
- Fassung vom 27.03.2014 bis 24.04.2015 mit Anlagen
- Fassung vom 25.04.2015 bis 10.07.2015 mit Anlagen
- Fassung vom 07.04.2016 bis 10.08.2016 mit Anlagen
- Fassung vom 11.08.2016 bis 13.04.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 14.04.2017 bis 13.04.2018 mit Anlagen
- Fassung vom 14.04.2018 bis 29.03.2019 mit Anlagen
- Fassung vom 30.03.2019 bis 31.03.2020 mit Anlagen