Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur (APVOLKon NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 3) Anwendungsbereich
- § 2 Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 Ziel der Ausbildung
- § 4 (Fn 3) Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
- § 5 Ausbildungsleiter/in, Ausbilder/in
- § 6 (Fn 3) Dauer, Verlängerung, Verkürzung
- § 7 Leistungsnachweise
- § 8 Bewertung der Leistungen
- § 9 (Fn 3) Unterweisungsinhalte
- § 10 Befähigungsberichte
- § 11 Schriftliche Arbeiten
- § 12 Unterrichtsinhalte
- § 13 Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts
- § 14 Allgemeines
- § 15 (Fn 3) Prüfungsausschuss
- § 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- § 17 Entscheidung über die Zulassung
- § 18 Gliederung der Prüfung
- § 19 Prüfungsaufgaben
- § 20 Ausschluss der Öffentlichkeit
- § 21 Leitung und Aufsicht
- § 22 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 23 Prüfungsergebnis
- § 24 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- § 25 Prüfungszeugnis
- § 26 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
- § 27 Ausbildungs- und Prüfungsakten
- § 28 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
- § 29 Übergangsvorschrift
- § 30 (Fn 4) Inkrafttreten
Normüberschrift
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
zur Lebensmittelkontrolleurin und zum Lebensmittelkontrolleur
(APVOLKon NRW)
Vom 30. Juni 2005 (Fn 1)
Auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure vom 13. Januar 1981 (GV. NRW. S. 14) (Fn 2), in der jeweils gültigen Fassung, wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:
Inhaltsübersicht (Fn 4) |
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Abschnitt 1 |
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§ 1 |
Anwendungsbereich |
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§ 2 |
Einstellungsvoraussetzungen |
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Abschnitt 2 |
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§ 3 |
Ziel der Ausbildung |
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§ 4 |
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen |
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§ 5 |
Ausbildungsleiter/in, Ausbilder/in |
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§ 6 |
Dauer, Verlängerung, Verkürzung |
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§ 7 |
Leistungsnachweise |
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§ 8 |
Bewertung der Leistungen |
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Abschnitt 3 |
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§ 9 |
Unterweisungsinhalte |
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§ 10 |
Befähigungsberichte |
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§ 11 |
Schriftliche Arbeiten |
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Abschnitt 4 |
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§ 12 |
Unterrichtsinhalte |
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§ 13 |
Leistungsnachweise des theoretischen Unterrichts |
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Abschnitt 5 |
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§ 14 |
Allgemeines |
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§ 15 |
Prüfungsausschuss |
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§ 16 |
Antrag auf Zulassung zur Prüfung |
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§ 17 |
Entscheidung über die Zulassung |
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§ 18 |
Gliederung der Prüfung |
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§ 19 |
Prüfungsaufgaben |
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§ 20 |
Ausschluss der Öffentlichkeit |
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§ 21 |
Leitung und Aufsicht |
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§ 22 |
Rücktritt, Nichtteilnahme |
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§ 23 |
Prüfungsergebnis |
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§ 24 |
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses |
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§ 25 |
Prüfungszeugnis |
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§ 26 |
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung |
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§ 27 |
Ausbildungs- und Prüfungsakten |
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§ 28 |
Rücknahme der Prüfungsentscheidung |
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Abschnitt 6 |
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§ 29 |
Übergangsvorschrift |
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§ 30 |
Inkrafttreten |
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Abschnitt 1
Zulassung zur Ausbildung
§ 1 (Fn 3) Anwendungsbereich
§ 1 (Fn 3)
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure, die für die Durchführung der amtlichen Kontrolle von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln, Tabakerzeugnissen und Bedarfsgegenständen (amtliche Lebensmittelkontrolle) in Nordrhein-Westfalen eingesetzt werden.
§ 2 Einstellungsvoraussetzungen
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
Für die Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur in der amtlichen Lebensmittelkontrolle kann eingestellt werden,
a) wer einen Berufsabschluss mit zusätzlicher Fortbildungsprüfung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung oder als Technikerin oder Techniker mit staatlicher Prüfung in einem Lebensmittelberuf besitzt;
b) Bewerberinnen und Bewerber aus dem mittleren und gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, die mindestens drei Jahre in der amtlichen Lebensmittelkontrolle beschäftigt waren;
c) wer einen Fachhochschulabschluss mit Diplomprüfung in einem Studiengang besitzt, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel oder Bedarfsgegenstände vermittelt.
Abschnitt 2
Ausbildungsgrundsätze
§ 3 Ziel der Ausbildung
§ 3
Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung soll den Auszubildenden insbesondere die nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung (LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236) erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.
§ 4 (Fn 3) Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 4 (Fn 3)
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
(1) Einstellungs- und Ausbildungsbehörde sind in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte. Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure können auch von Dienststellen des Landes eingestellt und ausgebildet werden. Die Ausbildungsbehörde weist der oder dem Auszubildenden die Ausbildungsstellen zu.
(2) Ausbildungsstellen sind insbesondere:
1. die für die amtliche Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörden,
2. die Untersuchungsämter, die Aufgaben im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle wahrnehmen,
3. die für die Gesundheit und Umwelt zuständigen Behörden,
4. die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, Düsseldorf,
5. die für den Polizeivollzug zuständigen Dienststellen.
§ 5 Ausbildungsleiter/in, Ausbilder/in
§ 5
Ausbildungsleiter/in, Ausbilder/in
(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine fachlich befähigte Beamtin oder einen fachlich befähigten Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes oder eine Angestellte oder einen Angestellten mit vergleichbarer Qualifikation zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter überwacht und leitet die Ausbildung. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie oder er erstellt in Abstimmung mit den Ausbildungsstellen den behördeninternen Ausbildungsplan, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Ausbildung und hat sich vom Ausbildungsfortschritt der Auszubildenden zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann Ausbilderinnen und Ausbilder bestellen. Diese haben die Ausbildung der Auszubildenden durchzuführen.
§ 6 (Fn 3) Dauer, Verlängerung, Verkürzung
§ 6 (Fn 3)
Dauer, Verlängerung, Verkürzung
(1) Die Ausbildung dauert 24 Monate und gliedert sich in eine praktische Unterweisung von 18 Monaten und einen theoretischen Unterricht von sechs Monaten. Inhalte und Umfang der Ausbildung richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage zu dieser Verordnung). Dabei sind die für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Mindestzeiten zu berücksichtigen.
(2) Krankheitszeiten und Urlaub aus besonderen Anlässen werden auf die Lehrgangszeit angerechnet, soweit sie insgesamt acht Wochen nicht überschreiten.
(3) Die Ausbildungsbehörde kann die Dauer des Lehrgangs auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters um bis zu einem Jahr verlängern, wenn aus nicht von der oder dem Auszubildenden zu vertretenden Gründen die praktische Unterweisung um mindestens zwei Monate oder der theoretische Unterricht um mindestens einen Monat unterbrochen wurde. Dies gilt auch, wenn die Leistungen in der theoretischen oder praktischen Ausbildung schlechter als „ausreichend" beurteilt worden sind.
(4) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) kann bei überdurchschnittlichen Leistungen die Lehrgangsdauer auf Antrag um bis zu sechs Monate verkürzen. Als überdurchschnittliche Leistung ist anzusehen, wenn sowohl die Leistungen in der theoretischen als auch die Bewertungen in der praktischen Ausbildung mit „sehr gut“ beurteilt worden sind. Der Antrag kann frühestens 12 Monate nach Beginn der Ausbildung gestellt werden. Die Verkürzung der Lehrgangsdauer erstreckt sich nicht auf den theoretischen Unterricht in der Akademie; die Zeiten in den übrigen Ausbildungsstellen werden abweichend von den in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Mindestzeiten jeweils in Abhängigkeit von den Vorkenntnissen verringert.
(5) Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten erbracht worden sind, können auf Antrag auf die Lehrgangsdauer angerechnet werden, wenn geeignete Nachweise vorliegen. Über die Anrechnung entscheidet das Landesamt.
§ 7 Leistungsnachweise
§ 7
Leistungsnachweise
(1) Während des Lehrgangs sind Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Leistungsnachweise sind:
1. in der praktischen Unterweisung
a) Befähigungsberichte (§ 10),
b) schriftliche Arbeiten (§ 11),
2. im theoretischen Unterricht Aufsichtsarbeiten (§ 13).
(3) Menschen mit Behinderungen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung - bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen ihrer Behinderung angemessene Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
§ 8 Bewertung der Leistungen
§ 8
Bewertung der Leistungen
(1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung:
sehr gut = 100 bis 87,5 Punkte;
eine den Anforderungen voll entsprechende
Leistung:
gut = unter 87,5 bis 75 Punkte;
eine den Anforderungen im allgemeinen
entsprechende Leistung:
befriedigend = unter 75 bis 62,5 Punkte;
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
ganzen den Anforderungen noch entspricht:
ausreichend = unter 62,5 bis 50 Punkte;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind:
mangelhaft = unter 50 bis 25 Punkte;
eine Leistung, die den Anforderungen nicht
entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind:
ungenügend = unter 25 bis 0 Punkte.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung der Durchschnittswerte Dezimalstellen, sind diese ab 0,5 aufzurunden, darunter abzurunden.
(3) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die Rechtschreibung zu berücksichtigen.
Abschnitt 3
Praktische Unterweisungen
§ 9 (Fn 3) Unterweisungsinhalte
§ 9 (Fn 3)
Unterweisungsinhalte
(1) Die praktischen Unterweisungen richten sich nach dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung. Vor dem ersten Unterrichtsmodul sind praktische Unterweisungen von mindestens drei Monaten vorzusehen.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt im Einvernehmen mit den Ausbildungsstellen gemäß § 4 Abs. 2 die Reihenfolge der Lehrgangsabschnitte für die Auszubildenden im Voraus fest. Aus Gründen einer sachgerechten Ausbildung kann davon abgewichen werden.
(3) Die Auszubildenden sind in typische Arbeitsvorgänge einzuführen. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten. Die Auszubildenden sollen lernen, Vorgänge in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Auszubildenden sollen auch an Dienstbesprechungen teilnehmen. Die Ausbildung ist durch Besichtigungen von öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen und durch andere geeignete Veranstaltungen - wie Hospitationen, z.B. in handwerklichen Lebensmittelbetrieben - zu ergänzen.
§ 10 Befähigungsberichte
§ 10
Befähigungsberichte
(1) Unmittelbar vor Beendigung eines praktischen Lehrgangsabschnittes hat die Ausbilderin oder der Ausbilder einen Befähigungsbericht nach dem vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) durch Erlass bestimmten Muster über die Auszubildenden mit Bewertung gemäß § 8 zu erstellen. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnitts erreicht wurde. Besondere Fähigkeiten oder Defizite sind zu vermerken. Für die Ausbildungszeit bei der Kreisordnungsbehörde gemäß der Anlage zu dieser Verordnung sind mindestens zwei Befähigungsberichte abzugeben. Dauert die Ausbildung in einem Abschnitt weniger als 20 Arbeitstage, wird lediglich eine Teilnahmebescheinigung nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster erstellt.
(2) Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat den Befähigungsbericht den Auszubildenden vorher bekannt zu geben und mit ihnen zu besprechen. Die Auszubildenden können zu den Befähigungsberichten Stellung nehmen. Erklären sie sich mit dem Befähigungsbericht nicht einverstanden, ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hinzuzuziehen. Befähigungsbericht und Teilnahmebescheinigung werden der Ausbildungsbehörde vorgelegt und zu den Ausbildungsakten genommen. Die Auszubildenden erhalten jeweils eine Durchschrift.
§ 11 Schriftliche Arbeiten
§ 11
Schriftliche Arbeiten
(1) Die Auszubildenden haben während der praktischen Ausbildung bei der für die amtliche Lebensmittelkontrolle zuständigen Behörde je Ausbildungsjahr zwei schriftliche Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens drei Stunden betragen. Das Thema stellt in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ausbilderin oder der Ausbilder oder die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die oder der auch die Arbeit gemäß § 8 bewertet. Die bewerteten Arbeiten werden der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorgelegt und zu der Ausbildungsakte genommen.
(2) Die Auszubildenden haben während der praktischen Unterweisung als Ausbildungsnachweis ein Berichtsheft in Form eines Tagebuches zu führen. Das Berichtsheft soll täglich geführt werden und die durchgeführten Tätigkeiten sowie in der Regel die rechtliche Würdigung dieser Tätigkeiten beinhalten. Es wird wöchentlich von der Ausbilderin oder dem Ausbilder überprüft und abgezeichnet.
Abschnitt 4
Theoretischer Unterricht
§ 12 Unterrichtsinhalte
§ 12
Unterrichtsinhalte
(1) Der theoretische Unterricht ist in drei Lehrgangsteile gegliedert und findet an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, Düsseldorf, statt.
(2) Inhalt und Umfang des theoretischen Unterrichts ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan gemäß der Anlage zu dieser Verordnung.
(3) Die Akademie kann bei begründeten Ausnahmen Abweichungen von dem den theoretischen Unterricht betreffenden Teil des Ausbildungsrahmenplans zulassen, wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erforderlich ist und das Ziel der Ausbildung gewahrt bleibt.
§ 13 Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts
§ 13
Leistungsnachweise im Rahmen des theoretischen Unterrichts
(1) Es werden mindestens sechs schriftliche Arbeiten unter Aufsicht angefertigt, die nach § 8 bewertet werden, und zwar ist je eine Arbeit aus den Bereichen der Fächer 1 sowie 5 und 6, zudem je zwei Arbeiten aus den Bereichen der Fächer 2 und 3 der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Die Auszubildenden dürfen zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.
(3) Versäumen Auszubildende eine Aufsichtsarbeit mit triftiger Entschuldigung, so haben sie die Aufsichtsarbeit nachzuholen. Versäumen Auszubildende ohne triftige Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit, begehen einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung, so sind ihre Aufsichtsarbeiten mit „ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten.
(4) Die Leistungen sind nach Abschluss des Faches unverzüglich zu bewerten und den Auszubildenden umgehend bekannt zu geben. Über die Leistungsnachweise wird eine Bescheinigung nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster erstellt und nach § 8 ermittelt, der Ausbildungsbehörde zugeleitet und zu der Ausbildungsakte genommen.
Abschnitt 5
Abschlussprüfung
§ 14 Allgemeines
§ 14
Allgemeines
(1) Auszubildende haben durch eine Abschlussprüfung nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für die amtliche Lebensmittelkontrolle erforderlich sind.
(2) Die Prüfung beginnt in der Regel einen Monat vor Ende des Lehrgangs und soll mit dem Ende des Lehrgangs abgeschlossen sein.
§ 15 (Fn 3) Prüfungsausschuss
§ 15 (Fn 3)
Prüfungsausschuss
(1) Das Landesamt richtet für Nordrhein-Westfalen einen Prüfungsausschuss ein und beruft die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Es sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und für die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestellen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Folgende Berufsgruppen sind mit jeweils einer Person vertreten:
1. in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder -untersuchung tätige Lebensmittelchemikerin oder tätiger Lebensmittelchemiker,
2. in der amtlichen Lebensmittelkontrolle oder -untersuchung tätige Tierärztin oder tätiger Tierarzt,
3. Beamtin oder Beamter mit der Befähigung für den gehobenen oder höheren Verwaltungsdienst oder vergleichbare Angestellte oder vergleichbarer Angestellter oder eine entsprechende Lehrkraft der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen,
4. Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur.
(3) Zuständig für die Durchführung der Prüfung, Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten sowie für die Abnahme von schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss.
(4) Prüfungsort für schriftliche und mündliche Prüfungen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.
(5) Die praktischen Prüfungen finden in Gegenwart mindestens eines Mitgliedes des Prüfungsausschusses im Gebiet der Ausbildungsbehörde statt. Näheres bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder mitwirken. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
§ 16 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 16
Antrag auf Zulassung zur Prüfung
(1) Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber stellen den Antrag auf Zulassung zur Prüfung spätestens drei Monate vor Ende der Ausbildungszeit über die Ausbildungsbehörde bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit der Ausbildungsakte an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 über die durchlaufenen Ausbildungsabschnitte,
2. bei Wiederholungsprüfungen der Bescheid gemäß § 26 oder eine Erklärung und gegebenenfalls ein Nachweis darüber, ob und mit welchem Erfolg Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber bereits an der Prüfung teilgenommen haben.
§ 17 Entscheidung über die Zulassung
§ 17
Entscheidung über die Zulassung
(1) Auszubildende sind zur Prüfung zuzulassen, wenn ihre Befähigungs- und Leistungsnachweise gemäß §§ 10, 11 und 13 jeweils im Durchschnitt mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurden. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Zur Prüfung kann auch zugelassen werden, wer belegen oder nachvollziehbar darlegen kann, dass er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerbern schriftlich unter Nennung der Prüfungstermine für die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung mitzuteilen.
§ 18 Gliederung der Prüfung
§ 18
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Für diese Arbeit stehen höchstens fünf Stunden zur Verfügung. Es sollen mindestens vier der im § 3 Abs. 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete geprüft werden. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden gestellt. Sie oder er bestimmt auch, wer die Aufsicht führt und welche Hilfsmittel zugelassen sind. Zwei von der oder dem Vorsitzenden bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Aufsichtsarbeiten. Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling drei Betriebskontrollen jeweils einschließlich Probenahmen unter Aufsicht einer Lebensmittelchemikerin oder eines Lebensmittelchemikers, einer Tierärztin oder eines Tierarztes und einer Lebensmittelkontrolleurin oder eines Lebensmittelkontrolleurs, von denen mindestens eine Person Mitglied des Prüfungsausschusses sein muss, selbständig durchzuführen. Mindestens eine Betriebskontrolle muss in einem Herstellerbetrieb erfolgen, die übrigen Betriebskontrollen werden in einem Einzelhandelsgeschäft, einem Zentrallager, einer Gaststätte und / oder in einer Einrichtung zur Gemeinschaftsverpflegung durchgeführt. Jede Betriebskontrolle soll etwa zwei Stunden dauern. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann an den Betriebskontrollen teilnehmen. Die Auszubildenden haben anschließend innerhalb einer vom teilnehmenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzten Frist selbständig und unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über jede Betriebskontrolle unter Aufsicht einen schriftlichen Bericht anzufertigen. Für jede Betriebskontrolle schlagen die Aufsicht führenden Personen jeweils eine Note vor. Aus diesen Vorschlägen legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest.
(4) Die mündliche Prüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Prüfung stattfinden. In der mündlichen Prüfung dürfen höchstens fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungszeit soll je Prüfling in der Regel 30 Minuten dauern.
(5) Dem Prüfling werden die Ergebnisse der schriftlichen und der praktischen Prüfung spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung schriftlich bekannt gegeben.
§ 19 Prüfungsaufgaben
§ 19
Prüfungsaufgaben
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschuss legt die schriftlichen Prüfungsaufgaben fest, die sich an den Ausbildungsinhalten orientieren.
§ 20 Ausschluss der Öffentlichkeit
§ 20
Ausschluss der Öffentlichkeit
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums, der Einstellungs- und Ausbildungsbehörden sowie des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann andere Personen als Gäste zulassen, wenn alle Prüflinge einverstanden sind. Bei der Beratung über die Prüfungsergebnisse dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
§ 21 Leitung und Aufsicht
§ 21
Leitung und Aufsicht
(1) Für die schriftliche und die praktische Prüfung regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur unter Verwendung der zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel ausführt.
(2) Die mündliche Prüfung wird unter Leitung der oder des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.
(3) Der Ablauf der schriftlichen, der praktischen sowie der mündlichen Prüfung und die Namen der Aufsichtführenden sind in die Prüfungsniederschriften aufzunehmen.
§ 22 Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 22
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Ist der Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung nicht zur Prüfung erschienen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls der Prüfling nicht aus triftigem Grund an der rechtzeitigen Abgabe der schriftlichen Erklärung gehindert war.
(2) Bricht der Prüfling aus triftigem Grund die Prüfung ab, so gilt diese als nicht abgelegt; bereits abgelegte Prüfungsteile können anerkannt werden. Liegt kein triftiger Grund für den Prüfungsabbruch vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Der Nachweis eines triftigen Grundes oder von Gründen, die er nicht zu vertreten hat, ist unverzüglich zu erbringen. In Krankheitsfällen ist eine amtliche Bescheinigung der unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.
(4) Über das Vorliegen eines triftigen Grundes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
§ 23 Prüfungsergebnis
§ 23
Prüfungsergebnis
(1) Das Ergebnis der Abschlussprüfung ermittelt der Prüfungsausschuss aufgrund der während der gesamten Ausbildung erbrachten Leistungsnachweise.
(2) Für die Gesamtnote der Prüfung werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet:
1. die durchschnittliche Punktzahl der Leistungen der praktischen Unterweisungen mit 10 v.H.,
2 die Punktzahl der Gesamtnote des theoretischen Unterrichts mit 20 v.H.,
3. das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar
a) der praktischen Prüfung mit 30 v.H.,
b) der schriftlichen Prüfung mit 20 v.H.,
c) der mündlichen Prüfung mit 20 v.H.
(3) Der Prüfungsausschuss kann von dem nach Absatz 2 ermittelten Ergebnis bis zu einem Punkt abweichen, wenn dadurch die Leistung von Auszubildenden zutreffender gekennzeichnet wird. Die Abweichung ist in der Prüfungsniederschrift zu begründen.
§ 24 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 24
Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das nach § 23 ermittelte Gesamtergebnis fest.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden ist. Dies gilt nicht, wenn mehr als eine der Prüfungsleistungen mit „mangelhaft“ oder eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ abgeschlossen worden ist.
(3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(4) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am letzten Prüfungstag mit, ob und mit welchem Gesamtergebnis er die Prüfung bestanden hat. Als Termin des Bestehens der Prüfung ist der Tag der letzten Prüfungsleistung anzusetzen.
§ 25 Prüfungszeugnis
§ 25
Prüfungszeugnis
(1) Prüflinge, die die Prüfung bestanden haben, erhalten von dem Prüfungsausschuss ein Zeugnis nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster.
(2) Der Prüfling erhält vom Prüfungsausschuss einen Nachweis darüber, dass er nach dem Bestehen der Prüfung die Befähigung für die amtliche Lebensmittelkontrolle besitzt und berechtigt ist, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen, nach dem vom Ministerium durch Erlass bestimmten Muster.
(3) Je eine Ausfertigung des Zeugnisses und des Befähigungsnachweises ist zu der Prüfungsakte zu nehmen sowie der Ausbildungsbehörde zur Aufnahme in die Ausbildungsakte zuzuleiten.
§ 26 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
§ 26
Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüflinge vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und die Prüfungsinhalte anzugeben. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass bei bestimmten Prüfungsteilen mit einer mindestens mit „ausreichend“ bewerteten Leistung eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist. Den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.
(2) Die Ausbildungszeit wird durch die Ausbildungsbehörde entsprechend verlängert. Inhalt und Gestaltung der verlängerten Ausbildungszeit legt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Abstimmung mit der Ausbildungsbehörde fest.
§ 27 Ausbildungs- und Prüfungsakten
§ 27
Ausbildungs- und Prüfungsakten
(1) Für den Zeitraum der Prüfung werden die Ausbildungs- sowie die Prüfungsakte beim Prüfungsausschuss geführt und aufbewahrt. Nach der Prüfung erhält die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsakte zurück.
(2) Auszubildende können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung bei der Ausbildungsbehörde ihre Ausbildungsakte und beim Prüfungsausschuss ihre Prüfungsakte einsehen.
§ 28 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 28
Rücknahme der Prüfungsentscheidung
Wird innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschungshandlung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Prüfung für ungültig erklären sowie das Prüfungszeugnis und den Befähigungsnachweis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Die Entscheidung ist der betroffenen Person zuzustellen. Die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben hiervon unberührt.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 29 Übergangsvorschrift
§ 29
Übergangsvorschrift
Die Ausbildung und Prüfung der Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Ausbildung zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur aufgenommen haben, richtet sich noch nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lebensmittelkontrolleure (APOLmK) vom 26. Januar 1981 (GV. NRW. S. 18).
§ 30 (Fn 4) Inkrafttreten
§ 30 (Fn 4)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in Kraft.
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. S. 668, in Kraft getreten am 1. Juli 2005; geändert durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009; Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015. |
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SGV. NRW. 2125. |
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§ 1 neu gefasst, § 4, § 6, § 9 und § 15 geändert und die Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der VO vom 7. Juli 2009 (GV. NRW. S. 419), in Kraft getreten am 25. Juli 2009. |
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Inhaltsübersicht zuletzt geändert und § 30 neu gefasst durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 728), in Kraft getreten am 14. November 2015. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.07.2005 bis 24.07.2009 mit Anlagen
- Fassung vom 25.07.2009 bis 13.11.2015 mit Anlagen
- Fassung vom 14.11.2015 bis heute (aktuelle Seite)