Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Besoldungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
in der Fassung der Bekanntmachung

Vom 17. Februar 2005 (Fn 1) (Fn 2) (Fn 10)

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 (Fn 6)
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften fortgelten, die Besoldung der Beamtinnen und Beamten und der Richterinnen und Richter des Landes und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Für die in Absatz 1 Halbsatz 1 genannten Personen gelten

1. das Bundesbesoldungsgesetz einschließlich Anlagen in der am 31. August 2006 geltenden Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039) und

2. folgende auf Grund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassene Rechtsverordnungen des Bundes jeweils in der am 31. August 2006 geltenden Fassung

a) Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung –2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), zuletzt geändert durch Artikel 258 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I. S. 2304)

b) Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung – ATZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 und 16 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I. S. 1798)

c) Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung – EZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I. S. 1818)

d) Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I. S. 2774)

e) Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8)

f) Verordnung über die Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1997 (BGBl. I S. 1881) und der Berichtigung der Bekanntmachung vom 29. August 1997 (BGBl. I S. 2324)

g) Verordnung über die Zuteilung von Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslandszuschlags (Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuschlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 2001 (BGBl. I S. 1562), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der
AuslZuschlV vom 6. Juni 2006 (BGBl. I S. 1291)

h) Verordnung über die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags (Auslandsverwendungszuschlagsverordnung – AuslVZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2002 (BGBl. I S. 1243)

i) Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1976 (BGBl. I S. 1828), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)

j) Verordnung zur Regelung einer Übergangszahlung an Beamte (Übergangszahlungsverordnung– ÜZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1975 (BGBl. I S. 1982), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)

k) Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Samtgemeinden, Verbandsgemeinden, Ämter und Kreise (Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes – BKomBesV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468), geändert durch die Verordnung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2697)

l) Verordnung über die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder öffentlich-rechtlicher Sparkassen (Sparkassenbesoldungsverordnung des Bundes – BSparkBesV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1588), geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 732)

m) Verordnung über die Zuordnung der Ämter der Leiter kommunaler Versorgungs- und Verkehrsbetriebe (Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes – BWeBesV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1976 (BGBl. I S. 1585), geändert durch die Verordnung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 731)

n) Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1976 (BGBl. I S. 1468)

o)Verordnung über die Gewährung einer Stellenzulage für Beamte, Richter und Soldaten in der Hochschulleitung (Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung – HStZulV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527)

p) Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter (ÜlV - 2.BesVNG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I. S. 2106)

als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder auf Grund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt. Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, die seit dem 1. September 2006 erlassen wurden.

(3) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem Übergeleiteten Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt wird, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle einer obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.

(4) Soweit in diesem Gesetz auf das Bundesbesoldungsgesetz oder das Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung verwiesen wird, bezieht sich die Verweisung auf das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2
Landesbesoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen in diesen Ämtern und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen richten sich nach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen -. Die Beträge der Zulagen sind in der Anlage 2 ausgewiesen.

§ 3
Einweisung in die Planstelle,
Änderung in der Zuordnung von Ämtern

(1) Wird einer Beamtin oder einem Beamten oder einer Richterin oder einem Richter ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen, so kann sie oder er mit Rückwirkung von dem ersten oder einem sonstigen Tage des Kalendermonats, in dem die Verleihung wirksam wird, in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit diese besetzbar war. In Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen kann zugelassen werden, dass Beamtinnen und Beamte oder Richterinnen und Richter mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.

(2) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind bei einer dadurch eintretenden Änderung der Zuordnung Ernennungen und Einweisungen in Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die Änderung nicht länger als für die Dauer eines Schuljahres Bestand haben wird.

§ 4
Anrechnungsbetrag für Beamte
in Gemeinschaftsunterkunft

Bei ledigen Beamtinnen und Beamten, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, ist eine Anrechnung auf das Grundgehalt vorzunehmen. Der Anrechnungsbetrag ergibt sich aus Anlage 2.

§ 4a
Jährliche Sonderzahlung

Die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung gemäß § 67 des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgt aufgrund besonderer landesrechtlicher Regelung.

§ 5
Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin oder dem Beamten oder der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

(2) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Richtlinien für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Richtlinien dürfen von den für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

§ 6 (Fn 8)
Leistungsbezüge

(1) Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen abweichend von § 51 Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Leistungsbezüge nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems gewährt werden. Voraussetzungen sind, dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gilt und dass der Dienstherr keine Vergütungen auf der Grundlage der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen vom 10. März 1998 gewährt.

(2) Das betriebliche System muss Art und Umfang der Leistungsbezüge sowie einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertung in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festlegen.

(3) Leistungsbezüge können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Der jährliche Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegenden Vomhundertsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen. Der Vomhundertsatz ist so festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stehen wie für Tarifbeschäftigte.

(4) Leistungsbezüge sind nicht ruhegehaltfähig, gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 des Sonderzahlungsgesetzes und sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen. Beamtinnen und Beamte dürfen innerhalb eines Kalenderjahres Leistungsvergütungen insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe erhalten, der sie im Zeitpunkt der Entscheidung angehören.

§ 7
Anrechnung von Sachbezügen

(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter Sachbezüge, so werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das zuständige Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 8
Zuständigkeitsregelungen

(1) Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die Behörden, die die Besoldung bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten festsetzen. Für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.

(2) Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das Finanzministerium, Entscheidungen nach § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte.

(3) Entscheidungen nach § 29 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31.12.1989 geltenden Fassung und nach § 9a Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sind im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium oder – soweit von einer bestehenden Delegationsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde – der von ihnen bestimmten Stelle zu treffen.

(4) Entscheidungen nach § 40 Abs. 6 Satz 4 des Bundesbesoldungsgesetzes trifft das Finanzministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.

(5) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entscheidet für die Beamtinnen und Beamten des Landes das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium, für die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Beamtinnen und Beamten die oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium.

(6) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Verwaltungsverordnungen erlässt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium.

§ 9
Umwandlung von Planstellen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder und mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags Planstellen für Schulleiterinnen und Schulleiter und ihre Vertreterinnen und Vertreter umzuwandeln, soweit nach den Ergebnissen der amtlichen Schulstatistik Veränderungen in der gesetzlichen Zuordnung der Ämter eingetreten sind.

§ 9a (Fn 8)

§ 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt nicht für die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie für die Gemeindeprüfungsanstalt, den Landesverband Lippe und den Regionalverband Ruhr.

§ 10
Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H,
Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung H und die Anlage 2 (Beträge der Zulagen, Anrechnungsbetrag) jeweils an bundesgesetzliche Änderungen anzupassen und bekannt zu geben.

Abschnitt 2
Bestimmungen für Beamte
der Bundesbesoldungsordnung W

§ 11 (Fn 3)
Zuordnung von Ämtern
der Bundesbesoldungsordnung W

(1) Die Ämter der hauptberuflichen Mitglieder von Hochschulleitungen und Fachbereichsleitungen werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Den Amtsbezeichnungen ist ein Zusatz auf die jeweilige Hochschule beizufügen; bei den hauptberuflichen Mitgliedern der Fachbereichsleitungen auch des jeweiligen Fachbereichs.

(2) Die Ämter der Professorinnen und Professoren sind nach Maßgabe sachgerechter Bewertung (§ 18 Bundesbesoldungsgesetz) den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zuzuordnen. An Fachhochschulen darf der Anteil der W 3-Stellen bis zu 10 vom Hundert betragen. Das Nähere bestimmt der Haushalt.

§ 12 (Fn 4)
Grundsätze für die Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Die Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet und als laufender Bezug vergeben. Es kann vereinbart werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen. Neue oder höhere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes sollen bei einem neuen Ruf frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zugestanden werden. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass die Professorin oder der Professor den Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot einer anderen Arbeitgeberin oder eines anderen Arbeitgebers vorlegt.

(2) Für besondere Leistungen, die in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden, können besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Diese Leistungsbezüge können neben Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt und als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristete monatliche Bezüge sind mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls zu versehen. Es kann vereinbart werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.

(3) Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts in der Höhe für ruhegehaltfähig erklärt werden, in der sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der höchste Betrag berücksichtigt. Wurden mehrere solcher befristeter Leistungsbezüge mindestens fünf Jahre nebeneinander gewährt, sind sie in der jeweils bezogenen Höhe ruhegehaltfähig. Treffen unbefristete mit befristeten, für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezügen zusammen, findet Satz 3 entsprechende Anwendung. Im Übrigen können befristete Leistungsbezüge nur insoweit für ruhegehaltfähig erklärt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen.

(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können zusammen höchstens für

- 2 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 42 vom Hundert des Grundgehalts,

- 3 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 52 vom Hundert des Grundgehalts,

- 2 vom Hundert der Inhaberinnen und Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 71 vom Hundert des Grundgehalts

für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(5) Hauptberuflichen Mitgliedern von Hochschulleitungen sowie Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug gewährt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemessung der Leistungsbezüge richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes können teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden; sie sind nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ruhegehaltfähig. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

§ 13 (Fn 7)
Vergaberahmen

§ 34 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S.1010) findet keine Anwendung. Die Organe der Hochschulen tragen dafür Sorge, dass durch die Gewährung von Leistungsbezügen die Funktionsfähigkeit der Hochschulen nicht berührt wird.

§ 14
Forschungs- und Lehrzulage

Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nichtruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen eines Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen in der Regel jährlich 100 vom Hundert des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors nicht überschreiten.

§ 15 (Fn 5)
Verordnungsermächtigung

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Vergabe von Leistungsbezügen nach Maßgabe der §§ 12 und 14 zu regeln. Für die Deutsche Hochschule der Polizei erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. In den Rechtsverordnungen kann bestimmt werden, dass Verfahrensregelungen zur Vergabe der Leistungsbezüge durch Hochschulordnung festgelegt werden dürfen. Für die Fachhochschulen des Landes, die ausschließlich Ausbildungsgänge für den öffentlichen Dienst anbieten, erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 das jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(Fn 9)

Zusatz:
(Artikel 13 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234))

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juni 2013 in Kraft.

Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung, die Artikel 4, 10 und 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 154; geändert durch Artikel 4 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Art. 12 des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. 622), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 31. März 2007; Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 140), in Kraft getreten am 1. Juli 2007; Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242), in Kraft getreten am 11. Juli 2007; Artikel 2 des Justizvollzugsmodernisierungsgesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 2 des Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 750), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Artikel 7 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008; Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Personalhoheit der Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010, Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 196), in Kraft getreten am 12. April 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012; Artikel 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 25. Mai 2013 und 1. Juni 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 486), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 482), in Kraft getreten am 1. September 2013; Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013; Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 1. August 2014; Artikel 5 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober  2014 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310).

Fn 2

Aufgrund des Artikels III § 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 779) wird nachstehend der Wortlaut des Landesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Fn 3

§ 11 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 4

§ 12 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013.

Fn 5

§ 15 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), in Kraft getreten am 31. März 2007.

Fn 6

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), in Kraft getreten am 1. Juni 2013.

Fn 7

§ 13 neu gefasst durch Artikel 7 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008.

Fn 8

§ 6 neu gefasst sowie § 9a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 9

Abschnitt 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 634), in Kraft getreten am 15. Dezember 2012.

Fn 10

Anlage 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 19. Dezember 2015.



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