Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 13.11.2024


Gesetz zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz -ZTFoG)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gesetz
zur Errichtung eines Fonds des Landes
Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur
Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
(Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz -ZTFoG)

Vom 2. April 2009 (Fn 1)

(Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes
in Nordrhein-Westfalen vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 187))

§ 1
Errichtung des Sondervermögens

Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds Nordrhein-Westfalen“ ein Sondervermögen.

§ 2
Zweck des Sondervermögens

(1) Der Bund hat mit dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ (ITFG) und dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz - ZuInvG) (Artikel 6 und 7 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009, BGBl. I S. 416) die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen nach Artikel 104 b GG für Zukunftsinvestitionen der Kommunen und der Länder geschaffen. Das Sondervermögen des Landes hat die Aufgabe, die Finanzhilfen des Bundes für die Zukunftsinvestitionen der Kommunen und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie den vom Land Nordrhein-Westfalen und den Kommunen gemeinsam aufzubringenden Finanzierungsanteil durch Vereinnahmung zu bündeln und zu verausgaben.

(2) Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist teilrechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(3) Das Land Nordrhein-Westfalen haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.

§ 4
Kreditermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Namen und für Rechnung des Sondervermögens zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 712 000 000 Euro aufzunehmen.

§ 5
Verwaltung der Mittel

Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch das Finanzministerium.

§ 6
Tilgung

Die Verbindlichkeiten des Sondervermögens zum Stichtag 31. Dezember 2011 sind ab dem Haushaltsjahr 2012 bis 31. Dezember 2021 zu tilgen. Beginnend mit dem Haushaltsjahr 2012 erfolgen hierzu jährlich Zuweisungen an das Sondervermögen nach Maßgabe des Haushaltsplans. An den Zins- und Tilgungszahlungen des Sondervermögens beteiligen sich die Kommunen durch einen pauschalen Abzug bei den finanzkraftunabhängigen Zuweisungen nach Maßgabe des jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzes.

§ 7
Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zur Umsetzung der Maßnahmen nach dem Gesetz zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder und der entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Länder sowie der konkretisierenden Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen verwendet werden.

(2) Die Zuweisungen aus dem Landeshaushalt zur Abfinanzierung des Sondervermögens bleiben hiervon unberührt.

§ 8
Wirtschaftsplan

Das Finanzministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.

§ 9
Jahresrechnung

(1) Das Finanzministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

§ 10
Auflösung des Sondervermögens

Das Sondervermögen wird mit Tilgung seiner Verbindlichkeiten aufgelöst.

§ 11
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Der Minister
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 187, in Kraft getreten am 7. April 2009.



Normverlauf ab 2000: