Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Gesetz über die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH-Gesetz)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
über die Stiftung für Hochschulzulassung (SfH-Gesetz)

Vom 18. November 2008 (Fn 1 ) (Fn 4)

(Artikel 2 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710))

§ 1
Name, Rechtsform, Sitzung

(1) Unter dem Namen „Stiftung für Hochschulzulassung“ (Stiftung) wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Die Stiftung führt ein Dienstsiegel.

§ 2 (Fn 4)
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung dient der Erfüllung der folgenden Aufgaben:

1. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Staatsvertrag) Unterstützung der Hochschulen, die Leistungen der Stiftung in Anspruch nehmen. Die Unterstützung bezieht sich auf die Durchführung der örtlichen Zulassungsverfahren und die Durchführung von Anmeldeverfahren in zulassungsfreien Studiengängen, insbesondere durch die Errichtung eines Bewerbungsportals mit

a) Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber über die mit der Bewerbung und Zulassung zusammenhängenden Fragen,

b) Erhebung und Aufbereitung der Bewerberdaten für die Hochschulen nach deren Vorgabe,

c) (Vor-)Auswahl nach Maßgabe der Kriterien der Hochschulen,

d) Abgleich der Auswahlranglisten der Hochschulen zur Vermeidung von Mehrfachzulassungen,

e) Versand der Zulassungs- und Ablehnungsbescheide im Namen und im Auftrag der Hochschulen,

f) Übersendung der Hochschulunterlagen für die Immatrikulation an die Zugelassenen,

g) Vermittlung von nicht besetzten Studienplätzen.

2. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags Durchführung der Aufgaben im zentralen Vergabeverfahren.

(2) Darüber hinaus kann die Stiftung nach Maßgabe entsprechender Vereinbarungen mit den Hochschulen für diese weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Hochschulzulassung durchführen.

(3) Die Stiftung hat das Recht, mit Zustimmung des Stiftungsrats wirtschaftliche Unternehmen zu gründen und sich an solchen zu beteiligen, wenn der Stiftungszweck diese unternehmerische Tätigkeit rechtfertigt. Die Zustimmung des Stiftungsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen sowohl der Ländervertreter als auch der Vertreter der Hochschulen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 3
Stiftungsvermögen

(1) Ihre Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 erfüllt die Stiftung im Auftrag der Hochschulen und auf deren Kosten.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuss der Länder nach Maßgabe der jeweiligen Landeshaushaltsgesetze.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.

(4) Erträgnisse des Stiftungsvermögens und sonstige Einnahmen dürfen nur im Sinne des Stiftungszwecks verwendet werden.

§ 4 (Fn 4)
Stiftungssatzung

Die Stiftung gibt sich nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Die Satzung bedarf der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums (Ministerium); sie wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

§ 5 (Fn 4)
Organe und Gremien der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

1. der Stiftungsrat,

2. die administrative und die technische Geschäftsführung und

3. der Stiftungsvorstand.

(2) Als beratendes Gremium setzt die Stiftung einen IT-Beirat ein. Zur Unterstützung der Organe bei der Durchführung ihrer Aufgaben kann die Stiftung weitere Beiräte einsetzen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 6 (Fn 5)
Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat obliegen alle Aufgaben und Entscheidungen der Stiftung, für die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er beschließt über die strategische Entwicklung der Stiftung und überwacht die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch die Geschäftsführung und den Stiftungsvorstand. Darüber hinaus hat er insbesondere folgende Aufgaben:

1. Bestellung und Entlastung des Stiftungsvorstandes,
2. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer,
3. Bestellung der Mitglieder des IT-Beirates,
4. Entscheidung über die Grundsätze der in Artikel 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung festgelegten Vergabeverfahren,
5. Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
6. Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und
7. Einrichtung von Fachbeiräten und Ausschüssen.

(2) Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. In Angelegenheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 kommen Beschlüsse nicht gegen die Mehrheit der Hochschulvertreterinnen und -vertreter zustande. In Angelegenheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 sind nur die Vertreterinnen und Vertreter der Länder stimmberechtigt. Beschlüsse kommen nach Artikel 13 des Staatsvertrags zustande.

(3) Dem Stiftungsrat gehören an:

1. 16 Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,

2. 16 Vertreterinnen oder Vertreter der staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und

3. die mit beratender Stimme die Geschäftsführung.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von den Ländern entsandt. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 bestellt die Hochschulrektorenkonferenz auf Vorschlag der nach Landesrecht vorgesehenen Vertretungskörperschaften der Hochschulen für die Dauer von vier Jahren.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus den Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Beide dürfen nicht derselben Gruppe nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2 angehören. In Angelegenheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 führt eine Ländervertreterin oder ein Ländervertreter den Vorsitz, der dafür von der Kultusministerkonferenz bestellt wird.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 7 (Fn 6)
Administrative und technische Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung besteht aus zwei Personen, von denen eine die administrative, die andere die technische Geschäftsführung wahrnimmt. Sie werden auf Vorschlag des Stiftungsvorstands durch den Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die laufenden Geschäfte der Stiftung gelten als auf die Geschäftsführung übertragen, soweit sich der Stiftungsrat nicht für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für den Einzelfall die Entscheidung vorbehält. Die administrative Geschäftsführerin oder der administrative Geschäftsführer entscheidet gemäß Satz 1 über die rechtlichen, wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Belange der Stiftung. Sie oder er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die technische Geschäftsführerin oder der technische Geschäftsführer entscheidet gemäß Satz 1 über die informationstechnischen Belange der Stiftung.

(3) Die Geschäftsführung unterrichtet den Stiftungsrat mindestens einmal im Jahr schriftlich über den Stand der Erfüllung der Stiftungsaufgaben. Der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand können von der Geschäftsführung jederzeit Auskunft über einzelne Angelegenheiten verlangen.

(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie regelt insbesondere, inwieweit die Durchführung der laufenden Geschäfte auf die Geschäftsführung übertragen wird.

§ 8 (Fn 7)
Stiftungsvorstand

(1) Zur Unterstützung der Geschäftsführung wird ein Stiftungsvorstand eingesetzt. Ihm obliegt die operative Steuerung der Geschäfte der Stiftung im Auftrag des Stiftungsrats. Er berät die Geschäftsführung, kann Empfehlungen abgeben und überwacht regelmäßig die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch die Geschäftsführung. Er kann dem Stiftungsrat Vorschläge zur strategischen Entwicklung der Stiftung vorlegen. Die administrative und die technische Geschäftsführung können dem Stiftungsvorstand im Einzelfall Angelegenheiten zur Entscheidung vorlegen. Der Stiftungsvorstand kann dies ablehnen und auf Entscheidung durch die Geschäftsführung bestehen. Belange von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichen finanziellen Auswirkungen sind dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorzulegen.

(2) Mit Ausnahme der beratenden Mitglieder wird der Stiftungsvorstand aus Mitgliedern des Stiftungsrats gebildet. Dem Stiftungsvorstand gehören an:

1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,
2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulen und
3. mit beratender Stimme die Sprecherin oder der Sprecher des IT-Beirats.

Die Geschäftsführung der Stiftung nimmt an den Sitzungen des Stiftungsvorstands in beratender Funktion teil. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sitzlandes der Stiftung kann an den Sitzungen des Stiftungsvorstands in beratender Funktion teilnehmen. Der Stiftungsvorstand ist berechtigt, weitere Gäste beratend hinzuzuziehen.

(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden auf Vorschlag der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 auf Vorschlag der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt.

(4) Der Stiftungsvorstand unterrichtet den Stiftungsrat mindestens einmal im Jahr schriftlich über seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat kann vom Stiftungsvorstand jederzeit Auskunft über einzelne Angelegenheiten verlangen.

(5) Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 9 (Fn 8)
IT-Beirat

(1) Der IT-Beirat besteht aus externen Expertinnen und Experten auf dem Gebiet der Informationstechnik und unterstützt die Organe der Stiftung durch Empfehlungen und Stellungnahmen.

