Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
Gesetz über die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH-Gesetz)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Name, Rechtsform, Sitzung
- § 2(Fn 4) Stiftungszweck
- § 3 Stiftungsvermögen
- § 4(Fn 4) Stiftungssatzung
- § 5(Fn 4) Organe und Gremien der Stiftung
- § 6(Fn 5) Stiftungsrat
- § 7(Fn 6) Administrative und technische Geschäftsführung
- § 8(Fn 7) Stiftungsvorstand
- § 9(Fn 8) IT-Beirat
- § 10 (Fn 9) Geschäftsstelle der Stiftung
- § 11 (Fn 10) Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
- § 12 (Fn 11) Aufsicht
- § 13 (Fn 3) Dienstrechtliche Regelungen
- § 14 (Fn 12) Inkrafttreten
Normüberschrift
Gesetz
über die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH-Gesetz)
Vom 18. November 2008 (Fn 1 ) (Fn 4)
(Artikel 2 des
Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710))
§ 1 Name, Rechtsform, Sitzung
§ 1
Name, Rechtsform, Sitzung
(1) Unter dem Namen „Stiftung
für Hochschulzulassung“ (Stiftung) wird eine rechtsfähige Stiftung des
öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund errichtet. Die Stiftung entsteht mit
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Die Stiftung führt ein
Dienstsiegel.
§ 2(Fn 4) Stiftungszweck
§ 2
(Fn 4)
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung dient der
Erfüllung der folgenden Aufgaben:
1. Gemäß Artikel 2 Absatz 1
Nummer 1 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019
(Staatsvertrag) Unterstützung der Hochschulen, die Leistungen der Stiftung in
Anspruch nehmen. Die Unterstützung bezieht sich auf die Durchführung der
örtlichen Zulassungsverfahren und die Durchführung von Anmeldeverfahren in
zulassungsfreien Studiengängen, insbesondere durch die Errichtung eines
Bewerbungsportals mit
a)
Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber über die mit
der Bewerbung und Zulassung zusammenhängenden Fragen,
b)
Erhebung und Aufbereitung der Bewerberdaten für die Hochschulen nach deren
Vorgabe,
c)
(Vor-)Auswahl nach Maßgabe der Kriterien der Hochschulen,
d)
Abgleich der Auswahlranglisten der Hochschulen zur Vermeidung von
Mehrfachzulassungen,
e)
Versand der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide im Namen und im Auftrag der
Hochschulen,
f)
Übersendung der Hochschulunterlagen für die Immatrikulation an die Zugelassenen,
g)
Vermittlung von nicht besetzten Studienplätzen.
2. Gemäß Artikel 2 Absatz 1
Nummer 2 des Staatsvertrags Durchführung der Aufgaben im zentralen
Vergabeverfahren.
(2) Darüber hinaus kann die
Stiftung nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen mit den Hochschulen für diese weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Hochschulzulassung durchführen.
(3) Die Stiftung hat das
Recht, mit Zustimmung des Stiftungsrats wirtschaftliche Unternehmen zu gründen
und sich an solchen zu beteiligen, wenn der Stiftungszweck diese
unternehmerische Tätigkeit rechtfertigt. Die Zustimmung des Stiftungsrats
bedarf der Mehrheit der Stimmen sowohl der Ländervertreter als auch der
Vertreter der Hochschulen. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 3 Stiftungsvermögen
§ 3
Stiftungsvermögen
(1) Ihre Aufgaben nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 erfüllt die Stiftung im Auftrag der Hochschulen und auf
deren Kosten.
(2) Zur Erfüllung ihrer
Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss
der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze.
(3) Die Stiftung ist
berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
(4) Erträgnisse des
Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des
Stiftungszwecks verwendet werden.
§ 4(Fn 4) Stiftungssatzung
§ 4
(Fn 4)
Stiftungssatzung
Die Stiftung gibt sich nach
Maßgabe dieses Gesetzes eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung bedarf der
Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Ministerium); sie
wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das
Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
§ 5(Fn 4) Organe und Gremien der Stiftung
§ 5
(Fn 4)
Organe und Gremien der Stiftung
(1) Organe der Stiftung sind
1. der Stiftungsrat,
2. die administrative und die technische Geschäftsführung und
3. der Stiftungsvorstand.
(2) Als beratendes Gremium setzt
die Stiftung einen IT-Beirat ein. Zur Unterstützung der Organe bei der
Durchführung ihrer Aufgaben kann die Stiftung weitere Beiräte einsetzen. Das
Nähere regelt die Satzung.
§ 6(Fn 5) Stiftungsrat
§ 6
(Fn 5)
Stiftungsrat
(1) Dem Stiftungsrat obliegen
alle Aufgaben und Entscheidungen der Stiftung, für die in diesem Gesetz nicht
ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er beschließt über die
strategische Entwicklung der Stiftung und überwacht die Rechtmäßigkeit,
Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch
die Geschäftsführung und den Stiftungsvorstand. Darüber hinaus hat er
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Bestellung und Entlastung
des Stiftungsvorstandes,
2. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer,
3. Bestellung der Mitglieder des IT-Beirates,
4. Entscheidung über die Grundsätze der in Artikel 2 des Staatsvertrags über
die Hochschulzulassung festgelegten Vergabeverfahren,
5. Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
6. Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und
7. Einrichtung von Fachbeiräten und Ausschüssen.
(2) Der Stiftungsrat
beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. In Angelegenheiten nach § 2
Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 kommen Beschlüsse nicht gegen die Mehrheit der
Hochschulvertreterinnen und -vertreter zustande. In Angelegenheiten nach § 2
Absatz 1 Nummer 2 sind nur die Vertreterinnen und Vertreter der Länder
stimmberechtigt. Beschlüsse kommen nach Artikel 13 des Staatsvertrags zustande.
(3) Dem Stiftungsrat gehören
an:
1. 16 Vertreterinnen oder
Vertreter der Länder,
2. 16 Vertreterinnen oder Vertreter der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und
3. die mit beratender Stimme
die Geschäftsführung.
Die Mitglieder nach Satz 1
Nummer 1 werden von den Ländern entsandt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2
bestellt die Hochschulrektorenkonferenz auf Vorschlag der nach Landesrecht
vorgesehenen Vertretungskörperschaften der Hochschulen für die Dauer von vier
Jahren.
(4) Der Stiftungsrat wählt
aus den Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen
Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Beide
dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2 angehören.
In Angelegenheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 führt eine Ländervertreterin oder
ein Ländervertreter den Vorsitz, der dafür von der Kultusministerkonferenz
bestellt wird.
(5) Das Nähere regelt die
Satzung.
§ 7(Fn 6) Administrative und technische Geschäftsführung
§ 7
(Fn 6)
Administrative und technische Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Personen, von denen eine die administrative, die andere die technische Geschäftsführung wahrnimmt. Sie werden auf Vorschlag des Stiftungsvorstands durch den Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die laufenden Geschäfte
der Stiftung gelten als auf die Geschäftsführung übertragen, soweit sich der
Stiftungsrat nicht für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den
Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Die administrative Geschäftsführerin
oder der administrative Geschäftsführer entscheidet gemäß Satz 1 über die
rechtlichen, wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Belange der Stiftung. Sie
oder er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die technische
Geschäftsführerin oder der technische Geschäftsführer entscheidet gemäß Satz 1
über die informationstechnischen Belange der Stiftung.
(3) Die Geschäftsführung
unterrichtet den Stiftungsrat mindestens einmal im Jahr schriftlich über den
Stand der Erfüllung der Stiftungsaufgaben. Der Stiftungsrat und der
Stiftungsvorstand können von der Geschäftsführung jederzeit Auskunft über einzelne
Angelegenheiten verlangen.
(4) Das Nähere regelt die
Satzung. Sie regelt insbesondere, inwieweit die Durchführung der laufenden
Geschäfte auf die Geschäftsführung übertragen wird.
§ 8(Fn 7) Stiftungsvorstand
§ 8
(Fn 7)
Stiftungsvorstand
(1) Zur Unterstützung der
Geschäftsführung wird ein Stiftungsvorstand eingesetzt. Ihm obliegt die
operative Steuerung der Geschäfte der Stiftung im Auftrag des Stiftungsrats. Er
berät die Geschäftsführung, kann Empfehlungen abgeben und überwacht regelmäßig
die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der
Stiftungsgeschäfte durch die Geschäftsführung. Er kann dem Stiftungsrat
Vorschläge zur strategischen Entwicklung der Stiftung vorlegen. Die
administrative und die technische Geschäftsführung können dem Stiftungsvorstand
im Einzelfall Angelegenheiten zur Entscheidung vorlegen. Der Stiftungsvorstand
kann dies ablehnen und auf Entscheidung durch die Geschäftsführung bestehen.
Belange von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichen finanziellen Auswirkungen
sind dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorzulegen.
(2) Mit Ausnahme der
beratenden Mitglieder wird der Stiftungsvorstand aus Mitgliedern des
Stiftungsrats gebildet. Dem Stiftungsvorstand gehören an:
1. zwei Vertreterinnen oder
Vertreter der Länder,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen und
3. mit beratender Stimme die Sprecherin oder der Sprecher des IT-Beirats.
Die Geschäftsführung der
Stiftung nimmt an den Sitzungen des Stiftungsvorstands in beratender Funktion teil.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sitzlandes der Stiftung kann an den
Sitzungen des Stiftungsvorstands in beratender Funktion teilnehmen. Der
Stiftungsvorstand ist berechtigt, weitere Gäste beratend hinzuzuziehen.
(3) Die Mitglieder nach
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden auf Vorschlag der Kultusministerkonferenz, die
Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Vorschlag der
Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt.
(4) Der Stiftungsvorstand
unterrichtet den Stiftungsrat mindestens einmal im Jahr schriftlich über seine
Tätigkeit. Der Stiftungsrat kann vom Stiftungsvorstand jederzeit Auskunft über
einzelne Angelegenheiten verlangen.
(5) Der Stiftungsvorstand
kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9(Fn 8) IT-Beirat
§ 9
(Fn 8)
IT-Beirat
(1)
Der IT-Beirat besteht aus externen Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der
Informationstechnik und unterstützt die Organe der Stiftung durch Empfehlungen
und Stellungnahmen.
(2)
Der IT-Beirat hat bis zu fünf Mitglieder, die auf Vorschlag des
Stiftungsvorstands durch den Stiftungsrat bestellt werden. Die technische
Geschäftsführung kann auf Wunsch des IT-Beirats an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 10 (Fn 9) Geschäftsstelle der Stiftung
§ 10 (Fn 9)
Geschäftsstelle der Stiftung
(1) Die Stiftung unterhält an
ihrem Sitz eine Geschäftsstelle.
(2) Die Geschäftsstelle wird
von der administrativen Geschäftsführerin oder dem administrativen
Geschäftsführer geleitet. Die administrative Geschäftsführerin oder der
administrative Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des Personals der
Stiftung. Sie oder er trifft die arbeitsrechtlichen Entscheidungen.
(3) Auf das Personal der
Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes
jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Anwendung.
§ 11 (Fn 10) Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
§ 11 (Fn 10)
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung
(1) Für das Haushaltsrecht
der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht durch dieses
Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Vor Beginn eines jeden
Kalenderjahrs (Geschäftsjahrs) hat die administrative Geschäftsführerin oder
der administrative Geschäftsführer in Abstimmung mit der technischen
Geschäftsführerin oder dem technischen Geschäftsführer rechtzeitig einen
Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle zu erwartenden Einnahmen und
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben für die Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2 enthält. Der Stiftungsrat stellt unter Würdigung der
Stellungnahme des Stiftungsvorstands den Wirtschaftsplan fest. Der
Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz.
(3) Der Wirtschaftsplan
bildet die Grundlage für die Erträge und Aufwendungen; ihm ist als Anlage eine
Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. Stellt das Land einen
Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der
Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren.
(4) Innerhalb von sechs
Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die administrative
Geschäftsführerin oder der administrative Geschäftsführer den Jahresabschluss
zu erstellen und mit dem Prüfbericht der Rechnungsprüferin oder des
Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem
Stiftungsrat vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.
(5) Die Haushalts- und
Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den
Landesrechnungshof.
(6) Geldforderungen der Stiftung nach Artikel 16 Absatz 2 des Staatsvertrags werden von der Landeskasse Düsseldorf als Vollstreckungsbehörde beigetrieben.
(7) Im Übrigen gelten die
Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen
Verwaltungsvorschriften.
§ 12 (Fn 11) Aufsicht
§ 12 (Fn 11)
Aufsicht
(1) Die Stiftung untersteht
der Rechtsaufsicht des Ministeriums.
(2) Das Ministerium kann sich
jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Stiftung
informieren. Es kann an den Sitzungen der Organe und Gremien der Stiftung
teilnehmen und sich von der Stiftung mündlich, elektronisch oder schriftlich
unterrichten lassen, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle ermöglichen
sowie sich Akten und sonstige Unterlagen vorlegen lassen.
(3) Das Ministerium kann
rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe und Gremien
beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das Ministerium mit dem
Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die notwendigen Beschlüsse oder
Maßnahmen zu fassen oder zu unterlassen sind. Die Beanstandung hat aufschiebende
Wirkung. Kommt die Stiftung einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so
kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder
anstelle der Stiftung auf ihre Kosten das Erforderliche veranlassen oder die
Durchführung des Erforderlichen auf Kosten der Stiftung einem anderen
übertragen. Zur Durchführung des Erforderlichen kann das Ministerium der
Stiftung zudem Weisungen erteilen und insbesondere das Erforderliche auch durch
die Stiftung durchführen lassen.
(4) Sind Organe oder Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Stiftung auf ihre Kosten Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben.
§ 13 (Fn 3) Dienstrechtliche Regelungen
§ 13 (Fn 3)
Dienstrechtliche Regelungen
(1) Das zum Stichtag 31.
Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen
(Zentralstelle) vorhandene beamtete Personal bleibt im Dienst des Landes
Nordrhein-Westfalen und wird auf der Grundlage von § 123a Abs. 2
Beamtenrechtsrahmengesetz oder einer diese Regelung ersetzenden Rechtsnorm im
Beamtenstatusgesetz zu der ihren Ämtern entsprechenden Tätigkeit der Stiftung
zugewiesen. Die Zuweisung lässt die Befugnisse des Stiftungsrates gemäß § 7
Absatz 1 unberührt. Das Ministerium führt die Zuweisung durch. Es kann diese
Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Bis zur
endgültigen Bestandskraft der Zuweisung ist die Vorsitzende oder der
Vorsitzende des Stiftungsrats Dienstvorgesetzter des Personals der vormaligen
Zentralstelle sowie Widerspruchsbehörde in den das Beamtenverhältnis
betreffenden Angelegenheiten.
(2) Die Stiftung tritt im
Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes in die Rechte und
Pflichten aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeits-
und Ausbildungsverhältnissen mit Personen ein, die an der Zentralstelle
beschäftigt sind oder ausgebildet werden. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch findet
keine Anwendung. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Umbildung sind
ausgeschlossen.
(3) Betriebsbedingte
Kündigungen von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, deren bestehende
Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 von der Stiftung
übernommen werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die das Angebot einer anderen Landesdienststelle auf eine
vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines
Einzugsgebietes endgültig ablehnen.
(4) Die Stiftung ist
verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
(VBL) für alle nach deren Satzung versicherbare Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen
rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Die
Stiftung haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern der Stiftung, die daraus folgen, dass eine
Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung nicht zustande
kommt. Der Umfang der Haftung ist auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung
gegenüber der VBL beanspruchen können, wenn die Beteiligungsvereinbarung
zwischen der VBL und der Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den
Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Wirksamwerden der
Beteiligungsvereinbarung.
(5) Die dem Aufgabenbereich
der Zentralstelle zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes gehen mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge
auf die Stiftung über. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des für die
Hochschulen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
Die Inanspruchnahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung durch die
Stiftung erfolgt unentgeltlich.
(6) Wahlberechtigt im Sinne
von § 10 Landespersonalvertretungsgesetz zu der bei der Stiftung zu bildenden
Personalvertretung ist auch das beamtete Personal, das der Stiftung gemäß
Absatz 1 zugewiesen ist. Die bei der Zentralstelle gebildete Personalvertretung
nimmt bis zur Neuwahl die Aufgaben der Personalvertretung der Stiftung wahr.
§ 14 (Fn 12) Inkrafttreten
§ 14 (Fn 12)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem
Tag in Kraft, an dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages gemäß
§ 1 Abs. 2 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung
einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bekannt
gegeben wird. (Fn 2)
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Der Innenminister
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
GV. NRW. S. 710, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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Gem. Bekanntmachung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280) ist der Staatsvertrag am 1. Mai 2010 in Kraft getreten. |
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§ 12 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012; § 12 (alt umbenannt in § 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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Überschrift, § 2 Absatz 1 und 3, § 4 und § 5 Überschrift, Absatz 1 und Absatz 2 (neu gefasst) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 6 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert, Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert sowie Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 7 Überschrift geändert, Absätze 1 und 2 neu gefasst sowie Absätze 3 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 10 (alt) umbenannt in § 11 und Absatz 2 und 4 geändert, Absatz 6 eingefügt und Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
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§ 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; § 12 Absatz 2 geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 13 (alt) umbenannt in § 14, Überschrift und Absatz 1 geändert sowie Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020. |
Normverlauf ab 2000: