Historische SGV. NRW.
Historisch: Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 5) Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
- § 2 (Fn 6) Allgemeine Grundsätze
- § 3 (Fn 3) Aufgaben und Ziele
- § 3a (Fn 7) Wunsch- und Wahlrecht
- § 3b (Fn 7) Bedarfsanzeige und Anmeldung
- § 4 (Fn 5) Kindertagespflege
- § 5 (Fn 8) Angebote für Schulkinder
- § 6 Träger von Kindertageseinrichtungen
- § 7 Diskriminierungsverbot
- § 8 (Fn 5) Gemeinsame Förderung aller Kinder
- § 9 (Fn 11) Zusammenarbeit mit den Eltern
- § 9a (Fn 7) Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung
- § 9b (Fn 7) Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene
- § 10 (Fn 3) Gesundheitsvorsorge
- § 11 Fortbildung und Evaluierung
- § 12 (Fn 5) Datenerhebung und -verarbeitung
- § 13 (Fn 6) Frühkindliche Bildung
- § 13a (Fn 7) Pädagogische Konzeption
- § 13b (Fn 7) Beobachtung und Dokumentation
- § 13c (Fn 7) Sprachliche Bildung
- § 13d (Fn 7) Angebotsstruktur
- § 13e (Fn 7) Öffnungszeiten und Schließtage
- § 14 (Fn 6) Kooperationen und Übergänge
- § 14a (Fn 7) Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung
- § 14b (Fn 7) Zusammenarbeit mit der Grundschule
- § 15 (Fn 4) (aufgehoben)
- § 16 (Fn 5) Familienzentren
- § 16a (Fn 7) plusKITA
- § 16b (Fn 7) Zusätzlicher Sprachförderbedarf
- § 17 (Fn 5) Förderung in Kindertagespflege
- § 18 (Fn 8) Allgemeine Voraussetzungen
- § 19 (Fn 12) Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen
- § 20 (Fn 13) Zuschuss des Jugendamtes
- § 20a (Fn 7, 18) Rücklagen
- § 21 (Fn 14) Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
- § 21a (Fn 7, 15) Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen
- § 21b (Fn 7, 15) Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf
- § 21c (Fn 7) Landeszuschuss für Qualifizierung
- § 21d (Fn 7) Interkommunaler Ausgleich
- § 21e (Fn 10) Planungsgarantie
- § 21f (Fn 18) Landeszuschuss zur Qualitätssicherung
- § 22 (Fn 6, 16) Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege
- § 23 (Fn 5) Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit
- § 24 Investitionskostenförderung
- § 25 Erprobungen
- § 26 (Fn 17) Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften
- § 27 (Fn 17) Aufhebungs- und Übergangsvorschriften
- § 28 (Fn 5) Schlussbestimmung
Historisch:
Normüberschrift
Gesetz
zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz)
- Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Vom 30. Oktober 2007 (Fn 1)
Inhaltsübersicht (Fn 9) |
|
Erstes Kapitel |
|
§ 1 |
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung |
§ 2 |
Allgemeine Grundsätze |
§ 3 |
Aufgaben und Ziele |
§ 3a |
Wunsch- und Wahlrecht |
§ 3b |
Bedarfsanzeige und Anmeldung |
§ 4 |
Kindertagespflege |
§ 5 |
Angebote für Schulkinder |
Zweites Kapitel |
|
Erster Abschnitt |
|
§ 6 |
Träger von Kindertageseinrichtungen |
§ 7 |
Diskriminierungsverbot |
§ 8 |
Gemeinsame Förderung aller Kinder |
§ 9 |
Zusammenarbeit mit den Eltern |
§ 9a |
Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung |
§ 9b |
Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene |
§ 10 |
Gesundheitsvorsorge |
§ 11 |
Fortbildung und Evaluierung |
§ 12 |
Datenerhebung und -verarbeitung |
Zweiter Abschnitt |
|
§ 13 |
Frühkindliche Bildung |
§ 13a |
Pädagogische Konzeption |
§ 13b |
Beobachtung und Dokumentation |
§ 13c |
Sprachliche Bildung |
§ 13d |
Angebotsstruktur |
§ 13e |
Öffnungszeiten und Schließtage |
§ 14 |
Kooperationen und Übergänge |
§ 14a |
Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung |
§ 14b |
Zusammenarbeit mit der Grundschule |
§ 15 |
(weggefallen) |
§ 16 |
Familienzentren |
§ 16a |
plusKITA |
§ 16b |
Zusätzlicher Sprachförderbedarf |
Dritter Abschnitt |
|
§ 17 |
Förderung in Kindertagespflege |
Vierter Abschnitt |
|
§ 18 |
Allgemeine Voraussetzungen |
§ 19 |
Berechnungsgrundlage für die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen |
§ 20 |
Zuschuss des Jugendamtes |
§ 20a |
Rücklagen |
§ 21 |
Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen |
§ 21a |
Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen |
§ 21b |
Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf |
§ 21c |
Landeszuschuss für Qualifizierung |
§ 21d |
Interkommunaler Ausgleich |
§ 21e |
Planungsgarantie |
§ 21f |
Landeszuschuss zur Qualitätssicherung |
§ 22 |
Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege |
§ 23 |
Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit |
§ 24 |
Investitionskostenförderung |
Fünfter Abschnitt |
|
§ 25 |
Erprobungen |
§ 26 |
Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften |
§ 27 |
Aufhebungs- und Übergangsvorschriften |
§ 28 |
Schlussbestimmung |
Erstes Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 (Fn 5) Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
§ 1 (Fn 5)
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Das Gesetz gilt für die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Es findet keine Anwendung auf heilpädagogische Einrichtungen.
(2) Das Gesetz gilt für Kinder, die einen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen in Anspruch nehmen.
(3) Für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sowie für die Planungsverantwortung gelten die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung (SGB VIII) unmittelbar.
(4) Eltern im Sinne des Gesetzes sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten; §§ 5 und 23 bleiben unberührt.
§ 2 (Fn 6) Allgemeine Grundsätze
§ 2 (Fn 6)
Allgemeine Grundsätze
Jedes Kind hat einen Anspruch auf Bildung und auf Förderung seiner Persönlichkeit. Seine Erziehung liegt in der vorrangigen Verantwortung seiner Eltern. Die Familie ist der erste und bleibt ein wichtiger Lern- und Bildungsort des Kindes. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ergänzt die Förderung des Kindes in der Familie und steht damit in der Kontinuität des kindlichen Bildungsprozesses. Sie orientiert sich am Wohl des Kindes. Ziel ist es, jedes Kind individuell zu fördern.
§ 3 (Fn 3) Aufgaben und Ziele
§ 3 (Fn 3)
Aufgaben und Ziele
(1) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege haben einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.
(2) Die Förderung des Kindes in der Entwicklung seiner Persönlichkeit und die Beratung und Information der Eltern insbesondere in Fragen der Bildung und Erziehung sind Kernaufgaben der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen haben den Bildungs- und Erziehungsauftrag im regelmäßigen Dialog mit den Eltern durchzuführen und deren erzieherische Entscheidungen zu achten.
§ 3a (Fn 7) Wunsch- und Wahlrecht
§ 3a (Fn 7)
Wunsch- und Wahlrecht
(1) Eltern haben das Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanungen zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen.
(2) Der Wahl nach Absatz 1 soll am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes und auch an einem anderen Ort entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Dabei sind die Bedürfnisse von Kindern mit oder mit drohender Behinderung an einer wohnortnahen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten sind alle für die Wahl maßgeblichen Gründe angemessen zu berücksichtigen.
(3) Der zeitliche Umfang des Betreuungsanspruchs richtet sich nach dem individuellen Bedarf. Die Eltern haben das Recht, die Betreuungszeit für ihre Kinder entsprechend ihrem Bedarf und im Rahmen dieses Gesetzes zu wählen. Die Träger der Tageseinrichtungen und die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) sollen das Angebot an den Bedarfen der Familien ausrichten und den Wünschen für den Betreuungsumfang in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege entsprechen.
§ 3b (Fn 7) Bedarfsanzeige und Anmeldung
§ 3b (Fn 7)
Bedarfsanzeige und Anmeldung
(1) Die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes setzt grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich angezeigt haben. Die Anzeige kann auch über elektronische Systeme, über die Tageseinrichtungen oder über die örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege erfolgen.
(2) Eltern, bei denen kurzfristig Bedarf für einen Betreuungsplatz entsteht, haben diesen gegenüber dem Jugendamt unverzüglich anzuzeigen. Die Jugendämter sollen im Rahmen ihrer Planung auch für Fälle Vorkehrungen treffen, in denen die Eltern aus besonderen Gründen ausnahmsweise schneller als in der Sechsmonatsfrist nach Absatz 1 einen Betreuungsplatz benötigen.
(3) Die Jugendämter müssen den Eltern den Eingang der Bedarfsanzeige spätestens nach einem Monat bestätigen und sie gleichzeitig über die örtlichen Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII informieren. Wenn nicht bereits ein Betreuungsvertrag abgeschlossen wurde, erhalten in den Fällen des Absatzes 1 die Eltern vom Jugendamt in der Regel bis acht Wochen, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt, für den der Bedarf angemeldet wurde, eine Benachrichtigung über die Zuweisung des Betreuungsplatzes.
