Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung zur Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit (Europäische Verwaltungszusammenarbeitsverordnung - EuVwZV)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung zur Regelung der europäischen
Verwaltungszusammenarbeit
(Europäische Verwaltungszusammenarbeitsverordnung - EuVwZV)
Vom 12. Januar 2010 (Fn 1)
(Artikel 2 der Verordnung zur
Anpassung dienstleistungsrelevanter Verfahren und zur
Regelung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit in Nordrhein-Westfalen
vom 12. Januar 2010 (GV. NRW. S. 24))
Auf Grund des § 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 861) wird verordnet:
§ 1 Verfahren im Rahmen des Vorwarnmechanismus
§ 1
Verfahren im Rahmen des Vorwarnmechanismus
Eine Unterrichtung im Sinne von Artikel 29 Absatz 3 und Artikel 32 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG ist unverzüglich über die fachlich unmittelbar übergeordnete Behörde an den Koordinator im Rahmen des Vorwarnmechanismus (Vorwarnkoordinator) zu leiten.
§ 2 Einrichtung einer zentralen Stelle
§ 2
Einrichtung einer zentralen Stelle
Bei Hilfeleistungen und Hilfeersuchen (§ 8a Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Neubekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils gültigen Fassung) hat sich die zuständige Behörde einer zentralen Stelle zu bedienen. Dies gilt nicht, wenn sie an das zu diesem Zweck eingerichtete Binnenmarktinformationssystem angeschlossen ist.
§ 3 Zuständigkeit
§ 3
Zuständigkeit
Die Aufgabe des Vorwarnkoordinators (§ 1), der zentralen Stelle (§ 2) sowie der Verbindungsstelle (§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der europäischen Verwaltungszusammenarbeit) nimmt das für Wirtschaft zuständige Ministerium wahr.
§ 4 Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 4
Inkrafttreten, Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Dezember 2009 in Kraft. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung erstmalig bis zum 31. Dezember 2012 und danach alle fünf Jahre über die Auswirkungen dieser Verordnung.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
GV. NRW. 2010 S. 24, in Kraft getreten mit Wirkung vom 29. Dezember 2009. |
|
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 29.12.2009 bis heute (aktuelle Seite)