Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MFKJKS – BeamtDiszZustVO MFKJKS)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
(Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MFKJKS – BeamtDiszZustVO MFKJKS)
- des § 2 Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224),
- des § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010),
- des § 3 Absatz 1 und § 5 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286),
- der §§ 17 Absatz 5 Satz 2, 32 Absatz 2 Satz 2, 76 Absatz 5 und 81 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530),
- des § 15 Absatz 2 Satz 2 und des § 66 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039)
wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
§ 1
Allgemeines
(1) Dienstvorgesetzte Stelle und als solche zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr nachgeordneten Beamtinnen und Beamten ist jeweils die Leitung der Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Dies gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt. Zuständig ist danach
1. für das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen die Präsidentin oder der Präsident und
2. für die Beamtinnen und Beamten des Geschäftsbereiches des Ministeriums
für Familie, Kinder Jugend, Kultur und Sport (Ministerium) bei den
Bezirksregierungen die jeweilige Bezirksregierung.
§ 2 Beamtenverhältnis
§ 2
Beamtenverhältnis
(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand sowie Entscheidungen über Anträge auf Hinausschieben der Altersgrenze wird für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 15 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) verliehen ist oder wird, und für Beamtinnen und Beamte ohne Amt bei den Bezirksregierungen und dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen auf die jeweilige Behörde übertragen. Dem Ministerium vorbehalten bleiben Entscheidungen, die folgende Funktionsstellen betreffen:
1. Leitung, stellvertretende Leitung und Abteilungsleitungen des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen oder
2. Hauptdezernentinnen/ Hauptdezernenten bei den Bezirksregierungen im
Geschäftsbereich des Ministeriums.
1. andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 12 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit §§ 15 bis 19 Landesbeamtengesetz (LBG), §§ 21 bis 32 BeamtStG in Verbindung mit §§ 27 bis 41, 49 Absatz 2 Satz 4 LBG, § 39 BeamtStGund § 78 Absatz 4 LBG,
2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit nach §§ 11, 14 LBG,
3. Beförderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2 und 3, § 22 LBG,
4. die Übernahme nach § 16 Absatz 2 bis 4 BeamtStG,
5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt nach § 18 Absatz 1 BeamtStGund § 26 Absatz 2 LBG und
6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 18 Absatz 2 BeamtStGin Verbindung mit § 26 Absatz 1 LBG
ist dienstvorgesetzte Stelle die jeweilige Leitung der nach Absatz 1 zuständigen
Behörden in dem dort genannten Umfang.
§ 3 Versetzung, Abordnung, Zuweisung
§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung
(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung oder
Versetzung in den Landesdienst und die Abordnung oder Versetzung zu einem
anderen Dienstherrn (§§ 14, 15 BeamtStG;
§ 123 Beamtenrechtsrahmengesetz) ist dienstvorgesetzte
Stelle die jeweilige Leitung der nach § 2 Absatz 1 zuständigen Behörde in dem
dort genannten Umfang.
§ 4 Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 4
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über
den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 1 genannte dienstvorgesetzte Stelle
übertragen. Entsprechendes gilt für die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis sowie in Verfahren nach §§ 80, 80a und 123
Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu
vertreten.
§ 5 Disziplinarbefugnisse
§ 5
Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte
Stelle nicht bereits aus § 17 Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz (LDG)
ergibt, sind die Leitungen der in § 2 Absatz 1 genannten Stellen, bei der die
Beamtinnen oder Beamten beschäftigt sind, dienstvorgesetzte Stellen.
§ 6 Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 6
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 27. April 2013 (GV. NRW. S. 197). |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 27.04.2013 bis heute (aktuelle Seite)