(4) Wenn und soweit die vor Ort eingesetzten Bedarfsanzeigeverfahren auch vorsehen, dass die Eltern den Betreuungsbedarf ihres Kindes in den Tageseinrichtungen oder bei den örtlichen Fachvermittlungsstellen für Kindertagespflege persönlich anzeigen können, sind die Träger verpflichtet, an den Bedarfsanzeigeverfahren mitzuwirken. Die Rechte der Träger in Zusammenhang mit der Gestaltung der Anmeldung in der Einrichtung und der Aufnahmeentscheidung bleiben unberührt.
(5) In Ergänzung des Bedarfsanzeigeverfahrens nach den Absätzen 1 bis 3 können die Jugendämter nach Absprache mit den betroffenen Trägern von Kindertageseinrichtungen auch Verfahren vorsehen, die eine Bedarfsanzeige in den Kindertageseinrichtungen bereits neun Monate vor Inanspruchnahme eines Tageseinrichtungsplatzes vorsehen. Die Sechsmonatsfrist des Absatzes 1 bleibt unberührt.
§ 4 (Fn 5) Kindertagespflege
§ 4 (Fn 5)
Kindertagespflege
(1) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern. Die Erlaubnis kann im Einzelfall zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden. Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt mehr als acht fremde Kinder von einer Tagespflegeperson betreut werden, so findet § 45 SGB VIII Anwendung.
(2) Wenn sich Tagespflegepersonen in einem Verbund zusammenschließen (Großtagespflege), so können höchstens neun Kinder gleichzeitig und insgesamt durch höchstens drei Tagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen zehn oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt betreut werden, so handelt es sich um eine Tageseinrichtung und § 45 SGB VIII findet Anwendung.
(3) Die Erlaubnis ist schriftlich beim Jugendamt zu beantragen.
(4) Kindertagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die weder zum Haushalt der Tagespflegeperson noch zu dem der Eltern gehören. Sie kann ebenfalls in Räumen von Kindertageseinrichtungen durchgeführt werden.
(5) Tagespflegepersonen haben den Beschäftigten sowie den Beauftragten des Jugendamtes Auskunft über die Räume und die betreuten Kinder zu erteilen. Den Beschäftigten und den Beauftragten des Jugendamtes ist der Zutritt zu den betreuten Kindern und den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(6) Werden Kinder in Kindertagespflege betreut, ohne dass die Tagespflegeperson über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen. Die §§ 17 und 18 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - AG-KJHG - gelten entsprechend. §§ 104 f. SGB VIII bleiben unberührt.
§ 5 (Fn 8) Angebote für Schulkinder
§ 5 (Fn 8)
Angebote für Schulkinder
(1) Das Jugendamt kann die Verpflichtung nach § 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote in Schulen erfüllen. Dies gilt nach Ende des Kindergartenjahres auch für Kinder, die im selben Kalenderjahr eingeschult werden. Hierbei soll es mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammenwirken.
(2) Der Schulträger oder das Jugendamt können für außerunterrichtliche Angebote im Rahmen offener Ganztagsschulen und für andere außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Schulen Beiträge von den Eltern oder den nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen erheben. Der Schulträger oder das Jugendamt sollen eine soziale Staffelung der Beiträge vorsehen. Beiträge für Geschwisterkinder können ermäßigt werden. Dies gilt auch für Kinder, deren Geschwister in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden.
Zweites Kapitel
Finanzielle Förderung
Erster Abschnitt
Rahmenbestimmungen
§ 6 Träger von Kindertageseinrichtungen
§ 6
Träger von Kindertageseinrichtungen
(1) Träger einer Kindertageseinrichtung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden sowie Gemeindeverbände.
(2) Träger einer Kindertageseinrichtung können auch andere Träger, z. B. Unternehmen, privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, sein.
§ 7 Diskriminierungsverbot
§ 7
Diskriminierungsverbot
Die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung darf nicht aus Gründen seiner Rasse oder ethnischen Herkunft, seiner Nationalität, seines Geschlechtes, seiner Behinderung, seiner Religion oder seiner Weltanschauung verweigert werden. Die verfassungsmäßigen Rechte der Kirchen bleiben unberührt.
§ 8 (Fn 5) Gemeinsame Förderung aller Kinder
§ 8 (Fn 5)
Gemeinsame Förderung aller Kinder
Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen und von Kindern, die von einer Behinderung bedroht sind, sind bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen.
§ 9 (Fn 11) Zusammenarbeit mit den Eltern
§ 9 (Fn 11)
Zusammenarbeit mit den Eltern
(1) Das Personal der Kindertageseinrichtungen und Tagespflegepersonen arbeiten mit den Eltern bei der Förderung der Kinder partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Die Eltern haben einen Anspruch auf eine regelmäßige Information über den Stand des Bildungs- und Entwicklungsprozesses ihres Kindes. Dazu ist den Eltern mindestens einmal im Kindergartenjahr ein Gespräch über die Entwicklung ihres Kindes, seine besonderen Interessen und Fähigkeiten sowie geplante Maßnahmen zur gezielten Förderung des Kindes anzubieten. Eltern, die Kommunikationsunterstützung benötigen und deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut werden, haben die Rechte aus § 8 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Kommunikationsunterstützungsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2004 (GV. NRW. S. 336) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das pädagogische Personal berät und unterstützt die Eltern und Familien im Rahmen seiner Kompetenzen zu wichtigen Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.
§ 9a (Fn 7) Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung
§ 9a (Fn 7)
Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung
(1) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Trägern die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und die Geschäftsordnung werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Wahlen und Abstimmungen haben Eltern eine Stimme je Kind. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Einrichtung fördern.
(2) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung. Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern dies verlangt. In der Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten sowie die angebotenen Öffnungs- und Betreuungszeiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Elternversammlung soll auch für Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz der Eltern genutzt werden.
(3) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von Kindern mit Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu berücksichtigen. Das Mandat des Elternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Elternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 keine andere Regelung getroffen wurde.
(4) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger angemessen zu berücksichtigen.
(5) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten handelt.
(6) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. Der Rat der Kindertageseinrichtung tagt mindestens einmal jährlich.
§ 9b (Fn 7) Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene
§ 9b (Fn 7)
Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene
(1) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf
örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und
ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. § 9a Absatz 3
Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen
öffentlichen Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der
Elternbeiräte wählt in der Zeit zwischen dem
11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat. Die Gültigkeit
der Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 Prozent aller
Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Das Mandat der
Mitglieder des Jugendamtselternbeirates gilt über das Ende eines
Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen
Jugendamtselternbeirates, wenn in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen
nach Absatz 3 keine andere Regelung getroffen wurde. Dem Jugendamtselternbeirat
ist vom Jugendamt bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden
Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
(2) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den Landeselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus, dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 15 Prozent aller Jugendamtsbezirke an der Wahl beteiligt haben. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
(3) Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung. Der Landeselternbeirat erhält für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 15 000 Euro jährlich. Die Auszahlung des Betrages für die Wahlperiode des Landeselternbeirats (1. Dezember bis 30. November des Folgejahres) erfolgt ab Januar nach der Wahl. Die Ausgaben einer Wahlperiode sind dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe (Landesjugendamt) beim Landschaftsverband Rheinland jährlich spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres nachzuweisen. Abschlagszahlungen sind zu verrechnen.
§ 10 (Fn 3) Gesundheitsvorsorge
§ 10 (Fn 3)
Gesundheitsvorsorge
(1) Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen.
(2) In den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege ist die gesundheitliche Entwicklung der Kinder zu fördern. Bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung sind die Eltern frühzeitig zu informieren und geeignete Hilfen zu vermitteln; bei fortbestehender Gefährdung ist das Jugendamt entsprechend § 8 a SGB VIII zu informieren.
(3) Das Jugendamt arbeitet mit den für die Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Stellen zusammen und hat für jährliche ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen der Kinder in den Tageseinrichtungen Sorge zu tragen. Diese können nur entfallen, wenn sicher gestellt ist, dass diese jährlichen Untersuchungen für jedes Kind anderweitig erfolgen.
(4) In Kindertageseinrichtungen darf nicht geraucht werden. Auch in Räumen, die für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestimmt sind, ist das Rauchen nicht gestattet.
§ 11 Fortbildung und Evaluierung
§ 11
Fortbildung und Evaluierung
(1) Die Umsetzung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages erfordert eine ständige Fortbildung der mit dem Auftrag betrauten Personen.
(2) Zur Sicherung und Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen ist eine kontinuierliche Evaluierung erforderlich. Dafür sollen von den Trägern Qualitätskriterien entwickelt werden, die Aussagen über die Begleitung, Förderung und Herausforderung frühkindlicher Bildungsprozesse enthalten. Qualitätsentwicklungsmaßnahmen werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen in eigener Verantwortung durchgeführt. Zur Grundlage für die Evaluierung gehören insbesondere:
1. eine schriftliche Konzeption der Arbeit der Kindertageseinrichtung, in der Leitlinien für die Arbeit und ein eigenes Profil formuliert sind,
2. ein träger- oder einrichtungsspezifisches pädagogisches Konzept und
3. eine Darstellung über die Durchführung des Qualitätsentwicklungsprozesses in der Kindertageseinrichtung.
(3) Die oberste Landesjugendbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle kann mit Zustimmung des Trägers der Einrichtung eine externe Evaluierung in der Kindertageseinrichtung durchführen.
§ 12 (Fn 5) Datenerhebung und -verarbeitung
§ 12 (Fn 5)
Datenerhebung und -verarbeitung
(1) Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger der Tageseinrichtung für Kinder zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:
1. Name und Vorname des Kindes
2. Geburtsdatum
3. Geschlecht
4. Staatsangehörigkeit
5. Familiensprache
6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern.
Der Träger hat die Eltern auf diese Mitteilungspflichten hinzuweisen.
(2) Der Träger ist berechtigt und verpflichtet, die Daten nach Absatz 1 sowie die weiteren kindbezogenen Daten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind, zu erheben und zu speichern. Gespeicherte Daten dürfen nur denjenigen Personen zugänglich gemacht werden, die diese zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.
(3) Für Zwecke der Planung und Statistik im Bereich der Tageseinrichtungen für Kinder dürfen anonymisierte Daten nach diesem Gesetz sowie nach § 47 und §§ 98 ff SGB VIII an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen, an die oberste Landesjugendbehörde und an den überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übermittelt sowie für Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung verarbeitet werden.
(4) Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes und zu seiner Fortentwicklung sind jährliche Erhebungen über die Einrichtung, die Belegung und die Zuordnung des pädagogischen Personals zu Gruppenbereichen in den Tageseinrichtungen durchzuführen.
Erhebungsmerkmale sind
1. die Einrichtung, gegliedert nach Art des Trägers, Status als Familienzentrum, Status als Einrichtung gemäß § 16a oder § 16b und tatsächlicher Öffnungszeit,
2. die Belegung (Zahl der aufgenommenen Kinder) zum 1. März, gegliedert nach Geschlecht, Alter nach Monat und Jahr, Übermittagbetreuung, jeweiligem Betreuungsumfang und Anzahl der Kinder, die in der Familie vorrangig nicht deutsch sprechen,
3. die pädagogischen Gruppenbereiche, gegliedert nach Anzahl und mit Zuordnung der Fach- und Ergänzungskraftstunden sowie der Personalkraftstunden im Anerkennungsjahr, Leitungsstunden und zusätzlichen Fachkraftstunden im Bereich der Betreuung von Kindern mit Behinderungen.
Zweiter Abschnitt
Förderung in Kindertageseinrichtungen
§ 13 (Fn 6) Frühkindliche Bildung
§ 13 (Fn 6)
Frühkindliche Bildung
(1) Bildung ist die aktive Auseinandersetzung des Kindes mit seiner Umgebung auf der Grundlage seiner bisherigen Lebenserfahrung. Sie ist ein konstruktiver Prozess, bei dem Selbstbildung durch unmittelbare Wahrnehmung und aktives, experimentierendes Handeln einerseits und Einfluss der Umgebung andererseits im wechselseitigen Verhältnis zueinander stehen. Bildung wirkt darauf hin, die Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit und den Erwerb seiner sozialen Kompetenz unter Beachtung der in Artikel 6 und 7 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen genannten Grundsätze zu fördern.
(2) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege gestalten ihre Bildungsangebote so, dass die individuellen Belange und die unterschiedlichen Lebenslagen der Kinder und ihrer Familien Berücksichtigung finden. Die Bildungsgelegenheiten sind so zu gestalten, dass die Kinder neben Wissen und Kompetenzen auch Bereitschaften und Einstellungen (weiter-) entwickeln. Das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege beachtet, was die Kinder in ihren Bildungs- und Entwicklungsprozess einbringen, welche Möglichkeiten sie besitzen, welche Zeit sie benötigen, welche Initiative sie zeigen und stimmt sein pädagogisches Handeln darauf ab. Es schafft eine anregungsreiche Umgebung, die jedem Kind Freiräume, Muße und Zeit gibt, um mit neuen Erfahrungen und Lerngelegenheiten auf seine Weise umzugehen. Das Personal beachtet dabei auch, dass verlässliche Bindung, Vertrauen und emotionale Sicherheit den Bildungsprozess des Kindes besonders unterstützen.
(3) Die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege bieten auf Basis der Eigenaktivität des Kindes und orientiert an seinem Alltag vielfältige Bildungsmöglichkeiten, die die motorische, sensorische, emotionale, ästhetische, kognitive, kreative, soziale und sprachliche Entwicklung des Kindes ganzheitlich fördern und die Begegnung und Auseinandersetzung mit anderen Menschen einschließen. Wesentlicher Ausgangspunkt für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit sind die Stärken, Interessen und Bedürfnisse des Kindes.
(4) Das pädagogische Personal in der Kindertagesbetreuung verbindet gemeinsame Bildung und Erziehung aller Kinder mit individueller Förderung. Es leistet einen Beitrag zu mehr Chancengleichheit der Kinder, unabhängig von Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft und zum Ausgleich individueller und sozialer Benachteiligungen.
(5) Bildung und Erziehung sollen dazu beitragen, dass alle Kinder sich in ihren unterschiedlichen Fähigkeiten und Lebenssituationen anerkennen, positive Beziehungen aufbauen, sich gegenseitig unterstützen, zu Gemeinsinn und Toleranz befähigt und in ihrer interkulturellen Kompetenz gestärkt werden.
(6) Die Bildungs- und Erziehungsarbeit wirkt darauf hin, Kinder zur gleichberechtigten gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen. Daher sollen Kinder ihrem Alter, ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen entsprechend bei der Gestaltung des Alltags in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege mitwirken. Sie sind vom pädagogischen Personal bei allen sie betreffenden Angelegenheiten alters- und entwicklungsgerecht zu beteiligen. Zum Wohl der Kinder und zur Sicherung ihrer Rechte sind in Tageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten vorzusehen und zu praktizieren.
§ 13a (Fn 7) Pädagogische Konzeption
§ 13a (Fn 7)
Pädagogische Konzeption
(1) Die Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einer eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzeption durch. Diese Konzeption muss Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, zur Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung und zur Erziehungspartnerschaft mit den Eltern enthalten. Wenn in der Kindertageseinrichtung auch unter Dreijährige betreut werden, muss die pädagogische Konzeption auch auf diesbezügliche Besonderheiten eingehen.
(2) Die pädagogische Arbeit in Kindertageseinrichtungen orientiert sich dabei an den Grundsätzen zur Bildungsförderung für Kinder.
(3) Absätze 1 und 2 sollen in der Kindertagespflege entsprechend angewendet werden.
§ 13b (Fn 7) Beobachtung und Dokumentation
§ 13b (Fn 7)
Beobachtung und Dokumentation
(1) Grundlage der Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages, insbesondere der individuellen stärkenorientierten ganzheitlichen Förderung eines jeden Kindes ist eine regelmäßige alltagsintegrierte wahrnehmende Beobachtung des Kindes. Diese ist auch auf seine Möglichkeiten und auf die individuelle Vielfalt seiner Handlungen, Vorstellungen, Ideen, Werke und Problemlösungen gerichtet. Die Beobachtung und Auswertung mündet in die regelmäßige Dokumentation des Entwicklungs- und Bildungsprozesses des Kindes (Bildungsdokumentation). Nach einem umfassenden Aufnahmegespräch mit den Eltern und einer Eingewöhnungsphase, spätestens aber sechs Monate nach Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung, erfolgt eine erste Dokumentation. Entsprechendes ist für die Förderung in Kindertagespflege anzustreben. Die Bildungsdokumentation setzt die schriftliche Zustimmung der Eltern voraus.
(2) Die Bildungsdokumentation ist auch Gegenstand von Entwicklungsgesprächen mit den Eltern. Wenn die Eltern in zeitlicher Nähe zur Informationsweitergabe schriftlich zugestimmt haben, wird sie den Grundschulen zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt und von den Lehrkräften des Primarbereichs in die weitere individuelle Förderung einbezogen. Die Eltern sind dabei auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen. Endet die Betreuung des Kindes in der Tageseinrichtung, wird die Bildungsdokumentation den Eltern ausgehändigt.
§ 13c (Fn 7) Sprachliche Bildung
§ 13c (Fn 7)
Sprachliche Bildung
(1) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages gehört die kontinuierliche Förderung der sprachlichen Entwicklung. Sprachbildung ist ein alltagsintegrierter, wesentlicher Bestandteil der frühkindlichen Bildung. Sprache ist schon in den ersten Lebensjahren das wichtigste Denk- und Verständigungswerkzeug. Die Mehrsprachigkeit von Kindern ist anzuerkennen und zu fördern. Sie kann auch durch die Förderung in bilingualen Kindertageseinrichtungen oder bilingualer Kindertagespflege unterstützt werden.
(2) Die sprachliche Entwicklung ist im Rahmen dieses kontinuierlichen Prozesses regelmäßig und beginnend mit der Beobachtung nach § 13b Absatz 1 Satz 4 unter Verwendung geeigneter Verfahren zu beobachten und zu dokumentieren. Die Sprachentwicklung soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auch in anderen Muttersprachen beobachtet und gefördert werden.
(3) Die pädagogische Konzeption nach § 13a muss Ausführungen zur alltagsintegrierten kontinuierlichen Begleitung und Förderung der sprachlichen Bildung der Kinder und zur gezielten individuellen Sprachförderung enthalten.
(4) Für jedes Kind, das eine besondere Unterstützung in der deutschen Sprache benötigt, ist eine gezielte Sprachförderung nach dem individuellen Bedarf zu gewährleisten.
§ 13d (Fn 7) Angebotsstruktur
§ 13d (Fn 7)
Angebotsstruktur
(1) Der Träger einer Tageseinrichtung kann die pädagogische Angebotsstruktur und Gruppenbildung nach seiner Konzeption festsetzen.
(2) Auch wenn in einer Einrichtung Gruppen gebildet werden, die sich aus verschiedenen oder aus Anteilen der Gruppenformen nach der Anlage zu § 19 Absatz 1 zusammensetzen, hat der Träger die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder so festzulegen, dass jedes entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung gefördert werden kann. Werden in einer Einrichtung auch Kinder mit Behinderungen betreut, so ist der besondere Bedarf für die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderungen bei der Personalbemessung oder der Festlegung der Gruppengröße zu berücksichtigen.
