Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Prüfungsordnung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, Heyestr. 99, 40625 Düsseldorf gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII für Aufsichtspersonen - § 18 Abs. 1 SGB VII -


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                                                          Normüberschrift

                                                          Prüfungsordnung
                                                          des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes,
                                                          Heyestr. 99, 40625 Düsseldorf
                                                          gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII
                                                          für Aufsichtspersonen
                                                          - § 18 Abs. 1 SGB VII -

                                                          Vom 26. Mai 1997 (Fn 1)

                                                          Die Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, Heyestr. 99, 40625 Düsseldorf, hat in ihrer 10. Sitzung am 26.05.1997 in Troisdorf gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 SGB VII sowie §§ 33 und 34 SGB IV beschlossen:

                                                          Artikel I

                                                          Die von der Mitgliederversammlung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand am 14./15.Mai 1997 in Saarbrücken beschlossene und als Anlage angefügte Prüfungsordnung des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV) für Aufsichtspersonen ist die Prüfungsordnung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, Heyestr. 99, 40625 Düsseldorf für Aufsichtspersonen nach § 18 SGB VII.

                                                          Artikel II

                                                          Der Prüfungsausschuß nach § 8 Prüfungsordnung des BAGUV ist für Bewerberinnen/Bewerber, die im Dienst des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, Heyestr. 99, 40625 Düsseldorf stehen, der Prüfungsausschuß zum Nachweis der Befähigung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.

                                                          Artikel III

                                                          Änderungen der Prüfungsordnung des BAGUV werden für den Bereich des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, Heyestr. 99, 40625 Düsseldorf nur wirksam, wenn die Vertreterversammlung diese beschließt.

                                                          Artikel IV

                                                          Diese Prüfungsordnung tritt am 01.Oktober 1997 in Kraft.

                                                          Der Vorsitzende
                                                          der Vertreterversammlung
                                                          Stellvertretender Vorsitzender

                                                          Krayer

                                                          Prüfungsordnung des Bundesverbandes
                                                          der Unfallversicherungsträger
                                                          der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV)
                                                          für Aufsichtspersonen
                                                          nach § 18 SGB VII

                                                          I.

                                                          Zweck der Prüfung, Gegenstand der
                                                          Prüfungsordnung und Zulassungsvoraussetzungen
                                                          zur Prüfung

                                                          § 1
                                                          Zweck der Prüfung und
                                                          Gegenstand der Prüfungsordnung

                                                          (1) Die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung dient der Feststellung, ob ein Befähigungsnachweis für eine Tätigkeit als Aufsichtsperson im Sinne von § 18 SGB VII erteilt werden kann. Durch die Prüfung ist der Nachweis zu führen, daß die Bewerberin/der Bewerber über die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, um

                                                          - eine Beratungs- und Überwachungstätigkeit nach §§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 19 SGB VII auszuüben,

                                                          - Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB VII vorzubereiten oder nach § 18 Abs. 2 SGB VII selbst zu treffen,

                                                          - bei den übrigen Aufgaben des Unfallversicherungsträgers mitzuwirken.

                                                          (2)Diese Prüfungsordnung regelt das Verfahren für die Erteilung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII.

                                                          § 2
                                                          Zulassungsvoraussetzungen

                                                          (1) Zur Prüfung nach dieser Prüfungsordnung kann durch Beschluß des Prüfungsausschusses auf eigenen Antrag zugelassen werden, wer

                                                          1. bei einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand tätig ist, der diese Prüfungsordnung anwendet und den Antrag befürwortet,
                                                            und
                                                          2. die Vorbildung nach § 4 und die Berufserfahrung nach § 5 besitzt
                                                            und
                                                          3. den Nachweis entsprechend dieser Prüfungsordnung führt, daß sie/er an den vorgeschriebenen oder zu wählenden Maßnahmen während der Vorbereitungszeit teilgenommen hat.

                                                          (2) Von den Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 wird abgesehen, wenn auf einen begründeten Antrag der Bewerberin/des Bewerbers der Prüfungsausschuß feststellt, daß die notwendige fachliche und persönliche Eignung in anderer Weise ausreichend nachgewiesen wird; der Antrag bedarf der Befürwortung entsprechend Absatz 1 Nr. 1.

                                                          (3) Der Antrag nach Absatz 1 kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Vorbereitungszeit schriftlich gestellt werden. Dem Antrag sind die gegengezeichneten Aufzeichnungen nach § 6 Abs. 2 und die schriftlichen Nachweise über die Mitwirkung bei den Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 6 beizufügen. Dem Antrag sind neben einem Lebenslauf auch die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 3 beizufügen, soweit diese Unterlagen dem Ausschuß noch nicht vorliegen.

                                                          (4) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß.

                                                          II.

                                                          Vorbereitungszeit

                                                          § 3
                                                          Vorbereitungszeit

                                                          (1) Vor Beginn der Vorbereitungszeit hat der Prüfungsausschuß darüber zu entscheiden, ob die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung nach den §§ 4 und 5 gegeben sind. Dies kann auch im schriftlichen Verfahren erfolgen. Dem Prüfungsausschuß sind neben dem Lebenslauf auch die erforderlichen Nachweise vorzulegen.

                                                          (2) Die Vorbereitungszeit beginnt jeweils am 01.Juli eines jeden Kalenderjahres.

                                                          (3) Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens zwei Jahre. Sie kann auf begründeten Antrag, den der Unfallversicherungsträger befürwortet, um höchstens 1 Jahr gekürzt werden, wenn insgesamt fünf Jahre Berufserfahrung (§ 5) nachgewiesen werden. Der Antrag ist vor Beginn der Vorbereitungszeit zu stellen.

                                                          Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß.

                                                          § 4
                                                          Vorbildung als Zulassungsvoraussetzung
                                                          für die Vorbereitungszeit

                                                          (1) Als Nachweis der Vorbildung wird der erfolgreiche Abschluß eines Studiums an einer Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes in einem

                                                          1. technischen oder naturwissenschaftlichen (außer medizinischem) Fachgebiet oder
                                                          2. in einem sonstigen Fachgebiet anerkannt, dessen Gegenstand für die Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII förderlich ist; dazu zählen insbesondere

                                                          - Medizin

                                                          - Pädagogik, Sportwissenschaften und

                                                          - Psychologie.

                                                          (2) Über die Anerkennung eines in Absatz 1 nicht genannten Studienabschlusses und/oder Fachgebiets entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des BAGUV.

                                                          § 5
                                                          Berufserfahrung als Zulassungsvoraussetzung
                                                          für die Vorbereitungszeit

                                                          (1) Die Berufserfahrung muß einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren umfassen.

                                                          (2) Sie wird durch Tätigkeiten erworben, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, wie sie durch einen Studienabschluß nach § 4 nachgewiesen werden. Entsprechende Tätigkeiten bei einem Unfallversicherungsträger vor Beginn der Vorbereitungszeit können berücksichtigt werden.

                                                          § 6
                                                          Ausbildungsmaßnahmen
                                                          während der Vorbereitungszeit

                                                          (1) Während der Vorbereitungszeit muß die Bewerberin/der Bewerber an den Ausbildungsmaßnahmen der Dienststelle sowie den sonst in dem Musterausbildungsplan (Anlage zur Prüfungsordnung) vorgesehenen Maßnahmen teilnehmen.

                                                          (2) Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch schriftliche Aufzeichnungen der Bewerberin/des Bewerbers und Teilnahmebescheinigungen der Veranstalter von Ausbildungsmaßnahmen.

                                                          § 7
                                                          Ausbildungsbetreuung

                                                          (1) Mit Beginn der Vorbereitungszeit hat der Unfallversicherungsträger eine erfahrene Aufsichtsperson als Ausbildungsbetreuerin/Ausbildungsbetreuer für die Bewerberin/den Bewerber zu bestellen.

                                                          (2) Die Ausbildungsbetreuerin/der Ausbildungsbetreuer hat die Ausbildungsmaßnahmen zu gewährleisten und die schriftlichen Aufzeichnungen (§ 6 Abs. 2) der Bewerberin/des Bewerbers abzuzeichnen.

