Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Landesstraßen (Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen - SondGebVO LStr)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Sondernutzungsgebühren
- § 2 Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren
- § 3 Festsetzung der Gebühren
- § 4 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner
- § 5 (Fn 2) Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist
- § 6 Gebührenfreiheit
- § 7 Stundung und Erlass
- § 8 Erstattung
- § 9 Beitreibung
- § 10 Übergangsbestimmung
- § 11 (Fn 2) In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren für
Sondernutzungen an Landesstraßen
(Sondernutzungsgebührenverordnung Landesstraßen
- SondGebVO LStr)
Vom 22. November 2000 (Fn 1)
Aufgrund des § 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NRW. S. 1028), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1 Sondernutzungsgebühren
§ 2 Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren
§ 3 Festsetzung der Gebühren
§ 4 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner
§ 5 Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist
§ 6 Gebührenfreiheit
§ 7 Stundung und Erlass
§ 8 Erstattung
§ 9 Beitreibung
§ 10 Übergangsbestimmung
§ 11 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 1 Sondernutzungsgebühren
§ 1
Sondernutzungsgebühren
Für Sondernutzungen an Landesstraßen - mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten - werden Gebühren nach dieser Verordnung erhoben.
§ 2 Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren
§ 2
Bemessungsgrundsätze für Sondernutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem anliegenden Gebührentarif (Anlage). Soweit dieser Rahmensätze vorsieht, ist die Sondernutzungsgebühr im Einzelfall zu bemessen nach
1. Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
2. den wirtschaftlichen Interessen der Gebührenschuldnerin/des Gebührenschuldners.
(2) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Rechnungsjahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür eingesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.
§ 3 Festsetzung der Gebühren
§ 3
Festsetzung der Gebühren
Die Gebühren werden vom Landesbetrieb Straßenbau festgesetzt. In den Fällen der §§ 20 Abs. 3, 21 und 25 Abs. 1 und 2 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen können Sondernutzungsgebühren auch durch Bescheide anderer Behörden festgesetzt werden.
§ 4 Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner
§ 4
Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldnerin/Gebührenschuldner sind
1. die Erlaubnisnehmerin/der Erlaubnisnehmer und ihre Rechtsnachfolgerin/sein Rechtsnachfolger,
2. wer die Sondernutzung ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 (Fn 2) Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist
§ 5 (Fn 2)
Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist
(1) Die Gebühren entstehen bei erlaubter wie auch bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.
(3) Die Frist zur Festsetzung der Gebühren beträgt 4 Jahre.
§ 6 Gebührenfreiheit
§ 6
Gebührenfreiheit
(1) Von Gebühren sind befreit
1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtung aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,
2. das Land und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach dem Haushaltsplan des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden,
3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft.
(2) Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen, oder wenn sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können.
(3) Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, sind gebührenfrei.
§ 7 Stundung und Erlass
§ 7
Stundung und Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Gebühren gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung.
§ 8 Erstattung
§ 8
Erstattung
Wird die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung widerrufen, so werden auf Antrag die im Voraus entrichteten Gebühren erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung zu stellen. Beträge unter 58,67 Deutsche Mark/30,-- Euro werden nicht erstattet.
§ 9 Beitreibung
§ 9
Beitreibung
Die Beitreibung der Gebühren erfolgt aufgrund der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.
§ 10 Übergangsbestimmung
§ 10
Übergangsbestimmung
Für Erlaubnisse oder Genehmigungen von Sondernutzungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, gilt die in der Erlaubnis oder Genehmigung festgelegte Gebühr fort. Soweit wiederkehrende Gebühren von dem Sondernutzungsgebührentarif dieser Verordnung abweichen, können sie mit der Maßgabe angepasst werden, dass die Gebühr ab dem 1. Januar 2002 nach dem Sondernutzungsgebührentarif dieser Verordnung berechnet werden. Bei unbefugter Sondernutzung können die Gebühren nach dieser Verordnung auch rückwirkend erhoben werden.
§ 11 (Fn 2) In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 11 (Fn 2)
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2009 außer Kraft.
Der Minister für
Wirtschaft und Mittelstand,
Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. 2000 S. 765; geändert durch VO v. 24.3.2004 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 24. April 2004. Obsolet durch Fristablauf. |
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§§ 5 u. 11 geändert durch VO v. 24.3.2004 (GV. NRW. S. 209); in Kraft getreten am 24. April 2004. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2001 bis 23.04.2004
- Fassung vom 24.04.2004 bis 30.04.2009
mit folgenden Anlagen:
... Anlage001.htm |