Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung – PflBSchiedsVO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Mitglieder
- § 2 Amtsperiode
- § 3 Abberufung und Niederlegung
- § 4 Amtsführung, Sitzungsteilnahme
- § 5 Einleitung des Schiedsverfahrens
- § 6 (Fn 2) Einladung, Auskunftspflicht
- § 7 (Fn 2) Verfahren
- § 8 (Fn 2) Beschlussfähigkeit
- § 9 Entscheidungen der Schiedsstelle
- § 10 Verfahrensgebühr
- § 11 Entschädigung der Mitglieder
- § 12 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
- § 13 Geschäftsordnung
- § 14 Kostenerhebung
- § 15 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Normüberschrift
Verordnung
über die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes
(Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung – PflBSchiedsVO)
Vom 11. März 2019 (Fn 1)
Auf Grund des § 36 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in Verbindung mit § 3 der Pflegeberufezuständigkeitsverordnung vom 11. September 2018 (GV. NRW. S. 539) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Mitglieder
§ 1
Mitglieder
(1) Die nach § 36 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) beteiligten Organisationen (beteiligte Organisationen) bestellen die Mitglieder der Schiedsstelle (Mitglieder) und für jedes Mitglied mindestens je eine Stellvertretung durch schriftliche Benennung gegenüber der bei der Bezirksregierung Münster eingerichteten Geschäftsstelle der Schiedsstelle (Geschäftsstelle).
(2) Werden bis spätestens sechs Wochen nach Beginn einer Amtsperiode
1. von den beteiligten Organisationen keine Mitglieder oder Stellvertretungen benannt oder
2. kommt innerhalb dieser Frist eine Einigung über die Person für den Vorsitz und deren Stellvertretung nicht zustande und wird auch niemand für das Losverfahren nach § 36 Absatz 2 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes benannt,
bestellt das für Pflege zuständige Ministerium im Fall von Nummer 1 die Mitglieder oder deren Stellvertretungen und benennt im Fall von Nummer 2 die Personen für das Losverfahren.
(3) Der Vorsitz darf innerhalb von zwölf Monaten vor der Bestellung weder haupt- noch nebenberuflich bei einer der beteiligten Organisationen tätig gewesen sein.
§ 2 Amtsperiode
§ 2
Amtsperiode
(1) Die Mitglieder einschließlich des Vorsitzes werden für vier Jahre bestellt (Amtsperiode). Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder oder deren Stellvertretungen endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.
(2) Die Mitglieder und deren Stellvertretungen bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zu ihrer erneuten Bestellung oder der Bestellung ihrer Nachfolge im Amt.
(3) Die erste Amtsperiode beginnt am 1. März 2019.
§ 3 Abberufung und Niederlegung
§ 3
Abberufung und Niederlegung
(1) Die oder der Vorsitzende (Vorsitz) und ihre oder seine Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen einstimmig aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Vorsitz oder Stellvertretung
1. ihre Pflichten gröblich verletzt haben,
2. sich als unwürdig erwiesen haben oder
3. ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.
Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das zuständige Ministerium den Vorsitz und seine Stellvertretung abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.
(2) Die übrigen Mitglieder und deren Stellvertretungen können von den jeweils entsendenden beteiligten Organisationen abberufen werden. Im Fall der Benennung nach § 1 Absatz 2 durch das zuständige Ministerium kann dieses abberufen. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der jeweiligen Nachfolge schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat den Vorsitz, die beteiligten Organisationen und das zuständige Ministerium zu benachrichtigen.
§ 4 Amtsführung, Sitzungsteilnahme
§ 4
Amtsführung, Sitzungsteilnahme
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie die jeweils stellvertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. Satz 1 gilt auch entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder.
(2) In Verfahren nach § 31 Abs. 3 des Pflegeberufegesetzes darf ein Mitglied oder dessen Stellvertretung weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung eine Pflegeschule oder Einrichtung der praktischen Ausbildung betrifft, bei der es tätig oder deren Eigentümer oder Gesellschafter es ist.
(3) Die Mitglieder und deren Stellvertretungen haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 5 Einleitung des Schiedsverfahrens
§ 5
Einleitung des Schiedsverfahrens
(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem von einer oder mehreren Parteien der Budgetverhandlungen nach den §§ 30, 31oder 33 des Pflegeberufegesetzes (Parteien) gestellten Antrag. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitz der Schiedsstelle zu richten und bei der Geschäftsstelle einzureichen.
(2) Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlung darzulegen sowie die Teile aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.
(3) Die Geschäftsstelle leitet den Parteien und den Mitgliedern eine Kopie des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
§ 6 (Fn 2) Einladung, Auskunftspflicht
§ 6 (Fn 2)
Einladung, Auskunftspflicht
(1) Der Vorsitz lädt die Mitglieder der Schiedsstelle und die beteiligten Parteien schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein.
(2) Auf Verlangen des Vorsitzes haben die Parteien die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.
§ 7 (Fn 2) Verfahren
§ 7 (Fn 2)
Verfahren
(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.
(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien.
(4) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die Parteien dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.
(5) Der Vorsitz kann entscheiden, dass eine Sitzung der
Schiedsstelle als Videokonferenz (gleichzeitige Bild- und Tonübertragung)
durchgeführt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der
Videokonferenz keine Kenntnis nehmen. Eine Aufzeichnung der Videokonferenz ist
unzulässig. Die teilnehmenden Personen erklären zu Beginn der Videokonferenz,
diese beiden Vorgaben verbindlich einzuhalten.
(6) Wird die mündliche Verhandlung gemäß Absatz 5 als
Videokonferenz durchgeführt, können auch Sachverständige und Zeugen im Wege der
zeitgleichen Bild- und Tonübertragung hinzugezogen werden. Für sie gelten
Absatz 5 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
(7) Nach der ersten Sitzung der Schiedsstelle als
Videokonferenz evaluiert die Geschäftsstelle innerhalb von einem Monat nach der
Sitzung die durchgeführte Videokonferenz bei allen teilgenommenen Personen. Das
Ergebnis der Evaluation ist den Mitgliedern der Schiedsstelle und dem
zuständigen Ministerium innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung zu
berichten.
§ 8 (Fn 2) Beschlussfähigkeit
§ 8 (Fn 2)
Beschlussfähigkeit
Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben dem Vorsitz mindestens sechs weitere Mitglieder an der Sitzung teilnehmen und die Parität zwischen Kostenträger- und Leistungserbringerseite gewahrt ist.
§ 9 Entscheidungen der Schiedsstelle
§ 9
Entscheidungen der Schiedsstelle
(1) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist schriftlich zu begründen und den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Klagen sind gegen die Schiedsstelle zu richten. Der Vorsitz vertritt die Schiedsstelle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
(2) Die Schiedsstelle beschließt auch über die Veröffentlichung von Entscheidungen. Das Nähere kann in der nach § 13 zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 10 Verfahrensgebühr
§ 10
Verfahrensgebühr
(1) Für jedes Verfahren wird eine Gebühr zwischen 600 Euro und 6 000 Euro erhoben.
(2) Die Entscheidung über die Höhe der Gebühr und deren Verteilung auf die Parteien trifft der Vorsitz durch Beschluss. Die Gebühr wird mit der Zustellung des Beschlusses nach § 9 Absatz 1 Satz 1 fällig.
§ 11 Entschädigung der Mitglieder
§ 11
Entschädigung der Mitglieder
(1) Der Vorsitz und seine Stellvertretung erhalten auf Antrag von der Geschäftsstelle Erstattung der Reisekosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung für Beamte des Landes nach dem Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung. Sie erhalten für sonstige notwendige Barauslagen und für den Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschalbetrag, den die beteiligten Organisationen einvernehmlich mit Zustimmung des zuständigen Ministeriums festlegen. Kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet das zuständige Ministerium.
(2) Die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertretungen erhalten eine Erstattung ihrer Reisekosten, notwendigen Auslagen und eine Entschädigung für ihren Zeitaufwand von der entsendenden Organisation nach deren Regelungen.
§ 12 Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
§ 12
Entschädigung für Zeugen und Sachverständige
Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222) geändert worden ist.
§ 13 Geschäftsordnung
§ 13
Geschäftsordnung
Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt bis zum 20. April 2019 eine Geschäftsordnung nicht zustande, kann sie durch das zuständige Ministerium erlassen werden. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass anstelle oder zusätzlich zur Schriftform ein elektronisches Verfahren zur Anwendung kommen kann.
§ 14 Kostenerhebung
§ 14
Kostenerhebung
Die Geschäftsstelle erhebt die Kosten der Schiedsstelle gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes.
§ 15 Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 15
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2019 in Kraft.
(2) Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2024 über die Auswirkungen dieser Verordnung.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis:
Vollzitat, starre Verweisung: „Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung vom 11. März 2019 (GV. NRW. S. 185), die durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106) geändert worden ist“
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2019 (GV. NRW. S. 185); geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |
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§ 6 Absatz 1 und § 8 geändert sowie § 7 Absätze 5 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.03.2019 bis 12.02.2021
- Fassung vom 13.02.2021 bis heute (aktuelle Seite)