                                                          III.
                                                          Prüfung

                                                          § 8
                                                          Bildung, Zusammensetzung, Geschäfts
                                                          ordnung und Sitz des Prüfungsausschusses

                                                          (1) Die Entscheidungen nach dieser Prüfungsordnung trifft ein Prüfungsausschuß, der aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden (§ 9) und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muß über die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst, ein weiteres Mitglied muß neben einem Studienabschluß entsprechend 3 4 Abs. 1 Nr. 1 über mindestens fünfjährige Erfahrungen als Aufsichtsperson oder aufgrund gleichwertiger Tätigkeit verfügen. Wird in einem Fachgebiet nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 geprüft, muß ein Mitglied über den entsprechenden Studienabschluß verfügen. Für jeden Entscheidungsvorgang bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende nach Maßgabe der Prüfungsordnung und der Geschäftsordnung unter den vom Vorstand des BAGUV für die Fachgebiete nach Absatz 2 bestellten Prüferinnen/Prüfern die beiden weiteren Mitglieder und jeweils deren Vertreterin/Vertreter.

                                                          (2) Der Vorstand des BAGUV bestellt für jedes der Fachgebiete nach § 4 Abs. 1 unter Beachtung des Absatz 1 wenigstens zwei Prüferinnen/Prüfer. Dabei hat er auch wenigstens zwei Prüferinnen/Prüfer zu bestellen, die über die Befähigung zum Richteramt bzw. zum höheren Verwaltungsdienst verfügen.

                                                          (3) Die Amtszeit der vom Vorstand des BAGUV bestellten Prüferinnen/Prüfer beträgt drei Jahre. Die Prüferinnen/Prüfer bleiben ungeachtet Satz 1 bis zur Bestellung von Nachfolgerinnen/Nachfolgern im Amt.

                                                          (4) Die vom Vorstand des BAGUV nach Absatz 2 bestellten Prüferinnen/Prüfer beschließen die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses.

                                                          (5) Der Sitz des Prüfungsausschusses ist der Sitz des BAGUV.

                                                          § 9
                                                          Vorsitzende und Vorsitzender des Prüfungsausschusses

                                                          (1) Die vom Vorstand des BAGUV bestellten Prüferinnen/Prüfer wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und seine Stellvertreterin/einen Stellvertreter. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter übt die Vertretungsfall die Befugnisse der Vorsitzenden/des Vorsitzenden aus. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

                                                          (2) Die Vorsitzende/der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses mittels der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses, die beim BAGUV eingerichtet und nach Weisung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden tätig wird. Die Vorsitzende/der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:

                                                          - Bestellung der beiden Beisitzerinnen/Beisitzer sowie ihrer Vertreterinnen/Vertreter für den jeweiligen Entscheidungsvorgang (§ 8 Abs. 1),

                                                          - Festsetzung von Zeitpunkt und Ort der Sitzungen des Prüfungsausschusses,

                                                          - Ladung zur Prüfung,

                                                          - Leitung des Verfahrens des Prüfungsausschusses, der Verhandlungen, Beratung und Beschlußfassung des Prüfungsausschusses,

                                                          - Vertretung des Prüfungsausschusses gegenüber Antragstellerinnen/Antragsteller und Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer, Aufsichtsbehörden, dem BAGUV und Dritten,

                                                          - Ausfertigung der Bestätigung, daß die Befähigung nach § 18 SGB VII festgestellt ist (Prüfungszeugnis) sowie der Bescheide über das Nichtbestehen der Prüfung.

                                                          § 10
                                                          Beschlußfassung und sonstiges Verfahren
                                                          des Prüfungsausschusses

                                                          (1) Der Prüfungsausschuß trifft seine Entscheidungen durch Beschluß. Die Beratung und Beschlußfassung des Prüfungsausschusses ist nichtöffentlich und vertraulich. Bei Anträgen nach Absatz 3 und Entscheidungen über die Prüfungsleistung nach § 13 kann der Prüfungsausschuß im Wege der schriftlichen Beschlußfassung entscheiden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieser Prüfungsordnung weisungsfrei.

                                                          (2)Der Prüfungsausschuß faß6 seine Beschlüsse – abgesehen vom Fall des Absatz 3 – mit einfacher Mehrheit.

                                                          (3) Bei Anträgen nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 2, 21 Abs. 1, Sätze 1 und 3 ff und 21 Abs. 2 muß der Prüfungsausschuß einstimmig entscheiden.

                                                          (4) Im übrigen hat der Prüfungsausschuß die Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuchs zu beachten.

                                                          (5) Hilft bei einem Widerspruch der Prüfungsausschuß diesem nicht ab, entscheidet der Vorstand des BAGUV.

                                                          § 11
                                                          Aufsichtsbehörden

                                                          Die für den Dienstherrn der Bewerberin/des Bewerbers zuständige Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der mündlichen Prüfung beobachtend teilzunehmen. Sie ist über Prüfungstermine der Prüfungsteilnehmerinnen/Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der Landungsfrist (§ 14) auf Verlangen zu unterrichten. Die Teilnahme an der Beratung des Prüfungsausschusses über das Prüfungsergebnis ist ausgeschlossen.

                                                          § 12
                                                          Gliederung und Ort der Prüfung

                                                          (1) Es sind vier Prüfungsleistungen zu erbringen:

                                                          1. Schriftliche Hausarbeit – Prüfungsarbeit (§ 13).
                                                          2. Betriebsbesichtigung (§ 15).
                                                          3. Freier Vortrag (§ 16).
                                                          4. Prüfungsgespräch (§ 17).

                                                          (2) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 dürfen nur erbracht werden, wenn zuvor die Prüfungsarbeit wenigstens als den Anforderungen entsprechend bewertet worden ist. Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 sind an einem Tag zu erbringen. bis zu zwei Bewerberinnen/Bewerber können die Prüfungsleistungen in einem Prüfungstermin erbringen.

                                                          (3) Die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 werden an dem Ort erbracht, den die Vorsitzende/der Vorsitzende festlegt. Dabei kommt insbesondere der Dienstort der Bewerberin/des Bewerbers in Betracht. Bei einer Ortsauswahl nach Satz 2 unterstützt der Dienstherr der Bewerberin/des Bewerbers den Prüfungsausschuß durch

                                                          - Bereitstellung der für die Tätigkeit des Prüfungsausschusses erforderlichen Räumlichkeiten und

                                                          - Vermittlung von Unternehmen oder Betrieben nach Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden für die Betriebsbesichtigung (§ 15).

                                                          § 13
                                                          Prüfungsarbeit

                                                          (1) Die Prüfungsarbeit soll den Bereich Prävention (§ 1 Nr. 1 SGB VII) betreffen. Dabei können auch Themen aus dem Bereich des staatlichen Arbeitsschutzes oder der Gesundheitsförderung einbezogen werden, soweit sie für die Tätigkeit eines Unfallversicherungsträgers von Bedeutung sind.

                                                          (2) Mit der Antrag zur Zulassung zur Prüfung sind dem Prüfungsausschuß zwei schriftlich begründete Themenvorschläge vorzulegen. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit der Zulassung zur Prüfung über das Thema der Prüfungsarbeit.

                                                          (3) Die maschinenschriftlich niedergelegte Prüfungsarbeit ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung nach Absatz 2 in dreifacher Ausfertigung dem Prüfungsausschuß vorzulegen. Die Prüfungsarbeit soll im Textteil 50 Seiten des Formats DIN A 4, anderthalbzeilig beschrieben, nicht überschreiten.

                                                          (4) Die Frist nach Absatz 3 Satz 1 kann vom Prüfungsausschuß um höchstens drei Wochen verlängert werden, wenn zwingende Gründe, insbesondere Krankheit, für die Nichteinhaltung nachgewiesen sind.

                                                          (5) Kann eine Prüfungsarbeit wegen Krankheit nicht abgeschlossen werden, besteht Anspruch auf Zuteilung eines neuen Themas. Absatz 1 ff gilt mit der Maßgabe, daß frühere Themenvorschläge nicht wiederholt werden dürfen.

                                                          (6) Der Prüfungsarbeit ist die handschriftliche und unterschriebene Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers beizufügen, daß sie/er die Arbeit selbständig, ohne fremde Hilfe und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat.

                                                          Prüfungsarbeiten, die mit fremder Hilfe angefertigt worden sind, gelten als nicht erbracht.

                                                          § 14
                                                          Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4

                                                          (1) Die Ladung zu den übrigen Prüfungsleistungen (§ 12 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4) muß so erfolgen, daß sie drei Wochen vor dem festgesetzten Termin bei der Bewerberin/dem Bewerber eingegangen ist.

                                                          (2) Können die übrigen Prüfungsleistungen wegen Krankheiten nicht abgeschlossen werden, besteht Anspruch auf Wiederholung.

                                                          § 15
                                                          Betriebsbesichtigung

                                                          (1) Der Bewerberin/dem Bewerber ist Gelegenheit zu geben, in Anwesenheit des Prüfungsausschusses ein Unternehmen bzw. einen Betrieb zu besichtigen und dabei die Fähigkeit zu einer Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 1 SGB VII darzustellen. Im Ergebnis ist eine begründete Aussage zu treffen, welche Präventivmaßnahmen den festgestellten Umständen nach in Betracht kommen. Die Betriebsbesichtigung soll einschließlich der vor- und nachbereitenden Gespräche eineinhalb Stunden nicht überschreiten.

                                                          (2) Die Bewerberin/der Bewerber fertigt zu Händen des Prüfungsausschusses eine Niederschrift in Stichworten über die wesentlichen Ergebnisse, Vorschläge und Gründe für Vorschläge. Hierzu erhält sie/er eineinhalb Stunden Zeit.

                                                          (3) Die Bewerberin/der Bewerber erhält zu Beginn des Prüfungsgespräches eine viertel Stunde Gelegenheit, die bei der Betriebsbesichtigung gewonnenen Ergebnisse und die für zweckmäßig gehaltenen Maßnahmen zu erläutern.

                                                          § 16
                                                          Freier Vortrag

                                                          (1) Im Anschluß an das Verfahren nach § 15 erhält die Bewerberin/der Bewerber Gelegenheit, sich zu einem Thema der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 1 SGB VII) bzw. damit zusammenhängenden Bereichen (Abs. 2) in Form eines freien Vortrags zu äußern. Der Vortrag darf höchstens zehn Minuten dauern. Der Vortrag ist ohne Hilfsmittel zu halten. Notizen auf einer Seite des Formats DIN A 4 gelten nicht als Hilfsmittel.

                                                          (2) Der Dienstherr stellt der Bewerberin/dem Bewerber drei Arbeitstage vor dem Termin der Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 eine Akte zur Verfügung, aus der die getroffene Verwaltungsentscheidung und etwa darauf fußende gerichtliche Vorgänge entfernt sind. Die Verwaltungsentscheidung einschließlich einem etwaigen erstinstanszlichen Urteil wird dem Prüfungsausschuß vom Dienstherrn eine Woche vor dem Termin nach Satz 1 zugesandt. Die Akte kann betreffen:

                                                          - eine Anordnung nach §§ 17 Abs. 1 Satz 2 oder 19 Abs. 2 SGB VII

                                                          - einen Entschädigungsfall (ohne Streitigkeiten zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder zur Höhe des Jahresarbeitsverdienstes)

                                                          - ein Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz
                                                          oder

                                                          - eine Regreßstreitigkeit.

                                                          § 17
                                                          Prüfungsgespräch

                                                          (1) Gegenstand des Prüfungsgespräches sind die Inhalte des Musterausbildungsplanes, insbesondere:

                                                          1. Geschichte, Aufgabe und Aufbau des Systems der Sozialen Sicherheit und dessen Einrichtungen,
                                                          2. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, auch des Polizei- und Ordnungsrechts,
                                                          3. das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung,
                                                          4. technische, medizinische, organisatorische Grundlagen der Prävention, insbesondere in den Einrichtungen der Mitglieder des BAGUV.

                                                          (2) Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die mit einer Vorbildung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zugelassen worden sind, ist der entsprechende Fachbereich Gegenstand der mündlichen Prüfung. Die Fachbereiche nach Satz 1 dürfen zeitlich und qualitativ nur ein Drittel der Prüfung bzw. des Prüfungsergebnisses bestimmen.

                                                          (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses teilen sich die Prüfungsgebiete. Kein Mitglied soll länger als eine halbe Stunde prüfen.

                                                          (4) Leisten zwei Bewerberinnen/Bewerber die Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 in einem gemeinsamen Termin ab, erhöht sich die Prüfungsdauer nach Absatz 3 je Prüfgebiet um maximal 10 Minuten.

                                                          § 18
                                                          Feststellung des Prüfungsergebnisses
                                                          nach der mündlichen Prüfung

                                                          (1) Am Ende des Prüfungsgespräches stellt der Ausschuß nach geheimer Beratung und Beschlußfassung das Ergebnis fest.

                                                          (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit des Prüfungsausschusses feststellt, daß die gezeigten Kenntnisse und Fertigkeiten in allen Prüfungsteilen den Anforderungen genügen. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Prüfung nicht bestanden. Bei Nichtbestehen sind die Gründe in die Niederschrift aufzunehmen.

                                                          (3) Hält der Prüfungsausschuß einzelne Prüfungsleistungen und/oder die Gesamtleistung für über dem Durchschnitt oder erheblich über dem Durchschnitt, stellt er dies in der Niederschrift fest.

                                                          (4) Das Ergebnis der Prüfung ist der Bewerberin/dem Bewerber im Anschluß an die mündliche Prüfung mitzuteilen.

                                                          § 19
                                                          Wiederholung der Prüfung
                                                          oder von Prüfungsteilen

                                                          (1) Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß die Prüfungsarbeit dem Anforderungen nicht genügt, ist der Bewerberin/dem Bewerber einmal Gelegenheit zu geben, eine weitere Prüfungsarbeit zu fertigen. für die Wiederholung der Prüfungsarbeit zu fertigen. Für die Wiederholung der Prüfungsarbeit gilt § 13 Abs. 1 ff entsprechend. Der Prüfungsausschuß kann vor der Neufestsetzung des Arbeitsthemas eine erneute Vorbereitungszeit von bis zu sechs Monaten und zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen zur Auflage machen. Mit der Feststellung des Prüfungsausschusses, daß auch die nach Satz 1 wiederholte Prüfungsarbeit nicht den Anforderungen genügt, ist das Prüfungsverfahren beendet.

                                                          (2) Ist die Prüfung nach Ableistung der Prüfungsleistungen nach § 12 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 nicht bestanden, kann sie auf einen vom Dienstherrn befürworteten Antrag hin einmal wiederholt werden. Der Antrag ist binnen zweier Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen (Bescheid nach § 20 Abs. 2).

                                                          (3) Der Prüfungsausschuß kann bei Nichtbestehen eine erneute Vorbereitungszeit von bis zu sechs Monaten und zusätzliche Ausbildungsmaßnahmen zur Auflage machen. Der Beschluß des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt, sobald alle die eine erneute Vorbereitungszeit von bis zu sechs Monaten betreffenden Nachweise entsprechend § 6 Abs. 2 vorgelegt sind.

                                                          (4) Der Prüfungsausschuß kann die Wiederholungsprüfung auf den nicht bestandenen Prüfungsteil beschränken, wenn die übrigen Prüfungsleistungen, insbesondere die Prüfungsarbeit als überdurchschnittlich bewertet werden. Auf die Wiederholung der Prüfungsarbeit ist in jedem Fall zu verzichten, wenn diese als erheblich über dem Durchschnitt bewertet worden ist.

                                                          § 20
                                                          Prüfungsbestätigung

                                                          (1) Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß in allen Prüfungsteilen eine den Anforderungen entsprechende Leistung erbracht worden ist, erteilt die Vorsitzende/der Vorsitzende eine Befähigungsnachweis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Dieser wird der Bewerberin/dem Bewerber ausgehändigt oder zugesandt. Damit ist die Prüfung beendet.

                                                          (2) Stellt der Prüfungsausschuß fest, daß die Prüfung nicht bestanden ist, erteilt die Vorsitzende/der Vorsitzende hierüber einen schriftlichen Bescheid.

                                                          (3) Der Dienstherr der Bewerberin/des Bewerbers erhält eine Abschrift des Befähigungsnachweises bzw. des Bescheides.

                                                          § 21
                                                          Befähigungsnachweis in anderen Fällen

                                                          (1) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß die Befähigung nach § 18 Abs. 2 SGB VII auch ohne Prüfungsverfahren feststellen; der Antrag muß von dem Unfallversicherungsträger, bei dem die Bewerberin/der Bewerber tätig ist, befürwortet sein. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die Bewerberin/der Bewerber die Abschlußprüfung im höheren und/oder gehobenen technischen Dienst der Gewerbeaufsicht erfolgreich abgelegt hat. Nach Anhörung des BAGUV kann der Prüfungsausschuß auch andere Prüfungsnachweise und/oder eine nachgewiesene mindestens fünfjährige beratende Tätigkeit im Dienste eines Unfallversicherungsträgers vor Inkrafttreten des SGB VII als ausreichend anerkennen; dies gilt insbesondere bei Antragstellerinnen/Antragsteller mit einem Studienabschluß der Fachrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2.

                                                          (2) Der Prüfungsausschuß kann im übrigen auf Antrag die Prüfung auf einen Teil der Prüfungsleistungen beschränken, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller den Nachweis führt, daß sie/er gleichwertige fachliche und berufliche Leistungen bereits zuvor erbracht hat; der Antrag muß von dem Unfallversicherungsträger, bei dem die Bewerberin/der Bewerber tätig ist, befürwortet sein. In diesen Fällen ist die Prüfungsleistung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 stets zu erbringen.

                                                          (3) Die Ausbildung zur Sicherheitsfachkraft oder zur Arbeitsmedizinerin/zum Arbeitsmediziner und/oder eine entsprechende Tätigkeit sind allein kein Grund, Prüfungsleistungen entfallen zu lassen.

                                                          § 22
                                                          Niederschrift

                                                          (1) Über sämtliche Entscheidungen wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt und von allen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Soweit Anträge abgelehnt oder das Nichtbestehen der Prüfung festgestellt worden ist, sind die wesentlichen Gründe in die Niederschrift aufzunehmen.

                                                          (2) Dem Dienstherrn der Bewerberin/des Bewerbers ist jede die Bewerbung berührende Niederschrift nach Beendigung der Prüfung in Ablichtung zu übersenden.

                                                          IV.
                                                          Allgemeine Bedingungen

                                                          § 23
                                                          Übergangsregelungen

                                                          (1) Zeugnisse gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für Technische Aufsichtsbeamte bei den Mitgliedern des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V. (BAGUV) vom 30.Oktober 1975 in der Fassung des Vorstandsbeschlusses vom 10.Oktover 1995 (PO 1975), die vor dem 1.Oktober 1997 ausgestellt worden sind, gelten als Befähigungsnachweis nach § 20 Abs. 1 Satz 1 dieser Prüfungsordnung.

                                                          (2) Bewerberinnen und Bewerber, die vor Inkrafttreten des § 18 SGB VII mit der Vorbereitungszeit nach § 4 PO 1975 begonnen haben und nach dem 30.September 1997 abschließen, müssen zur Erreichung des Befähigungsnachweises die Prüfung nach dieser Prüfungsordnung ablegen. Die Vorbereitungszeit nach § 4 PO 1975 gilt als Vorbereitungszeit im Sinne dieser Prüfungsordnung.

                                                          (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Vorbereitungszeit nach § 4 PO 1975 zwischen Inkrafttreten des § 18 SGB VII und dem 1.Oktober 1997 begonnen worden ist.

                                                          § 24
                                                          Inkrafttreten und Sonstiges

                                                          (1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1.Oktober 1997 in Kraft. Zur Vorbereitung seiner Tätigkeit kann der Prüfungsausschuß (§ 8) bereits vor dem Inkrafttreten der Prüfungsordnung bestellt werden, seine Tätigkeit aufnehmen und sich konstituieren (§ 8 ff.).

                                                          (2) Für die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind je Bewerberin/Bewerber Prüfungsgebühren zu zahlen. Die Höhe wird durch den BAGUV festgesetzt:

                                                          Für die Zulassung zur Vorbereitungszeit und Prüfung.

                                                          Für die Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils.

                                                          Sonstige Tätigkeiten des Prüfungsausschusses (z.B. Ausstellung eines Befähigungsnachweises ohne Prüfung).

                                                          (3) Mit der Prüfungsgebühr, die das Mitglied des BAGUV für seine Mitarbeiterin/seinen Mitarbeiter bezahlt, sind die Leistungen des Prüfungsausschusses abgegolten.

                                                          Genehmigung

                                                          Die vorstehende, von der Vertreterversammlung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes am 26.Mai 1997 beschlossene Neufassung der Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen nach § 18 Abs. 1 SGB VII wird hiermit gemäß § 18 Abs. 2 Satz 3 SGB VII genehmigt.

                                                          Essen, 23.Juni 1996

                                                          Landesversicherungsamt
                                                          Nordrhein-Westfalen

                                                          Im Auftrag

                                                          Klein


                                                          Anlagen:

                                                          Fußnoten:

                                                          Fn 1

                                                          GV. NW. 1997 S. 298.

                                                          Aufgehoben durch VO vom 14. Juli 2010 (GV. NRW. S. 655), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.



                                                          Normverlauf ab 2000: