Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG - HkzZVO-BAföG-AFBG)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit
Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss
Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG - HkzZVO-BAföG-AFBG)

Vom 16. August 2022 (Fn 1) (Fn 2)

Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die Landesregierung:

§ 1 (Fn 3)
Zuständigkeit

(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studierendenwerken und die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und kreisfreien Städten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personenkreis.

(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis, der Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg erhält.

(3) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis.

§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin für Schule und Bildung

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2022 (GV. NRW. S. 891); geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023.

Fn 2

Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023.

Fn 3

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023.



Normverlauf ab 2000: