Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Prüfungsordnung für die Zusatzqualifikation Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Bereich der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik (PO-Elektro)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Prüfungsordnung für die
Zusatzqualifikation
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
im Bereich der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik
(PO-Elektro)
Bek. d. Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
vom 3. April 2006
Die Verordnung des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen für die Zusatzqualifikation Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Bereich der Abwasser-/Wasserversorgungstechnik (PO-Elektro) vom 31. August 2005 gebe ich hiermit bekannt.
In Vertretung
Dr. S c h i n k
Prüfungsordnung für die Zusatzqualifikation
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten
im Bereich der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik
(PO-Elektro)
Vom 31. August 2005 (Fn 1)
Aufgrund § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung von Artikel 1 des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz – BerBiRefG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 120 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), erlässt das Landesumweltamt NRW als zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 BBiG die vom Berufsbildungsausschuss des Landesumweltamtes NRW am 9. März 2005 gem. § 79 Abs. 4 BBiG beschlossene und vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigte folgende Prüfungsordnung für die Zusatzqualifikation Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten im Bereich der Abwasser- und Wasserversorgungstechnik:
§ 1 Ziel der Prüfung
§ 1
Ziel der Prüfung
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt, die für die sichere und fachgerechte Durchführung von festgelegten elektrotechnischen Tätigkeiten im Bereich der Abwassertechnik oder Wasserversorgungstechnik erforderlich sind. Die Prüfung entbindet den Unternehmer / die Unternehmerin nicht von seiner / ihrer Verpflichtung, vor einer Übertragung elektrotechnischer Arbeiten den Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten und die Betriebsanlagen, an denen diese Arbeiten durchgeführt werden dürfen, gemäß der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A2) in einer Betriebsanweisung festzulegen.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer eine mit Erfolg abgeschlossene Berufsausbildung als Ver- und Entsorger / Ver- und Entsorgerin oder eine Prüfung zum Meister / zur Meisterin in der Ver- und Entsorgung nachweist und an einer beruflichen Bildungsmaßnahme „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik“ teilgenommen hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er auf Grund mehrjähriger Berufspraxis im Bereich der Ver- und Entsorgung entsprechende Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat und an einer beruflichen Bildungsmaßnahme „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Abwasser- / Wasserversorgungstechnik“ teilgenommen hat.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
§ 3
Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen praktischen Prüfungsteil.
(2) Die Prüfung wird nach den Vorschriften der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den umwelttechnischen Berufen (PO UT) vom 10. Februar 2006 durchgeführt.
§ 4 Prüfungsgegenstand
§ 4
Prüfungsgegenstand
(1) Die Prüfung kann sich auf folgende Fertigkeiten und Kenntnisse erstrecken:
- Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreiben,
- Gefahren des elektrischen Stromes an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen,
- Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassen,
- Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten,
- Messgeräte und Arbeitsmittel auswählen und handhaben,
- betriebsspezifische Schaltpläne lesen,
- Sicherungen, Sensoren, Messeinrichtungen, Beleuchtungsmittel und Signallampen prüfen und austauschen,
- Betriebsstörungen beurteilen, Anlagenteile, insbesondere Pumpen und Motoren austauschen und wieder in Betrieb nehmen,
- unmittelbar freischaltbare elektrische Bauteile außerhalb von Schaltschränken austauschen,
- Ersatzstromerzeuger einsetzen und bedienen,
- Batterieanlagen einsetzen, prüfen und warten.
(2) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung nachweisen, dass er praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, technologischen und mathematisch-naturwissenschaftlichen Sachverhalten lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit dargestellt werden. Es kommen unter Berücksichtigung berufsbezogener Berechnungen insbesondere Aufgaben aus folgenden Gebieten in Betracht:
- Grundlagen der Elektro-, Mess- und Steuerungstechnik,
- elektrische Anlagen und Teile,
- elektrische Messgeräte und Sicherheitseinrichtungen,
- Schutzmaßnahmen und fachbezogene Vorschriften.
Die schriftliche Prüfung dauert höchstens 60 Minuten.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung zeigen, dass er mögliche Gefahren des elektrischen Stromes erkennen, elektrische Arbeiten beurteilen und sicherheitsgerecht ausführen kann. Dabei soll er weiter zeigen, dass er die Arbeitsabläufe wirtschaftlich planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit ergreifen kann.
Die praktische Prüfung soll nicht länger als 120 Minuten dauern.
§ 5 Bestehen und Bewertung der Prüfung
§ 5
Bestehen und Bewertung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer / die Prüfungsteilnehmerin im schriftlichen und im praktischen Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
(2) Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach § 20 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den umwelttechnischen Berufen (PO UT).
§ 6 Prüfungszeugnis
§ 6
Prüfungszeugnis
Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.
Das Prüfungszeugnis enthält
1. die Bezeichnung „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Abwassertechnik oder Wasserversorgungstechnik“,
2. die Personalien des Prüflings,
3. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen,
4. das Datum des Bestehens der Prüfung,
5. die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann deren / dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.
§ 7 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
§ 7
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Die Verordnung ist auf ihre Notwendigkeit zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung wird die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2010 unterrichtet.
Der Präsident
des Landesumweltamtes
Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 345, in Kraft getreten am 29. Juli 2006. |
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SGV. NRW. 7123 |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 29.07.2006 bis heute (aktuelle Seite)