(3) Für die bestmögliche Förderung der Kinder, zur Erweiterung des Handlungsspielraums in den Einrichtungen und der Perspektiven auf das einzelne Kind kann sich das pädagogische Personal in Tageseinrichtungen für Kinder, vor allem in Familienzentren und plusKITA-Einrichtungen im Sinne des § 16a, aus multiprofessionellen Teams zusammensetzen, bei denen sich die Fähigkeiten und Kenntnisse der Teammitglieder ergänzen. Dies setzt voraus, dass die Standards an die Besetzung der Personalkraftstunden nach der Anlage zu § 19 eingehalten werden.
(4) Wird in der Tageseinrichtung Mittagessen angeboten, so ist jedenfalls jedem Kind mit einer wöchentlichen Betreuungszeit ab 35 Stunden grundsätzlich die Teilnahme zu ermöglichen.
(5) Der Träger hat das pädagogische Angebot so zu gestalten, dass grundsätzlich alle Kinder unabhängig von der wöchentlichen Betreuungszeit an besonderen Angeboten zu ausgewählten Anlässen, beispielsweise zur Förderung der Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und pädagogischem Personal oder in Zusammenhang mit dem Übergang in die Grundschule, Festen und Veranstaltungen teilnehmen können.
§ 13e (Fn 7) Öffnungszeiten und Schließtage
§ 13e (Fn 7)
Öffnungszeiten und Schließtage
(1) Jede Kindertageseinrichtung soll bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Elternwünsche anbieten. Grundlage für die angebotenen Betreuungszeiten ist die örtliche Jugendhilfeplanung. In der Regel ist eine durchgehende Betreuung über Mittag anzubieten. Die Tageseinrichtung kann nach Anhörung des Elternbeirates zur Sicherung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Kernzeiten festlegen. Die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der regelmäßigen Betreuungszeiten je Wochentag.
(2) Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, ganzjährig eine regelmäßige Betreuung und Förderung aller aufgenommenen Kinder zu gewährleisten. Die Anzahl der jährlichen Schließtage (ohne Samstage, Sonn- und Feiertage) soll zwanzig und darf dreißig Öffnungstage nicht überschreiten.
(3) Kindertageseinrichtungen in Betrieben oder an Ausbildungsstätten bieten Öffnungs- und Betreuungszeiten, die sich unter besonderer Beachtung des Kindeswohls an den Arbeits- und Ausbildungszeiten der Eltern orientieren.
(4) Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Eltern von Kindern, die bei Schließung der Einrichtungen an Ferientagen weder von ihren Eltern noch auf andere Weise angemessen betreut und gefördert werden können, auf § 22a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII hinzuweisen und die Sicherstellung einer anderweitigen Betreuungsmöglichkeit soweit möglich zu unterstützen.
§ 14 (Fn 6) Kooperationen und Übergänge
§ 14 (Fn 6)
Kooperationen und Übergänge
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und zur Sicherung eines beständigen Bildungs- und Erziehungsprozesses des Kindes sollen insbesondere das pädagogische Personal in den Tageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen unter Berücksichtigung kleinräumiger Gebiets- und Sozialstrukturen miteinander, aber auch mit anderen Einrichtungen und Diensten, die ihren Aufgabenbereich berühren, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit soll zum Wohl des Kindes, in einem gleichberechtigten, partnerschaftlichen Verhältnis und unter Beachtung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Kinder und ihrer Eltern erfolgen.
(2) Zur Ausgestaltung der örtlichen Kooperation zwischen Tageseinrichtungen und Tagespflegepersonen sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden, die beispielsweise regelmäßigen Informationsaustausch sichern oder gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und Veranstaltungen im Sozialraum enthalten. Das Jugendamt fördert die Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege.
§ 14a (Fn 7) Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung
§ 14a (Fn 7)
Zusammenarbeit zur Frühförderung und Komplexleistung
Zur Unterstützung der Förderung von Kindern mit Behinderung oder von Behinderung bedrohter Kinder arbeiten diejenigen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflegestellen, die Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreuen, unter regelmäßiger Einbeziehung der Eltern mit den Sozialhilfe-, den anderen Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern zusammen. Die Leistungen der Frühförderung und Komplexleistung können auch in den Räumlichkeiten der Tageseinrichtungen erbracht werden, soweit hierfür Vereinbarungen getroffen wurden und die Voraussetzungen für die Leistungserbringung in der Kindertageseinrichtung gegeben sind.
§ 14b (Fn 7) Zusammenarbeit mit der Grundschule
§ 14b (Fn 7)
Zusammenarbeit mit der Grundschule
(1) Kindertageseinrichtungen arbeiten mit der Schule in Wahrnehmung einer gemeinsamen Verantwortung für die beständige Förderung des Kindes und seinen Übergang in die Grundschule zusammen.
(2) Zur Sicherung gelingender Zusammenarbeit und zur Gestaltung des Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich gehören insbesondere
1. eine kontinuierliche gegenseitige Information über die Bildungsinhalte, -methoden und -konzepte,
2. die Kontinuität bei der Förderung der Entwicklung der Kinder,
3. regelmäßige gegenseitige Hospitationen,
4. die für alle Beteiligten erkennbare Benennung fester Ansprechpersonen in beiden Institutionen,
5.gemeinsame (Informations-) Veranstaltungen für die Eltern und Familien der Kinder,
6. gemeinsame Konferenzen zur Gestaltung des Übergangs in die Grundschule und
7. gemeinsame Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der Fach- und Lehrkräfte.
(3) Der Schulträger lädt gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Tageseinrichtungen für Kinder und der Grundschulen die Eltern, deren Kinder in zwei Jahren eingeschult werden, zu einer Informationsveranstaltung ein, in der die Eltern über Fördermöglichkeiten im Elementarbereich und Primarbereich insbesondere auch über die Bedeutung kontinuierlich aufeinander aufbauender Bildungsprozesse beraten werden.
(4) Zur Durchführung der Feststellung des Sprachstandes nach § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 268) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhebt der Träger der Tageseinrichtung, die nach diesem Gesetz gefördert wird oder die der Obersten Landesjugendbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle eine den Anforderungen des § 13c entsprechende Sprachstandsbeobachtung, -dokumentation und -förderung nachweist, bei den Eltern, deren Kinder zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung verpflichtet sind, die folgenden Daten und übermittelt sie an das zuständige Schulamt:
1. Name und Vorname des Kindes;
2. Geburtsdatum;
3. Geschlecht;
4. Familiensprache;
5. Aufnahmedatum in der Kindertageseinrichtung;
6. Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern;
7. Vorliegen der Zustimmung nach § 13b Absatz 1 Satz 6.
Soweit Kinder im Rahmen der Pflichten nach § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW in einer Kindertageseinrichtung zusätzlich sprachlich gefördert werden, ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, Angaben über die Teilnahme der Kinder an dieser zusätzlichen Sprachförderung dem zuständigen Schulamt mitzuteilen.
§ 15 (Fn 4) (aufgehoben)
§ 15 (Fn 4)
(aufgehoben)
§ 16 (Fn 5) Familienzentren
§ 16 (Fn 5)
Familienzentren
(1) Familienzentren sind Kindertageseinrichtungen, die über die Aufgaben nach diesem Gesetz hinaus insbesondere
1. Informations- und Beratungsangebote zur Unterstützung der Eltern bei der Förderung ihrer Kinder vorhalten oder leicht zugänglich vermitteln, und Beratungs- und Hilfsangebote für Eltern und Familien bündeln und miteinander vernetzen,
2. Unterstützung bei der Vermittlung, Beratung oder Qualifizierung von Tagespflegepersonen in Absprache mit dem Jugendamt bieten,
3.die Betreuung von unter dreijährigen Kindern und Kindergartenkindern außerhalb üblicher Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen gewährleisten oder vermitteln,
4. Sprachförderung für Kinder und ihre Familien anbieten, auch solche die über § 13c hinausgeht; insbesondere sind dies Sprachfördermaßnahmen für Kinder im Alter zwischen vier Jahren und Schuleintritt mit zusätzlichem Sprachförderbedarf, die keine Kindertageseinrichtung besuchen
und als Familienzentrum in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sind sowie ein vom Land anerkanntes Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ haben.
(2) Familienzentren können auch auf der Grundlage eines sozialräumlichen Gesamtkonzeptes als Verbund unter Einbeziehung mehrerer Kindertageseinrichtungen oder auch anderer kinder- und familienorientierter Einrichtungen tätig sein.
§ 16a (Fn 7) plusKITA
§ 16a (Fn 7)
plusKITA
(1) Die plusKITA ist eine Kindertageseinrichtung mit einem hohen Anteil von Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf des Bildungsprozesses. Sie muss als plusKITA in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen worden sein.
(2) Die plusKITA hat in besonderer Weise die Aufgabe,
1. bei der individuellen Förderung der Kinder deren Potenziale zu stärken, die alltagskulturelle Perspektive zu berücksichtigen und sich an den lebensweltlichen Motiv- und Problemlagen der Familien zu orientieren,
2. zur Stärkung der Bildungschancen auf die Lebenswelt und das Wohnumfeld der Kinder abgestimmte pädagogische Konzepte und Handlungsformen zu entwickeln,
3. zur Stärkung der Bildungschancen und zur Steigerung der Nachhaltigkeit, die Eltern durch adressatengerechte Elternarbeit und -stärkung regelmäßig in die Bildungsförderung einzubeziehen,
4. sich über die Pflichten nach § 14 hinaus in die lokalen Netzwerkstrukturen durch jeweils eine feste Ansprechperson aus der Kindertageseinrichtung einzubringen,
5. sich zur Weiterentwicklung der individuellen zusätzlichen Sprachförderung, über die Pflichten nach § 13c hinaus, zum Beispiel durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu qualifizieren und die Bildungs- und Erziehungsarbeit den speziellen Anforderungen anzupassen,
6. die Ressourcen ihres pädagogischen Personals durch konkrete Maßnahmen beispielsweise regelmäßige Supervision, Schulung und Beratung, Fort- und Weiterbildung oder größere Multiprofessionalität im Team zu stärken.
§ 16b (Fn 7) Zusätzlicher Sprachförderbedarf
§ 16b (Fn 7)
Zusätzlicher Sprachförderbedarf
Soweit die Kindertageseinrichtungen Mittel für zusätzlichen Sprachförderbedarf erhalten, haben sie im Team eine sozialpädagogische Fachkraft, die in der Regel über nachgewiesene besondere Erfahrungen und Kenntnisse in der Sprachförderung verfügt, zu beschäftigen. Der Träger stellt sicher, dass die vom Jugendamt zur Verfügung gestellten Landeszuschüsse zur Finanzierung zusätzlicher Fachkraftstunden eingesetzt werden, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu § 19 Absatz 1 hinausgehen. Er sorgt außerdem dafür, dass diese Fachkraft durch die regelmäßige Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen die speziellen Anforderungen dieser Tageseinrichtung sichert und weiter entwickelt.
Dritter Abschnitt
Förderung in Kindertagespflege
§ 17 (Fn 5) Förderung in Kindertagespflege
§ 17 (Fn 5)
Förderung in Kindertagespflege
(1) Für die individuelle Förderung der Kinder in der Kindertagespflege gilt § 13 entsprechend.
(2) Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Tagespflegepersonen nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht. Diese Qualifikation soll in der Regel spätestens ab der Betreuung eines zweiten Kindes begonnen worden sein. Wegen der Besonderheiten des Tätigkeitsfeldes können die Jugendämter bestimmen, dass auch sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung über eine Qualifikation zur Kindertagespflege verfügen müssen. In diesen Fällen sollten die Qualifikationsanforderungen im Stundenumfang der Hälfte des Standards des Deutschen Jugendinstituts entsprechen.
Vierter Abschnitt
Finanzierung
§ 18 (Fn 8) Allgemeine Voraussetzungen
§ 18 (Fn 8)
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen erfolgt pro Kindergartenjahr. Sie setzt eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII und die Bedarfsfeststellung auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung voraus. Das Kindergartenjahr entspricht dem Schuljahr. Grundlage für die Berechnung der finanziellen Förderung ist der Betreuungsvertrag zwischen Träger und Eltern. Eltern können beim Abschluss des Vertrages zwischen den in der Anlage zu § 19 Absatz 1 genannten wöchentlichen Betreuungszeiten wählen, soweit diese als Ergebnis der kommunalen Jugendhilfeplanung von der Einrichtung als bedarfsgerecht angeboten werden. Die kommunale Jugendhilfeplanung stellt sicher, dass in ihrem Bezirk alle Betreuungszeiten in bedarfsgerechtem Umfang vorgehalten werden. Die Träger sollen ermöglichen, dass Eltern Betreuungsverträge für ihre Kinder abschließen können, die ihrem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
(3) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtung setzt weiterhin voraus, dass
1. die Einrichtung die Aufgaben nach diesem Gesetz und auf der Grundlage der örtlichen Jugendhilfeplanung wahrnimmt,
2. der Träger die Regelungen dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beachtet,
3. die Anzahl der Schließtage dreißig Öffnungstage nicht überschreitet,
4. die Leitung der Einrichtung und die Leitung jeder Gruppe einer sozialpädagogischen Fachkraft übertragen sind
und
5. sich die Zahl der Kinder pro Gruppe und der Personaleinsatz im Übrigen an den Beschreibungen der Gruppenformen in der Anlage zu § 19 Absatz 1 orientiert und Grundlage für die Personalbemessung ist. Diese Orientierung ist in der Regel dann gegeben, wenn mindestens die vorgesehenen Personalkraftstunden des ersten Wertes der Anlage zu § 19 Absatz 1 vorgehalten werden.
(4) Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 19 Absatz 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen.
§ 19 (Fn 12) Berechnungsgrundlage für die Finanzierung
der Kindertageseinrichtungen
§ 19 (Fn 12)
Berechnungsgrundlage für die Finanzierung
der Kindertageseinrichtungen
(1) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung durch den Träger der Einrichtung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages bis spätestens zum Ende des übernächsten Monats.
(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich um 1,5 Prozent. Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Kindpauschalen in den Kindergartenjahren 2016/2017 bis 2019/2020 jeweils um 3 Prozent.
(3) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, können grundsätzlich Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Die Jugendhilfeplanung hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres angemeldet hat, nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen kann die Oberste Landesjugendbehörde nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen.
(4) Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung nach Absatz 3 ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen (Kindpauschalenbudget). Das Jugendamt ist berechtigt, bereits bewilligte Kindpauschalen zwischen dem 15. März und dem Beginn des Kindergartenjahres im Einvernehmen mit den Trägern im Bedarfsfall auf andere Einrichtungen zu übertragen, wenn dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses nach § 21 Absatz 1 führt. Bis zum 31. Juli 2015 sind Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen nur zu berücksichtigen, wenn sie bezogen auf die Einrichtung über zehn Prozent der jeweiligen Fördersumme hinausgehen. Satz 3 gilt nicht für Überschreitungen aufgrund von Kindpauschalen für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde. Ab dem 1. August 2015 werden Abweichungen im Sinne von Satz 3 bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen berücksichtigt; dabei ist die endgültige Zahlung bei Unterschreitungen mindestens in Höhe der Planungsgarantie gemäß des am 1. August 2015 in Kraft tretenden § 21e festzusetzen. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Ergebnisse nach Satz 3 und 4 fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 15. Oktober desselben Kalenderjahres. Die Pflichten aus Satz 6 gelten ab dem 1. August 2015 für die Ergebnisse nach Satz 5 entsprechend.
(5) Bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der Pauschalen ist für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden.
(6) Für die Betreuung von Kindern nach Schuleintritt werden Kindpauschalen nur bei Betreuung in einer bestehenden Gruppe mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) gezahlt. Für die Betreuung von Kindern in Horten werden nur Kindpauschalen für 25 oder 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit gezahlt.
§ 20 (Fn 13) Zuschuss des Jugendamtes
§ 20 (Fn 13)
Zuschuss des Jugendamtes
(1) Das Jugendamt gewährt dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss für die Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn der Finanzierungsanteil des Trägers an den Kindpauschalen nach § 19 geleistet wird. Dieser Zuschuss beträgt 88 Prozent der Kindpauschalen nach § 19, wenn es sich um eine Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts handelt (kirchliche Trägerschaft). Wenn es sich um einen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nach § 6 Absatz 1 handelt, der nicht zugleich in kirchlicher Trägerschaft ist (andere freie Trägerschaft), erhöht sich der Zuschuss auf 91 Prozent. Soweit es sich beim Träger um einen Verein handelt, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 Prozent der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben (Elterninitiativen), erhöht sich der Zuschuss auf 96 Prozent. Der Zuschuss beträgt 79 Prozent, wenn es sich beim Träger der Einrichtung um den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, eine sonstige kreisangehörige Gemeinde oder einen sonstigen Gemeindeverband (kommunale Trägerschaft) handelt. Führt der Wechsel der Trägerschaft zu einer Erhöhung des Zuschusses, so erhält der neue Träger den bisherigen Zuschuss. Ausnahmen von Satz 6 bedürfen der Zustimmung der obersten Landesjugendbehörde.
(2) Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, soll neben dem Zuschuss nach Absatz 1 ein zusätzlicher Zuschuss auf der Grundlage der zu zahlenden Kaltmiete geleistet werden (Mietzuschuss), soweit eine aus Landesmitteln erfolgte Investitionsförderung dem nicht entgegensteht. Voraussetzung ist, dass das Mietverhältnis am 28. Februar 2007 bestand. Von diesem Mietzuschuss sind ein Betrag von 2 798,13 Euro für jede Gruppe in der Tageseinrichtung und der in Absatz 1 zugrunde liegende Eigenanteil des Trägers abzuziehen, soweit der Mietzuschuss diese Summe übersteigt. Für den Betrag in Satz 3 gilt § 19 Absatz 2 Satz 1 entsprechend. Für Mietverhältnisse, die nach dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt begründet werden, ist der Zuschuss nach Satz 1 auf der Grundlage von Pauschalen zu leisten. Abweichend davon kann, wenn nach Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ am 18. Oktober 2007 neue Plätze für unterdreijährige Kinder geschaffen worden sind, auch bei Einrichtungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt werden. Näheres wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(3) Bei eingruppigen Einrichtungen, die am 28. Februar 2007 in Betrieb waren, kann unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers ein weiterer Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro geleistet werden, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Waldkindergartengruppen können unter Berücksichtigung des in Absatz 1 zugrunde liegenden Eigenanteils des Trägers ebenfalls einen weiteren Pauschalbetrag von bis zu 15 000 Euro je Waldkindergartengruppe erhalten, wenn der Träger ohne diesen zusätzlichen Betrag die Einrichtung nicht ausreichend finanzieren kann. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, können für eine Einrichtung Pauschalbeträge nach Satz 1 und Satz 2 auch nebeneinander geleistet werden. Über die Gewährung des Betrages entscheidet das Jugendamt im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung.
(4) Die im Rahmen dieses Gesetzes gezahlten Mittel einschließlich des sich aus Absatz 1 ergebenden Trägeranteils sind zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu verwenden. Der Träger der Einrichtung erklärt gegenüber dem Jugendamt die entsprechende Mittelverwendung und legt diese durch einen vereinfachten Verwendungsnachweis bis zum 28. Februar des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres dar. Dieser umfasst
a) die Erträge einschließlich des Trägeranteils,
b) die Zuführung von anderen Einrichtungen,
c) die Zuführung aus Rücklagen,
d) die Aufwendungen, unterteilt in Personalkosten, Investitionen, Mieten, Sachkosten und sonstige Aufwendungen,
e) die Zuführung an andere Einrichtungen,
f) die Zuführung zur Rücklage,
g) die Höhe der Rücklage,
h) die Verfügungspauschale nach § 21 Absatz 3,
i) die zusätzliche U3-Pauschale nach § 21 Absatz 4,
j) den Einsatz des Landeszuschusses für plusKITA-Einrichtungen nach § 21a und
k) den Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf nach § 21b in Verbindung mit § 16b.
Er weist dem Jugendamt den Einsatz des Personals nach Art der Pauschale nach. Die dem Verwendungsnachweis zugrunde liegenden Belege sind drei Jahre nach Abschluss des Kassenjahres aufzubewahren. Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind zur stichprobenhaften und anlassbezogenen Prüfung der Nachweise im Hinblick auf die ordnungsgemäße Verwendung nach Satz 1 berechtigt.
(5) Eine nicht zweckentsprechende oder eine nicht an den Vorgaben der in der Anlage zu § 19 Absatz 1 genannten Standards (Personalausstattung und Gruppenstärken) ausgerichtete Verwendung der Mittel berechtigt das Jugendamt zur Rückforderung der Zuschüsse. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Summe der nach Satz 1 zurückgeforderten Mittel fest und meldet dem Landesjugendamt das Ergebnis bis zum Ende des auf die Feststellung folgenden Monats, spätestens jedoch bis zum 30. April des Folgejahres. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 21 Absatz 1 ergebenden prozentualen Anteil des zurückgeforderten Betrages.
(6) Kommt der Träger seinen Verpflichtungen aus § 19 Absatz 1 Satz 4 oder aus § 20 Absatz 4 nicht innerhalb den vorgegebenen Fristen nach, kann das Jugendamt die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt der Träger seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt.
(7) Der Landesrechnungshof prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Landesmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung. Zu diesem Zweck ist er berechtigt, auch örtliche Erhebungen bei dem Jugendamt und den übrigen Leistungsempfängern vorzunehmen.
§ 20a (Fn 7, 18) Rücklagen
(1) In einem Kindergartenjahr nicht verausgabte Mittel sind einschließlich des sich aus § 19 Absatz 1 ergebenden Trägeranteils einer Rücklage zuzuführen, wenn in der einzelnen Einrichtung mindestens die vorgesehenen Personalkraftstunden des ersten Wertes der Anlage zu § 19 Absatz 1 vorgehalten werden. Die Rücklage des Trägers ist nachweislich in den Folgejahren zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz zu nutzen. Sie ist angemessen zu verzinsen. Die Berechnung der zulässigen Rücklagenhöhe erfolgt einrichtungsbezogen, die Verwendung kann trägerbezogen erfolgen.
(2) Ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 darf die Rücklage den Betrag von zehn Prozent des Kindpauschalenbudgets nach § 19 Absatz 4 je Einrichtung des Trägers nicht überschreiten. Sie darf bis zu fünfzehn Prozent des Kindpauschalenbudgets betragen, wenn in der Einrichtung Personal in vollem Umfang des zweiten Personalkraftstundenwertes nach der Tabelle der Anlage zu § 19 vorgehalten wird.
(3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Einrichtung, die im Eigentum des Trägers steht oder bei der dem Träger das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht oder bei der der Träger wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist, der Höchstbetrag der Rücklage um das Sechsfache des Betrages nach § 20 Absatz 2 Satz 3 überschritten werden.
(4) Der Bestand der Rücklage ist jährlich zum Stichtag 31. Juli nachzuweisen. Beträge, die den zulässigen Höchstbetrag der Rücklage übersteigen, sind dem Jugendamt in Höhe des prozentualen Anteils nach § 20 Absatz 1 zu erstatten. Das Jugendamt erstattet dem Land den sich aus § 21 Absatz 1 ergebenden prozentualen Anteil des überschießenden Betrages.
(5) Abweichend von Absatz 2 bis 4 gelten in den Kindergartenjahren 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 die Rücklagenhöchstbeträge nicht.
§ 21 (Fn 14) Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
§ 21 (Fn 14)
Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt auf der Grundlage einer zum 15. März für das im gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr vorzulegenden verbindlichen Mitteilung für jedes Kind, das in einer im Bezirk des Jugendamtes nach diesem Gesetz geförderten Kindertageseinrichtung eines Trägers nach § 6 Abs. 1 betreut werden soll, einen pauschalierten Zuschuss. Der Zuschuss beträgt im Fall des
1. § 20 Absatz 1 Satz 2: 36,5 Prozent,
2. § 20 Absatz 1 Satz 3: 36,0 Prozent,
3. § 20 Absatz 1 Satz 4: 38,5 Prozent,
4. § 20 Absatz 1 Satz 5: 30,0 Prozent
der gemäß § 19 gezahlten Kindpauschale, außer in den Fällen des § 20 Absatz 1 Satz 6. Die Vom-Hundert-Sätze in Satz 2 erhöhen sich um 22,46 für nach Satz 1 zu berücksichtigende Kindpauschalen für Kinder im Alter von unter drei Jahren zum Ausgleich des aufgrund der Änderung des Sozialgesetzbuches, Achtes Buch, durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) notwendigen Ausbaus der Kindertagesbetreuung.
(2) Das Land gewährt dem Jugendamt in den Kindergartenjahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 für jedes Kind einen zusätzlichen Zuschuss zu den Kindpauschalen pro Kindergartenjahr, dessen Höhe sich je nach Gruppenform und Betreuungszeit aus Anlage 3 zu dieser Vorschrift ergibt. Voraussetzung ist, dass das Jugendamt den Zuschuss an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet.
(3) Das Land gewährt dem Jugendamt für jede Einrichtung einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr zur Unterstützung des Personals (Verfügungspauschale), dessen Höhe sich aus der Anlage 1 zu dieser Vorschrift ergibt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass die nach diesem Absatz und der Anlage 1 zu dieser Vorschrift auf eine Tageseinrichtung entfallende Verfügungspauschale vollständig zur Finanzierung zusätzlicher Personalkraftstunden oder anderer, das pädagogische Personal unterstützende Kräfte, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu § 19 Absatz 1 hinausgehen, eingesetzt wird. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurück zu zahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Das Jugendamt erklärt gegenüber dem Land die zweckentsprechende Verwendung der nach diesem Absatz an die Träger geleisteten Zuschüsse und legt diese durch vereinfachten Verwendungsnachweis spätestens bis zum 30. April des auf das Ende des Kindergartenjahres folgenden Kalenderjahres dar.
(4) Das Land gewährt dem Jugendamt für jedes unterdreijährige Kind einen zusätzlichen Zuschuss pro Kindergartenjahr (zusätzliche U3-Pauschale). Die Höhe der zusätzlichen U3-Pauschale ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Vorschrift. Abweichend von § 19 Absatz 5 ist bei der Alterszuordnung für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zugrunde zu legen, welches die Kinder zum Stichtag des § 101 Absatz 2 Nummer 10 SGB VIII erreicht haben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weitere Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass die nach diesem Absatz und der Anlage 2 zu dieser Vorschrift auf eine Tageseinrichtung entfallenden zusätzlichen U3-Pauschalen vollständig zur Finanzierung zusätzlicher Personalkraftstunden oder anderer, das pädagogische Personal unterstützende Kräfte, die über den 1. Wert der Tabelle in der Anlage zu § 19 Absatz 1 hinausgehen, eingesetzt werden. Das zusätzliche Personal muss mindestens über eine Qualifikation im Sinne von § 2 Absatz 1 der Vereinbarung nach § 26 Absatz 3 Nummer 3 vom 26. Mai 2008 in der Fassung vom 13. März 2013 verfügen. Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 gelten entsprechend.
(5) Für jedes Familienzentrum im Sinne des § 16 Abs. 1 gewährt das Land dem Jugendamt einen zusätzlichen Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr. Im Einzelfall können auch Einrichtungen von Verbünden nach § 16 Abs. 2 die Förderung nach Satz 1 erhalten, auch wenn sie keine Tageseinrichtung für Kinder sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Land gewährt dem Jugendamt für Familienzentren mit besonderem Unterstützungsbedarf einen weiteren Zuschuss in Höhe von 1 000 Euro. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Kindertageseinrichtungen, die im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung auf Vorschlag des Jugendamtes und der jährlich durch das Haushaltsgesetz festgelegten Höchstgrenzen an dem Verfahren für das vom Land anerkannte Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ teilnehmen, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss von 13.000 EUR pro Kindergartenjahr. Die Landesregierung legt die Verteilung der in das Verfahren aufzunehmenden Einrichtungen auf die Jugendämter fest. Die Verteilung kann sich nach der Zahl der Kinder im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur Gesamtzahl der Kinder in der gewählten Altersgruppe in Nordrhein-Westfalen oder nach der sozialen Belastung im Jugendamtsbezirk richten. Im Einzelfall kann der Zuschuss ein weiteres Kindergartenjahr gewährt werden. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(8) An den Zuschüssen nach § 20 Absatz 2 und 3 beteiligt sich das Land mit einem pauschalierten Zuschuss, dessen Höhe sich in Abhängigkeit von der Trägerschaft der Einrichtung nach den vom-Hundert-Sätzen des Absatzes 1 richtet.
(9) Die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 festgelegten Betreuungszeiten orientieren sich an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Das Jugendamt hat zu gewährleisten, dass ein bedarfsentsprechendes Angebot auch für die Kinder zur Verfügung steht, deren Eltern von einem Elternbeitrag befreit sind.
(10) Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach § 23 Absatz 3 gewährt das Land dem Jugendamt pro Kindergartenjahr einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 5,1 Prozent der Summe der Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung, die sich auf der Basis der verbindlichen Jugendhilfeplanung nach § 19 Absatz 3 bis zum 15. März für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr ergibt.
(11) Kommt das Jugendamt seinen Verpflichtungen aus § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 3 Satz 5, Absatz 4 Satz 7, § 21a Absatz 2 oder § 21b Absatz 2 nicht innerhalb der vorgegebenen Fristen nach, kann das Land die Zuschüsse für die folgenden Monate zurückhalten. Kommt das Jugendamt seiner Verpflichtung nach, werden die Zuschüsse für höchstens sechs Monate nachträglich ausgezahlt.
§ 21a (Fn 7, 15) Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen
§ 21a (Fn 7, 15)
Landeszuschuss für plusKITA-Einrichtungen
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für plusKITA–Einrichtungen im Sinne von § 16a. Das Land stellt hierfür einen Betrag von 45 Millionen Euro je Kindergartenjahr landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts ergibt sich aus der Anzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167) geändert worden ist (SGB II), im Jugendamtsbezirk im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug. Der Zuschuss an das Jugendamt ist auf einen durch 25 000 Euro teilbaren Betrag festzusetzen; er beträgt mindestens 25 000 Euro.
(2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt je Einrichtung im Sinne des § 16a (plusKITA) einen Zuschuss von mindestens 25 000 Euro weiter leitet. Zuschüsse für plusKITA-Einrichtungen sind für pädagogisches Personal einzusetzen. Zuschüsse, die nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind zurück zu zahlen, sie sind nicht rücklagefähig. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. § 21 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die Verteilungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 3 für den jährlichen Zuschuss für die Förderungen von plusKITA-Einrichtungen um ein Jahr verlängert. Damit soll grundsätzlich die laufende Förderung als plusKITA fortgesetzt werden.
(3) Im Kindergartenjahr 2014/2015 gewährt das Land den Jugendämtern für die plusKITA-Einrichtungen, denen nach der Entscheidung der Jugendhilfeplanung zum 15. März 2014 ein Zuschuss als „Einrichtung(en) in sozialen Brennpunkten“ nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Kinderbildungsgesetz, in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385) geänderten und am 1. August 2011 in Kraft getretenen und bis zum 31. Juli 2014 gültigen Fassung (§ 20 Absatz 3 Satz 1 a.F.) bewilligt wurde, den Zuschuss nach Absatz 1 Satz 3 und 4 gemindert um den Landesanteil an dem Zuschuss nach § 20 Absatz 3 Satz 1 a.F.
§ 21b (Fn 7, 15) Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf
§ 21b (Fn 7, 15)
Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf
(1) Das Land gewährt dem Jugendamt einen Zuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf. Das Land stellt hierfür einen Betrag von 25 Millionen Euro je Kindergartenjahr landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamts ergibt sich jeweils zur Hälfte aus der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk unter sieben Jahren in Familien mit Leistungsbezug zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder unter sieben Jahren in Familien mit SGB-II-Leistungsbezug und der Anzahl der Kinder im Jugendamtsbezirk in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird im Verhältnis zur landesweiten Gesamtzahl der Kinder in Kindertageseinrichtungen, in deren Familien vorrangig nicht Deutsch gesprochen wird. Der Zuschuss ist je Jugendamt auf einen durch 5 000 Euro teilbaren Betrag festzusetzen, er beträgt mindestens 5 000 Euro.
(2) Voraussetzung für diesen Zuschuss ist, dass das Jugendamt je Einrichtung im Sinne des § 16b einen Zuschuss von mindestens 5 000 Euro weiterleitet. Die Kindertageseinrichtung nach § 16b muss als solche in die Jugendhilfeplanung aufgenommen sein. Die Aufnahme in diese Förderung erfolgt in der Regel für fünf Jahre. Das Jugendamt stellt sicher, dass mit diesen Zuschüssen auch die Kinder gefördert werden, bei denen nach § 36 Absatz 2 oder Absatz 3 Schulgesetz NRW ein zusätzlicher Sprachförderbedarf bescheinigt worden ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 und Satz 5 gelten entsprechend. Im Kindergartenjahr 2019/2020 wird die Verteilungsgrundlage nach Absatz 1 Satz 3 für den jährlichen Zuschuss für die Förderungen von Einrichtungen im Sinne des § 16b (Landeszuschuss für zusätzlichen Sprachförderbedarf) für ein Jahr verlängert. Damit soll grundsätzlich die laufende Förderung als Einrichtung im Sinne von § 16b fortgesetzt werden.
§ 21c (Fn 7) Landeszuschuss für Qualifizierung
§ 21c (Fn 7)
Landeszuschuss für Qualifizierung
Das Land unterstützt die Qualifizierung des pädagogischen Personals in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege mit einem jährlichen Betrag von insgesamt fünf Millionen Euro und strebt den Abschluss einer Vereinbarung nach § 26 Absatz 3 Nummer 2 an.
§ 21d (Fn 7) Interkommunaler Ausgleich
§ 21d (Fn 7)
Interkommunaler Ausgleich
(1) Werden Kinder in einer Kindertageseinrichtung betreut, die nicht im Jugendamtsbezirk des Wohnsitzes des Kindes gelegen ist, so kann das Jugendamt der aufnehmenden Kommune einen Kostenausgleich von dem Jugendamt des Wohnsitzes verlangen. In diesen Fällen erfolgt die Kostenbeitragserhebung nach § 23 im Jugendamt des Wohnsitzes.
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 beträgt 40 Prozent der Kindpauschale, sofern die Jugendämter keine andere Vereinbarung treffen.
§ 21e (Fn 10) Planungsgarantie
§ 21e (Fn 10)
Planungsgarantie
(1) Jedem Träger wird zur Finanzierung der Tageseinrichtung grundsätzlich mindestens die Summe der Kindpauschalen abzüglich des Trägeranteils gezahlt, die sich nach der Istbelegung des Vorjahres zuzüglich einer Erhöhung nach § 19 Absatz 2 ergibt (Planungsgarantie). Sinkt die Summe der Kindpauschalen, die eine Kindertageseinrichtung nach dem Anmeldestand zum 15. März für die Monate August bis Januar des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres zu erwarten hat, unter den Wert der Summe der Kindpauschalen aufgrund der bis Januar erreichten Istbelegung, so gewährt das Jugendamt dem Träger der Einrichtung zunächst Abschläge auf die Zuschüsse zu den Kindpauschalen in gleicher Höhe wie im zurückliegenden Kindergartenjahr. Sobald die Summe der tatsächlichen Istbelegung des zurückliegenden Kindergartenjahres festgestellt wurde, werden die Abschlagszahlungen entsprechend der Höhe der Planungsgarantie angepasst.
(2) Wird im Laufe des Kindergartenjahres ein zusätzliches Kind in einer Einrichtung angemeldet, bei der die Planungsgarantie Anwendung findet, und ist ein dem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz verfügbar, so ist dieses Kind unter Wahrung des Grundsatzes der Trägerautonomie grundsätzlich aufzunehmen. Steigt die Summe der Kindpauschalen aus diesem oder einem anderem Grund, so erhöht sich der Zuschuss des Jugendamtes erst wenn die Planungsgarantie überschritten wird.
(3) Die Planungsgarantie findet keine Anwendung bei Einrichtungs- oder Gruppenschließungen. Die Planungsgarantie ist auch insoweit ausgeschlossen, als der Träger der Einrichtung einzelne Gruppen oder zehn Plätze oder mehr auf eine andere Einrichtung überträgt. Dies gilt auch für Plätze, die nach einer Vereinbarung zwischen dem Träger und dem Jugendamt nur vorübergehend belegt und dann von einer Einrichtung auf andere Einrichtungen übertragen wurden. Für die Berechnung der Planungsgarantie bei der Inbetriebnahme von neuen Einrichtungen kann die Oberste Landesjugendbehörde abweichende Regelungen treffen.
(4) Bei mehrmaliger Abrechnung auf Grundlage der Planungsgarantie innerhalb von vier aufeinander folgenden Kindergartenjahren, erhält der Träger der Tageseinrichtung die Planungsgarantie nur in Höhe der niedrigsten Summe der Kindpauschalen dieser Jahre zuzüglich der Erhöhung nach § 19 Absatz 2. Auf Antrag kann die Oberste Landesjugendbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
§ 21f (Fn 18) Landeszuschuss zur Qualitätssicherung
§ 21f (Fn 18)
Landeszuschuss zur Qualitätssicherung
(1) Zur Sicherung der Trägervielfalt und der Qualität in Kindertageseinrichtungen gewährt das Land dem Jugendamt im Kindergartenjahr 2019/2020 für die Träger von Tageseinrichtungen in seinem Bezirk pauschalierte Zuschüsse in Höhe von 90 Prozent der in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebenen zusätzlichen Pauschalen für jedes Kind, das in einer Tageseinrichtung betreut wird. Die Anzahl und die Höhe dieser Pauschalen richten sich nach Gruppenform und Betreuungszeit aufgrund der verbindlichen Mitteilung zum 15. März 2019 gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1.
(2) Voraussetzung für die pauschalierten Zuschüsse nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt die zusätzlichen Pauschalen in Höhe von 100 Prozent der in der Anlage zu dieser Vorschrift angegebenen Pauschalen an die Träger der Einrichtungen seines Bezirks weiterleitet.
§ 22 (Fn 6, 16) Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege
§ 22 (Fn 6, 16)
Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege
(1) Das Land zahlt dem Jugendamt für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 781 Euro, soweit nicht für dieses Kind ein Landeszuschuss nach § 21 gewährt wird. Für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt die 3,5fache Pauschale nach Satz 1.
(2) Der Landeszuschuss nach Absatz 1 Satz 1 setzt bei Kindern, die außerhalb des Haushalts der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes voraus, dass
1. die Tagespflegeperson über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII verfügt,
2. die Tagespflegeperson das Kind regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich und länger als drei Monate betreuen will,
3. die Tagespflegeperson eine Qualifikation im Sinne des § 17 Absatz 1 und 2 nachweisen kann,
4. für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung durch transparente Regelung des Jugendamtes sichergestellt wird,
5. die laufende Geldleistung nach § 23 Absatz 2 und Absatz 2a SGB VIII erfolgt.
Der Landeszuschuss nach Absatz 1 Satz 1 setzt bei Kindern, die im Haushalt der Eltern betreut werden, eine Bestätigung des Jugendamtes zu Absatz 2 Nummer 2 bis 5 voraus.
(3) Der Landeszuschuss nach Absatz 1 Satz 2 setzt darüber hinaus voraus, dass die Tagespflegeperson über eine zusätzliche Qualifikation zur Betreuung von Kindern mit Behinderung oder drohender Behinderung verfügt oder mit einer solchen im Zeitpunkt der Übernahme der Betreuung begonnen hat.
(4) § 19 Absatz 4 Satz 1 und § 21 Absatz 10 gelten entsprechend.
§ 23 (Fn 5) Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit
§ 23 (Fn 5)
Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege können Teilnahme- oder Kostenbeiträge (Elternbeiträge) nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden. In den Fällen des § 21d können die Elternbeiträge nur durch das Jugendamt des Wohnsitzes erhoben werden. Soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt, sind weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen. Das Jugendamt kann die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten an die Tagespflegepersonen zulassen.
(2) Zu diesem Zweck teilt der Träger der Kindertageseinrichtung oder der Träger, der die Kindertagespflege vermittelt hat, dem Jugendamt die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, bei Kindertageseinrichtungen die Betreuungszeiten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern oder der nach kommunalem Satzungsrecht gleichgestellten Personen unverzüglich mit. In den Fällen des § 21d leitet das Jugendamt der aufnehmenden Kommune, das die Daten nach Satz 1 erhält, diese an das Jugendamt der Wohnsitzkommune weiter.
(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem 1. Dezember für maximal zwölf Monate beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1 ausnahmsweise zwei Jahre.
(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen.
(5) Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.
(6) Kreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können durch Satzung oder öffentlich-rechtliche Vereinbarung Gemeinden, für die sie die Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe wahrnehmen, mit der Durchführung von Aufgaben nach den Absätzen 1 und 4 beauftragen.
§ 24 Investitionskostenförderung
§ 24
Investitionskostenförderung
Das Land gewährt dem Jugendamt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertageseinrichtungen.
Fünfter Abschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 25 Erprobungen
§ 25
Erprobungen
Die Oberste Landesjugendbehörde kann zur Erprobung innovativer pädagogischer oder anderer Modelle Abweichungen von den Regelungen dieses Gesetzes zulassen.
§ 26 (Fn 17) Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften
§ 26 (Fn 17)
Verwaltungsverfahren und Durchführungsvorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.
(2) Die Oberste Landesjugendbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Art und Höhe zu den Mietzuschüssen sowie Ausnahmen zur Gewährung festzusetzen,
2. die Zuschüsse nach § 22 Absatz 1 alle zwei Jahre erstmals zum Kindergartenjahr 2018/ 2019 anzupassen,
3. das Nähere zum Verfahren zur Gewährung der Landeszuschüsse zu regeln,
4. den Prozentsatz nach § 21 Absatz 10 für die Kindergartenjahre ab 1. August 2015 neu festzulegen, wenn er sich im Zuge einer Überprüfung des Belastungsausgleichs nach § 28 Absatz 2 verändert,
5. Kriterien für das Gütesiegel „Familienzentrum NRW“ und das Verfahren zu seiner Verleihung festzulegen und
6. auf der Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 3 das Nähere über die Qualifikation und den Personalschlüssel festzulegen.
Für die Rechtsverordnungen nach den Nummern 1. bis 4. ist die Zustimmung des Finanzministeriums erforderlich. Für die Rechtsverordnung nach Nummer 6 ist die Zustimmung des für Kommunales zuständigen Ministeriums erforderlich.
(3) Die Oberste Landesjugendbehörde trifft mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und den Kirchen
1. eine Vereinbarung über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Kindertageseinrichtungen (Bildungsvereinbarung), insbesondere zur sprachlichen Bildung einschließlich der Erfassung und Mitteilung summarischer Ergebnisse zu § 13c Absatz 4 an das Jugendamt,
2. eine Vereinbarung über die Fort- und Weiterbildung der pädagogischen Kräfte (Fortbildungsvereinbarung),
3. eine Vereinbarung über die Qualifikation und, bei den Kindertageseinrichtungen, den Personalschlüssel (Personalvereinbarung).
Dabei sind die Prinzipien der Pluralität, der Trägerautonomie und der Konzeptionsvielfalt zu berücksichtigen.
§ 27 (Fn 17) Aufhebungs- und Übergangsvorschriften
§ 27 (Fn 17)
Aufhebungs- und Übergangsvorschriften
(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen werden von allen Zweckbindungen aus einer Investitionsförderung nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder und dem Kindergartengesetz befreit, wenn die mit den Landesmitteln geförderten Einrichtungen weiterhin für Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege oder Familienzentren nach diesem Gesetz überwiegend genutzt werden.
(2) Für pauschalierte Landeszuschüsse zum Erhalt der Trägervielfalt für die Jahre 2017/2018 und 2018/2019 ist § 21f in der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 28 (Fn 5) Schlussbestimmung
§ 28 (Fn 5)
Schlussbestimmung
(1) Die Landesregierung überprüft in einem weiteren Schritt unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Kirchen, der Eltern, der Beschäftigten und ihrer Verbände weitere Punkte, insbesondere die Bedarfsgerechtigkeit der Angebotsstruktur, das Finanzierungssystem, die Auskömmlichkeit der Pauschalen, den Betreuungsschlüssel und die zusätzliche Sprachförderung.
(2) Die Oberste Landesjugendbehörde überprüft die dem Belastungsausgleich nach § 21 Absatz 10 zugrundeliegende Kostenfolgeabschätzung spätestens zum 31. Dezember 2014.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten
zugleich als
Minister für Innovationen, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
Der Finanzminister
Der Innenminister
Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Die Justizministerin
Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration
Zusatz:
(Artikel 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462))
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 § 14 Abs. 3 am 1. Januar 2008 und Artikel 2 am Tage nach Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Zusatz:
(Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336))
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2014 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe m) und Nummer 24 treten am 1. August 2015 in Kraft.
Anlagen:
GV. NRW. 2007 S. 462, in Kraft getreten am 1. August
2008; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 1. August 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 13.
November 2012 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 1. August 2013; Artikel
1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1.
August 2014 und 1. August 2015; Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom
21. November 2017 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
August 2017; Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten
am 1. August 2019. |
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§ 14 Abs. 3 ist bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (s. Artikel 3 des Gesetzes). |
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§§ 3 und 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 1. August 2011. |
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§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014. |
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§§ 1, 4, 8, 12, 16, 17, 23 und 28 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014. |
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§ 2, § 13, § 14 und § 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014. |
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§§ 3a, 3b, 9a, 9b, 13a bis 13e, 14a, 14b, 16a, 16b, 20a und 21a bis 21d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014. |
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§ 5 und § 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014. |
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Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019. |
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§ 21e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2015. |
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§ 9 (Absatz 1 Satz 4 angefügt) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
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§ 19 (Absatz 2 neu gefasst) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019. |
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§ 20 (Absatz 2 Sätze 1 bis 4 neu gefasst und Satz 7 angefügt) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016. |
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§ 21 (Absatz 1 Satz 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016. |
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§ 21a Absatz 2 geändert und § 21b Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019. |
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§ 22 Absatz 1 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016. |
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§ 26 Absatz 2 und § 27 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019. |
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§ 20a Absatz 5 geändert, § 21f neu gefasst und Anlagen zu § 19 und § 21f neu gefasst durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.08.2008 bis 31.07.2011 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2011 bis 31.07.2013 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2013 bis 31.07.2014 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2014 bis 31.07.2015 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2015 bis 30.06.2016 mit Anlagen
- Fassung vom 01.07.2016 bis 31.07.2016 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2016 bis 31.07.2017 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2017 bis 31.07.2019 mit Anlagen
- Fassung vom 01.08.2019 bis 31.07.2020 mit Anlagen