(2) Der IT-Beirat hat bis zu fünf Mitglieder, die auf Vorschlag des Stiftungsvorstands durch den Stiftungsrat bestellt werden. Die technische Geschäftsführung kann auf Wunsch des IT-Beirats an den Sitzungen teilnehmen.

(3) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 10 (Fn 9)
Geschäftsstelle der Stiftung

(1) Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle.

(2) Die Geschäftsstelle wird von der administrativen Geschäftsführerin oder dem administrativen Geschäftsführer geleitet. Die administrative Geschäftsführerin oder der administrative Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter des Personals der Stiftung. Sie oder er trifft die arbeitsrechtlichen Entscheidungen.

(3) Auf das Personal der Stiftung finden die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen Anwendung.

§ 11 (Fn 10)
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung

(1) Für das Haushaltsrecht der Stiftung gilt Teil VI der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht durch dieses Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahrs (Geschäftsjahrs) hat die administrative Geschäftsführerin oder der administrative Geschäftsführer in Abstimmung mit der technischen Geschäftsführerin oder dem technischen Geschäftsführer rechtzeitig einen Wirtschaftsplan aufzustellen, der alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben für die Aufgaben gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 enthält. Der Stiftungsrat stellt unter Würdigung der Stellungnahme des Stiftungsvorstands den Wirtschaftsplan fest. Der Wirtschaftsplan bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz.

(3) Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Erträge und Aufwendungen; ihm ist als Anlage eine Übersicht über die Stellen der Stiftung beizufügen. Stellt das Land einen Haushaltsplan für zwei oder mehrere Jahre auf, ist hinsichtlich der Wirtschaftspläne entsprechend zu verfahren.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres hat die administrative Geschäftsführerin oder der administrative Geschäftsführer den Jahresabschluss zu erstellen und mit dem Prüfbericht der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers, der Vermögensübersicht sowie dem Tätigkeitsbericht dem Stiftungsrat vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.

(5) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.

(6) Geldforderungen der Stiftung nach Artikel 16 Absatz 2 des Staatsvertrags werden von der Landeskasse Düsseldorf als Vollstreckungsbehörde beigetrieben.

(7) Im Übrigen gelten die Rechtsvorschriften des Landes über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen und über die Rechnungsprüfung sowie die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

§ 12 (Fn 11)
Aufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Ministeriums.

(2) Das Ministerium kann sich jederzeit, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten der Stiftung informieren. Es kann an den Sitzungen der Organe und Gremien der Stiftung teilnehmen und sich von der Stiftung mündlich, elektronisch oder schriftlich unterrichten lassen, insbesondere die Prüfung an Ort und Stelle ermöglichen sowie sich Akten und sonstige Unterlagen vorlegen lassen.

(3) Das Ministerium kann rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe und Gremien beanstanden und Abhilfe verlangen; insbesondere kann das Ministerium mit dem Verlangen eine angemessene Frist setzen, in der die notwendigen Beschlüsse oder Maßnahmen zu fassen oder zu unterlassen sind. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Stiftung einer Aufsichtsmaßnahme nach Satz 1 nicht nach, so kann das Ministerium die beanstandeten Beschlüsse oder Maßnahmen aufheben oder anstelle der Stiftung auf ihre Kosten das Erforderliche veranlassen oder die Durchführung des Erforderlichen auf Kosten der Stiftung einem anderen übertragen. Zur Durchführung des Erforderlichen kann das Ministerium der Stiftung zudem Weisungen erteilen und insbesondere das Erforderliche auch durch die Stiftung durchführen lassen.

(4) Sind Organe oder Gremien dauernd beschlussunfähig, so kann sie das Ministerium auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 3 nicht ausreichen, kann das Ministerium nach Anhörung der Stiftung auf ihre Kosten Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der Gremien oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben.

§ 13 (Fn 3)
Dienstrechtliche Regelungen

(1) Das zum Stichtag 31. Dezember 2008 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vorhandene beamtete Personal bleibt im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und wird auf der Grundlage von § 123a Abs. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz oder einer diese Regelung ersetzenden Rechtsnorm im Beamtenstatusgesetz zu der ihren Ämtern entsprechenden Tätigkeit der Stiftung zugewiesen. Die Zuweisung lässt die Befugnisse des Stiftungsrates gemäß § 7 Absatz 1 unberührt. Das Ministerium führt die Zuweisung durch. Es kann diese Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Bis zur endgültigen Bestandskraft der Zuweisung ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Stiftungsrats Dienstvorgesetzter des Personals der vormaligen Zentralstelle sowie Widerspruchsbehörde in den das Beamtenverhältnis betreffenden Angelegenheiten.

(2) Die Stiftung tritt im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge an die Stelle des Landes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit Personen ein, die an der Zentralstelle beschäftigt sind oder ausgebildet werden. § 613a Bürgerliches Gesetzbuch findet keine Anwendung. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass der Umbildung sind ausgeschlossen.

(3) Betriebsbedingte Kündigungen von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern, deren bestehende Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 von der Stiftung übernommen werden, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das Angebot einer anderen Landesdienststelle auf eine vergleichbare Weiterbeschäftigung an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes endgültig ablehnen.

(4) Die Stiftung ist verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für alle nach deren Satzung versicherbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu schließen und die für die Beteiligung erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Die Stiftung haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Stiftung, die daraus folgen, dass eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung nicht zustande kommt. Der Umfang der Haftung ist auf die Höhe der Leistungen beschränkt, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen der Pflichtversicherung gegenüber der VBL beanspruchen können, wenn die Beteiligungsvereinbarung zwischen der VBL und der Stiftung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam werden würde. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Wirksamwerden der Beteiligungsvereinbarung.

(5) Die dem Aufgabenbereich der Zentralstelle zuzurechnenden Rechte und Pflichten des Landes gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes im Wege der Gesamtsrechtsnachfolge auf die Stiftung über. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die Inanspruchnahme des Landesamtes für Besoldung und Versorgung durch die Stiftung erfolgt unentgeltlich.

(6) Wahlberechtigt im Sinne von § 10 Landespersonalvertretungsgesetz zu der bei der Stiftung zu bildenden Personalvertretung ist auch das beamtete Personal, das der Stiftung gemäß Absatz 1 zugewiesen ist. Die bei der Zentralstelle gebildete Personalvertretung nimmt bis zur Neuwahl die Aufgaben der Personalvertretung der Stiftung wahr.

§ 14 (Fn 12)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages gemäß § 1 Abs. 2 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 bekannt gegeben wird. (Fn 2)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Der Innenminister

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 710, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012; Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Gem. Bekanntmachung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 280) ist der Staatsvertrag am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.

Fn 3

§ 12 Absatz 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012; § 12 (alt umbenannt in § 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020.

Fn 4

Überschrift, § 2 Absatz 1 und 3, § 4 und § 5 Überschrift, Absatz 1 und Absatz 2 (neu gefasst) geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020.

Fn 5

§ 6 Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 geändert, Absatz 3 aufgehoben, Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 3 und geändert, Absatz 5 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert sowie Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 5 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020.

Fn 6

§ 7 Überschrift geändert, Absätze 1 und 2 neu gefasst sowie Absätze 3 und 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020.

Fn 7

§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020.

Fn 8

§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020.

Fn 9

§ 9 (alt) umbenannt in § 10 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020.

Fn 10

§ 10 (alt) umbenannt in § 11 und Absatz 2 und 4 geändert, Absatz 6 eingefügt und Absatz 6 (alt) umbenannt in Absatz 7 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020.

Fn 11

§ 11 (alt) umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; § 12 Absatz 2 geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 12

§ 13 (alt) umbenannt in § 14, Überschrift und Absatz 1 geändert sowie Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020.



Normverlauf ab 2000: