Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land - VAP1.2)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Ämtergruppe des
zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen
Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes Land - VAP1.2)

Vom 19. August 2011 (Fn 1) (Fn 7, Fn 6)

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) (Fn 2), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Inhaltsübersicht

Teil 1 - Auswahl, Einstellung und Zulassung

§ 1       Einstellungsvoraussetzungen

§ 2       Bewerbungen

§ 3       Auswahl

§ 4       Zulassung

§ 5       Rechtsstellung

§ 6       Einstellungsbehörden

Teil 2 - Vorbereitungsdienst

Kapitel 1 - Allgemeines

§ 7       Begriffe und Dauer

§ 8       Ziel

§ 9       Vorzeitige Entlassung

Kapitel 2 - Ausbildung

§ 10     Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder

§ 11     Bewertung der Leistungen

§ 12     Ausbildungsgang

§ 13     Praktische Ausbildung

§ 14     Theoretische Ausbildung

§ 15     Beurteilung

§ 16     Einführungslehrgang

§ 17     Zwischenlehrgang

§ 18     Abschlusslehrgang

Teil 3 - Prüfung

§ 19     Zweck der Prüfung

§ 20     Prüfungskommission

§ 21     Durchführung der Prüfung

§ 22     Schriftliche Prüfung

§ 23     Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen

§ 24     Praktische Prüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen

§ 25     Gesamtergebnis

§ 26     Niederschrift und Einsichtnahme

§ 27     Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

§ 28     Wiederholung der Prüfung

§ 29     Beendigung des Beamtenverhältnisses

Teil 4 - Aufstieg; Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Kapitel 1 - Regelform des Aufstiegs in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

§ 30     Voraussetzungen, Durchführung

Kapitel 2 - Prüfungserleichterter Aufstieg in den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

§ 31     Voraussetzungen

§ 32     Einführungszeit

§ 33     Aufstiegs-(Abschluss-)Lehrgang

§ 34     Aufstiegsprüfung

Kapitel 3 - Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

§ 35     Zulassung, Unterweisungszeit

Teil 5 - Schlussvorschriften

§ 36     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1
Auswahl, Einstellung und Zulassung

§ 1 (Fn 7)
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden und

3.

a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt, oder

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist.

§ 1a (Fn 5)
Anerkennung anderer Laufbahnen

Mit Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 in der Finanzverwaltung oder für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes.

§ 2 (Fn 9)
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die jeweils zuständige Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörden sind

1. die Bezirksregierungen,

2. das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

3. der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen,

4. der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und

5. das Landesamt für Finanzen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist und

3. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung, ggf. auch Abschriften von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung. Sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 1 Nummer 3 zu fordernde Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

(3) Bei Bewerbungen aus dem öffentlichen Dienst kann auf die Vorlage der Unterlagen verzichtet werden, die bereits in der Personalakte enthalten sind.

§ 3
Auswahl

(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren nach anerkannten wissenschaftlichen Regeln der Personalauswahl voraus.

(2) Die Einzelheiten des Auswahlverfahrens regelt das für Inneres zuständige Ministerium.

(3) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Auswahlverfahrens entscheidet die Einstellungsbehörde über die Zulassung.

§ 4 (Fn 4)
Einstellungszeitpunkt, Zulassung

(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden zum 1. September eines Jahres eingestellt oder zur Aufstiegseinführung zugelassen.

(2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Unterlagen vorzulegen

1. eine Geburtsurkunde,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

3. eine Erklärung, ob sie oder er vorbestraft ist, und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und

4. eine Erklärung, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 5 (Fn 7)
Rechtsstellung

Die Bewerberinnen und Bewerber werden unbeschadet der besonderen Bestimmungen für Aufstiegsbeamtinnen und -beamte, Beamtinnen und Beamte in der Qualifizierung und Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte von der Einstellungsbehörde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und führen die Dienstbezeichnung ,,Regierungssekretäranwärterin“ oder „Regierungssekretäranwärter“.

§ 6 (Fn 6)
(aufgehoben)

Teil 2
Vorbereitungsdienst

Kapitel 1
Allgemeines

§ 7 (Fn 3)
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die praktische und theoretische Ausbildung sowie die Prüfung. Er dauert zwei Jahre.

(2) Beim erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung (§ 21 Absatz 5 und 6, § 21 a Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 25 Absatz 5) kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Über die Notwendigkeit und das Maß der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aus Anlass von Sonderurlaubs- und Krankheitszeiten entscheidet die Einstellungsbehörde; eine solche Verlängerung ist auf die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht anzurechnen.

§ 8
Ziel

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Beamtinnen und die Beamten für die Laufbahn zu befähigen. Ihnen sind

1. das erforderliche Fachwissen,

2. die Fähigkeit, Sach- und Rechtszusammenhänge zu erkennen,

3. die Arbeitstechnik zur Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen sowie

4. die Kenntnis wirtschaftlicher Zusammenhänge

zu vermitteln.

§ 9 (Fn 7)
Vorzeitige Entlassung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter ist zu entlassen, wenn sie oder er

1. die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt oder

2.) die in § 16 Absatz 3 geforderte Leistungsbewertung (Punktwert) endgültig nicht erreicht.

(2) Für die Beamtinnen und Beamten in der Qualifizierung und für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten der Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt im Laufbahnwechsel gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Einführungszeit beziehungsweise aus der Unterweisungszeit ausscheiden.

§ 9a (Fn 5)
Regelungen für Prüflinge mit Behinderungen

Prüflingen mit Behinderungen sowie Prüflingen, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, ohne prüfungsunfähig zu sein, ist für die Teilnahme an Prüfungen auf Antrag von der Prüfungsbehörde der ihrer Behinderung oder krankheitsbedingten Beeinträchtigung angemessene Nachteilsausgleich zu gewähren. Prüflinge mit Behinderungen legen die erforderlichen Bescheinigungen über Art und Umfang ihrer Behinderung vor, sofern sie Erleichterungen im Rahmen der Prüfung in Anspruch nehmen wollen. Prüflinge, die eine krankheitsbedingte Beeinträchtigung zum Zeitpunkt der Prüfung aufweisen, legen ein ärztliches Zeugnis vor. Art und Umfang des Nachteilsausgleichs sind mit ihnen zu erörtern. Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Prüfungsanforderungen insgesamt führen. Der Antrag soll zu Beginn eines jeden Studienjahres gestellt werden. Die Schwerbehindertenvertretung hat bei mündlichen und fachpraktischen Prüfungen von Prüflingen mit Behinderungen ein Teilnahmerecht. Das Teilnahmerecht erstreckt sich nicht auf die Beratung über das Prüfungsergebnis. Die Schwerbehindertenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Prüfling zur unverzüglichen Rüge von Verfahrensfehlern gegenüber der Prüfungsbehörde berechtigt. § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

Kapitel 2
Ausbildung

§ 10 (Fn 3)
Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Die Einstellungsbehörde bestellt die Ausbildungsleitung. Für die praktische Ausbildung sind in den einzelnen Ausbildungsstellen Ausbilderinnen und Ausbilder zu bestellen.

(2) Die Ausbildungsleitung hat die praktische Ausbildung in den Ausbildungsstellen, insbesondere durch regelmäßiges Aufsuchen verschiedener Ausbildungsplätze, zu begleiten. In regelmäßigen Abständen hat sie die Ausbilderinnen und Ausbilder über aktuelle Themen der Ausbildung zu unterrichten und auf die Beseitigung von eventuellen Mängeln hinzuwirken. Soweit die auszubildenden Beamtinnen und Beamten desselben Zulassungstermins eine Sprecherin oder einen Sprecher gewählt haben, soll diese Person an den Besprechungen teilnehmen.

(3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Beamtinnen und Beamten am Arbeitsplatz und leiten sie an. Sie informieren über den Stand der Ausbildung, führen zum Schluss der Ausbildung das Beurteilungsgespräch und legen die Beurteilung nach § 14 der Ausbildungsleitung vor.

§ 11
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut           = 15 - 14 Punkte

= eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

gut                  = 13 - 11 Punkte

= eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

befriedigend   = 10 - 8 Punkte

= eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung

ausreichend     = 7 - 5 Punkte

= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft      = 4 - 2 Punkte

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ungenügend    = 1 - 0 Punkte

= eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Durchschnittsnoten sind jeweils bis zur zweiten Dezimalstelle zu berechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechnungsgangs ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt. Ab einem Wert von 5,00 Punkten aufwärts wird wie folgt auf- oder abgerundet:

5,00 bis unter 5,50 = ausreichend (5),

5,50 bis unter 6,50 = ausreichend (6),

6,50 bis unter 7,50 = ausreichend (7),

7,50 bis unter 8,50 = befriedigend (8),

8,50 bis unter 9,50 = befriedigend (9),

9,50 bis unter 10,50 = befriedigend (10),

10,50 bis unter 11,50 = gut (11),

11,50 bis unter 12,50 = gut (12),

12,50 bis unter 13,50 = gut (13),

13,50 bis unter 14,50 = sehr gut (14),

14,50 bis 15,00 = sehr gut 15).

§ 12 (Fn 3)
Ausbildungsgang

(1) Während der Ausbildung werden die Beamtinnen und Beamten praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden Ausbildungsstellen abzuleistende Abschnitte, die theoretische Ausbildung wird in zentralen Lehrgängen vermittelt (§ 15).

(2) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet. Die Ausbildungsbehörde soll sie hierbei soweit erforderlich und vertretbar unterstützen, indem sie insbesondere Ausbildungsräume und aktuelle Literatur zur Verfügung stellt.

§ 13 (Fn 9)
Praktische Ausbildung

(1) Die Beamtinnen und Beamten sollen die für ihre Laufbahn bedeutsamen Aufgaben und die für ihre Erledigung zu beachtenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften kennenlernen. Anhand von Fällen aus der Verwaltungspraxis soll die Anwendung des Fachwissens methodisch geübt werden.

(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in drei Zeitblöcken in fünf Ausbildungsabschnitten:

1. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil I):

Ausbildungsabschnitt 1: „Geschäftsablauf",

2. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil II):

Ausbildungsabschnitt 2: „Öffentliche Finanzwirtschaft",

Ausbildungsabschnitt 3: „Öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Tarifrecht)",

Ausbildungsabschnitt 4: „Reisekosten, Beihilfe".

3. Zeitblock (nach dem Zwischenlehrgang):

Ausbildungsabschnitt 5 (der vor dem Abschlusslehrgang durchzuführen ist):

a) bei den Bezirksregierungen „ordnende und leistende Verwaltung",

b) beim Landesamt für Besoldung und Versorgung „Besoldung, Versorgung, Entgelte“,

c) beim Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen "Statistik",

d) beim Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein- Westfalen „Justiziariat“ und

e) beim Landesamt für Finanzen „Landeshauptkasse, Aufgabenbereich Rückgriff nach dem Unterhaltsvorschussgesetz“.

Jeder Ausbildungsabschnitt soll mindestens zweieinhalb Monate betragen.

Bei den Ausbildungsabschnitten zwei bis fünf kann von der Reihenfolge abgewichen werden.

(3) Mit einfachen, regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten dürfen die Beamtinnen und Beamten nicht länger als für den Zweck der Ausbildung erforderlich beschäftigt werden.

(4) Die bearbeiteten Vorgänge sind zu besprechen und bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(5) Die Beamtinnen und Beamten werden in den Einstellungsbehörden in den dort verwendeten elektronischen und digitalen Fachanwendungen unterwiesen.

§ 14 (Fn 4)
Beurteilung

Über die praktische Ausbildung in den Abschnitten 1 bis 5 ist spätestens am letzten Tag des jeweiligen Ausbildungsabschnittes eine Beurteilung zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 15 (Fn 4)
Theoretische Ausbildung

(1) Das Institut für öffentliche Verwaltung ist für die theoretische Ausbildung zuständig. Diese dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. Die Landesbehörden unterstützen das Institut für öffentliche Verwaltung bei der Durchführung der theoretischen Ausbildung insbesondere durch Freistellung von Dozentinnen und Dozenten. Das Institut für öffentliche Verwaltung erstellt den Zeitplan der Ausbildung.

(2) Das Unterrichtsvolumen, die Unterrichtsinhalte und die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf zentrale Lehrgänge bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch den Lehr- und Stoffverteilungsplan. Dieser ist den Dozentinnen und Dozenten sowie den Beamtinnen und Beamten zu Beginn der Ausbildung bekannt zu geben. Während der theoretischen Ausbildung besteht die Verpflichtung, den Unterrichtsstoff nach Anweisung der Dozentin oder des Dozenten in Eigenarbeit vor- beziehungsweise nachzuarbeiten.

§ 16 (Fn 3)
Einführungslehrgang

(1) Die Beamtinnen und Beamten nehmen nach einer Einweisung in der Einstellungsbehörde an einem Einführungslehrgang teil, der in der Regel dreieinhalb Monate dauert und sich in zwei Teile gliedert. Zwischen dem ersten und dem zweiten Teil findet die praktische Ausbildung im Ausbildungsabschnitt 1 statt.

(2) Während des Einführungslehrgangs soll festgestellt werden, ob die Beamtinnen und Beamten aufgrund ihrer Leistungen den Berufsanforderungen gerecht werden. Sie haben am Ende des gesamten Einführungslehrgangs vier Aufgaben aus verschiedenen Unterrichtsfächern zu lösen. Für die Lösung jeder Aufgabe stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung. § 21 Absatz 2 bis 6, § 21a und § 22 Absatz 3 finden sinngemäß Anwendung. Spätestens zehn Tage vor dem ersten Termin sind die Fächer, aus denen die Aufgaben gestellt werden, bekanntzugeben.

(3) Die Arbeiten sind von einer Dozentin oder einem Dozenten, die oder der in dem Lehrgang unterrichtet hat, zu bewerten. Die Einzelnoten sind zu addieren, das Ergebnis durch die Zahl 4 zu teilen. Ergibt die Rechnung den Punktwert 4,5 oder schlechter, so haben sich die Beamtinnen und Beamten in den Fächern, in denen die Leistungen mit weniger als der Note ,,ausreichend“ bewertet wurden, innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Einführungslehrgangs einer nochmaligen schriftlichen Überprüfung zu unterziehen. Ergeben die neugeschriebenen Arbeiten und die mindestens mit ,,ausreichend“ bewerteten Arbeiten des Einführungslehrgangs nicht mindestens den Punktwert 5,00, so ist die Beamtin oder der Beamte aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen.

§ 17 (Fn 8)
Zwischenlehrgang

(1) Nach dem Ausbildungsabschnitt 2 nehmen die Beamtinnen und Beamten an einem in der Regel zweieinhalbmonatigen Zwischenlehrgang teil.

(2) Im Zwischenlehrgang werden die im Einführungslehrgang und den Ausbildungsabschnitten 1 bis 4 erlernten Kenntnisse vertieft. Daneben werden neue Inhalte vermittelt, die auf den Ausbildungsabschnitt 5 vorbereiten sollen.

(3) Gegen Ende des Lehrgangs sind zwei Aufgaben aus verschiedenen Unterrichtsfächern zu lösen, deren Ergebnisse mit insgesamt 5 Prozent in die Gesamtnote der Abschlussprüfung einfließen. Für die Lösung jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verfügung. § 21 Absatz 2 bis 6, § 21a und § 22 Absatz 3 finden sinngemäß Anwendung. Die Arbeiten sind möglichst von einer Dozentin oder einem Dozenten, die oder der in dem Lehrgang unterrichtet hat, zu bewerten. Die Fächer, aus denen die Aufgaben gestellt werden, sind spätestens zehn Tage vor dem ersten Termin bekanntzugeben.

§ 18 (Fn 3)
Abschlusslehrgang

(1) Zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung findet ein zentraler Abschlusslehrgang statt, der in der Regel drei Monate dauert.

(2) Die Einstellungsbehörde lässt die zur Prüfung anstehenden Beamtinnen und Beamten zum Lehrgang zu und stellt sie dem Landesprüfungsamt (§ 19a) vor. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage der Personalakten verlangen.

Teil 3
Prüfung

§ 19
Zweck der Prüfung

Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen oder die Beamten für die Laufbahn befähigt sind. Sie sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und in der Lage sind, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen ihrer Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.

§ 19a (Fn 5, 8)
Landesprüfungsamt

Für die Organisation und Durchführung der Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Landesprüfungsamt) zuständig.

§ 20 (Fn 7)
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesprüfungsamt gebildet wird. Das Landesprüfungsamt richtet bei Bedarf weitere Prüfungsausschüsse ein. Jeder Prüfungsausschuss ist zu besetzen mit einer Beamtin oder einem Beamten der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie zwei Beamtinnen oder Beamten der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Scheidet ein Mitglied aus, wird die Nachfolge für die restliche Zeitdauer bestellt. Für die Prüfungsausschussmitglieder bestellt das Landesprüfungsamt Stellvertretungen.

(2) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums sowie des Landesprüfungsamtes sind berechtigt, bei der praktischen Prüfung zugegen zu sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, sowie Beamtinnen und Beamten, die noch nicht im Prüfungsverfahren stehen, gestatten, bei der praktischen Prüfung zugegen zu sein. Die Beratung und Abstimmung über das Prüfungsergebnis erfolgt unter Ausschluss aller Personen, die nicht Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sind.

§ 21 (Fn 8)
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen Prüfung voraus. Anstelle einer schriftlichen Arbeit kann die Prüfung computergestützt durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen zu den schriftlichen Arbeiten sinngemäß.

(2) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen verhindert, so ist dies dem Landesprüfungsamt in geeigneter Form nachzuweisen. Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden.

(3) Die Prüflinge können in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Die Rücktrittsgenehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.

(4) Wird eine Prüfung aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Gründen abgebrochen, so wird sie an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist vom Landesprüfungsamt zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(5) Schriftliche Aufgaben, zu denen Prüflinge ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben werden, sind mit ,,ungenügend“ zu bewerten; bei zwei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(6) Erscheinen Prüflinge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung zurück, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden.

§ 21a (Fn 5)
Ordnungsverstöße/Täuschungsversuche

(1) Prüflinge, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen werden. Unternimmt ein Prüfling bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so haben die Aufsichtsführenden dies in der Niederschrift zu vermerken und das Landesprüfungsamt davon unverzüglich zu unterrichten. Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln gilt in der Regel als Täuschungsversuch.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Landesprüfungsamt. Es kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der praktischen Prüfung.

§ 22 (Fn 7)
Schriftliche Prüfung

(1) Das Landesprüfungsamt setzt den Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung fest und teilt die Termine und Prüfungsfächer spätestens zehn Tage vorher den Prüflingen mit. Das Landesprüfungsamt stellt die Aufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der Arbeiten benutzt werden dürfen.

(2) Die im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung zu stellenden vier Aufgaben sind den folgenden Prüfungsfächern zu entnehmen:

1. Staats- und Europarecht,

2. Beamtenrecht,

3. Arbeits- und Tarifrecht,

4. Beihilferecht,

5. Reisekostenrecht, Trennungsgeld, Umzugskosten,

6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich des Ordnungsrechts,

7. Öffentliche Finanzwirtschaft und

8. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre.

Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Zeitstunden anzusetzen.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Die Prüfungsarbeiten sind anonym zu schreiben.

(4) Das Landesprüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt. Die Aufsichtsführenden fertigen eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die schriftlichen Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Person unmittelbar zu übersenden.

§ 23 (Fn 7)
Bewertung der schriftlichen
Prüfungsleistungen

(1) Die Arbeiten sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern nacheinander in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit Noten und Punkten nach § 11 Absatz 1 zu bewerten. Das Landesprüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten aus dem Abschlusslehrgang oder weitere Prüfer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur gutachterlichen Vorbeurteilung hinzuziehen. Bei der Bewertung sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch deren Gliederung, die Art der Begründung sowie die sprachliche Darstellung zu berücksichtigen. Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben; kommt sie nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 22 Absatz 3 Satz 2) aufzuheben.

(2) Der Prüfling ist zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit ,,ausreichend“ oder mit einer besseren Bewertung beurteilt worden sind und der Notendurchschnitt einen Punktwert von mindestens 5 erreicht. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung sind den Prüflingen die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie die Prüfungsfächer der praktischen Prüfung mitzuteilen. Über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erlässt das Landesprüfungsamt einen Bescheid.

§ 24 (Fn 7)
Praktische Prüfung und
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die praktische Prüfung soll vor Ablauf der Ausbildung und spätestens acht Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder einem vom Landesprüfungsamt bestimmten Prüfer, der nicht der Ausbilder des Prüflings sein darf, über eine vom Prüfling vorbereitete praktische Aufgabe und ein Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss. Fach- und Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe zu gewähren. Das Fachgespräch soll sich auf ein Prüfungsfach beziehen.

(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die vier Prüfungsfächer, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt. Die Prüfungsfächer sind:

1. Staats- und Europarecht,

2. Beamtenrecht,

3. Arbeits- und Tarifrecht

4. Beihilferecht,

5. Reisekostenrecht, Trennungsgeld, Umzugskosten,

6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich des Ordnungsrechts,

7. Öffentliche Finanzwirtschaft,

8. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre und

9. Verwaltungsorganisation.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung. Es ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(4) Das Landesprüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten, die im Abschlusslehrgang unterrichtet haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.

(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der praktischen Prüfung als einzelne Prüfungsleistung.

§ 25 (Fn 7)
Gesamtergebnis

(1) Nach der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und gibt es den Prüflingen bekannt.

(2) Grundlagen der Festsetzung sind folgende Punktwerte

1. für die Ausbildung mit 20 Prozent,

2. für die Lehrgangsklausuren mit 5 Prozent,

3. für die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und

4. für die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 25 Prozent.

(3) Die Punktwerte für die Leistungen in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung werden ermittelt, indem die jeweiligen Punktzahlen der Einzelleistungen zusammengezählt werden und die Summe durch die Anzahl der Einzelleistungen geteilt wird. Bruchwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen.

(4) Die Punktwerte nach Absatz 2 werden entsprechend ihrem jeweiligen Anteilsverhältnis zu einem Punktwert für die Abschlussnote zusammengefasst. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben die Bruchwerte, die sich beim Abschluss des Rechengangs ergeben, unter einem Punktwert von 5,00 unberücksichtigt und werden ab einem Punktwert von 5,00 wie folgt auf- oder abgerundet:

5,00 bis unter 5,50      = ausreichend (5),

5,50 bis unter 6,50      = ausreichend (6),

6,50 bis unter 7,50      = ausreichend (7),

7,50 bis unter 8,50      = befriedigend (8),

8,50 bis unter 9,50      = befriedigend (9),

9,50 bis unter 10,50    = befriedigend (10),

10,50 bis unter 11,50  = gut (11),

11,50 bis unter 12,50  = gut (12),

12,50 bis unter 13,50  = gut (13),

13,50 bis unter 14,50  = sehr gut (14),

14,50 bis 15,00           = sehr gut (15).

(5) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn die praktische Prüfung mit der Note „ungenügend“ abgeschlossen wurde.

(6) Der Prüfungsausschuss kann Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, nicht abändern.

§ 26 (Fn 7)
Niederschrift und Einsichtnahme

(1) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 2 zu fertigen. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist der Einstellungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.

(2) Die Prüflinge können nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

§ 27 (Fn 7)
Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt das Landesprüfungsamt ein Prüfungszeugnis aus. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist der Einstellungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakten zu übersenden.

(2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin/Verwaltungswirt“ zu führen.

(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch das Landesprüfungsamt.

(4) Die Prüfungsarbeiten und Niederschriften nach Anlage 1 sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften nach Anlage 2 sind 30 Jahre aufzubewahren.

§ 28 (Fn 4)
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt das Landesprüfungsamt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses. § 7 Absatz 2 ist zu beachten. Auf Vorschlag des Landesprüfungsamtes bestimmt die Einstellungsbehörde, für welche Zeit der Vorbereitungsdienst verlängert wird.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen (§ 21 Absatz 1 Satz 3).

§ 29
Beendigung des Beamtenverhältnisses

Bei Beamtinnen und Beamten, die die Prüfung

1. bestanden haben,

2. nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen oder

3. auch bei Wiederholung nicht bestanden haben,

endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Erklären Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, erst später, sie wollen die Prüfung nicht wiederholen (Nummer 2), endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.

Teil 4 (Fn 7)
Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 1,
Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Kapitel 1 (Fn 7)
Ausbildungsqualifizierung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes

§ 30 (Fn 7)
Voraussetzungen, Durchführung

(1) Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des  allgemeinen Verwaltungsdienstes können nach Beendigung der Probezeit zur Qualifizierung  in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des  allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen.

(2) Dem Antrag ist eine Beurteilung beizufügen. Die Eignung wird in einem Auswahlverfahren nach § 3 festgestellt.

(3) Die zur Qualifizierung zugelassenen Beamtinnen und Beamten leisten eine zweijährige Einführungszeit ab. Sie legen die Qualifizierungsprüfung ab, die der Laufbahnprüfung entspricht. Die §§ 12 bis 28 gelten entsprechend.

Kapitel 2 (Fn 7)
Fortbildungsqualifizierung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der
Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes

§ 31 (Fn 7)
Voraussetzungen

Beamtinnen und Beamte der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Landes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, können auf Antrag auch zur Fortbildungsqualifizierung in die Laufbahn der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes durch die oberste Dienstbehörde zugelassen werden, wenn sie

1. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 7 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zugelassen worden sind und

2. die Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Qualifizierungslehrgang die Qualifizierungsprüfung bestanden haben.

§ 32 (Fn 7)
Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit besteht aus

1. einem einmonatigen Einführungslehrgang, der vom Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird und

2. einer viermonatigen exemplarischen praktischen Einweisung in Aufgaben der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes.

(2). Umfang und Inhalt des Unterrichts legt das für Inneres zuständige Ministerium fest. Während der Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn im Bereich der beamtenrechtlichen Nebengebiete vertraut zu machen; sie sollen Anträge auf Erstattung von Reisekosten und auf Gewährung von Beihilfen einschließlich der Zusammenhangsarbeiten unterschriftsreif bearbeiten können.

(3) Kann die Beschäftigungsdienststelle keine ordnungsgemäße Einweisung sicherstellen, werden die Beamtinnen und Beamten einer geeigneten Dienststelle, möglichst innerhalb des Geschäftsbereichs ihrer obersten Dienstbehörde, zugewiesen. Die einweisende Dienststelle bestimmt eine Ausbilderin oder einen Ausbilder; diese oder dieser leitet die Beamtinnen und Beamten an, informiert sie regelmäßig und ausreichend über den Ausbildungsstand, beurteilt sie zum Schluss der Einweisung und führt das Beurteilungsgespräch.

§ 33 (Fn 8)
Qualifizierungslehrgang

Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen während der Einweisung mindestens mit ,,ausreichend“ (§ 11) beurteilt werden, nehmen an einem zweimonatigen Qualifizierungslehrgang teil, der vom Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen durchgeführt wird.

§ 34 (Fn 7)
Qualifizierungsprüfung

(1) Die Vorschriften in Teil 3 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Der Prüfling ist zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn mindestens zwei Prüfungsarbeiten mit ,,ausreichend“ oder mit einer besseren Bewertung beurteilt worden sind.

2. § 23 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

3. Das Landesprüfungsamt bestimmt aus den Fächern des Qualifizierungslehrgangs drei Prüfungsfächer, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt.

4. § 25 Absatz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung. § 25 Absatz 2 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 55 Prozent gewertet werden.

(2) Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist der Einstellungsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übersenden.

Kapitel 3
Laufbahnwechsel von polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

§ 35 (Fn 7)
Zulassung, Unterweisung

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 mit I. Fachprüfung können zur Ableistung einer Unterweisungszeit in die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes zugelassen werden.

(2) Die Unterweisungszeit dauert zwei Jahre. Die §§ 9 bis 11, 13 und 14 gelten entsprechend. Die theoretische Unterweisung erfolgt in zentralen Lehrgängen. Die zuständige Bezirksregierung stellt fest, ob die Unterweisungszeit erfolgreich abgeleistet ist.

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 35a (Fn 5)
Veröffentlichung von Anlagen

Von einem Abdruck der Anlagen 1 und 2 wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW) veröffentlicht (https://recht.nrw.de).

§ 35b (Fn 5)
Übergangsvorschriften

Für Beamtinnen und Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften der Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394), die durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534) geändert worden ist, fort.

§ 36 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 26. Oktober 1981 (GV. NRW. S. 644) außer Kraft.

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 394, in Kraft getreten am 1. September 2011; geändert durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014; Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017; Verordnung vom 13. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019; Verordnung vom 3. September 2021 (GV. NRW. S. 1101), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

§ 7, § 10, § 12, § 16, § 18 und § 36 geändert durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Fn 4

§ 4, § 14, § 15 und § 28 neu gefasst durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Fn 5

§ 1a, § 9a, § 19a, § 21a, § 35a und § 35b eingefügt durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014; § 1a, § 9a und § 35b neu gefasst und § 35a geändert durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017; § 9a geändert durch Verordnung vom 3. September 2021 (GV. NRW. S. 1101), in Kraft getreten am 29. September 2021.

Fn 6

§ 6 und Anlage 3 aufgehoben durch Verordnung vom 18. September 2014 (GV. NRW. S. 534), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2014.

Fn 7

Überschrift, § 5, Überschrift zu Teil 4, Überschrift zu Kapitel 1 von Teil 4, Überschrift zu Kapitel 2 von Teil 4, § 31 und § 34 neu gefasst, § 1, § 9, § 20, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 30 und § 35 zuletzt geändert und § 32 geändert sowie Anlage 1 geändert, Anlage 2 neu gefasst und Anlage 3 angefügt durch Verordnung vom 17. August 2017 (GV. NRW. S. 706), in Kraft getreten am 24. August 2017.

Fn 8

§ 17, § 21 und § 33 zuletzt geändert sowie § 19a geändert durch Verordnung vom 13. August 2019 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 31. August 2019.

Fn 9

§§ 2 und 13 zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2021 (GV. NRW. S. 1101), in Kraft getreten am 29. September 2021.



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