Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Ziel und Gegenstand der Verordnung
- § 2 (Fn4) Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
- § 3 (Fn5) Entscheidung über die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
- § 4 (Fn4) Bereits im Schuldienst tätige Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung
- § 4a (Fn 6) Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Grundschulen
- § 4b (Fn 6) Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
- § 4c (Fn 11) Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung
- § 5 Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung
- § 6 Dienstort; Ausbildungsbehörde
- § 7 Dauer
- § 8 (Fn 7) Ausbildungsziel
- § 9 (Fn 2) Ausbildung
- § 10 Verantwortung für die Ausbildung
- § 11 (Fn 8) Ausbildungsaufgaben der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und derSchulen
- § 12 (Fn 9) Zweck und Verfahren der Prüfung
- § 13 (Fn 2) Besondere Prüfung in Bildungswissenschaften
- § 14 (Fn 10) Schwerbehinderung
- § 15 (Fn 10) Ersatzschulen
- § 16 (Fn 3) Inkrafttreten
Normüberschrift
Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung
von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern
und der Staatsprüfung (OBAS)
Vom 6. Oktober 2009 (Fn 1)
(Artikel 1 der Verordnung zur Reform
der Seiteneinsteigerausbildung zum
Erwerb einer Lehramtsbefähigung und zur Änderung der
AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt)
Aufgrund des § 13 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz) vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Ziel und Gegenstand der Verordnung
§ 1
Ziel und Gegenstand der Verordnung
Diese Verordnung regelt die berufsbegleitende Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern, die aus Gründen dringenden Personalbedarfs in den Schuldienst eingestellt werden (Lehrkräfte in Ausbildung). Sie erwerben mit einer erfolgreich abgelegten Staatsprüfung die Befähigung für das der Ausbildung entsprechende Lehramt in Nordrhein-Westfalen.
Teil 2
Voraussetzungen und Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung
§ 2 (Fn4) Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
§ 2 (Fn
4)
Voraussetzungen für die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
(1) An der berufsbegleitenden Ausbildung kann unbeschadet der Regelung des § 4 teilnehmen, wer
1. einen an einer Hochschule nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Lehrerausbildungsgesetz erworbenen Hochschulabschluss nachweist, der auf einer Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern beruht und keinen Zugang zu einem Vorbereitungsdienst nach § 5 Lehrerausbildungsgesetz eröffnet,
2. eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit oder eine mindestens zweijährige Betreuung eines minderjährigen Kindes nach Abschluss des Hochschulstudiums nachweisen kann,
3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse besitzt und
4. im Rahmen eines Auswahlverfahrens mit positiver Prognose über den Ausbildungserfolg in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Tarifbeschäftigungsverhältnis eingestellt wurde.
Die Anforderung an die Mindestregelstudienzeit nach Satz 1 Nummer 1 wird auch erfüllt, wenn der Abschluss auf mehreren Studiengängen beruht und dabei ein höherwertiger Studiengang auf einem vorausgehenden Studiengang aufbaut.
(2) Bewerberinnen und Bewerber mit lehramtsbezogenem Hochschulabschluss können abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung des für Schulen zuständigen Ministeriums oder einer von ihm benannten Stelle an der berufsbegleitenden Ausbildung teilnehmen. Die Genehmigung kann insbesondere aus Gründen der Gewährung von Vertrauensschutz, zur Qualifizierung langjährig im Schuldienst Beschäftigter oder in den Fällen, in denen der lehramtsbezogene Abschluss in einem Zweitstudium erworben wurde, erteilt werden. In diesen Fällen entfällt das Erfordernis der positiven Prognose über den Ausbildungserfolg nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4. Bewerberinnen und Bewerber nach Satz 1 dürfen nur für das Lehramt und nur für die Fächer an der berufsbegleitenden Ausbildung teilnehmen, die dem lehramtsbezogenen Hochschulabschluss entsprechen.
(3) Für Bewerberinnen und Bewerber mit der Anerkennung eines nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschlusses als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach § 20 des Lehrerausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), sowie den entsprechenden Vorgängerregelungen gilt die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 als generell erteilt. Absatz 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(4) Von der Teilnahme an der Ausbildung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung nicht oder endgültig nicht bestanden hat. Gleiches gilt für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits eine Befähigung für ein Lehramt aufgrund eines Vorbereitungsdienstes erworben haben. Die Teilnahme von Bewerberinnen und Bewerbern, die bereits in einem Vorbereitungsdienst oder einer berufsbegleitenden Ausbildung für ein Lehramt gestanden haben und auf eigenen Antrag aus der Ausbildung ausgeschieden sind, richtet sich nach den Vorschriften der nach § 7 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz erlassenen Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Solange die genannte Verordnung noch nicht erlassen ist, gelten die Vorschriften der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 11. November 2003 (GV. NRW. S. 699), geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 593).
§ 3 (Fn5) Entscheidung über die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
§ 3 (Fn
5)
Entscheidung über die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung
(1) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung für das der Schulform
und der ausgeschriebenen Stelle entsprechende Lehramt nach § 3
Lehrerausbildungsgesetz wird im Rahmen der Einstellung in den Schuldienst
getroffen. Die Entscheidung trifft, wer nach den jeweils für das
Einstellungsverfahren geltenden Regelungen zur Auswahl zwischen den
Bewerberinnen und Bewerbern berufen ist. Dabei wird auf der Grundlage einer
individuellen Einzelfallbetrachtung festgestellt, ob eine erfolgreiche
Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung in zwei Fächern erwartet werden
kann; im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz
6 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz an die Stelle von zwei Fächern das Fach
Kunst oder das Fach Musik treten. Bei dieser Prognoseentscheidung sind
insbesondere
1. fachlich relevante Hochschulabschlüsse,
2. auf beide Fächer bezogene fachwissenschaftliche Studienleistungen und
3. einschlägige Berufserfahrungen
zu berücksichtigen. Alter und Note des Abschlusses können in die Gesamtbewertung einfließen. Voraussetzung ist zudem eine positive Prognose hinsichtlich der Eignung für die Arbeit mit Schülerinnen und Schülern; einschlägige Berufserfahrungen sollen auch insofern berücksichtigt werden.
(2) Fächer der Ausbildung sind solche der Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung. Ausnahmen richten sich nach den dort vorgesehenen Regelungen. Die Fächer müssen an der einstellenden Schule als Unterricht angeboten werden. Ein Wechsel der Fächer während der Ausbildung ist nicht möglich. Die Ausbildung in den Fächern evangelische Religionslehre oder katholische Religionslehre setzt die kirchliche Bevollmächtigung voraus.
(3) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung und die Ausbildungsfächer ist an das Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter einer an der schulpraktischen Lehrerausbildung beteiligten Behörde oder Einrichtung gebunden.
(4) Auf Anforderung der für das Auswahlverfahren zuständigen Stelle beauftragen die Bezirksregierungen oder die von ihnen beauftragten Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung für das jeweilige Einstellungsverfahren eine Vertreterin oder einen Vertreter einer in Absatz 3 genannten Stelle. Dabei kann nur beauftragt werden, wer
1. die Befähigung zu dem von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Lehramt oder
2. Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt besitzt oder
3. über eine Lehramtsbefähigung verfügt, die eine Schulstufe oder Schulform des von der Bewerberin oder dem Bewerber angestrebten Lehramtes umfasst.
Bei den Beauftragungen nach Satz 1 sollen vorrangig Vertreterinnen oder Vertreter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung Berücksichtigung finden.
(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Verfahrensschritte gelten unabhängig davon, ob Auswahlverfahren an einzelnen Schulen oder zentral für mehrere Schulen durchgeführt werden.
§ 4 (Fn4) Bereits im Schuldienst tätige Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung
§ 4 (Fn
4)
Bereits im Schuldienst tätige Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung
(1) Lehrkräfte in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, seit mindestens zwei Jahren in einer vergleichbaren Tätigkeit an öffentlichen Schulen des Landes als Lehrkraft tätig sind und noch keine Lehramtsbefähigung aufgrund eines Vorbereitungsdienstes erworben haben, können die Teilnahme an der berufsbegleitenden Ausbildung beantragen. Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung im Sinne von § 3 wird durch die Schulleiterin oder den Schulleiter im Einvernehmen mit einer Vertreterin oder einem Vertreter nach § 3 Absatz 3 getroffen. Grundlage der Entscheidung ist eine dienstliche Beurteilung auf Basis eines Unterrichtsbesuches in jedem der für die Ausbildung vorgesehenen Fächer.
(2) Voraussetzung für die Teilnahme an der Ausbildung ist, dass sie unter Berücksichtigung der schulischen Belange vertretbar erscheint. Hierüber entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Durfte die Lehrkraft bereits dreimal aufgrund schulischer Belange an der Ausbildung nicht teilnehmen ist die Bezirksregierung zu beteiligen.
(3) Das für Schulen zuständige Ministerium kann unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazitäten für den jeweiligen Ausbildungstermin eine zahlenmäßige Begrenzung für die Teilnahme bereits im Schuldienst Tätiger an der berufsbegleitenden Ausbildung vorsehen. Wird die vorgesehene Ausbildungskapazität überschritten, entscheiden die Bezirksregierungen über die Vergabe der Ausbildungsplätze nach Leistung und Eignung der Lehrkräfte.
(4) Lehrkräfte ohne Lehramtsbefähigung, die einen lehramtsbezogenen Hochschulabschluss nach Einstellung in den Schuldienst erworben haben oder erfolgreich an einer auf den Erwerb der Lehramtsbefähigung abzielenden Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen haben, werden bei begrenzten Ausbildungskapazitäten beim Zugang zur Ausbildung gegenüber anderen Lehrkräften im Sinne von Absatz 1 vorrangig berücksichtigt.
(5) Die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), bleiben unberührt.
§ 4a (Fn 6) Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Grundschulen
§ 4a (Fn 6)
Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Grundschulen
(1) Die Ausbildung erfolgt in zwei Fächern und bezieht sich immer auf
Sprachliche Grundbildung (Deutsch) oder Mathematische Grundbildung (Mathematik)
und ein weiteres Fach; in begründeten Ausnahmefällen erfolgt die Ausbildung in
Sprachlicher Grundbildung (Deutsch) und Mathematischer Grundbildung
(Mathematik). Die Ausbildung in Sprachlicher Grundbildung (Deutsch) oder
Mathematischer Grundbildung (Mathematik) erfolgt in der fächerbezogenen
Ausbildungsgruppe nach § 22 Absatz 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und
der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden
Fassung, im Folgenden OVP genannt; im Übrigen findet § 22 Absatz 2 OVP keine
Anwendung. Mit der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung erwerben die Lehrkräfte
in Ausbildung die Befähigung zum Lehramt an Grundschulen in zwei Fächern.
(2) Zugang zur Ausbildung haben auch Personen, deren Hochschulabschlüsse,
Studienleistungen und Berufserfahrungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 lediglich
einem Ausbildungsfach des Lehramts an Grundschulen entsprechen. Dem Lernbereich
Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) entsprechen
Hochschulabschlüsse, Studienleistungen und Berufserfahrungen gemäß Satz 1 nur
dann, wenn sie fachwissenschaftliche Studienleistungen aus beiden
Teilbereichen, mithin Natur- und Gesellschaftswissenschaften, beinhalten.
(3) Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Lehramt an Grundschulen
haben abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 4 auch Personen, die einen auf das
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bezogenen Hochschulabschluss (Master of Education oder Erste Staatsprüfung) erworben haben. Der
Hochschulabschluss muss mindestens ein Fach umfassen, das einem Ausbildungsfach
des Lehramts an Grundschulen entspricht. Für diese Personen entfällt das
Erfordernis einer mindestens zweijährigen Berufstätigkeit oder Kinderbetreuung
gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die erfolgreich abgelegte Staatsprüfung für
das Lehramt an Grundschulen führt nicht zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt
an Gymnasien und Gesamtschulen.
(4) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor oder zum 1. Mai 2023
einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen begonnen
haben, können aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden und bei Vorliegen der
Voraussetzungen eine berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramts an
Grundschulen neu aufnehmen.
§ 4b (Fn 6) Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- und
Gesamtschulen
§ 4b (Fn 6)
Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- und
Gesamtschulen
(1) Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Lehramt an Haupt-, Real-,
Sekundar- und Gesamtschulen haben abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 4 auch
Personen, die einen auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bezogenen
Hochschulabschluss (Master of Education oder Erste
Staatsprüfung) erworben haben. Die Fächer des Hochschulabschlusses müssen
Ausbildungsfächern des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
entsprechen. Für diese Personen entfällt das Erfordernis einer mindestens
zweijährigen Berufstätigkeit oder Kinderbetreuung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2. Die erfolgreich abgelegte Staatsprüfung für das Lehramt an Haupt-,
Real-, Sekundar- und Gesamtschulen führt nicht zum Erwerb der Befähigung zum
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.
(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor oder zum 1. Mai 2023 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen begonnen haben, können aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des Lehramts an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen neu aufnehmen.
§ 4c (Fn 11) Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung
§ 4c (Fn 11)
Sonderregelung für den Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung
(1) Die Ausbildung erfolgt in einem Lehramtsfach gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1
der Lehramtszugangsverordnung und einer sonderpädagogischen Fachrichtung mit
dem Förderschwerpunkt Lernen, dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale
Entwicklung oder dem Förderschwerpunkt Sprache. Sie kann ausnahmsweise auch in
einer anderen sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 6 Absatz 3 Satz 4 der
Lehramtszugangsverordnung erfolgen, wenn in der Person der Bewerberin oder des
Bewerbers liegende Umstände und die sonderpädagogischen
Ausbildungsmöglichkeiten der Ausbildungsschule dies zulassen.
Ausbildungsschulen nach Satz 2 können nur Schulen sein, in denen Kinder und
Jugendliche mit entsprechendem sonderpädagogischem Förderbedarf unterrichtet
werden.
(2) Die Auswahl des Lehramtsfaches und der Fachrichtung erfolgt unter
Berücksichtigung der Hochschulabschlüsse, Studienleistungen und
Berufserfahrungen gemäß § 3 Absatz 1. Lassen sich die Hochschulabschlüsse,
Studienleistungen und Berufserfahrungen keinem Lehramtsfach zuordnen, erfolgt
die Ausbildung in Sprachlicher Grundbildung oder in Deutsch oder in
Mathematischer Grundbildung oder in Mathematik. Für die Fachrichtung fachlich
relevant im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 sind Hochschulabschlüsse,
die einen (sozial-)pädagogischen, psychologischen oder ausnahmsweise auch einen
entsprechenden medizinischen Schwerpunkt enthalten. Studienleistungen und
Berufserfahrungen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 und 3 müssen lediglich
einem Ausbildungsfach oder einer Fachrichtung des Lehramts für sonderpädagogische
Förderung entsprechen.
(3) Zugang zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Lehramt für
sonderpädagogische Förderung haben abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 4 auch
Personen, die einen auf das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bezogenen
Hochschulabschluss (Master of Education oder Erste
Staatsprüfung) erworben haben. Der Hochschulabschluss muss mindestens ein
Lehramtsfach oder eine Fachrichtung des Lehramts für sonderpädagogische
Förderung umfassen. Für die Personen nach Satz 1 entfällt das Erfordernis einer
mindestens zweijährigen Berufstätigkeit oder Kinderbetreuung gemäß § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2. Die erfolgreich abgelegte Staatsprüfung für das Lehramt für
sonderpädagogische Förderung führt nicht zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an
Gymnasien und Gesamtschulen.
(4) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor oder zum 1. November
2024 einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
begonnen haben, können aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden und bei
Vorliegen der Voraussetzungen eine berufsbegleitende Ausbildung zum Erwerb des
Lehramts für sonderpädagogische Förderung neu aufnehmen.
(5) § 13 Absatz 1 bis 6 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich
Qualifizierung und Prüfung auf Bildungswissenschaften unter besonderer
Berücksichtigung sonderpädagogischer Fragestellungen beziehen. Die Inhalte der
sonderpädagogischen Fragestellungen der Prüfung ergeben sich aus den auf die
Sonderpädagogik bezogenen ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die
Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der
Lehrerbildung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Oktober 2008 in
der jeweils geltenden Fassung). § 13 Absatz 7 findet keine Anwendung.
(6) Mit der erfolgreich abgelegten Staatsprüfung erwerben die Lehrkräfte in Ausbildung die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung.
Teil 3
Ausbildung
§ 5 Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung
§ 5
Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Für die Ausbildung stehen durchschnittlich sieben Ausbildungsstunden pro Woche zur Verfügung. Für die Teilnahme an der Ausbildung erhalten die Lehrkräfte in Ausbildung während der gesamten Ausbildungszeit durchschnittlich sechs Anrechnungsstunden auf ihre Unterrichtsverpflichtung.
(2) Über die Anrechnungsstunden hinaus können aus der Ausbildung keine finanziellen Ansprüche geltend gemacht werden.
(3) Die Ausbildung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist. Die Ausbildung endet auch, wenn das zugrundeliegende Beschäftigungsverhältnis endet.
(4) Die Ausbildung kann im Ausnahmefall durch die Ausbildungsbehörde beendet werden, wenn das Ziel der Ausbildung offensichtlich nicht erreichbar erscheint. Gleiches gilt für den Fall, dass die Lehrkraft in Ausbildung ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erweist.
(5) Das der Ausbildung zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis kann auch in Teilzeitform absolviert werden. Die Ausbildung am Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Teilzeitform ist nicht möglich. Die Unterrichts- und Ausbildungsverpflichtung der Lehrkraft darf insgesamt 20 Pflichtstunden nicht unterschreiten.
§ 6 Dienstort; Ausbildungsbehörde
§ 6
Dienstort; Ausbildungsbehörde
Dienstort ist die Schule. Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung; sie weist die Lehrkraft in Ausbildung einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung zu.
§ 7 Dauer
§ 7
Dauer
(1) Die berufsbegleitende Ausbildung für Lehrkräfte in Ausbildung dauert 24 Monate.
(2) Die Ausbildung kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist dieses entsprechend zu verlängern.
(3) Auf Antrag können über die in § 13 Absatz 2 Nummer 2 Lehrerausbildungsgesetz hinausgehend genannten Zeiten, Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Art und Umfang geeignet ist, die für das angestrebte Lehramt erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer der Ausbildung angerechnet werden. Die Dauer der Ausbildung darf in diesen Fällen in der Regel 18 Monate nicht unterschreiten. Ein Antrag nach Satz 1 ist spätestens bis zum Ablauf des vierten Ausbildungsmonats zu stellen.
(4) Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde über eine Anrechnung oder Verlängerung der Ausbildung ist der Ausbildungsstand zu berücksichtigen. Das zuständige Prüfungsamt ist zu beteiligen.
§ 8 (Fn 7) Ausbildungsziel
§ 8 (Fn 7)
Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist der Erwerb der für den Beruf der Lehrkraft erforderlichen Kompetenzen, wie sie in § 1 der OVP konkretisiert werden.
§ 9 (Fn 2) Ausbildung
§ 9 (Fn 2)
Ausbildung
(1) Die Ausbildung findet in den beiden Fächern statt, die bei der Einstellung festgelegt worden sind. Im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen kann im Rahmen des § 11 Absatz 5 Nummer 3 Lehrerausbildungsgesetz an die Stelle von zwei Fächern das Fach Kunst oder das Fach Musik treten. Die Ausbildung richtet sich nach den curricularen Vorgaben für die Schule, den Vorgaben für den Vorbereitungsdienst sowie den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
(2) Von den in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausbildungsstunden werden durchschnittlich sechs Wochenstunden vom Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und eine Wochenstunde von der Ausbildungsschule durchgeführt.
(3) Dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung steht für die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen wöchentlich ein Tag zur Verfügung.
§ 10 Verantwortung für die Ausbildung
§ 10
Verantwortung für die Ausbildung
(1) Die Ausbildung findet im Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und in der Schule statt. Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und Schule arbeiten im Sinne einer Ausbildungspartnerschaft eng zusammen.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Die Verantwortung für die Ausbildung in der Schule trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Die Lehrkräfte in Ausbildung tragen Mitverantwortung für die Gestaltung und den Erfolg ihrer Ausbildung. Sie sind zur Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet.
§ 11 (Fn 8) Ausbildungsaufgaben der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und derSchulen
§ 11 (Fn 8)
Ausbildungsaufgaben der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und der
Schulen
(1) Das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung entwickelt als Grundlage für die fachliche und überfachliche Ausbildungsarbeit einen zeitlich und inhaltlich gestalteten standard- und kompetenzorientierten Ausbildungsplan, der sich auf die Handlungsfelder in der Schule bezieht und den individuellen Ausbildungsprozess unterstützt.
(2) Die Lehrkräfte in Ausbildung haben im Ausbildungszeitraum einen Anspruch auf mindestens 20 Beratungen in schulischen Handlungsfeldern durch die Ausbilderinnen und Ausbilder des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sowie einen Anspruch auf wöchentliche Beratung durch die Ausbilderinnen und Ausbilder der Schule.
(3) Gemeinsam von den Lehrkräften in Ausbildung verantwortete Unterrichtsvorhaben sind Gegenstand der schulpraktischen Ausbildung. Den Lehrkräften in Ausbildung ist Gelegenheit zu geben, am Unterricht der Ausbilderinnen und Ausbilder der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung und am Unterricht der schulischen Ausbilderinnen und Ausbilder teilzunehmen. Dieser Unterricht ist ebenfalls Gegenstand der schulpraktischen Ausbildung.
(4) Die Ausbildung an der Schule schließt alle schulischen Handlungsfelder ein. Die Lehrkraft in Ausbildung hat einen Anspruch auf schulische Ausbildung in jedem ihrer Ausbildungsfächer. Die Schulleitung benennt dafür für jede Lehrkraft in Ausbildung in jedem Fach eine schulische Ausbilderin oder einen schulischen Ausbilder, die oder der mit der schulpraktischen Ausbildung beauftragt wird.
(5) Für die Ausbildungsarbeit nach § 9 Absatz 2 und § 11 Absatz 4 erhält die Schule zwei Anrechnungsstunden, die für Ausbildungszwecke zu verwenden sind.
(6) In der Regel in den ersten sechs Wochen der Ausbildung findet mit jeder Lehrkraft in Ausbildung ein Ausbildungsplanungsgespräch unter der Leitung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung statt, an dem Vertreterinnen oder Vertreter der schulischen Ausbildung mitwirken. Ausgangspunkt des Gesprächs ist eine von der Lehrkraft in Ausbildung in jedem Fach geplante und durchgeführte Unterrichtseinheit an der Ausbildungsschule. Das Gespräch dient der Bestandsaufnahme vorhandener schulpraktischer und fachbezogener Kompetenzen sowie der Vereinbarung eines individuellen Ausbildungsplans. Das Gesprächsergebnis wird von der Lehrkraft in Ausbildung dokumentiert. Die Dokumentation kann von den anderen Gesprächsteilnehmerinnen und Gesprächsteilnehmern ergänzt werden.
(7) In den Beratungen nach Absatz 2 werden die Vereinbarungen des Ausbildungsplanungsgesprächs nach Absatz 6 kontinuierlich wieder aufgenommen, die Entwicklung von Kompetenzen und Standards, insbesondere auch in den Ausbildungsfächern, reflektiert und Perspektiven für die weitere Ausbildung in Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung aufgezeigt. Die im Ausbildungsplanungsgespräch begonnene Dokumentation wird fortgesetzt.
(8) Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres findet ein weiteres Gespräch nach Absatz 6 statt, welches die Entscheidung nach § 3 Absatz 1 zum Gegenstand hat und der Feststellung des Ausbildungsstandes in den Fächern der Ausbildung dient. Ungefähr vier Wochen vor dem Termin der Unterrichtspraktischen Prüfungen findet ein weiteres Ausbildungsplanungsgespräch statt.
(9) Nach Abschluss eines ersten Ausbildungsabschnitts wird die Ausbildung gemeinsam mit den Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern nach den Bestimmungen der nach § 7 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz erlassenen Verordnung in fachbezogenen und überfachlichen Ausbildungsgruppen sowie in anderen Formen fortgesetzt. Absatz 2 bleibt unberührt. Für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts nach Satz 1 werden Langzeitbeurteilungen gemäß § 16 der nach § 7 Absatz 3 Lehrerausbildungsgesetz erlassenen Verordnung erstellt.
(10) Zur Ausbildung gehört verpflichtend die personenorientierte Beratung. Diese wird von Leiterinnen und Leitern überfachlicher Ausbildungsgruppen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt, die die Leistungen der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters nicht benoten, nicht an der jeweiligen Langzeitbeurteilung beteiligt werden dürfen und nicht am Verfahren der jeweiligen Staatsprüfung beteiligt sind.
(11) Ausbildungsberatung erfolgt insbesondere im Zusammenhang mit Unterrichtsbesuchen, sie umfasst auch in der überfachlichen Ausbildung wiederholte, an Ausbildungsstandards orientierte Information über den erreichten Ausbildungsstand. Die Lehrkräfte in Ausbildung können von den Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern jederzeit Auskunft über ihren Ausbildungsstand erhalten.
Teil 4
Staatsprüfung
§ 12 (Fn 9) Zweck und Verfahren der Prüfung
§ 12 (Fn 9)
Zweck und Verfahren der Prüfung
(1) In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und mit welchem Erfolg die Lehrkraft in Ausbildung das Ziel der Ausbildung gemäß § 8 erreicht hat.
(2) Für die Staatsprüfung gelten die Vorschriften des Teils 4 der OVP entsprechend. An die Stelle der in § 33 Absatz 2 Satz 2 der OVP genannten Perspektivgespräche treten die Ausbildungsplanungsgespräche nach § 11 Absatz 8.
§ 13 (Fn 2) Besondere Prüfung in Bildungswissenschaften
§ 13 (Fn 2)
Besondere Prüfung in Bildungswissenschaften
(1) Lehrkräfte in Ausbildung nehmen an einer Qualifizierung in Bildungswissenschaften unter Berücksichtigung ihrer Bezüge zu den Fächern der Ausbildung teil. Die Bezirksregierungen richten entsprechende Vorbereitungskurse ein. Die Qualifizierung wird mit einer gesonderten Prüfung abgeschlossen. Die Prüfung besteht aus einem Kolloquium von 60 Minuten Dauer. Die Inhalte der Prüfung ergeben sich aus den Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz zu den Standards für die Lehrerbildung unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes.
(2) Die Prüfung muss vor dem Ende des ersten Ausbildungshalbjahres abgelegt werden. Wird die Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht innerhalb des genannten Zeitraums abgelegt, gilt sie als nicht bestanden.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt für jeden Prüfling einen Prüfungsausschuss und auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Kurses zur Qualifizierung in Bildungswissenschaften einen Prüfungstermin.
Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1. eine Ausbilderin oder ein Ausbilder eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die oder der nicht an der Ausbildung beteiligt ist, als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2. die Leiterin oder der Leiter des Kurses zur Qualifizierung in Bildungswissenschaften,
3. eine Ausbilderin oder ein Ausbilder des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung, die oder der unmittelbar an der Ausbildung des Prüflings beteiligt ist.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistung den Anforderungen entspricht. Das Bestehen oder Nichtbestehen ist dem Prüfling nach der Prüfung von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich bekannt zu geben. Das Prüfungsamt stellt eine entsprechende Bescheinigung aus.
(5) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie innerhalb der folgenden drei Monate zu einem vom Prüfling im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Kurses zur Qualifizierung in Bildungswissenschaften rechtzeitig vorzuschlagenden Termin einmal wiederholt werden. Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder ist die Prüfung ohne genügende Entschuldigung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Nichtbestehen abgelegt worden, gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden.
(6) Ist die Prüfung endgültig nicht bestanden, wird der Prüfling zum Verfahren der Staatsprüfung nicht zugelassen. Die berufsbegleitende Ausbildung wird durch die Ausbildungsbehörde beendet.
(7) Lehrkräfte in Ausbildung, die im Rahmen ihres Hochschulstudiums bereits bildungswissenschaftliche Studien nach dem Lehrerausbildungsgesetz durch Prüfungen nachgewiesen haben, nehmen an der Qualifizierung und Prüfung nach Absatz 1 nicht teil.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 14 (Fn 10) Schwerbehinderung
§ 14 (Fn 10)
Schwerbehinderung
(1) Schwerbehinderten können auf Antrag Erleichterungen in Ausbildung und Prüfung unter Berücksichtigung der Richtlinien zur Durchführung des Sozialgesetzbuches IX in der jeweils geltenden Fassung in angemessenem Umfange gewährt werden.
(2) Über den Antrag auf Erleichterung bei der Ausbildung entscheidet die zuständige Ausbildungsbehörde. Über den Antrag auf Prüfungserleichterung entscheidet das Prüfungsamt.
(3) Die übrigen Regelungen der Richtlinien zur Durchführung des Sozialgesetzbuches IX in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
§ 15 (Fn 10) Ersatzschulen
§ 15 (Fn 10)
Ersatzschulen
(1) Genehmigte Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 1 bis 4 des Schulgesetzes sind auf Wunsch des Schulträgers Ausbildungsschulen. Der Schulträger meldet seinen Bedarf bei der oberen Schulaufsichtsbehörde an. Die Ausbildung nach dieser Verordnung kann nur in den Lehrämtern und Fächern erfolgen, für die an öffentlichen Schulen diese Ausbildung aus Gründen dringenden Personalbedarfs in Betracht kommt.
(2) Die Entscheidung über die Teilnahme an der Ausbildung (§ 3 Absatz 1 Satz 2) trifft, wer nach den Regeln des Schulträgers über die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern entscheidet. § 3 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.
(3) An die Stelle des Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 5 Absatz 1 tritt ein Arbeitsverhältnis mit dem Schulträger.
(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
§ 16 (Fn 3) Inkrafttreten
§ 16 (Fn 3)
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2009 in Kraft.
(2) Die §§ 4a bis 4c gelten für Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum 31. Dezember 2027 in eine berufsbegleitende Ausbildung aufgenommen werden.
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 511, in Kraft getreten am 1. November 2009; geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011, Artikel 4 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016; Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023; Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |
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§ 9 und § 13 geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011. |
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§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; § 17 umbenannt in § 16, bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023; Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |
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§ 2 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; |
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§ 3: Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Juli 2018 (GV. NRW. S. 394), in Kraft getreten am 20. Juli 2018; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. April 2021 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 8. Mai 2021. |
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§§ 4a und 4b eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 8: geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011; neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 11: geändert durch Artikel 2 der VO vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), in Kraft getreten am 29. April 2011; Absatz 8 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 12 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 14 (alt) aufgehoben und bisherige §§ 15 und 16 umbenannt in §§ 14 und 15 durch Artikel 2 der Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214), in Kraft getreten am 15. April 2023. |
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§ 4c eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Mai 2024 (GV. NRW. S. 253), in Kraft getreten am 15. Mai 2024. |
Normverlauf ab 2000: