Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Deutschen Hochschule der Polizei (Lehrverpflichtungsverordnung DHPol - DHPol LVVO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Lehrveranstaltungsstunde
- § 3 Umfang der Lehrverpflichtung
- § 4 (Fn2) Arten und Anrechnung von Lehrveranstaltungen
- § 5 (Fn 5) Nachweispflichten
- § 6 (Fn3) Ermäßigung der Lehrverpflichtung
- § 7 Zuständigkeiten
- § 8 Beurlaubungen und Freistellungen
- § 9 (Fn4) Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
über die Lehrverpflichtung an der Deutschen Hochschule der Polizei
(Lehrverpflichtungsverordnung DHPol - DHPol LVVO)
Vom 12. September 2012 (Fn 1)
Auf Grund des § 28 des Polizeihochschulgesetzes vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 88) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt Art und Umfang der Lehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals der Deutschen Hochschule der Polizei unter Berücksichtigung der in § 4 Polizeihochschulgesetz beschriebenen Aufgaben.
(2) Das Personal der Deutschen Hochschule der Polizei ist nach Maßgabe dieser Verordnung zur Wahrnehmung von Lehraufgaben verpflichtet, soweit ihm diese Lehraufgaben obliegen (Lehrende).
§ 2 Lehrveranstaltungsstunde
§ 2
Lehrveranstaltungsstunde
Der Umfang der Lehrverpflichtung wird nach Lehrveranstaltungsstunden angegeben. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von mindestens 45 Minuten je Woche der jeweils maßgeblichen Vorlesungszeit des Studienjahres. Die Lehrveranstaltungen sind grundsätzlich persönlich abzuhalten. Eine Vertretung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn Lehrende verhindert sind und die Lehrveranstaltung nicht verlegt werden kann oder eine Verlegung nicht zweckmäßig wäre. Ausgefallene Lehrveranstaltungen sind unverzüglich nachzuholen.
§ 3 Umfang der Lehrverpflichtung
§ 3
Umfang der Lehrverpflichtung
(1) Die nachstehenden Lehrenden haben folgende Lehrverpflichtung:
1. Professorinnen und Professoren, sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, soweit sie ein Fachgebiet leiten:
9 Lehrveranstaltungsstunden;
2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Hochschuldienst (Lehrkräfte für besondere Aufgaben):
13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden;
3. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im unbefristeten Dienstverhältnis, sofern sie Lehraufgaben wahrnehmen:
13 bis 17 Lehrveranstaltungsstunden;
4. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im befristeten Dienstverhältnis, sofern sie Lehraufgaben wahrnehmen:
4 Lehrveranstaltungsstunden.
Bei Angestellten richtet sich die Lehrverpflichtung nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Nehmen Angestellte auf Grund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahr wie die Beamtinnen und Beamten, ist ihre Lehrverpflichtung grundsätzlich entsprechend festzulegen. Die Lehrverpflichtung ist im Arbeitsvertrag festzuhalten.
(2) Für teilzeitbeschäftigte Lehrende gilt eine entsprechend geringere Lehrverpflichtung.
(3) Die allgemeine Verpflichtung der Lehrenden im Beamtenverhältnis, bei besonderem dienstlichen Bedarf über den festgesetzten Umfang ihrer Lehrverpflichtung hinaus zu lehren, bleibt unberührt.
(4) Ist das nach Prüfungsordnungen, Studienordnungen oder Studienplänen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt, können die Lehrenden ihre Lehrverpflichtung mit vorheriger Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen Hochschule der Polizei (Präsidentin oder Präsident) auch dadurch erfüllen, dass sie ihre individuelle Lehrverpflichtung vorübergehend unterschreiten oder überschreiten und zu einem späteren Zeitpunkt einen Ausgleich herbeiführen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Unterschreitungen sind insgesamt bis zur Hälfte, Überschreitungen bis zum Doppelten der individuellen Lehrverpflichtung zulässig. Der Ausgleich ist innerhalb der folgenden drei Studienjahre, spätestens jedoch bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses herbeizuführen. Überschreitungen verfallen, soweit ihr Gesamtbetrag das Doppelte der individuellen Lehrverpflichtung übersteigt oder soweit sie nicht bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausgeglichen werden. Zur Berücksichtigung eines erhöhten Lehrbedarfs in einem Fach kann die Präsidentin oder der Präsident den Lehrenden gegenüber den Ausgleich von Unterschreitungen anordnen.
§ 4 (Fn2) Arten und Anrechnung von Lehrveranstaltungen
§ 4 (Fn
2)
Arten und Anrechnung von Lehrveranstaltungen
(1) Auf die Lehrverpflichtung nach § 3 Absatz 1 werden nach Prüfungsordnung, Studienordnung oder Studienplänen nicht vorgesehene Lehrveranstaltungen eines Faches nur angerechnet, soweit alle nach diesen Vorschriften vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich tätige Lehrende angeboten werden. Dies gilt entsprechend, wenn die Lehrveranstaltungen aus zwingenden organisatorischen Gründen durch nebenberuflich an der Hochschule tätige Lehrende angeboten werden. Nicht nach Satz 1 und 2 berücksichtigt werden dabei die vorgesehenen Lehrveranstaltungen, die durch externe Dozenten betreut werden. Die Anzahl der Lehrveranstaltungen, die nach Satz 1 und 2 berücksichtigt werden können, ist der Präsidentin oder dem Präsidenten besonders anzuzeigen.
(2) Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien, Repetitorien sowie Trainings werden auf die Lehrverpflichtung voll angerechnet. Andere Lehrveranstaltungsarten werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Exkursionen (Auslandsstudienfahrten) werden zu drei Zehnteln angerechnet; je Tag werden höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden zugrunde gelegt. Soweit nach Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung der Studierenden nicht erforderlich ist oder wenn von Dritten erstellte oder durchgeführte Lehrveranstaltungen betreut und zur Sicherung der Qualität begleitet werden, wird die Lehrveranstaltung abweichend von Satz 1 und 2 zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
(3) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Studienjahr ausgedrückt sind, sind entsprechend umzurechnen.
(4) Lehrveranstaltungen, an denen mehrere Lehrpersonen beteiligt sind, werden den einzelnen an der Durchführung der Lehrveranstaltung Beteiligten entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fach- oder lehreinheitsübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Lehrpersonen insgesamt höchstens dreifach, bei einer Lehrperson höchstens einmal angerechnet werden.
(5) Die Betreuung von Masterarbeiten kann unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands in Höhe von höchstens 0,2 Lehrveranstaltungsstunden nur einmal je Masterarbeit, insgesamt aber nur in einem Umfang von bis zu drei Lehrveranstaltungsstunden pro Lehrendem und Studienjahr angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt in dem Studienjahr, in dem die Masterarbeit abgeschlossen wurde.
(6) Ist das nach Prüfungsordnung, Studienordnung und Studienplänen für das jeweilige Studienjahr vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt und kann damit die individuelle Lehrverpflichtung nicht erbracht werden, sind die fehlenden Lehrveranstaltungsstunden nach Maßgabe der Hochschule im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen zu leisten. Eine Anrechnung gemäß Absatz 2 Satz 1 erfolgt im Umfang von 75 Prozent einer Lehrverpflichtungsstunde, wenn die inhaltlich-fachlichen Beiträge den genannten Veranstaltungen vergleichbar sind. Soweit die Lehrleistung eine Prüfungsleistung umfasst, werden die Veranstaltungen in der Fortbildung voll angerechnet. Soweit sich der Beitrag auf die verantwortliche Organisation und Betreuung einer Fortbildungsveranstaltung beschränkt, erfolgt eine Anrechnung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufwandes zu 75 Prozent. Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend.
(7) Die Erstellung und Betreuung von Multimediaangeboten sowie von virtuell durchgeführten Lehrveranstaltungen kann in einem dem Zeitaufwand entsprechenden Umfang mit in der Regel bis zu 25 Prozent der festgelegten Lehrverpflichtung auf die Lehrverpflichtung angerechnet werden. Voraussetzung für die Anrechnung ist die Sicherung des Gesamtlehrangebots im jeweiligen Fach.
§ 5 (Fn 5) Nachweispflichten
§ 5 (Fn 5)
Nachweispflichten
(1) Die Lehrenden sind verpflichtet, der Präsidentin oder dem Präsidenten jeweils am Ende des Studienjahres die konkret erbrachten Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen zu belegen. Die Hochschule überprüft nach jedem Studienjahr, ob und aus welchen Gründen von der Lehrverpflichtung abgewichen wurde. Die Überprüfung und Abweichungen sind aktenkundig zu machen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident berichtet dem Kuratorium jeweils am Ende des Studienjahres schriftlich oder elektronisch über die Erfüllung der Lehrverpflichtungen.
§ 6 (Fn3) Ermäßigung der Lehrverpflichtung
§ 6 (Fn
3)
Ermäßigung der Lehrverpflichtung
(1) Für die Wahrnehmung der Funktion der Sprecherin oder des Sprechers der Lehrenden kann die Lehrverpflichtung um bis zu 75 Prozent ermäßigt werden.
(2) Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Sozialgesetzbuches IX kann auf Antrag ermäßigt werden
1. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent bis zu 12 Prozent,
2. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 Prozent bis zu 18 Prozent,
3. bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 Prozent bis zu 25 Prozent.
(3) Für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung gewährt werden.
(4) Alle Regelungen zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung stehen unter dem Vorbehalt, dass durch die Ermäßigung nicht die ordnungsgemäße Erbringung des nach Prüfungsordnung, Studienordnung und Studienplänen vorgesehenen Gesamtlehrangebots beeinträchtigt wird. Das Recht zur selbständigen Lehre bleibt unberührt.
§ 7 Zuständigkeiten
§ 7
Zuständigkeiten
Für Entscheidungen nach Maßgabe dieser Verordnung ist die Präsidentin oder der Präsident in ihrer oder seiner Eigenschaft als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter zuständig.
§ 8 Beurlaubungen und Freistellungen
§ 8
Beurlaubungen und Freistellungen
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für Beurlaubungen und Freistellungen nach § 23 Polizeihochschulgesetz.
§ 9 (Fn4) Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 9 (Fn
4)
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein Westfalen
In Kraft getreten am 1. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 406), geändert durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017; Artikel 42 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
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§ 4 Absatz 5 und 6 geändert und Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017. |
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§ 6 Absatz 1 geändert und Absatz 3 und 4 angefügt durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017. |
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§ 9 geändert durch Verordnung vom 25. April 2017 (GV. NRW. S. 580), in Kraft getreten am 1. Oktober 2017. |
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§ 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.10.2012 bis 30.09.2017
- Fassung vom 01.10.2017 bis 18.02.2022
- Fassung vom 19.02.2022 bis heute (aktuelle Seite)