Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie - APO GeoInfoTech)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die
Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie -
APO GeoInfoTech)

Vom 30. Mai 2011 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 9 und 47 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446) (Fn 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2010 (GV. NRW. S. 513), wird nach Beschlussfassung durch den Berufsbildungsausschuss Folgendes verordnet:

Inhaltsübersicht (Fn 4)

Teil 1
Grundsätze zur Ausbildung

§ 1 Allgemeines

§ 2 Ausbildungsstätte

§ 3 Ausbildende, Ausbilder

§ 4 Durchführung der Ausbildung

§ 5 Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Teil 2
Prüfungsausschüsse,
Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben

§ 7 Errichtung, Zuständigkeit

§ 8 Zusammensetzung

§ 9 Berufung

§ 10 Abberufung, Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 11 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 12 Aufgaben des Prüfungsausschusses und seines Vorsitzenden

§ 13 Aufgaben des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben

§ 14 Geschäftsführung

§ 15 Verschwiegenheit

Teil 3
Zwischenprüfung

§ 16 Termin der Zwischenprüfung

§ 17 Anmeldung zur Zwischenprüfung

§ 18 Durchführung der Zwischenprüfung

§ 19 Bewertung der Leistung der Zwischenprüfung

§ 20 Bescheinigung der Zwischenprüfung

Teil 4
Abschlussprüfung

Kapitel 1
Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 21 Termine der Abschlussprüfung

§ 22 Anmeldung zur Abschlussprüfung

§ 23 Zulassungsvoraussetzungen der Abschlussprüfung

§ 24 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

Kapitel 2
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 25 Aufgaben der Abschlussprüfung

§ 26 Gliederung der Abschlussprüfung

§ 27 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfung

§ 28 (weggefallen)

§ 29 Bewertung der Leistungen der Abschlussprüfung

§ 29a Bewertung der Abschlussprüfung

§ 30 Festsetzung der Ergebnisse der Abschlussprüfung

§ 31 Mündliche Ergänzungsprüfung

§ 32 Dokumentation der Bewertung der Abschlussprüfung

§ 33 Prüfungszeugnis

§ 34 Nichtbestandene Abschlussprüfung

§ 35 Wiederholung einer nichtbestandenen Abschlussprüfung

Kapitel 3
Besonderheiten

§ 36 Berücksichtigung besonderer Belange

§ 37 Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 38 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 39 Rechtsbehelfe

§ 40 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

§ 41 Inkrafttreten

Teil 1
Grundsätze zur Ausbildung

§ 1
Allgemeines

Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

§ 2
Ausbildungsstätte

Zur Ausbildung von Vermessungstechnikern und Geomatikern sind Ausbildungsstätten berechtigt, die die Voraussetzungen nach § 27 Berufsbildungsgesetz erfüllen.

Als Ausbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:

die Bezirksregierungen,

die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden,

der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,

der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -,

die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,

Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts,

Betriebe der Wirtschaft und der Freien Berufe.

§ 3
Ausbildende, Ausbilder

Der Ausbildende ist für die ordnungsgemäße Ausbildung verantwortlich. Er kann die Leitung der Ausbildung einem Ausbildungsleiter übertragen und hat, falls erforderlich, Ausbilder zu bestellen (§§ 28 bis 30 Berufsbildungsgesetz).

§ 4 (Fn 4)
Durchführung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung soll am 1. August beginnen.

(2) Zur Förderung der Ausbildung müssen fallorientierte und praxisbezogene Übungs- oder Aufsichtsarbeiten in den verschiedenen Ausbildungsabschnitten gefertigt werden. Die Ergebnisse dieser Arbeiten sind zu dokumentieren und mit dem Auszubildenden zu besprechen. Die praktische Ausbildung ist durch theoretische Unterweisung in den Ausbildungsstätten zu begleiten und zu ergänzen.

(3) Vor Beendigung der Probezeit, vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung und zum Schluss eines jeden Ausbildungsjahres ist über den Auszubildenden eine Ausbildungsstandsbewertung nach dem Muster der Anlage 1 abzugeben, die sich auf die Leistungen, die Fähigkeiten und sein Verhalten erstreckt. Die Ausbildungsstandsbewertungen sind zu den Personalakten zu nehmen.

(4) Bei Mängeln in der Ausbildung kann sich der Auszubildende an die zuständige Bezirksregierung wenden.

(5) Im Übrigen gelten die §§ 20 bis 23 Berufsbildungsgesetz.

§ 5 (Fn 4)
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse

(1) Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führt die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt, als zuständige Stelle. Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Vermessungstechniker, Fachrichtung Bergvermessung, führt die Bezirksregierung Arnsberg.

(2) Der zuständigen Bezirksregierung ist unverzüglich nach Vertragsschluss der Berufsausbildungsvertrag mit dem betrieblichen Ausbildungsplan und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung nach § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, vorzulegen.

§ 6
Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

(1) Auszubildende führen ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 2.

(2) Das Berichtsheft ist monatlich von dem Ausbilder zu unterzeichnen. Es ist vierteljährlich dem Leiter der Ausbildungsstätte oder dem bestellten Ausbildungsleiter vorzulegen, der die Richtigkeit bescheinigt.

Teil 2
Prüfungsausschüsse, Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben

§ 7
Errichtung, Zuständigkeit

(1) Für die Abnahme der Prüfungen wird bei jeder Bezirksregierung ein Prüfungsausschuss gebildet.

(2) Zuständig ist der Prüfungsausschuss der Bezirksregierung, in deren Bezirk die Ausbildungsstätte liegt. Für Prüfungen im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker, Fachrichtung Bergvermessung, ist landesweit der Prüfungsausschuss bei der Bezirksregierung Arnsberg zuständig.

(3) Zur Gewährleistung gleicher Prüfungsanforderungen in den Prüfungsausschüssen wird im Geschäftsbereich des für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministeriums ein Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben errichtet.

§ 8 (Fn 4)
Zusammensetzung

(1) Die Prüfungsausschüsse und der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben bestehen aus je zehn Mitgliedern, von denen vier Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber, vier Mitglieder Beauftragte der Arbeitnehmer und zwei Mitglieder Lehrer dieser Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen sind. Dabei sind die verschiedenen Berufe nach § 2 ausreichend abzudecken.

(2) Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(3) Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben besteht aus Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuss muss mit mindestens einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied vertreten sein.

§ 9 (Fn 4)
Berufung

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der Bezirksregierung auf fünf Jahre berufen.

(2) Die Mitglieder der Arbeitgeber werden im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Berufsvertretungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und weiteren Berufsvertretungen mit berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(3) Die Mitglieder der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Land Nordrhein-Westfalen bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(4) Die Mitglieder der Lehrerschaft sind im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde zu berufen.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben werden von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium auf fünf Jahre berufen.

(6) Bei der Berufung müssen Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses im Berufsleben stehen.

§ 10
Abberufung, Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund durch die berufende Stelle abberufen werden.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

§ 11 (Fn 4)
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Jeder Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Zur Vertretung des Mitglieds, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt, kann eine weitere Stellvertretung gewählt werden. Der Vorsitzende und seine Vertretungen sollen verschiedenen Mitgliedergruppen angehören.

(2) Der Vorsitzende des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben und dessen Vertretung wird von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium berufen.

(3) Die jeweiligen Prüfungsausschüsse und der Ausschuss für gemeinsame  Prüfungsaufgaben sind beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Gleiches gilt für den Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben.

(4) Der Prüfungsausschuss wird bei den auftragsbezogenen Fachgesprächen gemäß §§ 7, 12 und 14 und mündlichen Ergänzungsprüfungen gemäß §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai 2010 (BGBl. I S. 694) in paritätischer Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern tätig. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 12 (Fn 4)
Aufgaben des Prüfungsausschusses
und seines Vorsitzenden

(1) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere

1. die Zulassung zur Prüfung in den Fällen des § 24 Absatz 1 Satz 3,

2. die Zulassung zur Prüfung in besonderen Fällen (§ 46 Absatz 1 Satz 2  in Verbindung mit § 45 Berufsbildungsgesetz),

3. die Genehmigung der Aufgabenstellung des betrieblichen Auftrages nach dem Muster der Anlage 4.2 durch Unterzeichnung von dem Vorsitzenden für den Prüfungsausschuss,

4. die Erarbeitung von Vorschlägen für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie einschließlich jeweils eines Lösungsvorschlages, die Prüfung dieser Vorschläge auf die Umsetzbarkeit der Aufgabenstellung, die Unterbreitung dieser Vorschläge dem Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben, 

5. die Abnahme, Bewertung und Festsetzung aller Prüfungsleistungen und

6. die Entscheidung in den Fällen der §§ 37 und 38.

(2) Der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verantwortlich, leitet die Sitzung des Prüfungsausschusses und vertritt den Prüfungsausschuss nach außen.

§ 13 (Fn 4)
Aufgaben des Ausschusses
für gemeinsame Prüfungsaufgaben

(1) Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben erstellt für die Abnahme der Abschlussprüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie schriftliche Prüfungsaufgaben und setzt die Prüfungstermine fest. Das Gleiche gilt sinngemäß für die Zwischenprüfung.

(2) Der Ausschuss erstellt Kriterienkataloge für die von den Ausbildungsstätten zu erstellenden Aufgabenvorschläge in den Prüfungsbereichen Geodatenprozesse der Geomatiker und vermessungstechnische Prozesse der Vermessungstechniker. Zu diesen Kriterienkatalogen zählt unter anderem die Beurteilungsmatrix für den jeweiligen Ausbildungsberuf.

(3) Aus den von den Prüfungsausschüssen unterbreiteten Vorschlägen für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie wählt der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben drei Prüfungsstücke aus und beschließt deren Aufgabenstellungen.

(4) Zur Wahrung gleichmäßiger Bewertungsmaßstäbe führt der Ausschuss statistische Vergleiche über die Bewertung der Prüfungsleistungen bei den einzelnen Prüfungsausschüssen durch und berät erforderlichenfalls die Ergebnisse mit den Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse.

(5) Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben informiert den Vorsitzenden des Berufsbildungsausschusses gemäß § 79 Absatz 3 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes über die Zahl und Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen im Land.

§ 14
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses obliegt der zuständigen Bezirksregierung. Die Geschäftsführung des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben wird einer Bezirksregierung von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium zugewiesen. Es sind Sitzungsprotokolle zu führen.

§ 15
Verschwiegenheit

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Bezirksregierung.

Teil 3
Zwischenprüfung

§ 16 (Fn 4)
Termin der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung findet nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres statt. Sie soll bis zum 30. November beendet sein.

§ 17 (Fn 4)
Anmeldung zur Zwischenprüfung

(1) Die Ausbildungsstätte meldet den Auszubildenden bis spätestens zum 1. Juli bei der für sie zuständigen Bezirksregierung zur Zwischenprüfung an. Mit der Anmeldung sind Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort des Auszubildenden, ggf. Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Beginn und voraussichtliches Ende des Ausbildungsverhältnisses sowie die Anschrift der Berufsschule anzugeben. Der Anmeldung ist eine Ausbildungsstandsbewertung der Ausbildungsstätte über die Leistungen und das Verhalten des Auszubildenden während des ersten Ausbildungsjahres nach dem Muster der Anlage 1 und gegebenenfalls eine Kopie der Bescheinigung nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen.

(2) Die zuständige Bezirksregierung prüft, ob alle zur Zwischenprüfung anstehenden Auszubildenden angemeldet sind. Sie informiert die Auszubildenden und Ausbildungsstätten über ausstehende Anmeldungen und ermöglicht eine Nachmeldung. Abschließend teilt sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, wer an der Zwischenprüfung teilnimmt.

§ 18 (Fn 4)
Durchführung der Zwischenprüfung

(1) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die §§ 6 und 11 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie und sinngemäß die §§ 25, 27 und 36 bis 38 dieser Verordnung.

(2) Die Zwischenprüfung ist nicht öffentlich. Eine mündliche Zwischenprüfung findet nicht statt.

§ 19 (Fn 4)
Bewertung der Leistung der Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung ist vom Prüfungsausschuss wie folgt zu bewerten:

eine in besonderem Maße den Anforderungen entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte

eine den Anforderungen entsprechende Leistung
= 91 - 67 Punkte

eine den Anforderungen entsprechende Leistung, die aber Mängel aufweist
= 66 - 50 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung
= 49 - 0 Punkte.

(2) § 32 gilt sinngemäß, dabei ist das Muster der Anlage 3.1 zu verwenden.

(3) Die Zwischenprüfung ist zu bewerten und der Ausbildungsstätte mit Bewertung zuzusenden. Die Ausbildungsstätte hat das Ergebnis der Zwischenprüfung mit dem jeweiligen Auszubildenden zu besprechen und das Ergebnis des Gesprächs zu dokumentieren.

§ 20 (Fn 4)
Bescheinigung der Zwischenprüfung

Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3.2 auszustellen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel der Bezirksregierung zu versehen, bei der der Prüfungsausschuss eingerichtet ist. Der Auszubildende, dessen gesetzlicher Vertreter, die Ausbildungsstätte und die Berufsschule werden über das Ergebnis der Zwischenprüfung durch die Bezirksregierung unterrichtet. Eine Zweitschrift verbleibt bei der zuständigen Bezirksregierung, bis die Abschlussprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist.

Teil 4
Abschlussprüfung

Kapitel 1
Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 21 (Fn 4)
Termine der Abschlussprüfung

Die Abschlussprüfungen finden jährlich zweimal statt. Sie sollen bis zum 31. Januar beziehungsweise 31. Juli beendet sein.

§ 22 (Fn 4)
Anmeldung zur Abschlussprüfung

(1) Die Ausbildungsstätte meldet den Auszubildenden mit dessen Zustimmung bis spätestens zum 1. August beziehungsweise 1. Februar vor Prüfungsbeginn bei der für sie zuständigen Bezirksregierung zur Abschlussprüfung an. Diese prüft, ob alle zur Abschlussprüfung anstehenden Auszubildenden angemeldet sind. Sie informiert die Auszubildenden und Ausbildungsstätten über ausstehende Anmeldungen und ermöglicht eine Nachmeldung. Abschließend teilt sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit, wer zur Teilnahme an der Abschlussprüfung angemeldet ist.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1. die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,

2. der schriftliche Ausbildungsnachweis nach Anlage 2,

3. das letzte Berufsschulzeugnis,

4. gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

5. ein tabellarischer Lebenslauf,

6. eine abschließende Ausbildungsstandsbewertung der Ausbildungsstätte über die Leistungen und das Verhalten des Auszubildenden während der Ausbildungszeit nach Anlage 1 und

7. die an die Gegebenheiten der Ausbildungsstätte angepasste Aufgabenstellung für den Prüfungsbereich Geodatenprozesse beziehungsweise vermessungstechnische Prozesse (betrieblicher Auftrag).

Der Antrag auf Genehmigung des betrieblichen Auftrages ist nach dem Muster der Anlage 4.1 zu fertigen und von dem Auszubildenden und der Ausbildungsstätte zu unterzeichnen. Dies gilt auch im Falle des § 45 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz.

(3) In den Fällen des § 45 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes meldet sich der Prüfungsbewerber bis spätestens zum 1. August beziehungsweise 1. Februar vor Prüfungsbeginn bei der für ihn zuständigen Bezirksregierung zur Abschlussprüfung an. Der Anmeldung sind beizufügen:

1. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit),

2. das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,

3. gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

4. ein tabellarischer Lebenslauf,

5. gegebenenfalls eine gutachtliche Stellungnahme der Stätte, bei der der Prüfungsbewerber tätig ist, über die Leistungen und das Verhalten und

6. der Vorschlag einer Ausbildungsstätte zur Durchführung des betrieblichen Auftrages.

Im Übrigen gilt Absatz 2 Nummer 7.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen sind den in Absatz 2 oder 3 genannten Unterlagen Angaben über die anerkannten Prüfungsbereiche beizufügen.

§ 23 (Fn 4)
Zulassungsvoraussetzungen der Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Termin der Abschlussprüfung endet,

2. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter zu vertreten haben und

3. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat.

(2) Für die Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen gilt § 45 Berufsbildungsgesetz.

§ 24 (Fn 4)
Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die nach § 5 Absatz 1 zuständige Bezirksregierung. Ihre Entscheidung teilt sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Hält sie die Voraussetzungen für die Zulassung für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. § 46 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt.

(2) Die Bezirksregierung teilt der Ausbildungsstätte und dem Prüfungsbewerber die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Abschlussprüfungen mit.

Kapitel 2
Durchführung der Abschlussprüfung

§ 25 (Fn 4)
Aufgaben der Abschlussprüfung

(1) Die vom Ausschuss für gemeinsame Aufgaben der Abschlussprüfung erarbeiteten und zusammengestellten Prüfungsaufgaben werden dem jeweiligen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in versiegeltem Umschlag übersandt.

(2) Die zusätzlichen Daten für das Prüfungsstück gemäß § 7 Absatz 5 Nummer 2 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie werden vom Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben in digitaler Form bereitgestellt.

(3) Die vom Prüfungsausschuss genehmigte Aufgabenstellung für den betrieblichen Auftrag ist dem Auszubildenden und dem Ausbildungsleiter rechtzeitig zuzusenden.

(4) Der Dokumentation des betrieblichen Auftrages ist eine persönliche Erklärung zum betrieblichen Auftrag nach dem Muster der Anlage 4.3 beizufügen. Diese persönliche Erklärung ist von dem Auszubildenden und dem Ansprechpartner in der Ausbildungsstätte für den betrieblichen Auftrag zu unterzeichnen.

(5) In den Fällen des § 45 Absatz 2 und 3 des Berufsbildungsgesetzes gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäß.

§ 26 (Fn 4)
Gliederung der Abschlussprüfung

Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich je nach Ausbildungsberuf nach den §§ 7, 12 oder 14 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie.

§ 27 (Fn 4)
Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss nimmt unter Leitung des Vorsitzenden die Abschlussprüfung ab.

(2) Der Vorsitzende regelt die Aufsicht, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über die für die Abschlussprüfung wesentlichen Tatbestände ist ein Prüfungsprotokoll nach dem Muster der Anlage 4.4 zu fertigen und von der Aufsicht zu unterzeichnen.

(3) Während der Durchführung der Aufgaben der Abschlussprüfung in der Ausbildungsstätte ist Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses das Betreten der Ausbildungsstätte zu gestatten.

(4) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Aufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Abschlussprüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

(5) Die Aufsicht sendet die Prüfungsarbeiten und die Protokolle in verschlossenem Umschlag an den Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses oder an das von ihm benannte prüfende Mitglied.

(6) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungsstätten und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 8 Absatz 3, §13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie) als Gäste anwesend sein. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses in diesen Fällen dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.

§ 28 (Fn 4)
(weggefallen)

§ 29 (Fn 4)
Bewertung der Leistungen der Abschlussprüfung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte

gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
=  91 - 81 Punkte

befriedigend
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung
=  80 - 67 Punkte

ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
=  66 - 50 Punkte

mangelhaft
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
=  49 - 30 Punkte

ungenügend
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten
=  29 - 0 Punkte.

(2) Für die Feststellung des Gesamtergebnisses und des Bestehens der Abschlussprüfung sind die jeweiligen Absätze 1 und 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie anzuhalten.

§ 29a (Fn 4)
Bewertung der Abschlussprüfung

(1) Die Ergebnisse der schriftlichen Aufgaben der Abschlussprüfung sind von zwei Prüfern aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten.

(2) Die übrigen Prüfungsbereiche sind von den gemäß § 11 Absatz 4 besetzten Prüfungsausschüssen ebenfalls mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten.

(3) Hat ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeliefert, so wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet.

§ 30 (Fn 4)
Festsetzung der Ergebnisse der Abschlussprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt die endgültigen Noten und Punkte sowie die Gesamtnote unter Beachtung des jeweiligen Absatzes 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie in einer Sitzung fest.

(2) Werden Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst, sind Bruchteile von Punkten kaufmännisch zu runden.

(3) Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 des § 39 Berufsbildungsgesetz.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Ergebnis der Abschlussprüfung dem Prüfling und der Ausbildungsstätte bekannt. Mit der Bekanntgabe einer erfolgreich abgeschlossenen Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis (§ 21 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz).

§ 31 (Fn 4)
Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) Der Antrag gemäß § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 3 oder § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie ist an die zuständige Bezirksregierung zu richten.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Ergänzungsprüfung.

(3) Im Übrigen gelten § 8 Absatz 3, §13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie.

§ 32 (Fn 4)
Dokumentation der Bewertung der Abschlussprüfung

Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift nach den Mustern der Anlagen 5.1, 5.2 oder 5.3 zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und von den an der Festsetzung der Bewertung beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 33 (Fn 4)
Prüfungszeugnis

(1) Nach bestandener Abschlussprüfung ist ein Prüfungszeugnis nach den Mustern der Anlagen 6.1, 6.2 oder 6.3 auszustellen. Das Zeugnis ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und mit dem Siegel der jeweiligen Bezirksregierung zu versehen. Zusätzlich ist dem Auszubildenden eine Urkunde über die bestandene Abschlussprüfung auszuhändigen, die anhand der verbindlichen Leitlinien zum Nordrhein-Westfalen-Design für Landes-Urkunden zu gestalten ist. Hiernach ist ein Vordruck mit dem blind geprägten Wort „Urkunde“ sowie dem blind geprägten Staatswappen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die farblichen Guillochen zu verwenden. Auf diesem Vordruck ist zwischen dem geprägten Wort „Urkunde“ und dem geprägten Staatswappen der Text nach den Mustern der Anlagen 7.1 oder 7.2 einzufügen. Der Name und die jeweilige Berufsbezeichnung sind dabei durch Fettschrift und in vergrößerter Schrift hervorzuheben. Die Urkunde ist von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in den farblichen Guillochen zu unterschreiben. Im jeweiligen Prüfungszeugnis und der Urkunde sind die Noten als Wort in folgender Form anzugeben (zum Beispiel „--befriedigend--“).

(2) Dem Auszubildenden und dessen Ausbildungsstätte wird das Ergebnis der Abschlussprüfung übermittelt.

(3) Im Übrigen gilt § 37 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz.

§ 34 (Fn 4)
Nichtbestandene Abschlussprüfung

(1) Bei nicht bestandener Abschlussprüfung erhalten die Auszubildenden durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid. Darin ist auch anzugeben, welche Prüfungsbereiche anerkannt werden.

(2) Die Ausbildungsstätte wird über das Ergebnis der nichtbestandenen Abschlussprüfung unterrichtet und berät danach den Auszubildenden.

(3) Bei Bedarf berät die zuständige Bezirksregierung den Auszubildenden über seine weiteren Möglichkeiten im Ausbildungs- und Prüfungsablauf.

§ 35 (Fn 4)
Wiederholung einer nichtbestandenen Abschlussprüfung

(1) Zu wiederholen sind ausschließlich die mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche.

(2) Die Abschlussprüfung kann insgesamt nur zweimal, frühestens zum nächsten Termin der Abschlussprüfung, wiederholt werden.

Kapitel 3
Besonderheiten

§ 36 (Fn 4)
Berücksichtigung besonderer Belange

Bei der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die besonderen Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Abschlussprüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie  z.B. Gebärdensprachdolmetschern für Menschen mit Hörbehinderungen gemäß § 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung gemäß § 22 nachzuweisen. Die Entscheidung trifft die zuständige Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.

§ 37 (Fn 4)
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Abschlussprüfung oder einzelner Bereiche durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bezirksregierung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.

(2) Wer durch Krankheit oder andere nicht selbst zu vertretende Umstände gehindert ist, die Gesamtprüfung oder einzelne Prüfungsbereiche abzulegen, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, in dem der Arzt den Nachweis der „Prüfungsunfähigkeit“ bescheinigen und begründen muss. Über das weitere Verfahren entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Bezirksregierung.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nimmt der Prüfling an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Abschlussprüfung mit 0 Punkten bewertet. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 38 (Fn 4)
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Wer das Ergebnis der Abschlussprüfung durch Täuschung zu beeinflussen versucht, erheblich gegen die Ordnung verstößt oder sich bei den Prüfungsarbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient hat, kann von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Abschlussprüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Über den endgültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsbereiche anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten festgestellte Verstöße hat die Aufsicht in dem  Prüfungsprotokoll zu vermerken. In schwerwiegenden Fällen ist sofort fernmündlich der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu verständigen. Über das weitere Verfahren entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Prüfling bei der Abschlussprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Bekanntwerden.

(4) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfling zu hören.

Teil 5
Schlussbestimmungen

§ 39 (Fn 4)
Rechtsbehelfe

Die Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

§ 40 (Fn 4)
Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

(1) Die Prüfungsarbeiten der Abschlussprüfung sind zwei Jahre, die Niederschriften nach § 32 sind zehn Jahre bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses aufzubewahren.

(2) Die übrigen zur Abschlussprüfung vorgelegten Unterlagen sind der Ausbildungsstätte zurückzugeben.

(3) Dem Auszubildenden oder dessen gesetzlichem Vertreter ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung auf Antrag Einsicht in die Prüfungsarbeiten und die Niederschrift der Abschlussprüfung zu gewähren.

§ 41 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 280, in Kraft getreten am 1. Juli 2011; geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016; Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 7123.

Fn 3

§ 41 neu gefasst durch Verordnung vom 14. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1204), in Kraft getreten am 31. Dezember 2016.

Fn 4

Inhaltsübersicht, § 18, § 19, § 36 und Anlagen neu gefasst, § 4, § 5, § 8, § 9, § 11, § 12, § 13, § 16, § 17, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 35, § 37, § 38, § 39 und § 40 geändert sowie § 28 aufgehoben und § 29a eingefügt durch Verordnung vom 23. November 2017 (GV. NRW. S. 866), in Kraft getreten am 1. Januar 2018.



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