Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 6) Betreuungsbehörden
- § 2 (Fn 7) Anerkennung von Betreuungsvereinen
- § 3 (Fn 8) Finanzierung von Betreuungsvereinen
- § 3a (Fn 8) Erweiterte Unterstützung
- § 4 (Fn5) Arbeitsgemeinschaften
- § 5 (Fn 7) Verwaltungsvorschriften
- § 6 (Fn4) Verordnungsermächtigung
- § 6a (Fn 9) Auskunftspflicht
- § 7 (Fn 10) Berichts- und Evaluierungspflicht, Kostenfolgeabschätzung, Belastungsausgleich
Normüberschrift
Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
(Landesbetreuungsgesetz - LBtG)
§ 1 (Fn 6) Betreuungsbehörden
§ 1 (Fn 6)
Betreuungsbehörden
(1) Zuständige Behörden für Betreuungsangelegenheiten im Sinne des § 1 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917) sind die kreisfreien und die Großen kreisangehörigen Städte, für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden die Kreise. Sie führen im Rahmen dieser Aufgaben die Zusatzbezeichnung ,,Betreuungsbehörde".
(2) Betreuungsbehörden im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Betreuungsorganisationsgesetzes sind
1. die Landschaftsverbände für die Anerkennung von rechtsfähigen Vereinen
als Betreuungsvereine gemäß § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes
und für Aufgaben nach der Rechtsverordnung gemäß § 6 und
2. das Landesamt für Finanzen für die Beschäftigung von Landesbediensteten,
die als sachkundige Behördenbetreuerinnen oder Behördenbetreuer im Sinne des §
1819 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs tätig werden.
(3) Die Landschaftsverbände führen bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach
diesem Gesetz die Zusatzbezeichnung „Landesbetreuungsamt“.
(4) Die Betreuungsbehörden nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 nehmen diese
Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die
Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der
Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie
1. allgemeine Weisungen erteilen oder
2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der
Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein
können.
Aufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium.
§ 2 (Fn 7) Anerkennung von Betreuungsvereinen
§ 2 (Fn 7)
Anerkennung von Betreuungsvereinen
Die Anerkennung als Betreuungsverein setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes voraus,
1. dass der Verein gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,
2. dass der Verein mindestens eine hauptamtliche Person zu Betreuungszwecken beschäftigt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung im Bereich Sozialarbeit, Sozialpädagogik oder eine vergleichbare Qualifikation hat oder aufgrund der Persönlichkeit oder Lebenserfahrung, z. B. durch langjährige Tätigkeit als Vormund oder Pfleger, geeignet ist, Betreuungen wahrzunehmen,
3. dass der Verein die Verpflichtung übernimmt, kalenderjährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
§ 3 (Fn 8) Finanzierung von Betreuungsvereinen
§ 3 (Fn 8)
Finanzierung von Betreuungsvereinen
Anerkannte Betreuungsvereine erhalten für die Aufgaben nach § 15 Absatz 1
des Betreuungsorganisationsgesetzes eine bedarfsgerechte finanzielle
Ausstattung durch das Land.
§ 3a (Fn 8) Erweiterte Unterstützung
§ 3a (Fn 8)
Erweiterte Unterstützung
(1) Die erweiterte Unterstützung nach § 8 Absatz 2 des
Betreuungsorganisationsgesetzes wird in Nordrhein-Westfalen seitens der
Betreuungsbehörden in Modellprojekten nach § 11 Absatz 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes
erprobt.
(2) Das für Soziales zuständige Ministerium und die Betreuungsbehörden legen in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten fest.
§ 4 (Fn5) Arbeitsgemeinschaften
§ 4 (Fn
5)
Arbeitsgemeinschaften
(1) Die örtliche Betreuungsbehörde soll zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten auf örtlicher Ebene eine Arbeitsgemeinschaft einrichten, in der die Betreuungsbehörde, die Betreuungsgerichte, Betreuungsvereine und Berufsbetreuer vertreten sind. Die Einbindung weiterer Beteiligter sowie der Erlass einer Geschäftsordnung bleibt der Arbeitsgruppe vorbehalten.
(2) Auf überörtlicher Ebene soll eine überörtliche Arbeitsgemeinschaft eingerichtet werden, in der die mit den Betreuungsangelegenheiten befassten Institutionen, Verbände und Organisationen mitwirken. Das Nähere zur Organisation und Besetzung der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft regelt die Geschäftsordnung.
§ 5 (Fn 7) Verwaltungsvorschriften
§ 5 (Fn 7)
Verwaltungsvorschriften
Das für Soziales zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
(Fn 3)
§ 6 (Fn4) Verordnungsermächtigung
§ 6 (Fn
4)
Verordnungsermächtigung
Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses
Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. im Einvernehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium die
Zuständigkeit und die Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens nach den §§ 23
und 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes
2. die Einzelheiten eines etwaigen finanziellen Ausgleichs für Belastungen
durch dieses Gesetz sowie
3.im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium weitere Voraussetzungen und Einzelheiten zur Anerkennung von Betreuungsvereinen sowie die Einzelheiten der Finanzierung der Betreuungsvereine.
§ 6a (Fn 9) Auskunftspflicht
§ 6a (Fn 9)
Auskunftspflicht
Anerkannte Betreuungsvereine sind verpflichtet, dem zuständigen Landesbetreuungsamt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die für die Bedarfsermittlung, die Planung, das Controlling, die Evaluierung, die Qualitätssicherung und die Qualitätsentwicklung sowohl der Betreuungsarbeit als auch der Landesfinanzierung erforderlich sind. Das für Soziales zuständige Ministerium ist berechtigt, die von den Landesbetreuungsämtern erhobenen Daten auszuwerten. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unter die Auskunftspflicht fallenden Daten und das Verfahren im Einzelnen festzulegen.
§ 7 (Fn 10) Berichts- und Evaluierungspflicht, Kostenfolgeabschätzung,
Belastungsausgleich
§ 7 (Fn 10)
Berichts- und Evaluierungspflicht, Kostenfolgeabschätzung,
Belastungsausgleich
(1) Die Modellprojekte nach § 3a werden wissenschaftlich begleitet und
seitens des für Soziales zuständigen Ministeriums unter Einbeziehung der
kommunalen Spitzenverbände nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen
Standards ausgewertet.
(2) Das für Soziales zuständige Ministerium ermittelt unter Beteiligung der
kommunalen Spitzenverbände die durch dieses Gesetz und die auf ihm beruhenden
Verordnungen entstehenden Kosten mittels einer unabhängigen gutachterlichen
Untersuchung. Dabei sind die Erkenntnisse aus den Modellprojekten nach § 3a zu
berücksichtigen. Ergibt die Auswertung des Gutachtens unter Berücksichtigung
des § 2 Absatz 5 Satz 2 des Konnexitätsausführungsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, eine wesentliche
Belastung für die Gemeinden und Gemeindeverbände, wird ein entsprechender
Belastungsausgleich zeitgleich zum Inkrafttreten des
Aufgabenübertragungsgesetzes durch Rechtsverordnung nach § 6 Nummer 2 geregelt.
Bei einer verspäteten Feststellung erfolgt der Belastungsausgleich bezüglich
dieses Gesetzes rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(3) Das für Soziales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum 31. Dezember 2027 und danach alle fünf Jahre die durch dieses Gesetz und die hierauf beruhenden Verordnungen entstehenden Be- und Entlastungen bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbänden einschließlich eines etwaigen Belastungsausgleichs. Die Rechtsverordnung nach § 6 Nummer 2 wird in Folge entsprechend angepasst.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
GV. NW. S. 124; geändert durch Artikel 67 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 26. April 2022 (Nummer 5), im Übrigen am 1. Januar 2023; Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022; Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. |
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Veröffentlicht durch Art. 1 d. Gesetzes zur Ausführung d. Betreuungsgesetzes u. zur Anpassung d. Landesrechts v. 3.4.1992 (GV. NW. S. 124). |
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Inkrafttretung: 9. April 1992. |
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§ 6: angefügt durch Artikel 67 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 26. April 2022; geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022. |
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§ 4 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
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§ 1 Absatz 1 geändert sowie Absatz 2 und 3 (alt) durch Absatz 2 bis 4 (neu) ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§§ 2 und 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 3 (alt) durch die §§ 3 und 3a ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023. |
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§ 6a eingefügt durch Gesetz vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1062), in Kraft getreten am 15. Dezember 2022. |
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§ 7 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 499), in Kraft getreten am 1. Januar 2023; Absatz 2 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1431), in Kraft getreten am 30. Dezember 2023. |
Normverlauf ab 2000: