Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines Heizkostenzuschusses für mit Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG - HkzZVO-BAföG-AFBG)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung über die Zuständigkeit zur Gewährung eines
Heizkostenzuschusses für mit
Ausbildungsförderung oder mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte (Heizkostenzuschuss
Zuständigkeitsverordnung-BAföG-AFBG - HkzZVO-BAföG-AFBG)
Vom 16. August 2022 (Fn 1) (Fn 2)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 2 des
Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) verordnet die
Landesregierung:
§ 1 (Fn 3) Zuständigkeit
§ 1 (Fn 3)
Zuständigkeit
(1) Die Ämter für Ausbildungsförderung bei den
Studierendenwerken und die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisen und
kreisfreien Städten sind vorbehaltlich des Absatzes 2 zuständig für die
Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Heizkostenzuschussgesetzes vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 698) in der jeweils
geltenden Fassung genannten Personenkreis.
(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die
Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis, der Ausbildungsförderung
für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg erhält.
(3) Die Bezirksregierung Köln ist zuständig für die Gewährung des Heizkostenzuschusses an den in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Heizkostenzuschussgesetzes genannten Personenkreis.
§ 2 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 2
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2022 in Kraft. Sie tritt am 31. Mai 2032 außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin für Schule und Bildung
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2022 (GV. NRW. S. 891); geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. |
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Überschrift neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. |
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§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 31. Januar 2023 (GV. NRW. S. 148), in Kraft getreten am 14. Februar 2023. |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.08.2022 bis 13.02.2023
- Fassung vom 14.02.2023 bis heute (aktuelle Seite)