Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (Zuständigkeitsverordnung MGEPA – ZustVO MGEPA)
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung
über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
(Zuständigkeitsverordnung MGEPA – ZustVO MGEPA)
Vom 24. April 2012 (Fn 1)
Auf Grund des
1. § 2 Absatz 3 und des § 105 Satz 2 des
Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570),
2. § 54 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17.
Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
3. § 15 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
(BGBl. I S. 1434), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März
2012 (BGBl. I S. 462),
4. § 3 Absatz 1 und des § 5 der Verordnung über die
Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten
und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286)
(Fn 2), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338) und
5. § 17 Absatz 5 Satz 2, § 32 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 81
Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624) (Fn 3), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 530)
wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für
Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen
verordnet:
§ 1 Grundsätzliche Zuständigkeit
§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit
(1) Dienstvorgesetzte Stelle der in einer Behörde oder
Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind jeweils die Leitungen.
Für Beamtinnen und Beamte einschließlich der Beamtinnen und Beamte ohne Amt ist
für die beamtenrechtlichen Entscheidungen einschließlich der
Personalaktenführung zuständig
1. für das Landeszentrum Gesundheit
dessen Leitung,
2. für die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz
bei Arzneimitteln und Medizinprodukten
die Bezirksregierung Köln und
3. für die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs
bei den Bezirksregierungen
die jeweilige Bezirksregierung,
soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist. Zur
Genehmigung von Dienstreisen erfolgt eine zusätzliche Regelung.
(2) Über die Ernennung, Entlassung, Versetzung in den
Ruhestand, Versetzung und Abordnung von Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt
von der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts verliehen ist oder wird, entscheidet
das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes
Nordrhein-Westfalen (Ministerium).
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Bezirksregierungen. Die
Ernennung von Hauptdezernentinnen und Hauptdezernenten sowie die Ausschreibung entsprechender
Dienstposten bei den Bezirksregierungen bedürfen der Zustimmung des
Ministeriums.
(4) Die Auswahl und Ernennung der Fachbereichs- und
Fachgruppenleitungen des Landeszentrums Gesundheit erfolgt durch das
Ministerium.
(5) Für die dienstvorgesetzten
Stellen nach Absatz 1 Satz 1 ist dienstvorgesetzte
Stelle das Ministerium. Dies gilt nicht für die Regierungspräsidentinnen und
Regierungspräsidenten.
(6) Soweit Zuständigkeiten für die beamtenrechtlichen
Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach dieser
Verordnung übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium. Das Ministerium
kann die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 bis 5 daneben im Einzelfall an sich
ziehen.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit nach Gesetz
oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.
§ 2 Sonderzuständigkeiten
§ 2
Sonderzuständigkeiten
(1) Die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 20
Beamtenstatusgesetz erfolgt abweichend von § 1 durch das Ministerium.
(2) Entscheidungen nach § 37 Beamtenstatusgesetz werden von
den zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den
Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung
ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt
werden.
§ 3 Klagen aus dem Beamtenverhältnis
§ 3
Klagen aus dem Beamtenverhältnis
(1) Die Entscheidung über den Widerspruch von Beamtinnen und
Beamten, Beamtinnen und Beamten im Ruhestand, früheren Beamtinnen und früheren
Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines das
Beamtenverhältnis betreffenden Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung des
Anspruchs auf eine Leistung aus dem Beamtenverhältnis wird auf die nach § 1
zuständigen Leitungen sowie das Landesamt für Besoldung und Versorgung
übertragen, soweit sie und ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen die
streitbefangene Entscheidung erlassen haben oder die Handlung nicht vorgenommen
haben.
(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem
Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der
Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die nach § 1 zuständigen
Leitungen sowie das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit
sie und ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den streitbefangenen
Verwaltungsakt erlassen bzw. nicht erlassen oder die Handlung vorgenommen bzw.
nicht vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet.
(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten
Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des
Landes das Ministerium zuständig.
§ 4 Disziplinarbefugnisse
§ 4
Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit sich die Eigenschaft
als dienstvorgesetzte Stelle nicht bereits aus § 17
Absatz 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt, ist dienstvorgesetzte
Stelle für die Beamtinnen und Beamten des Landeszentrums Gesundheit dessen
Leitung. Die jeweilige Bezirksregierung ist dienstvorgesetzte
Stelle für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten
meines Geschäftsbereiches.
(2) Die Disziplinarbefugnis für Ruhestandsbeamtinnen und
Ruhestandsbeamte wird auf die vor dem Eintritt in den Ruhestand zuständige dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.
(3) Soweit sich die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung der
Dienstbezüge sowie zur Erhebung der Disziplinarklage nicht bereits aus § 32
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Landesdisziplinargesetz ergibt, wird
diese gemäß § 32 Absatz 2 Satz 2 auf die in Absatz 1 genannten Stellen
übertragen.
(4) Für Disziplinarverfahren, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung eingeleitet worden sind, verbleibt es bei der bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung bestehenden Zuständigkeitsregelung. § 1 Absatz 6 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 5 Inkrafttreten/Berichtspflicht
§ 5
Inkrafttreten/Berichtspflicht
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das Ministerium wird der Landesregierung bis Ende 2017 über die Zweckmäßigkeit
dieser Regelung berichten.
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 172, in Kraft getreten am 1. Mai 2012. |
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SGV. NRW. 20300. |
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SGV. NRW. 20340. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.05.2012 bis heute (aktuelle Seite)