Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024


Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr - AZVOFeu)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
des feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Arbeitszeitverordnung Feuerwehr - AZVOFeu)

Vom 1. September 2006 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 78 Abs. 3, 197 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 187 Abs. 3 Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (Fn 2) (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird verordnet:

§ 1 (Fn 4)
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftszeiten Dienst leisten.

(2) Abweichend von § 1 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) gilt für alle anderen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes die Arbeitszeitverordnung.

§ 2
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtdienst

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, beträgt unter Berücksichtigung des Bereitschaftsdienstes wöchentlich einschließlich Mehrarbeitsstunden im Jahresdurchschnitt 48 Stunden. Dabei beträgt der Anteil des Bereitschaftsdienstes 19 Stunden.

(2) Für gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, vermindert sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach Absatz 1 jeweils um ein Fünftel, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Beamtin oder der Beamte an dem Feiertag tatsächlich Dienst zu leisten hat.

(3) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern.

(4) Bei Ermittlung der im Jahresdurchschnitt geleisteten Arbeitszeit bleiben Zeiten des Erholungsurlaubs und der Dienstunfähigkeit unberücksichtigt.

§ 3
Tägliche Ruhezeit

(1) Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes beträgt die ununterbrochene Ruhezeit 11 Stunden.

(2) Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Beamtin und der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält, kann hiervon abgewichen werden.

§ 4
Wöchentliche Ruhezeit

(1) Innerhalb eines Siebentageszeitraumes soll den Beamtinnen und Beamten eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden.

(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 5 (Fn 5)
Ausnahmen / Individualvereinbarungen

(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann über den Rahmen des § 2 Abs. 1 hinaus Schichtdienst als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geleistet werden, wenn

a) die oder der Betroffene sich hierzu bereit erklären,

b) der Beamtin oder dem Beamten im Falle der Nichtbereitschaft zur Überschreitung der Regelarbeitszeit keine Nachteile entstehen,

c) der Dienstherr aktuelle Listen über alle Beamtinnen und Beamten führt, die sich zu einer verlängerten Arbeitszeit bereit erklärt haben,

d) die Listen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anlassbezogen unterbinden oder einschränken können, zur Verfügung gestellt werden,

e) der Dienstherr auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden über die Beamtinnen und Beamten unterrichtet, die eine Erklärung i.S.d. Buchstaben a) abgegeben haben.

Bei einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 54 Stunden soll in der Regel der Anteil des Arbeits- und Ausbildungsdienstes 23 Stunden und der Anteil des Bereitschaftsdienstes 31 Stunden betragen. Dieses Verhältnis gilt für davon abweichend vereinbarte Wochenarbeitsstunden entsprechend.

(2) Die Erklärung i.S.d. Absatzes 1 kann zum Ablauf des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. Die Beamtin oder der Beamte ist auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich oder elektronisch hinzuweisen.

§ 6
Arbeitszeitgestaltung

(1) Die Beamtinnen und Beamten müssen während der Arbeitszeit an der Dienststelle anwesend sein, soweit sie sich nicht im Einsatz befinden oder an anderer Stelle Dienstobliegenheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes zu erfüllen haben.

(2) Während der Arbeitszeit haben die Beamtinnen und Beamten, solange kein Einsatz stattfindet, Arbeits- Ausbildungs- und Bereitschaftsdienst zu leisten. An Sonntagen kann nach Maßgabe örtlicher Regelungen Arbeits-, Ausbildungs- und Fortbildungsdienst geleistet werden, im Übrigen ist Bereitschaftsdienst zu leisten.

(3) Einzelheiten der Arbeitszeitverteilung, der Dienstplangestaltung und der Gewährung des Feiertagsausgleiches regelt nach Maßgabe dieser Verordnung die dienstvorgesetzte Stelle.

§ 7
Anwendbarkeit der Arbeitszeitverordnung

(1) Im Übrigen ist die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) anwendbar, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 kann festgelegt werden, dass für das feuerwehrtechnische Personal in Kreisleitstellen die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (AZVO) gilt.

§ 8 (Fn 3)
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 442, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. September 2015 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; Verordnung vom 3. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243), in Kraft getreten am 28. Mai 2016; Artikel 41 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 8: Überschrift und Absatz 2 geändert sowie Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. September 2015 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015.

Fn 4

§ 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2016 (GV. NRW. S. 243), in Kraft getreten am 28. Mai 2016.

Fn 5

§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.



Normverlauf ab 2000: