Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt (Fluglärmschutzverordnung Paderborn/Lippstadt - FluLärmPadV)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Paderborn/Lippstadt
(Fluglärmschutzverordnung Paderborn/Lippstadt - FluLärmPadV)

Vom 11. Dezember 2012 (Fn 1)

Auf Grund des § 4 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) wird mit Zustimmung des für die kommunale Selbstverwaltung zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

§ 1

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des Verkehrsflughafens Paderborn/Lippstadt wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.

§ 2

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Tag-Schutzzonen und seiner Nacht-Schutzzone wird bestimmt durch die Verbindungslinien zwischen den in Anlage 1 genannten Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.

§ 3

(1) Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil im Lärmschutzbereich, so gilt sie als ganz im Lärmschutzbereich gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Tag-Schutzzone 1, so gilt sie als ganz in dieser Schutzzone gelegen. Liegt eine bauliche Anlage zu einem Teil in der Nacht-Schutzzone und zu dem anderen Teil in einer der Tag-Schutzzonen, so gilt sie als ganz in der Nacht-Schutzzone gelegen.

(2) Auf die Errichtung einer baulichen Anlage ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 4

Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50 000 und in Blättern der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1:5 000 dargestellt.

Die topographische Karte ist als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt.

Die Blätter der Deutschen Grundkarte sind bei der Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15, 32756 Detmold, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.

§ 5 (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 19. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 650); geändert durch Verordnung vom 10. Januar 2023 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.

Fn 2

§ 5: bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 10. Januar 2023 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.

Fn 3

Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Januar 2023 (GV. NRW. S. 62), in Kraft getreten am 1. Februar 2023.



Normverlauf ab 2000: