Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Verordnung zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes in Nordrhein-Westfalen (Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz - DVO-PflBG NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Pflegeberufegesetzes in Nordrhein-Westfalen
(Durchführungsverordnung Pflegeberufegesetz - DVO-PflBG NRW)

Vom 19. September 2019 (Fn 1)

Auf Grund des § 4 Nummer 2, 3, 5, 7 bis 9 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach Anhörung des für Pflegeberufe zuständigen Ausschusses des Landtags:

§ 1
Geeignetheit von Einrichtungen zur Durchführung der praktischen Ausbildung

(1) Für den Bereich der pädiatrischen Versorgung sind Einrichtungen nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung geeignet, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach den Anlagen 2 und 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572) vermitteln. Hierzu kommen neben den Einrichtungen der akuten pädiatrischen Versorgung wie pädiatrischen Krankenhäusern und pädiatrischen Krankenhausabteilungen und -stationen insbesondere die folgenden Einrichtungen und Dienste im Bereich der Kuration, Prävention und Gesundheitsförderung von Kindern und Jugendlichen in Betracht, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen:

1. weitere Krankenhausabteilungen und -stationen,

2. Geburtshilfeeinrichtungen und Wochenstationen,

3. Praxen der kinderärztlichen Versorgung,

4. ambulante Kinderkrankenpflegedienste,

5. ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen für beatmungspflichtige Kinder und Jugendliche,

6. ambulante und stationäre Einrichtungen der Eingliederungs- und Behindertenhilfe für Kinder und Jugendliche mit Pflegebedarf,

7. Einrichtungen für pflegebedürftige Kinder und Jugendliche,

8. ambulante und stationäre Rehabilitationseinrichtungen mit Angeboten für Kinder und Jugendliche sowie

9. integrative Kindergärten und integrative Kindertagesstätten, in denen Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder Erkrankungen eine pflegerische Versorgung benötigen.

(2) Für den Bereich der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung sind Einrichtungen nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung geeignet, wenn sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach der Anlage 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln. Hierzu kommen insbesondere die folgenden Einrichtungen in Betracht, sofern sie die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen:

1. psychiatrische Kliniken,

2. gerontopsychiatrische Einrichtungen oder entsprechende Teilbereiche von Einrichtungen,

3. Kinder- und Jugendpsychiatrien,

4. Einrichtungen der interdisziplinären Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Intelligenzminderung und komorbiden psychischen Erkrankungen,

5. forensische Jugendpsychiatrien,

6. forensische Kliniken,

7. stationäre Einrichtungen für psychisch Kranke oder Suchtkranke,

8. Werkstätten für psychisch erkrankte Menschen,

9. ambulant betreute Wohngruppen für psychisch erkrankte Menschen,

10. Wohngemeinschaften für demenzerkrankte Menschen,

11. psychiatrische Institutsambulanzen,

12. psychiatrische Krisendienste,

13. stationsäquivalente psychiatrische Behandlungsteams sowie

14. ambulant psychiatrische Pflegedienste.

(3) Für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung in den weiteren Einsätzen nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes und Anlage 7 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sind insbesondere die folgenden Einrichtungen der Pflegeberatung, Rehabilitation, Palliation und Sterbebegleitung geeignet, sofern sie Ausbildungsinhalte und Kompetenzen nach der Anlage 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermitteln:

1. Betreuungs- und Beratungseinrichtungen für Patientinnen und Patienten, Familien und pflegende Angehörige,

2. Jugendämter, in denen Kinder und Jugendliche und deren Familien begleitet werden,

3. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,

4. sozialpädiatrische Stellen,

5. Pflegestützpunkte,

6. Gesundheitsämter, in denen Beratungen, Untersuchungen und Maßnahmen der Gesundheitsförderung durchgeführt werden,

7. Gesundheitszentren,

8. sozialpädiatrische und sozialpsychiatrische Zentren,

9. ambulante und stationäre Einrichtungen der Eingliederungs- und Behindertenhilfe für Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Pflegebedarf,

10. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen,

11. Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialversicherungssystems wie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung und Krankenkassen, in denen Beratungen stattfinden und weitere Serviceangebote vorgehalten werden,

12. ambulante und stationäre Rehabilitationseinrichtungen,

13. Dialysezentren,

14. Intensivpflegeeinrichtungen,

15. ambulante und stationäre Hospize und ambulante und stationäre Einrichtungen und Dienste der Palliativpflege, in denen schwerstkranke und sterbende Menschen palliativ versorgt, gepflegt, begleitet oder unterstützt werden,

16. Einrichtungen, in denen eine Auseinandersetzung mit den Themen Sterben, Tod und Trauer stattfindet und die für Betroffene und Angehörige Unterstützungsangebote bereithalten,

17. Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen und Krankenpflegedienste in den Justizvollzugseinrichtungen,

18. Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist sowie

19. regionale Fachstellen und Projekte mit pflegerischem Bezug.

Im Übrigen können auch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung im Bereich der weiteren Einsätze geeignet sein. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes darf der weitere Einsatz nach Satz 1 nur in Bereichen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen durchgeführt werden. Bei Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes darf der weitere Einsatz nur in Bereichen der Versorgung von alten Menschen durchgeführt werden.

(4) In den Einrichtungen muss ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften nach § 7 Absatz 5 des Pflegeberufegesetzes gewährleistet sein. § 3 Absatz 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung gilt entsprechend.

(5) Die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 7 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bezirksregierungen können im Einzelfall die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung an weiteren geeigneten Einrichtungen genehmigen. Dies gilt insbesondere, soweit Teile der praktischen Ausbildung im Rahmen von Ausbildungsaustauschprogrammen stattfinden.

§ 2
Mindestanforderungen an Pflegeschulen

Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes muss bis zum 31. Dezember 2029 das Verhältnis hauptberuflicher Lehrkräfte zur Zahl der Ausbildungsplätze einer Vollzeitstelle auf 25 Ausbildungsplätze entsprechen. In der Ausbildung an Pflegeschulen soll die Anzahl der Auszubildenden pro Kurs bei 25 liegen. Eine Kursgröße von bis zu 28 Auszubildenden kann zugelassen werden, wenn die Pflegeschule dies gegenüber der zuständigen Bezirksregierung anzeigt. Die zuständigen Bezirksregierungen können auf Antrag der jeweiligen Pflegeschule in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von der in Satz 2 festgelegten Kursgröße zulassen.

§ 3
Überprüfung der Studiengangskonzepte nach § 38 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes

(1) Das gemäß § 6 Absatz 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe zuständige Ministerium überprüft die Vereinbarkeit der Studiengangskonzepte mit den Vorgaben der §§ 37 bis 39 des Pflegeberufegesetzes und der §§ 30 bis 40 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. Hierbei überprüft es insbesondere

1. ob mit dem jeweiligen Studiengangskonzept die Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes erreicht werden und die erforderlichen Kompetenzen nach § 37 des Pflegeberufegesetzes sowie nach Anlage 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vermittelt werden,

2. inwieweit die Hochschule im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen nach § 37 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes vorgesehen hat und ob das Erreichen des Ausbildungsziels hierdurch nicht gefährdet wird,

3. das Vorliegen eines modularen Curriculums zur Durchführung der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen, das auf der Grundlage der Ausbildungsziele nach § 37 des Pflegeberufegesetzes und der Vorgaben der Anlage 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erstellt wurde,

4. ob die Hochschule über schriftliche Kooperationsverträge mit den Einrichtungen der Praxiseinsätze die Durchführung der Praxiseinsätze gewährleistet,

5. ob bei den Praxiseinsätzen sowohl die Praxisanleitung durch die Einrichtungen als auch die Praxisbegleitung der Studierenden durch die Hochschule in angemessenem Umfang gewährleistet werden,

6. ob bei einer Ersetzung der Praxiseinsätze in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule die Voraussetzungen des § 4 eingehalten werden,

7. ob die Gesamtverantwortung der Hochschule für die Koordination der theoretischen und praktischen Lehrveranstaltungen mit den Praxiseinsätzen angemessen verankert ist,

8. ob die Ausgestaltung des Studiums die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 093 vom 4.4.2008, S. 28; L 033 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2018, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 095 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist, beachtet und die hochschulische Pflegeausbildung einen Arbeitsaufwand der Studierenden von jeweils insgesamt mindestens 4 600 Stunden umfasst,

9. ob von den 4 600 Stunden mindestens 2 100 Stunden auf die Lehrveranstaltungen und mindestens 2 300 Stunden auf die Praxiseinsätze in Einrichtungen nach § 7 des Pflegeberufegesetzes entfallen,

10. ob die modularisierten Abschlussprüfungen zum schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil so ausgestaltet sind, dass die erforderlichen berufsfachlichen Kompetenzen nach den Anlagen der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung geprüft werden sowie

11. ob die jeweilige Hochschule eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorlegt, aus der die Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung und die Prüfungsmodalitäten nach den Vorgaben von Teil 3 des Pflegeberufegesetzes und Teil 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung insgesamt hervorgehen; die Stundenzahl kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von Punkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Punkte) ausgedrückt werden.

(2) Wesentliche Änderungen der Studiengangskonzepte nach Abschluss des Akkreditierungsverfahrens unterliegen ebenfalls der Überprüfung durch das für Pflegeberufe zuständige Ministerium.

(3) Gemäß § 39 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 1 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 767) legt die Hochschule mit Zustimmung des für die Pflegeberufe zuständigen Ministeriums die Module nach § 39 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes fest.

§ 4
Ersetzung von Praxiseinsätzen in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes

(1) Das für Pflegeberufe zuständige Ministerium kann gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes in Verbindung mit § 1 Nummer 3 des Landesausführungsgesetzes Pflegeberufe auf Antrag der Hochschule die Ersetzung von Praxiseinsätzen in Einrichtungen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule genehmigen.

(2) Die Ersetzung nach Absatz 1 ist im Einzelfall bis zu einem Umfang von 10 Prozent (230 Stunden) zulässig, sofern die Hochschule den Nachweis erbringt, dass

1. geeignete Räumlichkeiten mit einer entsprechenden sächlichen Ausstattung in ausreichendem Umfang für praktische Lerneinheiten nachgewiesen werden können und

2. die Ersetzung von Praxiseinheiten durch praktische Lerneinheiten konzeptionell gestaltet wurde; in dem Konzept sind Inhalt und Umfang der jeweils zu erlernenden pflegepraktischen Fertigkeit auszuweisen und die Kompetenzziele zu benennen und in den Nachweis der konzeptuellen Gestaltung sind die pflegefachlichen Qualifikationsanforderungen an das Lehrpersonal einzubringen.

Im Übrigen ist die Ersetzung nach Satz 1 bis zu einem Umfang von 5 Prozent (115 Stunden) zulässig, sofern geeignete Räumlichkeiten mit einer entsprechenden sächlichen Ausstattung in ausreichendem Umfang für praktische Lerneinheiten nachgewiesen werden können. 

(3) Die Hochschule legt mit dem Antrag nach Absatz 1 nach der Vorgabe des § 30 Absatz 5 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in einem Konzept dar, dass das Ziel der Praxiseinsätze, insbesondere das Ziel, als Mitglied eines Pflegeteams in unmittelbarem Kontakt mit zu pflegenden Menschen zu lernen, nicht gefährdet wird. Der Antrag ist spätestens mit der Einleitung des Akkreditierungsverfahrens einzureichen. Ausnahmen hierzu können in begründeten Einzelfällen durch das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium zugelassen werden.

§ 5
Einrichtungsbezogene Berechnung der Umlagebeträge bei Pflegeeinrichtungen

(1) Erfolgt bis zum Meldezeitpunkt gemäß § 11 Absatz 2 bis 4 oder § 18 Absatz 2 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) keine Meldung oder keine vollständige Meldung oder liegen aufgrund des Zeitpunktes des Betriebsbeginns keine vollständigen Daten vor, stellt die zuständige Stelle nach § 1 der Pflegeberufezuständigkeitsverordnung vom 11. September 2018 (GV. NRW. S. 539) in der jeweils geltenden Fassung die erforderlichen Daten einrichtungsbezogen durch Schätzung abschließend und verbindlich fest.

(2) Der Finanzierungsbedarf, der nach § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufegesetzes durch die Pflegeeinrichtungen aufzubringen ist, wird im Verhältnis der Zahl der in den jeweiligen Sektoren voll- und teilstationär und ambulant beschäftigten und eingesetzten Pflegefachkräfte zur Gesamtzahl der Pflegefachkräfte auf die Sektoren aufgeteilt. Bei ambulanten Diensten, die neben den Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung auch solche nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482) in der jeweils geltenden Fassung erbringen, wird einrichtungsbezogen nur der prozentuale Anteil der Pflegefachkräfte berücksichtigt, der dem Anteil des von dem Pflegedienst erbrachten SGB XI- Umsatzes am gesamten einrichtungsbezogen erbrachten Umsatz entspricht.

(3) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 2 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der nach den geltenden Vergütungsvereinbarungen für die Einrichtung zum 1. Mai des Festsetzungsjahres vorzuhaltenden Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten zu der Gesamtzahl der vereinbarten Pflegefachkräfte nach Vollzeitäquivalenten im stationären Sektor zum selben Zeitpunkt.

(4) Der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 2 für den ambulanten Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis der in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar des Festsetzungsjahres von der jeweiligen Einrichtung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch abgerechneten Punkte des einzelnen ambulanten Dienstes zur Gesamtzahl der abgerechneten Punkte im sektoralen Leistungsbereich für diesen Zeitraum. Soweit der ambulante Dienst nicht nach Leistungskomplexen abrechnet, sondern eine Abrechnung anhand von mit den Pflegekassen vereinbarten Zeitwerten vornimmt, wird anhand des ermittelten Umsatzes, der durch die Zeitvergütung erwirtschaftet wurde, und des mit den Pflegekassen individuell vereinbarte Punktwertes, eine fiktive Punktzahl ermittelt, anhand derer der Umlagebetrag nach Satz 1 berechnet wird. Ist mit dem ambulanten Dienst kein individueller Punktwert vereinbart, wird der Ermittlung der fiktiven Punktzahl ein landesdurchschnittlicher Punktwert zugrunde gelegt. Nutzt ein ambulanter Dienst beide Abrechnungssystematiken, wird die fiktive Punktzahl den für die Leistungskomplexe abgerechneten Punkten hinzugerechnet. Hausbesuchspauschalen und Leistungsfälle der intensivpflegerischen Versorgung werden nicht berücksichtigt.

§ 6
Ausbildungsbeginn

Als Zeitpunkt für den Beginn der Ausbildung in Nordrhein-Westfalen wird der 1. Januar 2020 festgelegt.

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.

(2) Das für die Pflegeberufe zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung erstmals bis zum 30. April 2022 und danach alle zwei Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens der in § 2 Satz 1 getroffenen Regelung.

Der Minister für

Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2020 (GV. NRW. 2019 S. 590).



Normverlauf ab 2000: