Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Bekanntmachung des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Steinkohlensicherungsgesetz) und darüber hinaus für den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle der Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Bekanntmachung
des Abkommens über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen
an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes
in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Steinkohlensicherungsgesetz)
und darüber hinaus für den Einsatz von Gemeinschaftskohle
an Stelle der Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen
Vom 27. Februar 1968 (Fn 1)
Der Landtag hat in seiner Sitzung am 13. Februar 1968 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Abkommen über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (Steinkohlensicherungsgesetz) und darüber hinaus für den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle der Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen zugestimmt.
Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Abkommen
über die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen
an den nach dem Gesetz zur Sicherung des Steinkohlen
einsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 5. September
1966 (Steinkohlensicherungsgesetz) und darüber hinaus
für den Einsatz von Gemeinschaftskohle an Stelle der
Referenzmenge Heizöl zu gewährenden Leistungen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft,
- im folgenden Bund genannt -
und dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr,
- im folgenden Land genannt -
wird folgendes Abkommen geschlossen:
§ 1
§ 1
Das Land beteiligt sich nach näherer Maßgabe der §§ 4 bis 7 dieses Abkommens mit einem Drittel an den Zuschüssen, die der Bund
- nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Steinkohlensicherungsgesetzes für den Einsatz von Gemeinschaftskohle aus Bergwerken im Lande Nordrhein-Westfalen,
- nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Steinkohlensicherungsgesetzes für den gemäß § 3 dieses Abkommens berechneten Mehrverbrauch solcher Kohle oder
- nach den ,,Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für den Einsatz von Gemeinschaftskohle über das Gesetz zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft hinaus aus Titel 0902 - 974 des Bundeshaushalts 1967" vom 23. August 1967 (Bundesanzeiger Nr. 164 vom 1. September 1967) - im folgenden Richtlinien genannt - für den Einsatz von Gemeinschaftskohle aus Bergwerken im Lande Nordrhein-Westfalen an Stelle der Referenzmenge Heizöl
gewährt. Soweit sich aus § 2 dieses Abkommens nichts Abweichendes ergibt, beläuft sich der Betrag, mit dem sich das Land beteiligt, im Höchstfall auf 550 Millionen DM.
§ 2
§ 2
Solange die Einhaltung des Höchstbetrages der Landesbeteiligung von 550 Millionen DM gesichert erscheint, ist das Land bereit, im Einzelfall ohne Vorbehalt die Verpflichtung einzugehen, sich an den Leistungen auf Grund von Zusagen nach § 1 Abs. 6 des Steinkohlensicherungsgesetzes oder entsprechender Zusagen nach den Richtlinien mit einem Drittel zu beteiligen.
§ 3
§ 3
Bei den Zuschüssen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Steinkohlensicherungsgesetzes ist die Kohlenmenge, die der Beteiligung des Landes nach §§ 1 und 2 dieses Abkommens zugrunde. gelegt werden soll, folgendermaßen zu ermitteln:
Zunächst ist der Mehreinsatz des Unternehmens an Gemeinschaftskohle aus Bergwerken im Lande Nordrhein-Westfalen gesondert zu ermitteln. Sodann ist dieser Mehreinsatz zu vermindern um das Produkt aus diesem Mehreinsatz und der Verhältniszahl, die sich aus der Summe des Mindereinsatzes und der Summe des Mehreinsatzes des Unternehmens an Gemeinschaftskohle aus Bergwerken in den einzelnen Bundesländern und aus sonstigen Bergwerken in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ergibt.
Der Mehr- oder Mindereinsatz ist auf die im Referenzzeitraum eingesetzte Steinkohle aus Bergwerken in den einzelnen Bundesländern und aus sonstigen Bergwerken in der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu beziehen.
§ 4
§ 4
Der Bund wird rechtzeitig vor Beginn eines Haushaltsjahres dem Land den voraussichtlichen Mittelbedarf mitteilen; er wird das Land unverzüglich über den Mittelbedarf des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft für die Gewährung von Zuschüssen unterrichten. Das Land verpflichtet sich, die nach §§ 1 bis 3 dieses Abkommens zu leistenden Beträge unverzüglich dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft zu überweisen, sobald dieses die sachliche und rechnerische Richtigkeit für den gesamten Zuschußbetrag und den Landesanteil festgestellt und das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Auszahlungen mitgeteilt hat.
§ 5
§ 5
Der Bund wird das Land über alle Umstände, die für die Beteiligung des Landes von Bedeutung sind, unterrichten und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen. Der Bund wird dem Land zwei Ausfertigungen der Übersichten und Berichte übersenden, die dem Bundesminister für Wirtschaft nach Abschnitt IX Nr. 2 der Richtlinien für die Durchführung des Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der Elektrizitätswirtschaft vom 27. Januar 1967 (Bundesanzeiger Nr. 27 vom 8. Februar 1967) zugehen.
§ 6
§ 6
Falls von den begünstigten Unternehmen Zuschüsse zurückzuzahlen sind, wird der Bund dafür Sorge tragen, daß ein Betrag, der dem Anteil des Landes entspricht, an das Land entrichtet wird, wenn es seinen Verpflichtungen nach §§ 1 bis 3 dieses Abkommens nachgekommen ist. Entsprechendes gilt für Zinsen.
§ 7
§ 7
Der Bund wird die Rechnungsprüfung zugleich für das Land vornehmen, sofern Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof dem zustimmen und eine entsprechende Prüfungsvereinbarung treffen.
§ 8
§ 8
Durch dieses Abkommen wird einer Neuregelung der finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern nicht vorgegriffen.
§ 9
§ 9
Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1966 in Kraft.
Bonn, den 7. Dezember 1967
Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Wirtschaft
Schiller
Düsseldorf, den 5. Dezember 1967
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
Kassmann
Fn 1 | GV. NW. 1968 S. 41. |